{"id":"bgbl1-1954-37-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":37,"date":"1954-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz)","law_date":"1954-11-13T00:00:00Z","page":333,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["333\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                 Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1954                                                                                                      Nr. 37\nTag                                                            Inhalt:                                                                                          Seite\n13. 11. 54   Gesetz über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichs-\nkassen (Kindergeldgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   333\n13. 11. 54   Gesetz über die Gewährung von Vorschußzahlungen an Empfänger von Unterhaltshilfe nach\ndem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    341\n13. 11. 54   Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . •                                                                342\n6. 11. 54  Verordnung über qie Erstreckung des Kündigungsschutzgesetzes auf das Land Berlin . . . . •                                                              343\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            344\nGesetz über die Gewährung von Kindergeld\nund die Errichtung von Familienausgleichskassen\n(Kindergeldgesetz).\nVom 13. November 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                  Kosten des Berechtigten unterhalten und für einen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                          Beruf ausgebildet werden. Als Pflegekinder gelten\nalle Pflegekinder im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 4\nERSTER ABSCHNITT                                             Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes in der\nFassung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nBerechtigung                                             S. 1355) sowie die elternlosen Kinder, die von Groß-\neltern oder Geschwistern versorgt werden.\n§ 1\n(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes\nVoraussetzungen des Anspruchs allf Kindergeld\ngelten alle auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Be-\nKindergeld nach diesem Gesetz erhalten auf An-                                schäftigten, einschließlich der zu ihrer Berufsaus-\ntrag                                                                            bildung Beschäftigten, und die Heimarbeiter. Per-\n1. Arbeitnehme.r,                                                            sonen, die bei Beendigung ihres Beschäftigungsver-\nhältnisses im Rahmen des § 214 der Reichsver-\n2. Selbständige,                                                              sicherungsordnung Kranken- oder Hausgeld aus der\n3. mithelfende Familienangehörige,                                            gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, werden\ndie drei oder mehr Kinder haben, wenn sie nach                                  für die Dauer des Bezuges von Kranken- oder Haus-\nder Reichsversicherungsordnung bei einer Berufs-                                geld den Arbeitnehmern gleichgestellt.\ngenossenschaft versichert sind oder sich versichern                                  (3) Als Selbständige im Sinne dieses Gesetzes\nkönnen oder nach § 541. Nr. 5 und 6 der Reichsver-                              gelten alle Unternehmer im Sinne des Dritten\nsicherungsordnung versicherungsfrei sind.                                       Buchs der Reichsversicherungsordnung, einschließ-\nlich der Hausgewerbetreibenden und Zwischen-\n§ 2                                                meister, mit Ausnahme der Haushaltungsvorstände.\nBegriffsbestimmungen                                              (4) Als mithelfende Familienangehörige im Sinne\n(1) Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten                               dieses Gesetzes gelten, wenn sie im Unternehmen\ndes Selbständigen oder Heimarbeiters ständig, ähn-\n1. eheliche Kinder,                                                     lich wie Arbeitnehmer, mitarbeiten,\n2. eheliche Stiefkinder,                                                             1. die Ehegatten der Selbständigen oder Heim-\n3. für ehelich erklärte Kin9-er,                                                          arbeiter;\n4. an Kindes Statt angenommene Kinder,                                               2. Personen, die mit den Selbständigen oder\nHeimarbeitern oder deren Ehegatten bis\n5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhält-                                              zum dritten Grade verwandt oder ver-\nnis zur leiblichen Mutter),\nschwägert oder von ihnen an Kindes Statt\n6. Pflegekinder                                                                           angenommen sind;\ndes Berechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht                                          3. uneheliche Kinder, Pflegekinder, Mündel\nvollendet haben. Das gleiche gilt für Kinder, die das                                             und Fürsorgezöglinge der Selbständigen\n25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und auf                                                 oder Heimarbeiter oder deren Ehegatten.","334                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n§ 3                              (4) Das Kindergeld wird bis zum Ende des Monats\nKindergeld bei mehreren Ansprüchen             gewährt, in dem die Voraussetzungen des An-\nspruchs wegfallen oder der Antrag widerrufen wird.\n(1) Für jedes Kind wird nur ein Kindergeld nach\ndiesem Gesetz gewährt. Erfüllen mehrere Personen             (5) Das Kindergeld wird in Monatsbeträgen nach-\nfür das gleiche Kind die Anspruchsvoraussetzungen        träglich gezahlt.\nnach den §§ 1 und 2, so haben den Kindergeld-                (6) Arbeitnehmer, die nach einer Unterbrechung\nanspruch                                                 ihres Beschäftigungsverhältnisses. von weniger als\n1. der Vater, wenn Vater und Mutter die An-      drei Monaten ihre Tätigkeit wiederaufnehmen, er-\nspruchsvoraussetzungen erfüllen, es sei       halten Kindergeld für die Dauer der Unterbrechung,\ndenn, daß das Sorgerecht für alle Kinder      soweit sie nicht während dieser Zeit Leistungen für\nausschließlich der Mutter zusteht;            Kinder auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen\n2. die Adaptiv- und Pflegeeltern, wenn diese     erhalten haben.\nneben den leiblichen Eltern die Anspruchs-                               § 5\nvoraussetzungen erfüllen.\nZuständigkeit\nIn den übrigen Fällen hat das Vormundschafts-\ngericht auf Antrag des Jugendamtes oder einer Per-           (1) Der Anspruch auf Kindergeld richtet sich\nson, die ein berechtigtes Interesse nachweist, den       gegen diejenige Familienausgleichskasse, die bei\nBerechtigten zu bestimmen. Die Bestimmung ist so         der Berufsgenossenschaft errichtet ist, der der Be-\nzu 'treffen, daß sie dem Wohle aller beteiligten·        rechtigte in dem jeweiligen Monat zuletzt angehört\nKinder am besten entspricht; das Vormundschafts-         hat oder angehört hätte, wenn er versichert gewesen\ngericht kann den Anspruch unter die Berechtigten         wäre. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 richtet sich der\naufteilen. Das Vormundschaftsgericht kann ferner         Anspruch gegen die für den Berechtigten zuletzt zu-\nanordnen, in welcher Weise das Kindergeld ver-            ständige Familienausgleichskasse.\nwendet werden soll. Nach den gleichen Grundsätzen            (2) Sind nach Absatz 1 gleichzeitig mehrere Fa-\nkann das Vormundschaftsgericht eine von den              milienausgleichskassen zuständig, so ist diejenige\nNummern 1 und 2 abweichende Regelung treffen.            Familienausgleichskasse zur Zahlung des Kinder-\n(2) Werden für Kinder                                geldes verpflichtet, in deren Bereich die Tätigkeit\nfällt, aus der der Berechtigte im Jahresdurchschnitt\n1. von Bediensteten des Bundes, der Länder,\ndie höchsten Einkünfte bezieht. Die Familienaus-\nder Gemeinden und der sonstigen Körper-\ngleichskasse, bei der der Antrag zuerst gestellt\nschaften, Anstalten und Stiftungen des\nworden ist, hat, sofern die Voraussetzungen des Ab-\nöffentlichen Rechts oder der Empfänger\nsatzes 1 bei ihr vorliegen, das Kindergeld vorläufig\nvon Versorgungsbezügen, Ubergangsge-\nauszuzahlen.\nhalt oder Dbergangsbezügen des öffent-\nlichen Dienstes,                                                         § 6\n2. von Personen, die bei karitativen und er-           Prüfungsrecht, Auskunfts- und Anzeigepflicht\nzieherischen Einrichtungen - unbeschadet\nder Rechtsform dieser Einrichtungen - der         (1) Die Familienausgleichskasse kann jederzeit\nReligionsgesellschaften des öffentlichen      prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung\nRechts beschäftigt sind,                      des Kindergeldes erfüllt sind. Der Unternehmer und\nder Berechtigte sind verpflichtet, der Familienaus-\n3. von Empfängern von Kinderzulagen nach\ngleichskasse auf Verlangen alle Auskünfte zu geben\nden Vorschriften der gesetzlichen Unfall-\nund Beweisurkunden vorzulegen, die zur Nachprü-\nversicherung oder Kinderzuschüssen nach\nfung erforderlich sind.\nden Vorschriften der gesetzlichen Renten-\nversicherungen                                    (2) Entzieht sich der Berechtigte ohne triftigen\nLeistungen gewährt, die mindestens dem Kinder-            Grund der Nachprüfung oder bringt er die erforder-\ngeld nach § 4 Abs. 1 entsprechen, so wird für diese       lichen Beweisurkunden nicht bei, so kann die fami-\nKinder kein Kindergeld gewährt.                           lienausgleichskasse die Gewährung des Kinder-\ngeldes versagen.\nZWEITER ABSCHNITT                           (3) Fallen die Voraussetzungen für den Anspruch\nauf Kindergeld weg (§ 1), so ist der Berechtigte ver-\nKindergeld                         pflichtet, dies innerhalb von zwei Wochen nach dem\n§ 4                           Wegfall der Familienausgleichskasse schriftlich an-\nzuzeigen. Zahlt der Unternehmer das Kindergeld\nHöhe, Fälligkeit und Zahlung des Kindergeldes\naus (§ 27 Nr. 1), so hat die Anzeige an ihn zu er-\n(1) Das Kindergeld beträgt für das dritte und         folgen.\njedes weitere Kind je 25 Deutsche Mark monatlich.\n§ 7\n(2) Das Kindergeld wird, wenn die Voraussetzun-\ngen für ·die Gewährung erfüllt sind, vom Beginn des        Zusammentreffen des Kindergeldes mit Leistungen\nKalendermonats an gewährt, in dem der Antrag                       auf Grund eines Arbeitsverhältnisses\n( § 25) gestellt wird.                                       (1) Erhalten die nach § 1 Nr. 1 berechtigten Per-\n(3) Die Gewährung des Kindergeldes für Kinder,        sonen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem\ndie das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs.          ihrer Beschäftigung zugrunde liegenden Rechtsver-\nSatz 2), bedarf eines besonderen Antrags.                b äl tnis für Kinder Leistungen, so sind die Leistungen","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1954                             335\nwährend der Geltungsdauer der Regelung, auf der               (2) Von der Beitragspflicht für ihre Bediensteten\nsie beruhen, vorbehaltlich der Vorschriften der Ab-        befreit sind der Bund, die Länder, die Gemeinden\nsätze 2 bis 4, neben dem Kindergeld weiterzugewäh-         und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stif-\nren.                                                       tungen des öffentlichen Rechts, soweit sie ihren Be-\n(2) Teilt det Verpflichtete dem Leistungsberech-        diensteten, Kinderzuschläge zahlen, die mindestens\ntigten vor Ablauf von sechs Monaten nach dem In-           dem Kindergeld nach § 4 Abs. 1 entsprechen. Das\nkrafttreten dieses Abschnittes des Gesetzes schrift-       gleiche gilt für die karitativen und erzieherischen\nlich mit, daß er für die Kinder, für die nach § 2 dieses   Einrichtungen - unbeschadet der Rechtsform dieser\nGesetzes Kindergeld zu gewähren ist, die bisherigen       Einrichtungen -       der Religionsgesellschaften des\nLeistungen nicht weitergewähren will, so wird er           öffentlichen Rechts.\nvon dieser Verpflichtung befreit; im Falle einer be-          (3) Enthält die Satzung einer Berufsgenossen-\ntrieblichen Regelung kann die entsprechende Mit-           schaft für die Beiträge von Hausgewerbetreibenden\nteilung auch durch Anschlag im Betrieb erfolgen.          eine Bestimmung gemäß § 735 der Reichsversic1?-e-\n(3) Beruht die Verpflichtung auf einem Tarifver-        rungsordnung, so gilt das Entsprechende auch für\ntrag, so kann jede Tarifvertragspartei innerhalb der      die Beiträge zur Familienausgleichskasse.\nin Absatz 2 bestimmten Frist durch schriftliche Mit-          (4) Nach § 32 von der Beitragspflicht Befreite sind\nteilung an die anderen Tarifvertragsparteien die Be-      zu Ausgleichsbeiträgen an die Familienausgleichs-\nfreiung von der Verpflichtung im Rahmen des Ab-           kasse heranzuziehen, wenn zwischen ihren Aufwen-\nsatzes 2 herbeiführen. Beruht die Verpflichtung auf       dungen für dieseln Geset:z; entsprechende Leistun-\neiner Tarifordnung, so kann sich der Verpflichtete         gen für Kinder und den Beiträgen, die ohne die Be-\ndurch eine von der zuständi;:ren obersten Arbeits-        freiung auf sie entfallen würden, ein unbilliger Un-\nbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu ge-         terschied besteht.\nnehmigende Erklärung von der Verpflichtung im                 (5) Die nach Absatz 1 Beitragspflichtigen haben\nRahmen des Absatzes 2 befreien.\nsich, wenn sie nicht beitragszahlendes Mitglied einer\n(4) Hat der Verpflichtete höhere Leistungen als         Berufsgenossenschaft sind, binnen vier Wochen nach\ndas in § 4 festgesetzte Kindergeld gewährt, so hat         öffentlicher Aufforderung entweder bei der für sie\ner in allen Fällen für die Dauer der Geltung der ver-      zuständigen Familienausgleichskasse oder bei dem\npflichtenden Regelung den Unterschiedsbetrag              Gesamtverband der Familienausgleichskassen (Ge-\nzwischen diesen höheren Leistungen und dem Kin-            samtverband - § 19) oder einer von diesem be-\ndergeld weiterzugewähren.                                  stimmten Stelle zu melden. Der Gesamtverband oder\ndie von ihm beauftragte Stelle hat die Meldung an\n§ 8                             die zuständige Familienausgleichskasse weiterzu-\nleiten. Befreiungen von der Beitragspflicht entbin-\nObertragbarkeit des Kindergeldes                den nicht von der Meldepflicht.\n(1) Der Anspruch auf Kindergeld ist nicht über-\ntragbar.                                                                             § 11\n(2) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen,                     Aufbringung und Höhe der Beiträge\ndaß das Kindergeld an eine andere Person oder\nStelle als den Berechtigten ausgezahlt wird, wenn             (1) Durch die Beiträge sind die Mittel für den Be-\ndas Wohl der Kinder dies erfordert; die bestimmte          darf der bei einer gewerblichen Berufsgenossen-\nPerson oder Stelle kann den Antrag gemäß § 1              schaft oder bei der See-Berufsgenossenschaft errich-\nstellen. Bei der Entscheidung sin,-1 die Grundsätze        teten Familienausgleichskassen und für den auf sie\n1\ndes § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 maßgeblich. Das Vor-          entfallenden Anteil an dem Bedarf des Gesamtver-\nmundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung das        bandes unter Berücksichtigung der Vorschriften des\nJugendamt hören.                                           § 14 aufzubringen. Der Gesamtbedarf jeder Famili-\nenausgleichskasse ist durch eine Gesamtumlage auf-\nzubringen; eine getrennte Berechnung der Umlage\nDRITTER ABSCHNITT                          für den Bedarf an Kindergeld für die Selbständigen\nund für die übrigen Leistungsberechtigten ist aus-\nAuibringung der Mittel\n. geschlossen. Beitragsfrei sind Selbständige, deren\n§ 9                            Einkommen jährlich 4800 Deutsche Mark nicht über-\nBeiträge                          steigt. Die Satzung kann hiervon abweichende Be-\nstimmungen treffen mit der Maßgabe, daß der Bei-\nDie Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes             trag dieser Selbständigen zwölf Deutsche Mark im\nwerden durch Beiträge aufgebracht.                         Jahr nicht übersteigt. Die Beitragspflicht der Selb-\nständigen im Hinblick auf die Beschäftigung von\n§ 10                •           Arbeitnehmern und mithelfenden Familienangehö-\nKreis der Beitragspflichtigen und Meldepflichtigen       rigen bleibt unberührt. Fordert die Familienaus-\ngleichskasse einen über die Bestimmu~gen der Sätze\n(1) Beitragspflichtig ist, wer für Arbeitnehmer,        3 und 4 hinausgehenden Beitrag, so hat der Beitrags-\nSelbständige oder mithelfende Familienangehörige           pflichtige das Recht, innerhalb eines Monats unter\nBeiträge zu den Berufsgenossenschaften nach dem            Beifügung einer vom Finanzamt ausgestellten Be-\nDritten Buch der Reichsversicherungsordnung auf-           scheinigung über die letztgültige Einkommensteuer-\nzubringen hat oder hätle, wenn diese Personen ver-         veranlagung Abänderung der Beitragshöhe zu ver-\nsichert wären.                                             langen. Die Satzung kann weitere Gruppen von Bei-","336                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\ntragspflichtigen von der Beitragspflicht befreien,                   Mittel zu unzumutbaren Unterschieden der\nwenn das von diesen Cruppen zu erwartende Bei-                       durchschnittlichen Belastung der Beitrags-\ntragsaufkommen in keinem angemessenen Verhält-                       pflichtigen bei den einzelnen Familienaus-\nnis zu den Kosten der Beitragseinziehung stehen                      gleichskassen führt;\nwürde. Das Nähere über die Berechnung der Bei-                    2. zwischen den bei den landwirtschaftlichen\nträge und die Befreiung von der Beitragspflicht be-                  Berufsgenossenschaften errichteten Famili-\nstimmt die Satzung.                                                  enausgleichskassen, wenn die Aufbringung\n(2) Jede bei einer landwirtschaftlichen Berufs-                  der Mittel zu unzumutbaren Unterschieden\ngenossenschaft errichtete Familienausgleichskasse                    der durchschnittlichen Belastung der Bei-\nhat ein Drittel der für ihren Bedarf an Kindergeld                   tragspflichtigen bei den einzelnen Familien-\nerforderlichen Mittel sowie die Verwaltungskosten                    ausgleichskassen führt.\ndurch Beiträge der nach § 10 zur Zahlung der Bei-        Bei der Beurteilung der durchschnittlichen Belastung\nträge Verpflichteten aufzubringen; die übrigen Mit-      und bei dem Ausgleich bleiben die Verwaltungs-\ntel werden durch die Zuschüsse nach § 14 auf-            kosten außer Betracht.\ngebracht. Uber die Berechnung der Beiträge bestimmt\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\ndie Satzung das Nähere.\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen\n(3) Gehören Selbständige mehreren Familienaus-                1. die -Maßstäbe und die Berechnungsgrund-\ngleichskassen an, so haben sie Beiträge für ihre                    lagen für die Zuschüsse nach Absatz 1 und\nPerson nur an die Familienausgleichskasse zu zahlen,                für deren Umlegung auf die bei den gewerb-\ndie nach § 5 Abs. 1 zur Zahlung des Kindergeldes                     lichen Berufsgenossenschaften und der See-\nan sie verpflichtet ist oder wäre, wenn die Selbstän-               Berufsgenossenschaft errichteten Familien-\ndigen drei oder mehr Kinder hätten. Die Pflicht zur                 ausg1eichskassen;\nBeitragsleistung an Familienausgleichskassen, die\n2. die Voraussetzungen, unter denen ein Un-\nbei landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften er-                  terschied in der durchschnittlichen Belastung\nrichtet sind, bleibt jedoch in jedem Falle unberührt.               der Familienausgleichskassen als unzumut-\nbar anzusehen ist; dabei kann sie die Maß-\n§ 12\nstäbe bestimmen, die für die Feststellung\nder durchschnittlichen Belastung zugrunde\nRücklage                                    zu legen sind;\nDie Familienausgleichskassen sowie der Gesamt-                3. die Maßstäbe und die Berechnungsgrund-\nverband haben Rücklagen zu bilden. Die Rücklage                     lagen, nach denen der Ausgleich nach Ab-\nsoll das Dreifache der Monatsausgaben der jeweili-                  satz 3 durchzuführen ist;\ngen Familienausgleichskasse sowie des Gesamtver-                 4. das Verfahren der Umlage nach Absatz 2\nbandes nach dem Durchschnitt der letzten drei ab-                   und des Ausgleichs nach Absatz 3.\ngelaufenen Geschäftsjahre nicht übersteigen.\n§ 13\nVIERTER ABSCHNITT\nVerwaltungskosten\nFamilienausgleichskassen\nVerwaltungskosten, die einer Berufsgenossen-\nschaft auf Grund dieses Gesetzes entstehen, sind ihr                                 § 15\nvon der bei ihr errichteten Familienausgleichskasse                      Errichtung und Rechtsnatur\nzu erstatten.\n(1) Als Träger der Kindergeldzahlung wird bei\n§ 14\njeder Berufsgenossenschaft eine Familienausgleichs-\nkasse errichtet.\nZuschüsse und Ausgleich\n(2) Die Familienausgleichskassen sind selbstän-\n(1) Anspruch auf Zuschüsse von anderen Familien-      dige Körperschaften des öffentlichen Rechts.\nausgleichskassen hat jede bei einer landwhtschaft-\nlichen Berufsgenossenschaft errichtete Familienaus-\ngleichskasse in Höhe des sich nach § 11 Abs. 2 bei                                   § 16\nihr ergebenden Zuschußbedarfs.                                  Aufsicht über die Familienausgleichskassen\n(2) Die Zuschüsse sind von dem Gesamtverband\nDie Aufsicht über die Familienausgleichskassen\nauf die bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften\nführt die für die Aufsicht über die Berufsgenossen-\nsowie bei der See-Berufsgenossenschaft errichteten\nschaft, bei der die Familienausgleichskasse errichtet\nFamilienausgleichskassen in angemessener Weise\nist, zuständige Stelle.\numzulegen und an die landwirtschaftlichen Familien-\nausgleichskassen abzuführen.\n§ 17\n(3) Der Gesamtverband hat einen angemessenen\nAusgleich durchzuführen                                                            Organe\n1. zwischen den bei den gewerblichen Berufs-        Organe der Selbstverwaltung der Familienaus-\ngenossenschaften und der See-Berufs-          gleichskassen sind die Organe der Berufsgenossen-\ngenossenschaf t errichteten Familienaus-      schaften, bei denen sie errichtet sind, mit Ausnahme\ngleichskassen, wenn die Aufbringung der       der Versichertenältesten und Vertrauensmänner.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1954                            337\n§ 18                                                    § 23\nGeschäftsführung                                             Vorstand\n(1) Geschäftsführer der Familienausgleichskasse           (1) Der Vorstand vertritt den Gesamtverband ge-\nist der Gesr:häftsf ührer der Berufs(Jenosscnschaft, bei  richtlich und außergerichtlich.\nder sie errichtet ist.\n(2) Der Vorstand besteht aus neun von der Ver-\n(2) Für die Geschäftsführung der Familienaus-         treterversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden\ngleichskassen ist die für die jeweilige Berufsgenos-     Mitgliedern. Je ein Mitglied muß dem Kreise der\nsenschaft geltende Regelung maßgebend.                   landwirtschaftlichen Arbeitgeber, der landwirtschaft-\nlichen Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte\nsowie der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer ange-\nFUNFTER ABSCHNITT                         hören. Für jedes Vorstandsmitglied wird ein Stell-\nvertreter gewählt, der das ordentliche Mitglied im\nGesamtverband der Familienausgleichskassen               Falle seiner Verhinderung vertritt Aus jeder Fa-\n§ 19                          milienausgleichskasse kann nur ein Vorstandsmit-\nglied oder ein Stellvertreter gewählt werden.\nErrichtung und Rechtsnatur\n(3) Der Vorstand hat die Zuschüsse, die nach § 14\n(1) Zur Förderung der gemeinsamen Aufgaben            Abs. 1 und 2 von den bei den gewerblichen Berufs-\nder Familienausgleichskassen sowie als Träger des        genossenschaften sowie bei der See-Berufsgenossen-\nAusgleichs zwischen ihnen wird beim Hauptverband         schaft errichteten Familienausgleichskassen aufzu-\nder gewerblichen Berufsgenossenschaften der Ge-          bringen sind, sowie die Aufwendungen des Gesamt-\nsamtverband der Familienausgleichskassen errichtet.      verbandes auf die genannten Kassen umzulegen\n(2) Mitglieder des Gesamtverbandes sind die Fa-       und von ihnen zu erheben. Er hat weiter erforder-\nmilienausgleichskassen. Der Gesamtverband ist eine       lichenfalls den Ausgleich nach § 14 Abs. 3 durchzu-\nKörperschaft des öffentlichen Rechts.                    führen.\n(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 und 3 Nr. 1 sowie\n§ 20                           bei der Umlegung der Aufwendungen des Gesamt-\n·verbandes wirken die aus den Kreisen der Land-\nAufsicht über den Gesamtverband\nwirtschaft gewählten Vorstandsmitglieder nicht mit.\nDie Aufsicht über den Gesamtverband führt die\n(5) Im Falle des § 14 Abs. 3 Nr. 2 entscheiden die\nnach Bundesrecht für die Aufsicht über bundes-\naus den Kreisen der Landwirtschaft gewählten Vor-\nunmittelbare gewerbliche Berufsgenossenschaften\nstandsmitglieder allein unter Hinzuziehung der aus\nzuständige Stelle.\nden Kreisen der Landwirtschaft gewählten stellver-\n§ 21                           tretenden Vorstandsmitglieder, die in diesem Falle\ndie Rechte und Pflichten von Vorstandsmitgliedern\nOrgane                           haben.\nOrgane der Selbstverwaltung des Gesamtverban-\n§ 24\ndes sind die Vertreterversammlung und der Vor-\nstand.                                                                       Geschäftsführung\n§ 22                              {1) Der Geschäftsführer des Gesamtverbandes\nund soweit ein solcher erforderlich ist, dessen Stell-\nVertreterversammlung                      vertreter werden vom Vorstand des Gesamtverban.;\n(1) Jede Familienausgleichskasse entsendet in die      des gewählt. Der Geschäftsführer führt die laufenden\nVertreterversammlung des Gesamtverbandes zwei             Geschäfte des Gesamtverbandes. Die Tätigkeit des\nMitglieder ihres Vorstandes, und zwar je einen            Geschäftsführers und seines Stellvertreters kann\nArbeitgeber und einen Arbeitnehmer. Die bei den           nebenamtlich ausgeübt werden.\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften errich-          (2) Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand mit\nteten Familienausgleichskassen können an Stelle           beratender Stimme an.\ndes Arbeitgebers einen Selbständigen ohne fremde\nArbeitskräfte entsenden.\n(2) Der Vertreterversammlung des Gesamtverban-                        SECHSTER ABSCHNITT\ndes obliegen                                                  Verfahren bei Gewährung von Kindergeld;\n1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes          Rechtsweg; Anwendung sonstiger Vorschriften\nund ihrer Stellvertreter,\n2. die Aufstellung und Änderung der Satzung,                                 § 25\n3. die Festsetzung des Haushaltsplans,                             Antrag auf Kindergeld\n4. die Prüfung und Abnahme der J ahresrech-           (1) Der Antrag auf Gewährung von Kindergeld\nnung,                                           ist bei der Familienausgleichskasse (§ 5 Abs. 1 und 2)\n5. die Entlastung des Vorstandes und des Ge-       zu stellen. Erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes\nschäftsführers,                                 durch den Unternehmer(§ 27 Nr. 1), so ist der Antrag\n6. die Beschlußfassung über die Geschäfts-         bei dem Unternehmer zu stellen. Das Nähere be-\nordnung der Vertreterversammlung.               stimmt die Satzung.","338                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n(2) Der Antrag muß die zum Nachweis der Berech-                        SIEBENTER ABSCHNITT\ntigung erforderlichen Angaben enthalten. Der Ge-\nsamtverband kann für die Antragstellung die Ver-                         Ordnungsstrafen, Vergehen\nwendung eines einheitlichen Antragsvordruckes für\n§ 30\nalle Pamilienausgleichskassen vorschreiben.\nOrdnungsstrafen\n(1) Wer\n§ 26\n1. die Pflicht zur Auskunft oder zur Vorlage\nBescheid                                   der Beweisurkunden nach § 6 Abs. 1 nicht\nWinl der Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt                      oder nicht rechtzeitig erfüllt oder wissent-\noder das Kindergeld entzogen oder die Zahlung ein-                    lich unrichtige Auskünfte gibt oder\ngestellt, so ist von dem Vorstand der Familienaus-                2. es unterläßt, die in § 6 Abs. 3 vorge-\ngleichskasse ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.                 schriebene Anzeige zu erstatten oder seiner\nDer Vorstand kann dem Geschäftsführer das Recht                       Meldepflicht nach § 10 Abs. 5 zu genügen,\nübertragen, den Bescheid zu erteilen. Der Bescheid\nhat eine Begründung und eine Rechtsmittelbeleh-             kann vom Vorsitzenden des Vorstandes der Fa-\nrung zu enthalten.                                         milienausgleichskasse mit Ordnungsstrafe in Geld\nbelegt werden.\n§ 27                              (2) Die Geldstrafe fließt in die Kasse der Familien-\nAuszahlung des Kindergeldes                   ausgleichskasse; sie wird wie rückständiger Beitrag\nbeigetrieben.\nDie Auszahlung des Kindergeldes erfolgt\n1. für Arbeitnehmer, unbeschadet der Regelung                                     § 31\nnach Satz 3, durch den Unternehmer,                                          Vergehen\n2. für andere Berechtigte durch die Familienaus-           Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das\ngleichskasse.                                        ihm in amtlicher Eigenschaft als Mitglied eines Or-\nDas Nähere regelt die Satzung. Sie kann auch für            gans oder als Beschäftigtem einer Familienaus-\nArbeitnehmer eine von Satz 1 Nummer 1 ab-                  gleichskasse oder des Gesamtverbandes für die Fa-\nweichende Regelung bestimmen. Soweit das Kinder-           milienausgleichskassen bekanntgeworden ist, unbe-\ngeld nicht durch den Unternehmer ausgezahlt wird,          fugt offenbart oder verwertet, wird entsprechend\nkann die Satzung bestimmen, daß die Auszahlung             den Vorschriften der § § 142 bis 145 der Reichsver-\ndurch die Post erfolgt.                                    sicherungsordnung bestraft. Das gleiche gilt für\neinen bei der Berufsgenossenschaft Beschäftigten,\nder für die Familienausgleichskasse tätig wird.\n§ 28\nDff en tlich-rech tliche Streitigkeiten\nACHTER ABSCHNITT\n(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-\nscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in              Obergangs- und Schlußbestimmungen\nAngelegenheiten dieses Gesetzes.\n(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des                                 § 32\nSoziq.lgerichtsgesetzes mit der Maßgabe, daß                               Besondere Einrichtungen\n1. ein Vorverfahren nicht stattfindet,                 (1) Leistungen    aus Einrichtungen einer Wirt-\n2. im Falle des § 32 Abs. 4 der Befreite auf        schafts- oder Berufsgruppe, die dem Ausgleich der\nAntrag beizuladen ist,                           Familienlast von Erwerbstätigen im Sinne des § 1\ndienen, können von der Familienausgleichskasse auf\n3. die Berufung ausgeschlossen ist, soweit der      Antrag als Leistungen im Sinne dieses Gesetzes an-\nBeginn oder das Ende des Anspruchs auf           erkannt werden, wenn sie dem in § 4 .Abs. 1 festge-\nKindergeld. streitig ist.                        setzten Kindergeld entsprechen. Unter den gleichen\nVoraussetzungen können auch Leistungen auf\nGrund sonstiger Regelungen anerkannt werden,\n§ 29\nwenn diese Regelungen bei Verkündung des Ge-\nAnwendung sonstiger Vorschriften                 setzes bestehen .\n. Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,           (2) Die Familienausgleichskasse soll die Anerken-\nfinden die für die Berufsgenossenschaften geltenden         mmg zu Gunsten solcher Einrichtungen beschließen,\nVorschriften des Ersten, Dritten und Sechsten Buchs         die auf einem Ausgleichssystem ähnlich dem der\nder Reichsversicherungsordnung, des Selbstverwal-           Familienausgleichskasse beruhen, wenn\ntungsgesetzes in der Fassung vom 13. August 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 427) und des Sozialgerichtsge-              1. gewährleistet ist, daß die Einstellung oder\nsetzes nebst den zur Änderung, Ergänzung oder                         Beschäftigung Kinderreicher nicht erschwert\nDurchführung erlassenen Vorschriften mit Aus-                         oder gefährdet wird,\nnahme der besonderen Vorschriften über die Auf-                    2. eine Verpflichtung übernommen wird,\nbringung der Mittel für die Tiefbau-Berufsgenossen-                   etwaige Ausgleichsbeiträge (§ 10 Abs. 4)\nschaften sinngemäß Anwendung.                                         zu zahlen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1954                         339\n(3) Die Anerkennung hat zur Folge, da:ß die Per-                            § 36\nsonen, die die Mittel für anerkannte Leistungen auf-       Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche\nbringen, von der Beitragspflicht zur Familienaus-        Behandlung des Kindergeldes, Gebührenfreiheit\ngleichskasse befreit sind\n(1) Das Kindergeld ist beim Empfänger steuerfrei\n(4) Ist die Anerkennung ausgesprochen, so können    und gilt nicht als Einkommen, Verdienst oder Ent-\nPersonen Kindergeld von der Familienausgleichs-       gelt im Sinne der Sozialversicherung und Arbeits-\nkasse nur dann fordern, wenn ihre Ansprüche ganz      losenversicherung. Das gleiche gilt für Leistungen,\noder teilweise nicht erfüllt werden.                  die nach § 32 gewährt werden, insoweit, als sie die\n(5) Die Familienausqlcichskasse hat bei Wegfall    in diesem Gesetz für die Gewährung von Kindergeld\neiner der der Anerkennung zu Grunde liegenden         gestellten Voraussetzungen erfüllen und die in § 4\nVoraussetzungen die         Anerkennung zurückzu-     Abs. 1 bestimmte Höhe nicht übersteigen.\nnehmen.\n(2) Soweit die Beiträge nicht Betriebsausgaben\n§ 33.                       oder Werbungskosten sind, sind sie Sonderaus-\nEinberufung der Vertreterversammlung           gaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Das\ndes Gesamtverbandes                 gleiche gilt für Beiträge zu den nach § 32 befreiten\nDer Bundesminister für Arbeit beruft die Ver-      Einrichtungen, soweit die Beiträge erforderlich sind,\ntreterversammlung des Gesamtverbandes ein und         um Leistungen zu erbringen, die diesem Gesetz hin-\nleitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden.     sichtlich der Voraussetzungen und Höhe ent-\nsprechen. Zurückgezahlte Beiträge unterliegen beim\n§ 34\nBeitragspflichtigen der Einkommensteuer oder der\nKörperschaftsteuer.\nAusnahmen und Sonderregelungen\n(3) Alle Verhandlungen und Urkunden, die bei\n(1) Personen, die im Geltungsbereich dieses Ge-\nden Familienausgleichskassen, dem Gesamtverb,md,\nsetzes weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-\nden Berufsgenossenschaften oder dem Hauptver-\nlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 2 des Einkommen-\nband der gewerblichen Berufsgenossenschaften er-\nsteuergesetzes in der Fassung vom 15. September\nforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse\n1953 - Bundesgesetzbl. I S. 1355), erhalten kein Kin-\nzwischen ihnen, den Berechtigten oder den Beitrags-\ndergeld nach diesem Gesetz.\npflichtigen zu begründen oder abzuwickeln, sind ge-\n(2) Angehörige fremder Staaten erhalten, soweit    bührenfrei. Das gleiche gilt für die außergericht-\nin zwischenstaatlichen Abkommen nichts Ab-            lichen Verhandlungen und Urkunden dieser Art,\nweichendes bestimmt ist, für Kinder, die nicht im     sowie für solche privatrechtlichen oder amtlichen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes wohnen oder sich      Vollmachten oder Bescheinigungen, welche nach\ndort nicht gewöhnlich aufhalten, kein Kindergeld      diesem Gesetz zum Ausweis oder zur Nachweisung\nnach diesem Gesetz.                                   erforderlich werden, jedoch nicht für die in der\n(3) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch      Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsge-\nRechtsverordnung Ausnahmen von den Vor-               setzbl. I S. 1371) bestimmten Beurkundungs- und Be-\nschriften der Absätze 1 und 2 zuzulassen.             glaubigungsgebühren.\n(4) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die Zahlung von Kindergeld im                                 § 37\nRahmen dieses Gesetzes an solche erwerbstätige\nAusführungsvorschriften\ndeutsche Staatsangehörige zu regeln, die außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes erwerbstätig        (1) Der Bundesminister für Arbeit erläßt die zur\nsind und nach den Gesetzen ihres Tätigkeitsortes      Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ver-\nkeine den Leistungen dieses Gesetzes ent-             waltungsvorschriften.\nsprechenden Leistungen für Kinder erhalten.              (2) Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des\nBundesrates bis spätestens zum 1. Oktober 1955 zur\nErleichterung des Nachweises der Berechtigung und\n§ 35\nzur Vermeidung einer mehrfachen Zahlung von\nVerjährung und Aufrechnung               Kindergeld Rechtsverordnungen zu erlassen über\n(1) Der Anspruch auf Kindergeld verjährt in zwei          1. die Ausstellung einer Kindergeldkarte,\nJahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fällig-               ihre Vorlage bei der Empfangnahme von\nkeit. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Beitrags-           Leistungen, ihre Aufbewahrung und Aus-\nrückstände, soweit sie nicht absichtlich hinterzogen            händigung sowie die Eintragungen auf ihr;\nsind.\n2. die Voraussetzungen, unter denen die Zah-\n(2) Gegen Ansprüche auf Kindergeld darf die Fa-              lung an den Inhaber der Kindergeldkarte\nmilienausgleichskasse nur aufrechnen mit An-                    befreiende Wirkung hat;\nsprüchen auf\n3. die Regelung des Verfahrens sowie der\n1. geschuldete Beiträge oder Beitragsvor-                Kosten.\nschüsse,\n2. Rückzahlung zu Unrecht gezahlten Kinder-                             § 38\ngeldes,                                                     Geltung im Land Berlin\n3. Ordnungsstrafen in Geld.                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nDie Aufrechnung darf nur bis zur Hälfte des An-       und des§ 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nspruchs auf Kindergeld erfolgen.                      vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im","340                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der    vom 12. August 1954 (Bundesgesetzbl. T S. 257) tritt\nin diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen    am 31. Dezember 1954 außer Kraft.\nwerden, gelten im Lrnd Berlin nach § 14 des Drit-\n§ 40\nten Dberleilungsgesetzes.\nInkrafttreten\nDie Vorschriften über die Aufbringung der Mittel,\n§·39\ndie Anspruchsberechtigung und die Zahlung des\nAufhebung eines Gesetzes                 Kindergeldes treten am 1. Januar 1955, die übrigen\nDas Gcsclz über die steuerliche und sozialver-      Vorschriften des Gesetzes am Tage nach seiner Ver-\nsicherungsrechtlichc Behandlung von Kindergeld        kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. November 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister für Familienfragen\nDr. Wuermeling"]}