{"id":"bgbl1-1954-34-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":34,"date":"1954-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/34#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_34.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau","law_date":"1954-10-29T00:00:00Z","page":297,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 34 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1954                               297\nGesetz zur Änderung des Gesetzes\nzur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues\nim Kohlenbergbau.\nVom 29. Oktober 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           (7) Abgabeschuldner und Wiederverkäufer\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                sind verpflichtet, die Kohlenabgabe ihren Ab-\nnehmern gesondert zu berechnen. Sie darf bei\nder Berechnung von Handelsnutzen, Verdienst-\nArtikel I\nspannen und sonstigen Zuschlägen nieht berück-\nÄnderung                                       sichtigt werden. Bei dem Verkauf durch Kohlen-\ndes Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes                           bergbauunternehmen, im Kohlengroßhandel und\nDas Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh-                       im Kohleneinzelhandel darf das Entgelt nicht\nnungsbaues im Kohlenbergbau vom 23. Oktober 1951                      höher sein als der zulässige Preis zuzüglich des\n(Bundesgesetzbl. I S. 865) wird wie folgt geändert:                   Betrages der Kohlenabgabe. Der Zuschlag ist\nin jeder Rechnung neben dem Preis gesondert\n1. § 1 erhält die folgende Fassung:                                  anzugeben.\n,,§ 1                                           (8) Die Kohlenabgabe ist kein der Umsatz-\nsteuer unterliegender Teil des vereinnahmten\nKohlenabgabe                                      Entgeltes im Sinne des § 5 des Umsatzsteuer-\n(1) Zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-                    gesetzes.\nbaues im Kohlenbergbau erhebt der Bund\nvon Steinkohle, Steinkohlenkoks, Steinkohlen-                        (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nbriketts, Braunkohlenbriketts und · Pechkohle                     durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1,\neine Abgabe (Kohlenabgabe). Die Kohlenabgabe                      4 und 5 enthaltenen Begriffe im einzelnen zu\nist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Reichs-                     erläutern. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der\nabgabenordnung.                                                   Zustimmung des Bundesrates.\"\n(2) Unter dem Begriff „Kohle\" ohne nähere                   2. § 2 erhält die folgende Fassung:\nBezeichnung sind die im Absatz 1 genannten\n,,§ 2\nErzeugnisse zu verstehen.\nVerwendung des Aufkommens\n(3) Die Abgabe beträgt\naus der Abgabe\na) für Steinkohle, Steinkohlen-\n(1) Die durch die Abgabe aufkommenden\nkoks und Steinkohlenbriketts 1,- DM\nMittel bilden ein Treuhandvermögen des Bundes\nfür die Tonne,\nund sind zusätzlich zur Befriedigung des Woh-\nb) für Braunkohlenbriketts und                             nungsbedarfs der Arbeitnehmer im Kohlenberg-\nPechkohle . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 DM       bau und zur Durchführung damit zusammenhän-\nfür die Tonne.                                          gender Maßnahmen zu verwenden; das gleiche\n(4) Die Abgabeschuld entsteht dadurch, daß                     gilt für die sonstigen· Mittel des Treuhandver-\nKohle aus dem Betrieb des Kohlenbergbauunter-                     mögens \"im Sinne von § 17.\nnehmens entfernt oder zum Verbrauch innerhalb                        (2) Die Mittel sind so einzusetzen, daß durch\ndes Betriebes des Kohlenbergbauunternehmens                       den Bau der Bergarbeiterwohnungen möglichst\nentnommen wird.                                                   viele Arbeitnehmer im Kohlenbergbau mit dem\n(5) Der Abgabe unterliegen nicht                               Grund und Boden verbunden werden. Zu diesem\nZweck sind beim Neubau von Bergarbeiterwoh-\na) der Zechenselbstverbrauch an Kohle,                     nungen Eigenheime, Kleinsiedlungen, Kauf-\nb) Deputatkohle,                                           eigenheime und Wohnungen in der Rechtsform\ndes Wohnungseigentums nach Maßgabe des § 3\nc) Kohle, die an andere Kohlenbergbau-\nmit Vorrang vor Mietwohnungen zu fördern.\nunternehmen abgegeben wird,\nSoweit der Bau von Mietwohnungen gefördert\nd) die in den Geltungsbereich dieses Ge-                   wird, ist eine Gestaltung zu wählen, die eine\nsetzes eingeführte Kohle.                               spätere Uberlassung als Eigenheime oder in der\nRechtsform des Wohnungseigentums zuläßt.\n(6) Abgabeschuldner ist das Kohlenbergbau-\nunternehmen. Soweit die Kohlenbergbauunter-                          (3) Bei der Förderung des Baues von Miet-\nnehmen sich für den Absatz der Kohle einer                        wohnungen ist die Bewilligung von Mitteln des\nKohlenverkaufsorganisation bedienen, hat diese                    Treuhandvermögens mit der Auflage zu verbin-\ndie Abgabe für die Kohlenbergbauunternehmen                       den, daß der Bauherr das Gebäude oder die\nabzuführen.                                                       Wohnung einem nach § 4 wohnungsberechtigten","298                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nBewerber zu Eigentum oder als Wohnungseigen-              Baues von Gemeinschaftsanlagen und Folgeein-\ntum zu einem Kaufpreis zu überlassen hat, bei              richtungen, die durch den Bau von Bergarbeiter-\ndem ein unangemessener Gewinn des Verkäu-                  wohnungen erforderlich geworden sind und von\nfers ausgeschlossen ist. Von der Auflage kann              den Bauherren dieser Wohnungen oder Dritten,\nabgesehen werden, wenn die beabsichtigte                  insbesondere Gemeinden, geschaffen werden.\nZweckbestimmung der Mietwohnung eine Uber-\neignung ausschließt.                                          (5) Die Mittel können für die anteilige Finan-\nzierung von Aufschließungsmaßnahmen, soweit\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,               sie durch den Bau von Bergarbeiterwohnungen\ndurch Rechtsverordnung nähere Vorschriften                erforderlich geworden sind oder erforderlich\nüber die Durchführung der Eigentumsmaßnah-                werden, auch als Darlehen an eine Gemeinde\nmen nach den Absätzen 2 und 3, namentlich über            gewährt werden. Die Gewährung der Darlehen\ndie Voraussetzungen, unter denen der Anspruch              ist nur zulässig,\nauf Ubertragung des Eigentums geltend gemacht\na) soweit nicht die Kosten für diese Maß-\nwerden kann, zu erlassen.     11\nnahmen auf Grund gesetzlicher Vor-\nschriften den Bauherren auferlegt wer-\n3. Hinter § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:                           den können oder von einem Dritten auf\n,,§ 2a                                       Grund gesetzlicher oder vertraglicher\nVerpflichtung zu tragen sind,\nEinsatz der Treuhandmittel\nb) wenn die Gemeinde nachweist, daß\n(1) Aus den Mitteln des Treuhandvermögens                        anderes geeignetes aufgeschlossenes\nwerden Darlehen für den Bau von Bergarbeiter-                        Baugelände für das geplante Bauvor-\nwohnungen gewährt. Zuschüsse dürfen nur in                           haben nicht zur Verfügung steht und\nbesonderen Fällen gegeben werden. Bergarbei-\nterwohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind die                    c) soweit die Gemeinde nicht in der Lage\nmit diesen Mitteln geförderten Wohnungen, die                        ist, die Kosten dieser Maßnahmen aus\nfür Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau                             sonstigen Mitteln zu bestreiten.\n(§ 4) durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstör-           Die Mittel, die für die Finanzierung dieser Maß-\nter oder Wiederherstellung beschädigter Ge-               nahmen gewährt werden, dürfen 5 vom Hundert\nbäude oder durch Ausbau oder Erweiterung                  der jährlich auf die Kohlenbezirke des Landes\nbestehender Gebäude geschaffen werden.                    verteilten Mittel aus dem Aufkommen der Koh-\nlenabgabe nicht überschreiten.\n(2) Die Darlehen sollen in der Regel für die\nnachstellige Finanzierung gewährt werden.                     (6) Uber Anträge nach den Absätzen 4 und 5\nentscheidet der Bezirksausschuß.\n(3) Ein Darlehen wird ohne Rücksicht auf den\nRang seiner dinglichen Sicherung für die nach-                (7) Darlehen nach Absatz 5 dürfen nicht ge-\nstellige Finanzierung im Sinne von Absatz 2               währt werden, soweit die Maßnahmen dem Bau\ngewährt,                                                  von Bergarbeiterwohnungen dienen, für die bis\na) wenn das Darlehen der Schließung einer         zum 1. November 1954 Treuhandmittel bewilligt\nFinanzierungslücke dient, die auch bei         worden sind,\neinem in angemessener Höhe gesicher-               (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nten Einsatz von Mitteln des Kapital-           durch Rechtsverordnung die Begriffe „Gemein-\nmarktes, der Kohlenbergbauunterneh-                                                    II\nschaftsanlagen\", ,, Folgeeinrichtungen und „Auf-\nmen, des Bauherrn oder sonstiger Art           schließungsmaßnahmen\" im einzelnen zu erläu-\nnoch verbleibt, und                            tern.\"\nb) wenn die Verzinsung für das Darlehen\naus dem Ertrag erst nach Abzug der          4. § 3 erhält die folgende Fassung:\nBewirtschaftungskosten und der son-\nstigen Kapitalkosten aufzubringen ist.                                  ,,§ 3\nFür Kohlenbergbaunternehmen, die zur Erbrin-                                   Bauherren\ngung des Finanzierungsbeitrages in angemesse-                 (1) Für den Kreis der Bauherren, denen Mittel\nner Höhe nicht imstande sind, kann die für das            des Treuhandvermögens zum Bau von Berg-\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständige                   arbeiterwohnungen gewährt werden können,\noberste Landesbehörde im Einvernehmen mit                 findet § 25 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nder obersten Landesbehörde für Wirtschaft nach            in der Fassung vom 25. August 1953 (Bundes-\nAnhörung des nach § 13 Abs. 4 berufenen Ver-              gesetzbl. I S. 1047) Anwendung mit der Maß-\ntreters der Kohlenbergbauunternehmen den                  gabe, daß bevorzugt als Bauherren zu berück-\nteilweisen oder zeitweisen Ersatz eines solchen           sichtigen sind\nFinanzierungsbeitrages durch nachstellige Mittel\naus dem Treuhandvermögen zulassen.                                a) sozialversichert~ Arbeitnehmer des\nKohlenbergbaues,     die   Eigenheime,\n(4) Die Mittel können auch für die Finanzie-                      Kleinsiedlungen oder Wohnungen in\nrung des Baues von Wohnheimen zugunsten von                          der Rechtsform des Wohnungseigen-\nWohnungsberechtigten im Kohlenbergbau ge-                            tums selbst oder durch einen Bauträger\nwährt werden sowie für die Finanzierung des                          schaffen;","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1954                              299\nb) Bauherren von Kaufeigenheimen, Klein-                        a) wenn dies für die Betreuung der\nsiedlungen und Wohnungen in der                                Bergarbeiter erforderlich ist, die\nRechtsform des Wohnungseigentums                               in größerer Entfernung von vor-\noder des eigentumsähnlichen Dauer-                             handenen geschlossenen Wohn-\nwohnrechts, soweit die Wohnungen für                           gebieten wohnen, und wenn die\nsozialversicherte Arbeitnehmer des                             Vermietung nur vorübugehend\nKohlenbergbaues bestimmt sind;                                 erfolgt; die für das Wohnungs-\nc) Bauherren, die Bergarbeiterwohnungen                            und Siedlungswesen zuständigen\ndurch Wiederaufbau oder Wiederher-                             obersten Landesbehörden können\nden Anteil dieser Wohnungen all-\nstellung kriegszerstörter oder kriegs-\nbeschädigter Gebäude schaffen, wenn                             gemein oder im Einzelfall bestim-\nmen;\nbereits vor der Zerstörung oder Be-\nschädigung die Wohnungen für Arbeit-                         b) wertn hierdurch für einen nach\nnehmer des Kohlenbergbaues bestimmt                             § 4 Abs. 1 Buchstabe a wohnungs-\noder nach Gesetz oder Rechtsgeschäft                            berechtigten Arbeitnehmer eine\nzur Verfügung zu halten waren; § 25                             andere Wohnung        freigemacht\nAbs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes                           wird, die für Arbeitnehmer des\nfindet auf Kohlenbergbauunternehmen                             Kohlenbergbaues bestimmt oder\ninsoweit keine Anwendung;                                       nach Gesetz oder Rechtsgeschäft\nzur Verfügung zu halten ist.\nd) Wohnungsbaugenossenschaften,         die\nBergarbeiterwohnungen schaffen und                Die Zweckbindung nach § 5 Abs. 1 ruht in\nauf Grund eines Nutzungsvertrages                 diesen Fällen nur, solange die Bergarbeiter-\nsozialversicherten Arbeitnehmern des              wohnung dem Nichtwohnungsberechtigten\nKohlenbergbaues mit Rücksicht auf                 vermietet ist.\"\nihre Mitgliedschaft überlassen.\nb) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\n(2) Die Bauherren gemäß Absatz 1 Buchsta-                      ,, (3) Die Zweckbindung nach § 5 Abs. 1\nben a und b haben Vorrang vor den Bauherren                   schließt nicht aus, daß die Einliegerwohnung\ngemäß Absatz 1 Buchstaben c und d.\"                           in einer Kleinsiedlung oder in einem Eigen-\nheim ausnahmsweise an einen Nichtwoh-\n5. In § 4 Abs. 1 Buchstaben a und b werden die                    nungsberechtigten vermietet wird oder der\nWorte „versicherungspflichtige Arbeitnehmer\"                   Wohnungsin1:iaber einen Teil seiner Woh-\ndurch die Worte „sozialversicherte Arbeitneh-                  nung an einen Nichtwohnungsberechtigten\nmer\" ersetzt.                                                  untervermietet oder überläßt.\"\n6. § 5 wird wie folgt geändert und ergänzt:                8. In § 13 Abs. 2 werden die Worte „einem Ver-\ntreter der Deutschen Kohlenbergbauleitung,\" ge-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter die Worte              strichen.\n„des Treuhandvermögens\" die Worte „zum\nBau von Mietwohnungen\" eingefügt.                  9. In § 16 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nb) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:            „Die bei der Durchführung dieser Aufgaben\n,,Die Zweckbindung soll durch eine Dienst.             entstehenden notwendigen Verwaltungskosten\nbarkeit dinglich gesichert werden.\"                    der Treuhandstellen können, soweit sie nicht\nvom Darlehnsnehmer zu tragen sind, mit Zu-\nc) Der bisherige Satz 2 des Absatzes           wird\nSatz 3.                                                stimmung •des Bundesministers für Wohnungs-\nbau aus Mitteln des Treuhandvermögens gedeckt\nd) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:                  werden; das gleiche gilt für die notwendigen\n,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten      Verwaltungskosten des Siedlungsverbandes\nfür die Gewährung von Mitteln des Treu-               Ruhrkohlenbezirk, soweit diese für den mit\nhandvermögens zum· Bau von Eigenheimen,               Treuhandmitteln geförderten Bergarbeiterwoh-\nKaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und Woh-             nungsbau entstehen.\"\nnungen in der Rechtsform des Wohnungs-\neigentums oder eines eigentumsähnlichen           10. Hinter § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:\nDauerwohnrechts mit der Maßgabe, daß die                                       ,,§ 24a\nZweckbindung in geeigneter Weise auf einen\nangemessenen Zeitraum, jedoch nicht über                                 Geltung in Berlin\n10 Jahre hinaus, sichergestellt werden soll.\"            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12\nAbs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dber-\n7.  § 6 wird wie folgt geändert und ergänzt:                  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:                  gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsver-\nordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\n,,(1) Eine Bergarbeiterwohnung kann auch            enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden,\neinem Nichtwohnungsberechtigten vermietet              gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Uber-\nwerden,                                                leitungsgesetzes.\"","300                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n11. § 25 erhält die folgende Fassung:                                das vorliegende Gesetz ergebenden Fassung mit\n,,§  25                               neuem Datum bekanntzumachen und Unstimmigkei-\nBeginn und Dauer                                ten des Wortlautes zu beseitigen.\nder Erhebung der Abgabe\nDie in§ 1 bezeichnete Abgabe wird vom 1. No-                                             Artikel III\nvember 1954 an bis zum 31. Dezember 1957 er-\nhoben.\"                                                                                 Geltung in Berlin\nArtikel II                                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes\nBekanntmachung\ndes Wortlautes des Gesetzes zur Förderung                        vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues                              Land Berlin.\nim Kohlenbergbau\nArtikel IV\nDer Bundesminister für Wohnungsbau wird er-\nmächtigt, das Gesetz zur Förderung des Bergarbeiter-                                           Inkrafttreten\nwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der sich durch                       Dieses Gesetz tritt am 1. November 1954 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Oktober 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Preusker\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEinzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) -           Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}