{"id":"bgbl1-1954-36-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":36,"date":"1954-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse","law_date":"1954-10-28T00:00:00Z","page":329,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["329\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                Ausgegeben zu Bonn am 11. November 1954                                                                   Nr. 36\nTag                                               Inhalt:                                                                    Seite\n28. 10. 54  Neufassung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          329\n10. 11. 54  Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes ....... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   332\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Deutsche Genossenschaftskasse.\nVom 28. Oktober 1954.\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Zweiten Ge-\nsetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deut-\nsche Genossenschaftskasse vom 9. August 1954 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 242} wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gesetzes über die Deutsche Genossenschafts-\nkasse vom 11. Mai 1949 (WiGBI. S. 75) in der nun-\nmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 28. Oktober 1954.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nGesetz über die Deutsche Genossenschaftskasse\nin der Fassung vom 28. Oktober 1954.\n§ 1                                      c} der genossenschaftlichen Einrichtungen zur\nErrichtung und Aufgaben                                 Versorgung der Verbraucher mit Gegen-\nständen des täglichen Bedarfs,\n(1) Zur Förderung des Genossenschaftswesens,\ninsbesondere des genossenschaftlichen Personalkre-                  d) der genossenschaftlichen und gemeinnüt-\ndits, wird eine Zentralbank unter dem Namen                             zigen Wohnungswirtschaft,\nDeutsche Genos-s-ens-chafts-kas-s-e                    e) der genossenschaftlichen Verkehrswirt-\nschaft.\n(nachstehend „Genossenschaftskasse\" genannt) als\nAnstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Die Bun-             (2) Bei der Kreditgewährung sind die Verhältnisse\ndesregierung bestimmt den Sitz der Anstalt.                 und Bedürfnisse in den einzelnen Ländern angemes-\nsen zu berücksichtigen.\n(2) Die Anstalt unterhält keine Zweigniederlas-\nsungen.\n§ 3\n(3} Die Satzung der Genossenschaftskasse be-\nGeschäftskreis\nschließt ihr Verwaltungsrat (§ 9). Sie bedarf der\nGenehmigung der Bundesregierung.                 ·             Im Rahmen der in § 2 Abs. 1 festgelegten Begren-\nzungen darf die Genossenschaftskasse folgende Ge-\n§ 2                              schäfte betreiben:\n1. verzinsliche Darlehen gewähren\nKreditzwecke\na) an genossenschaftliche Zentralkassen und\n(1) Die Genossenschaftskasse gewährt kurz- und                     sonstige genossenschaftliche oder genossen-\nmittelfristige Kredite zur Förderung                                  schaftsfördernde Vereinigungen,\na) der Erzeugung und des Absatzes landwirt-                b) an Einzelgenossenschaften, deren Arbeits-\nschaftlicher und gewerblicher Güter,                       gebiet über das Gebiet einer Zentralkasse\nb) der genossenschaftlichen Einrichtungen zur                  hinausgeht; an andere Einzelgenossenschaf-\nVersorgung landwirtschaftlicher und ge-                    ten nur nach Anhörung der zuständigen Zen-\nwerblicher Betriebe, vor allem mittleren und               tralkasse mit Genehmigung des Verwal-\nkleineren Umfangs, mit Bedarfsgütern,                      tungsrates,","330                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nc) an sonstige Unternehmen, deren Geschäfts-       die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung\nbetrieb auf die in § 2 Abs. 1 genannten Auf-   vom 14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1330)\ngaben gerichtet ist. Welche Unternehmen        aus dem Aufkommen an Rentenbankgrundschuld-\ndiese Voraussetzungen erfüllen, stellt der     zinsen zufließen. Die Genossenschaftskasse soll die\nVerwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit der     Rücklage vorzugsweise zur Förderung der Erzeu-\nMitglieder fest. Der Beschluß bedarf der Zu-   gung und des Absatzes landwirtschaftlicher Güter\nstimmung des Kommissars (§ 12);                unc;l zur Förderung der genossenschaftlichen Einrich-\n2. Einlagen im Depositen- und Scheckverkehr           tungen zur Versorgung landwirtschaftlicher Betriebe\nsowie von Betriebsangehörigen und deren Fa-        mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln verwenden.\nmilienangehörigen Spareinlagen annehmen;\n3. Darlehen aufnehmen;                                                              § 6\n4. Wechsel akzeptieren und verkaufen;                                        Steuerbefreiung\n5. Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und             Die Genossenschaftskasse ist b.is zum 31. Dezem-\nWertpapiergeschäft nutzbar machen;                 ber 1958 von der Körperschaftsteuer, der Abgabe\n,,Notopfer Berlin\", der Gewerbesteuer und der Ver-\n6. für Rechnung der in Nummer 1 genannten Un-\nmögensteuer befreit.\nternehmen und derjenigen Personen, von denen\nsie Einlagen oder Darlehen erhalten hat, Wert-\npapiere kaufen und verkaufen sowie deren                                         § 7\noffene oder geschlossene Depots verwalten und                                  Organe\nsonstige bankgeschäftliche Dienstleistungen           (1) Organe der Genossenschaftskasse sind\nfür sie vornehmen;\na) der Vorstand,\n7. sich an Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb\nb) der Verwaltungsrat,\nauf die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben ge-\nrichtet ist, beteiligen; zur Beteiligung an nicht-         c) die Hauptversammlung.\ngenossenschaftlichen Unternehmen dieser Art           (2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe re-\nbedarf sie der Zustimmung des Bundesministers      gelt, soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die\nder Finanzen, des Bundesministers für Ernäh-       Satzung.\nrung, Landwirtschaft und Forsten und des Bun-\ndesministers für Wirtschaft.                                                     § 8\nVorstand\n( 1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei\n§ 4\nMitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom\nKapital                        Verwaltungsrat bestellt und abberufen.\n(1) Die Beteiligung am Kapital der Genossen-\n(2) Dem Vorstand liegt die Geschäftsführung und\nschaftskasse beruht auf Gesetz oder Vertrag.\nVermögensverwaltung der Genossenschaftskasse\n(2) Kraft Gesetzes ist der Bund mit 1 Million Deut-   ob, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung an-\nsche Mark beteiligt.                                     deren Organen zugewiesen ist.\n(3) Am Kapital der Genossenschaftskasse können\nsich durch Vertrag mit dieser beteiligen:\n§ 9\na) die Genossenschaften,\nVerwaltungsrat\nb) sonstige juristische Personen, deren Mit-\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus\ngliederkreis Genossenschaften umfaßt,\na) dem Vorsitzenden;\nc) die Länder.\ner soll eine auf dem Gebiete des Genossen-\n(4) Die Beteiligungen nach Absatz 2 und Absatz 3                   schaftswesens und des Kreditwesens erfah-\nBuchstabe c dürfen zusammen 50 vom Hundert des                        rene Persönlichkeit sein, die vom Verwal-\nKapitals nicht erreichen.                                             tungsrat gewählt wird. Die Wahl ist nicht\n(5) Der Abschluß eines Kapitalbeteiligungsvertra-                  auf die Mitglieder des Verwaltungsrates\nges und die Ubertragung einer Kapitalbeteiligung                      beschränkt;\nbedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates, der                b) Eirei Vertretern der Bundesregierung;\nauch den Mindestbetrag für die Kapitalbeteiligung                c) bis zu drei Vertretern der am Kapital be-\nfestsetzt. Die vertragliche Aufhebung oder Verrin-                    teiligten Länder; sie werden vom Bundes-\ngerung einer Kapitalbeteiligung ist außerdem von                      rat benannt;\nder Zustimmung des Kommissars abhängig. Die Ka-\nd) einem Vertreter der Bank deutscher Länder;\npitalbeteiligung ist auch in Teilbeträgen übertrag-\nbar. Die Abtretung bedarf der Schriftform.                       e) einem Vertreter der Kreditanstalt für\nWiederaufbau;\nf). einem Vertreter der Landwirtschaftlichen\n§ 5                                       Rentenbank;\nSonderrücklage                             g) zwei Vertretern der Eigentümer und Päch-\nZur Verstärkung des Kapitals wird eine Sonder-                     ter der mit der Rentenbankgrundschuld be-\nrücklage aus den Beträgen gebildet, die der Genos-                    lasteten Grundstücke, die vom Deutschen\nsenschaftskasse auf Grund des § 3 des Gesetzes über                   Bauernverband e. V. benannt werden; .","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1954                        331\nh) je einem Vertreter des Deutschen Raiff-       hat das öffentliche Interesse wahrzunehmen, ins-\neisenverbandes e. V. und des Deutschen       besondere darüber zu wachen, daß der Geschäfts-\nGenossenschaftsverbandes -      Schulze-De-  betrieb der Genossenschaftskasse mit den Gesetzen\nlitzsch - e. V.;                             und der Satzung in Einklang gehalten wird. Er ist\nberechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.\ni) fünf Vertretern des ländlichen Genossen-\nschaftswesens, von denen drei Vertreter         (2) Der Kommissar ist befugt, von den Organen\ndes ländlichen genossenschaftlichen Kredit-  der Genossenschaftskasse Auskunft über alle Ge-\nwesens sein müssen;                          schäftsangelegenheiten zu verlangen, die Bücher\nund Schriften der Anstalt einzusehen sowie an den\nk) vier Vertretern des gewerblichen Genos-\nSitzungen des Verwaltungsrates und an der Haupt-\nsenschaftswesens, von d~nen zwei Vertre-\nversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen;\nter des gewerblichen genossenschaftlichen\nihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.\nKreditwesens sein müssen und je einer aus\nden Kreisen des genossenschaftlich zu-          (3) Der Kommissar ist ferner befugt, die Anberau-\nsammengeschlossenen Handwerks und Han-       mung von Sitzungen der Organe und die Ankün-\ndels genommen werden soll;                   digung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu\nverlangen sowie die Ausführung von Anordnungen\n1) einem Vertreter der genossenschaftlichen\nund Beschlüssen zu untersagen, die gegen die Ge-\nWohnungswirtschaft und\nsetze oder die Satzung verstoßen.\nm) einem Vertreter der Konsumgenossenschaf-\n(4) Im übrigen ist die Genossenschaftskasse in der\nten.\nVerwaltung und Geschäftsführung selbständig, des-\nDie Vertreter der Genossenschaftsgruppen nach den        gleichen in der Anstellung des Personals.\nBuchstaben i bis m werden von der Hauptversamm-\nlung auf Vorschlag der Kapitalbeteiligten der ein-\n§ 13\nzelnen Genossenschaftsgruppen gewählt. Je ein\nVertreter der Genossenschaftsgruppen nach den                                  Vertretung\nBuchstaben i und k muß Heimatvertriebener sein.             (1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über\nLiegen mehrere Wahlvorschläge aus einer Gruppe           die Eintragung in das Handelsregister sind auf die\nvor, so entscheidet die Hauptversammlung mit der         Genossenschaftskasse nicht anzuwenden.\nMehrheit der abgegebenen Stimmen.\n(2) Die Befugnis zur Vertretung der Genossen-\n(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-       schaftskasse sowie die Form für Willenserklärungen\nführung; er kann dem Vorstand allgemeine und be-         der vertretungsberechtigten Personen werden durch\nsondere Weisungen erteilen.                              die Satzung geregelt. Ist eine Willenserklärung der\nGenossenschaftskasse gegenüber abzugeben, so ge-\n§ 10                        nügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vor-\nHauptversammlung                    standes. Auf die Vertretung der Genossenschafts-\nkasse gegenüber den Organen der Anstalt sind die\n(1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung der      für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften ent-\nAnteilseigner der Genossenschaftskasse. Sie tritt        sprechend anzuwenden.\ninnerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Ge-\nschäftsjahres, im übrigen nach Bedarf zusammen.              (3) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der\nGenossenschaftskasse wird durch ein mit Abdruck\n(2) In der Hauptversammlung entfällt auf je 5000     des Dienstsiegels versehenes Zeugnis des Kommis-\nDeutsche Mark eingezahlte Beteiligung eine Stimme.       sars geführt.\n(3) Die Hauptversammlung beschließt über den                                   § 14\nJahresabschluß, die Gewinnverteilung und über die\nEntlastung des Vorstandes und des Verwaltungs-                         Erklärungen und Ersuchen\nrates. Sie soll gutachtlich über beabsichtigte Ände-        Die Genossenschaftskasse ist berechtigt, ein\nrungen der die Genossenschaftskasse betreffenden         Dienstsiegel zu führen. Ordnungsgemäß unterschrie-\nVorschriften gehört werden.                              bene und mit Abdruck des Dienstsiegels versehene\nErklärungen und Ersuchen der Genossenschaftskasse\n§ 11                         bedürfen zum Gebrauch gegenüber Behörden keiner\nBesondere Pflichten der Organe            Beglaubigung.\nSorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Strafbar-                              § 15\nJ,,eit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwal-                          Geschäftsjahr\ntungsrates richten sich nach den entsprechenden              Das Geschäftsjahr der Genossenschaftskasse ist\nVorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmit-       das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am\nglieder der Aktiengesellschaften.\n31. Dezember 1950.\n§ 12                                                  § 16\nDifentliche Aufsicht                                        Konkurs\n(1) Die Bundesregierung bestellt für die Ausübung        Auf die Genossenschaftskasse finden die Vor-\nder Aufsicht über die Genossenschaftskasse einen         schriften der Konkursordnung entsprechende An-\nKommissar und dessen Vertreter. Der Kommissar            wendung."]}