{"id":"bgbl1-1954-34-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":34,"date":"1954-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte)","law_date":"1954-10-28T00:00:00Z","page":293,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["293\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 1954                                                                                                              Nr. 34\nTag                                                                    Inhalt:                                                                                         Seite\n28. 10. 54 Gesetz über die Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) . . . . . . . . . . .                                                               293\n29. 10. 54 Gesetz zur Ä.nderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im\nKohlenbergbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   297\nGesetz über die Lastenausgleichsbank\n(Bank für Vertriebene und Geschädigte).\nVom 28. Oktober 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                        und Förderung der in § 1 Abs. 1 genannten Perso-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                 nen zu beschaffen und zu gewähren.\n(2) Der Aufgabenbereich der Bank umfaßt ins-\n§ 1                                                         besondere\nErrichtung                                                                   1. die Beschaffung und die Gewährung von\n(1) Zur wirtschaftlichen Eingliederung und För-                                                        Krediten,\nderung der durch den Krieg und seine Folgen be-                                                     2. die Beschaffung von ausländischen Mitteln,\ntroffenen Personen, insbesondere der Vertriebenen,                                                  3. die Ubernahme von bankmäßigen Auf-\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigten, wird unter                                                            gaben im Rahmen der Durchführung der\ndem Namen „Lastenausgleichsbank (Bank für Ver-                                                            Lastenausgleichsgesetzgebung,\ntriebene und Geschädigte)\" ein Kreditinstitut als                                                   4. die Ubernahme von bankmäßigen Auf-\nAnstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechts-                                                       gaben zur Förderung von heimatlosen\npersönlichkeit errichtet.                                                                                 Ausländern.\n(2) Der Sitz der Bank ist Bad Godesberg. Er kann                                         (3) Die Weiterleitung der Mittel erfolgt über\nauf Beschluß der Hauptversammlung mit Zustim-                                          Kreditinstitute. In Ausnahmefällen können nach\nmung der Bundesregierung verlegt werden.                                               näherer Bestimmung der Satzung Kredite auch un-\nmittelbar gegeben werden.\n§ 2\n(4) Die Bank kann im Rahmen der Bestimmungen\nKapital                                                       der Absätze 1 bis 3 folgende Geschäfte betreiben:\nDas Kapital beträgt fünfundzwanzig Millionen                                                     1. Darlehen gewähren sowie Garantien und\nDeutsche Mark. Es wird in Höhe von drei Millionen                                                         Bürgschaften übernehmen,\nDeutsche Mark aus dem Vermögen der gemäß § 16                                                       2. zur Beschaffung von Mitteln für die unter\nübernommenen Bank für Vertriebene und Geschä-                                                             Nummer 1 genannten Zwecke Darlehen auf-\ndigte (Lastenausgleichsbank)               Aktiengesellschaft                                             nehmen und auf den Inhaber lautende\nund in Höhe von zweiundzwanzig Millionen Deut-                                                            Schuldverschreibungen, ausgeben,\nsche Mark aus Mitteln des Sondervermögens der                                                       3. die treuhänderische Weiterleitung von\nBundesrepublik Deutschland (Ausgleichsfonds) auf-                                                         Mitteln vornehmen,\ngebracht.\n4. mit Zustimmung des Verwaltungsrats Be-\n§ 3                                                                            teiligungen übernehmen,\nHauptrücklage                                                                  5. alle Bankgeschäfte vornehmen, die mit der\nZur Verstärkung des Kapitals ist eine Hauptrück-                                                       Durchführung der ihr nach den Nummern 1\nlage zu bilden, der der jährliche Reingewinn nach                                                         bis 4 gestatteten Geschäfte in unmittel-\nnäherer Bestimmung des § 10 zugeführt wird. Die                                                           barem Zusammenhang stehen.\nHauptrücklage darf nur zum Ausgleich von Wert-\nminderungen und zur Deckung von sonstigen Ver-                                                                                             § 5\nlusten verwendet werden.                                                                                                              Organe\n(1) Organe der Bank sind der Vorstand, der Ver-\n§ 4\nwaltungsrat und die Hauptversammlung.\nAufgaben                                                             (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt,\n(1) Die Bank hat die Aufgabe, Kredite und finan-                                    soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die\nzielle Beihilfen zur wirtschaftlichen Eingliederung                                    Satzung.","294                                   Bundesgesetzblatt, Jahryang 1954, Teil I\n§ 6                                      7. drei Vertretern der Organisationen der\nVorstand                                       Kriegssachgeschädigten einschließlich der\nOstgeschädigten,\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei\nMitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom                    8. einem Vertreter der Organisationen der\nVerwaltungsrat bestellt und abberufen. Die Vor-                       Sowjetzonenflüchtlinge,\nschrift des § 75 Abs. 3 des Akti~:mgesetzes findet                 9. drei Vertretern des Bankgewerbes, näm-\nentsprechende Anwendung.                                              lich einem Vertreter des privaten Bank-\ngewerbes, einem Vertreter der öffentlich-\n(2) Dem Vorstand liegt die Geschäftsführung und\nrechtlichen Kreditinstitute und Sparkassen\ndie Vermögensverwaltung der Bank ob, soweit sich\nsowie einem Vertreter des Genossen-\nnicht aus Gesetz oder Satzung ein anderes ergibt.\nschaftswesens,\n(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich                 10. fünf weiteren sachverständigen Mitglie-\nund außergerichtlich. Erklärungen sind für die Bank                   dern.\nverbindlich, wenn sie entweder von zwei Mitglie-\ndern des Vorstandes oder von einem Mitglied des               (2) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der\nVorstandes gemeinschaftlich mit einem bevoll-              Präsident des Bundesausgleichsamtes.\nmächtigten Vertreter abgegeben werden. In der                  (3) Die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Ver-\nSatzung kann bestimmt werden, daß Erklärungen              treter werden von den Bundesbehörden bestellt;\nfür die Bank auch von zwei bevollmächtigten Ver-           fällt eine Behörde weg, oder wird sie mit einer an-\ntretern abgegeben werden können.                           deren Behörde vereinigt, so wird der von ihr gemäß\n(4) Der Nachweis der Befugnisse zur Vertretung          Absatz 1 Nummer 2 zu bestellende Vertreter von\nder Bank wird durch eine mit Dienstsiegel ver-             der Bundesregierung bestellt. Die Änderung der\nsehene Bestätigung der Aufsichtsbehörde geführt.           Bezeichnung einer Behörde ist für das Bestellungs-\nrecht ohne Bedeutung.\n(5) Ist eine Willenserklärung der Bank gegen-\nüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber                (4) Die Vertreter der Länder (Absatz 1 Nummer 3)\neinem Mitglied des Vorstandes.                             werden vom Bundesrat, der Vertreter der Bank\ndeutscher Länder (Absatz 1 Nummer 4) wird von\ndieser bestellt. Die fünf weiteren Mitglieder (Ab-\n§ 7\nsatz 1 Nummer 10) werden vom Bundestag gewählt.\nVerw al tungsra t\n(5) Die übrigen Mitglieder werden von der\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus                      Hauptversammlung gewählt. Der Hohe Kommissar\n1. dem Vorsitzenden,                                der Vereinten Nationen für Flüchtlinge hat das\nRecht, seinen Vertreter vorzuschlagen; zur Wahl\n2. je einem Vertreter\nder Vertreter der in Absatz 1 Nummern 6 bis 9 ge-\ndes Bundesministeriums des Innern,             nannten Organisationen werden Wahlvorschläge\ndes Bundesministeriums der Finanzen,          der beteiligten Organisationen eingeholt.\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft,           (6) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte\ndes Bundesministeriums für Ernährung,         zwei Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer\nLandwirtschaft und Forsten,           ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Die Wie-\ndes Bundesministeriums für Arbeit,             derwahl ist zulässig.\ndes Bundesministeriums für wirtschaft-            (7) Die Amtsdauer der Mitglieder       des Verwal-\nliche Zusammenarbeit,                 tungsrates beträgt drei Jahre. Jedes Jahr scheidet\ndes Bundesministeriums für den Woh-            nach näherer Bestimmung der Satzung ein Drittel\nnungsbau,                             der Mitglieder aus. Die Wiederwahl ist zulässig.\ndes Bundesministeriums für Vertriebene,           (8) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit\nFlüchtlinge und Kriegsgeschä-         einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei\ndigte,                                Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-\ndes Bundesministeriums für gesamtdeut-         sitzenden.\nsche Fragen,                             (9) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-\ndes Bundesausgleichsamtes,                     führung und Vermögensverwaltung der Bank und\nder Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-          ist berechtigt, vom Vorstand Auskünfte zu verlan-\ngen und ihm allgemeine Weisungen und Empfeh-\nlung und Arbeitslosenversiche-\nrung,                                 lungen zu erteilen. Er kann sich die Zustimmung zu\ndem Abschluß bestimmter Geschäfte oder Arten\n3. sechs Vertretern der Länder,                     von Geschäften vorbehalten. Zur Aufnahme von\n4. einem Vertreter der Bank deutscher Länder,       Anleihen ist seine Genehmigung notwendig. Die\nVorschrift des § 97 des Aktiengesetzes findet ent-\n5. einem Vertreter des Hohen Kommissars             sprechende Anwendung.\nder Vereinten Nationen für Flüchtlinge in\n(10) Soweit dieses Gesetz nicht entgegensteht,\nDeutschland,\nkann der Verwaltungsrat seine Befugnisse gemäß\n6. drei Vertretern der Vertriebenenorgani-          näherer Bestimmung der Satzung auf Ausschüsse\nsationen,                                        widerruflich übertragen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1954                       295\n§ 8                                                  § 12\nHauptversammlung                                           Satzung\n(1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung           (1) Die Satzung der Bank und ihre .Änderungen\nder Anteilseigner der Bank. Sie tritt innerhalb der   werden nach Anhörung des Verwaltungsrates von\nersten sieben Monate eines jeden Geschäftsjahres,     der Hauptversammlung beschlossen. Sie bedürfen\nim übrigen nach Bedarf zusammen.                      der Genehmig~ng durch die Aufsichtsbehörde (§ 13).\n(2) In der Hauptversammlung entfällt auf je           (2) Die Satzung und ihre .Änderungen sind von\nhunderttausend Deutsche Mark eingezahlte Betei-       der Bank im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\nligung eine Stimme.\n§ 13\n(3) Die Hauptversammlung beschließt in den im\nGesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten                      Offentliche Aufsicht\nFällen.                                                  (1) Die Bank untersteht der Aufsicht der Bundes-\n§ 9                         regierung. Die Ausübung der Aufsicht kann einem\nBundesminister übertragen werden, der sich dabei\nJahresabschluß                    eines von ihm bestellten Kommissars bedient. Die\n(1) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht    Bestellung des Kommissars bedarf der Zustimmung\nsind innerhalb der ersten sechs Monate nach Ab-       der Bundesregierung.\nlauf eines Geschäftsjahres vom Vorstand aufzustel-       (2) Der Kommissar hat das öffentliche Interesse\nlen und dem Verwaltungsrat vorzulegen. Der            wahrzunehmen, insbesondere darüber zu wachen,\nJahresabschluß ist durch einen auf Vorschlag des      daß der Geschäftsbetrieb der Bank mit den Geset-\nVerwaltungsrates und im Einvernehmen mit dem          zen und der Satzung in Einklang gehalten wird. Er\nBundesrechnungshof von der Hauptversammlung           ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.\nim voraus zu bestellenden Wirtschaftsprüfer (Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen.                  (3) Der Kommissar ist befugt, von den Organen\nder Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegen-\n(2) Der Verwaltungsrat nimmt zu dem Vorschlag      heiten zu verlangen, die Bücher und Schriften der\nStellung und legt den Antrag des Vorstandes mit       Bank einzusehen sowie an den Sitzungen des Ver-\nseiner Stellungnahme der Hauptversammlung zur         waltungsrates und an der Hauptversammlung teil-\nFeststellung des Jahresabschlusses vor. Die Haupt-    zunehmen und Anträge zu stellen; ihm ist auf Ver-\nversammlung stellt den Jahresabschluß fest.           langen jederzeit das Wort zu erteilen.\n(3) Die Hauptversammlung beschließt über die          (4) Der Kommissar ist ferner befugt, die Anberau-\nEntlastung des Vorstandes und des Verwaltungs-        mung von Sitzungen der Organe und die Ankündi-\nrates.                                                gung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu ver-\n(4) Der Bundesrechnungshof hat ein unmittel-       langen sowie die Ausführung von Anordnungen\nbares Prüfungsrecht. Er kann seiner Prüfung den       und Beschlüssen zu untersagen, die gegen die Ge-\nBericht des Wirtschaftsprüfers (Wirtschaftsprüfungs-  setze oder die Satzung verstoßen.\ngesellschaft) ganz oder teilweise zugrunde legen.\n§ 14\n(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.\nRechtsstellung\n(6) Der Jahresabschluß ist im Bundesanzeiger\nbekanntzumachen. Die Veröffentlichung hat späte-         (1) Die Bank ist von der Vermögensteuer, Körper-\nstens acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres     schaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Der Erwerb\nzu erfolgen.                                          verzinslicher, in Schuldverschreibungen verbriefter\nForderungsrechte gegen die Bank durch den ersten\n§ 10                         Erwerber unterliegt nicht der Wertpapiersteuer.\nGewinnverwendung                       (2) Die von der Bank ausgegebenen Inhaberschuld-\n(1) Der jährliche Reingewinn ist zur Hälfte so     verschreibungen stehen bei der Ausgabe, Zulassung\nlange der Hauptrücklage (§ 3) zuzuführen, bis diese   und Einführung an den Börsen den Schuldverschrei-\nfünfzig vom Hundert des Kapitals erreicht.            bungen des Bundes gleich.\n(2) Uber den Reingewinn, der nach Erfüllung der       (3) Die Bank wird ermächtigt, für ihre Anleihen\ngesetzlichen und satzungsgemäß vorgesehenen           ein Schuldbuch von der Bundesschuldenverwaltung\nGewinnverwendung        verbleibt,   beschließt die   führen zu lassen; auf die in dem Schuldbuch der\nHauptversammlung auf Vorschlag des Verwaltungs-       Bank eingetragenen Anleiheforderungen sind die\nrates.                                                für Bundesschuldbuchforderungen jeweils geltenden\nBestimmungen anzuwenden.\n§ 11\n(4) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nBesondere Pflichten der Organe            buchs findet auch auf Kreditinstitute Anwendung,\nSorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mit-   die Darlehen aus Mitteln der Lastenausgleichsbank\nglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates       (Bank für Vertriebene und Geschädigte) gewähren.\nrichten sich nach den entsprechenden Vorschriften        (5) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über\nfür Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der        die Eintragung in das Handelsregister sind auf die\nAktiengesellschaften.                                 Bank nicht anzuwenden.","296                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n(6) Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu                              § 17\nführen. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit\nUbergangsregelung\ndem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärun-\ngen und Ersuchen der Bank bedürfen zum Gebrauch            (1) Bis zur Bestellung des Vorstandes durch den\ngegenüber Behörden keiner Beglaubigung.                 Verwaltungsrat (§ 6) werden dessen Funktionen\ndurch den bisherigen Vorstand der Bank für Ver-\ntriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank)\n§  15                          Aktiengesellschaft (§ 16) ausgeübt.\nAuflösung\n(2) Bis zum Zusammentreten des Verwaltungs-\nDie Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.     rates (§ 7) werden dessen Funktionen von dem bis-\nDas Gesetz bestimmt über die Verwendung des Ver-        herigen Aufsichtsrat der Bank für Vertriebene und\nmögens.                                                 Geschädigte {Lastenausgleichsbank) Aktiengesell-\nschaft (§ 16) ausgeübt. Das gleiche gilt für die von\n§  16\ndiesem Aufsichtsrat eingesetzten Ausschüsse:\nAuflösung\nder Bank für Vertriebene und Geschädigte\n(Lastenausgleichsbank) Aktiengesellschaft                                 § 18\n(1) Die Bank für Vertriebene und Geschädigte                            Geltungsbereich\n(Lastenausgleichsbank) Aktiengesellschaft wird mit         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\naufgelöst.                                              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Ihr Vermögen geht in diesem Zeitpunkt mit\nallen Rechten und Pflichten ohne Liquidation auf die\n§ 19\ndurch dieses Gesetz errichtete Lastenausgleichsbank\n(Bank für Vertriebene und Geschädigte) über.                                Inkrafttreten\n(3) Steuern, die aus dem in Absatz 1 und 2 ge-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nnannten Anlaß entstehen, werden nicht erhoben.          du:ng in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Oktober 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}