{"id":"bgbl1-1954-33-6","kind":"bgbl1","year":1954,"number":33,"date":"1954-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/33#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_33.pdf#page=7","order":6,"title":"Dritte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung","law_date":"1954-10-22T00:00:00Z","page":291,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1954                                                291\nVerordnung über die Gewährung eines Pauschbetrags\nfür Betriebsausgaben bei Einkünften aus freier Berufstätigkeit.\nVom 22. Oktober 1954.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe k des                                § 2\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung vom                                     Geltungsdauer\n15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) ver-          § 1 gilt für die Veranlagungszeiträume 1953 und\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des             1954.\nBundesrates:\n§ 3\nAnwendung im Land Berlin\n§ 1\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nBei der Ermittlung der Einkünfte aus einer freien      Uberleitungsgesetzes vom 4: Januar 1952 (Bundes-\nBerufstätigkeit im Sinn des§ 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Ein-   gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Dritten\nkommensteuergeselzes werden auf Antrag als Pausch-        Teils des Gesetzes zur Anderung steuerlicher Vor-\nbetrag für die Abgeltung von Betriebsausgaben, die        schriften und zur Sicherung der Haushaltsführung\nzur Bestreitung des dem Steuerpflichtigen entstehen-      vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) auch im\nden, durch die freie Berufstätigkeit veranlaßten Auf-     Land Berlin.\nwands dienen und die ihrer Natur nach nicht oder                                     § 4\nnur unvollkommen nachgewiesen werden können,\nInkrafttreten\nfünf vom Hundert der Betriebseinnahmen, höchstens\njedoch 1200 Deutsche Mark im Jahr, abgesetzt. Die-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nser Pauschbetrag kommt nur dann in Betracht,              kündung in Kraft.\nwenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit         Bonn, den 22. Oktober 1954.\ndie anderen Einkünfte überwiegen, unter dieser Vor-\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\naussetzung aber auch dann, wenn im übrigen Bücher\nBlücher\nordnungsmäßig geführt werden oder der Gewinn auf\nGrund von Durchschnittsätzen oder Richtsätzen er-               Der Bundesminister der Finanzen\nmittelt wird.                                                                     Schäffer\nDritte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung.\nVom 22. Oktober 1954.\nAuf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuer-      c) bei Tarifnr. aus 2710 ist an Stelle von\ngesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 (Bun-               ,,C -  mittelschwere Ole:\ndesgesetzbl. I S. 791) verordnet die Bundesregierung:                    Leuchtöl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    18,30\nTraktorenkraftstoff ·. . . . . . . . . .            17 ,50\"\n§ 1                                zu setzen\nDie Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe-                   „C - mittelschwere Ole (Leuchtöl\nstimmungen zum Umsatzsteuergesetz - AStO -)                               und Traktorenkraftstoff)                           18\"\nin der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetz-             bei aus D - Schweröle:\nblatt I S. 671) und der Zweiten Verordnung über\n1 - Gasöle ist statt                         II 16,80\"\nAnderung der Ausgleichsteuerordnung vom 28. Mai\nzu setzen                    ,,15,80\".\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 268) wird wie folgt ge-\nändert:                                                                              § 2\nDie Liste der Durchschnittswerte - Anlage 1 (zu           Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n§ 4 Abs. 2) - wird wie folgt geändert:\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\na) bei Tarifnr. aus 0901 ist in Spalte 3 statt „550\" zu   mit § 6 des Gesetzes zur Anderung des Umsatz-\nsetzen „615\"                                          steuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes\nvom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402) gilt diese\nb) bei Tarifnr. aus 2701 ist jeweils in Spalte 3 zu       Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\nsetzen:\nbei aus A - Steinkohle:                                                          § 3\nerzeugt in Lothringen statt „4u „5,i0u        Diese Verordnung tritt am 1. November 1954 in\nim Saarland statt „4,10\" ,,5,70u    Kraft.\nBonn, den 22~ Oktober 1954.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}