{"id":"bgbl1-1954-33-4","kind":"bgbl1","year":1954,"number":33,"date":"1954-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/33#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_33.pdf#page=5","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes","law_date":"1954-10-16T00:00:00Z","page":289,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1954                          289\nVerordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung\nfür den Bundesgrenzschutz (Vollzugsdienst).\nVom 13. Oktober 1954.\nAuf Grund des § 24 Abs. 3 und der §§ 111 und 120             der Kommandeur der Grenzschutzschulen und\nder Bundesdisziplinarordnung (BDO) in der Fassung             Dienstvorgesetzte in entsprechender Dienst-\nder Anlage zu dem Gesetz zur Änderung und Er-                 stellung.\ngänzung des Dienststrafrechts vom 28. November            (3) Die Disziplinarbefugnisse der übrigen Dienst-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761) wird folgendes ver-    vorgesetzten werden folgendermaßen abgestuft:\nordnet:\na) Warnungen, Verweise und Geldbußen bis\nArtikel 1                                  zu· einem Viertel der einmonatigen Dienst-\nbezüge können verhängen\nDienstvorgesetzte                                der dem Grenzschutzkommando unmittel-\nDienstvorgesetzte im Bundesgrenzschutz im Sinne                   bar nachgeordnete Kommandeur einer\ndes § 24 Abs. 1 BDO sind                                            Grenzschutzgruppe und Dienstvorgesetzte\nin entsprechender Dienststellung;\na) der Bundesminister des Innern;\nb) Warnungen, Verweise und Geldbußen bis\nb) der Kommandeur eines Grenzschutzkomman-                      zu einem Sechstel der einmonatigen Dienst-\ndos,                                                       bezüge können verhängen\nder Kommandeur der Grenzschutzschulen und                    der Kommandeur einer Grenzschutzabtei-\nDienstvorgesetzte in entsprechender Dienst-                  lung und Dienstvorgesetzte in entspre-\nstellung;                                                    chender Dienststellung;\nc) der Kommandeur einer Grenzschutzgruppe und               c) Warnungen und Verweise gegenüber allen\nDienstvorgesetzte in entsprechender Dienst-                unterstellten Grenzschutzbeamten sowie\nstellung;                                                  Geldbußen bis zu einem Achtel der ein-\nd) der Kommandeur einer Grenzschutzabteilung                    monatigen Dienstbezüge gegenüber Grenz-\nund Dienstvorgesetzte in entsprechender                    schutzbeamten der Besoldungsgruppen A 12\nDienststellung:                                            bis einschließlich A 8 a können verhängen\ne) der Führer einer Grenzschutzhundertschaft und                  der Führer einer Grenzschutzhundert-\nDienstvorgesetzte in entsprechender Dienst-                  schaft und Dienstvorgesetzte in entspre-\nstellung.                                                    chender Dienststellung.\nArtikel 2                                              Artikel 3\nDiese Verordnung tritt mit dem auf die Verkün-\nDisziplinarbefugnisse                 dung folgenden Tage in Kraft. Mit diesem Tage\n(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 24         tritt die Verordnung zur Durchführung der Reichs-\nAbs. 2 Nr. 1 BDO ist der Bundesminister des Innern.    dienststrafordnung {Bundesfassung) für den Bundes-\ngrenzschutz vom 31. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I\n(2) Die der obersten Dienstbehörde unmittelbar\nS. 414) außer Kraft.\nnachgeordneten Dienstvorgesetzten im Sinne des\n§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BDO sind                             Bonn, den 13. Oktober 1954.\nder Kommandeur eines Grenzschutzkomman-                Der Bundesminister des Innern\ndos,                                                                 Dr. Schröder\nZweite Verordnung zur Durchführung\ndes Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.\nVom 16. Oktober 1954.\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die       ber 1952 aus ausländischem Gewahrsam entlassen\nEntschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan-        worden sind, werden nach der Anlage festgestellt.\ngener (Kri egsgefangenenentschädigungsgesetz) vom       Die sich aus der Anlage ergebenden Punktzahlen\n30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5) verordnet die  von 121 Punkten und darüber bilden die zweite\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:        Dringlichkeitsstufe. Die Punktzahlen 120 und niedri-\nger werden in Gruppen zu je 5 aufeinander folgen-\nden Punktzahlen zusammengefaßt. Jede Gruppe bil-\n§ 1\ndet eine Dringlichkeitsstufe.\n(1) Die weiteren Dringlichkeitsstufen für die Rei-     {2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nhenfolge der Auszahlung der Entschädigung an ehe-      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, von\nmalige Kriegsgefangene (§ 2 des Gesetzes), die nach    welchem Zeitpunkt ab die Entschädigung der Berech-\ndem 31. Dezember 1946 bis einschließlich 31. Dezem-    tigten jeder einzelnen Dringlichkeitsstufe erfolgt.","290                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n§ 2                                                                                           § 4\nDie Punktzahl der einzelnen Berechtigten wird                             In § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung\nnt1ch der Anlt1gc errechnet. In Fällen besonderer                       des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom\nwirtschaftlicher Notlage kt1nn ein Zuschlag bis zur                     26. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 66) werden die\nHöhe von 25 vom Hundert der errechneten Punkt-                          Worte „zurückgekehrten oder noch' zurückkehren-\nzahl gewährt: werden.                                                   den\" durch die Worte „aus ausländischem Gewahr-\n§ 3                                        sam entlassenen\" ersetzt.\n(1) Unter Familieneinkommen im Sinne der An-\n§ 5\nlage ist das Bruttoeinkommen der zum Haushalt des\nBerechtigten gehörenden und von ihm überwiegend                              Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nun lerhaltenen Pamilienangehörigen zu verstehen.                        4. Januar 1952 (Bundesg~setzbl. I S. 1) in Verbindung\n(2) Zu den Familienangehörigen zählen                                mit § 46 des Kriegsgefangenenentschädigungsge-\nsetzes gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.\n1. der Ehegatte,\n2. eheliche     Kinder, Stiefkinder, an Kindes                                                                      § 6\nStatt angenommene Personen und Personen,\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndenen die rechtliche Stellung ehelicher Kin-\nkündung in Kraft.\nder zukommt, ·uneheliche Kinder,\n3. Abkömmlinge der unter Nummer 2 genann-                        Bonn, den 16. Oktober 1954.\nten Kinder,                                                                                 Der Bundeskanzler\n4. Eltern, Großeltern, weitere Voreltern und                                                               Adenauer\nStiefeltern,                                                        Der Bundesminister für Vertriebene,\n5. voll- und halbbürtige Geschwister und deren                            Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nAbkömmlinge ersten Grades.                                                                        Dr. 0 b er 1 ä n der\n(3) Kinder sind die in Absatz 2 Nummer 2 ange-                                  Der Bundesminister der Finanzen\nführten Personen.                                                                                                   Schäffer\nAnlage\n(zu§ 1)\nPunkttabelle\nJ. Monatliclws Familieneinkommen des Antragstellers\n1.   bis 100  DM ........................................................                                            45  Punkte\n2.  über 100  DM bis 150 DM                                                                                          40  Punkte\n3.  über 150  DM bis 200 DM                                                                                          35  Punkte\n4.  über 200  DM bis 300 DM                                                                                          30· Punkte\n5.  über 300  DM bis 400 DM                                                                                          25  Punkte\n6.  über 400  DM bis 500 DM                                                                                          20  Punkte\n7.  über 500  DM bis 600 DM                                                                                          15  Punkte\n8.  über 600  DM bis 700 DM                                                                                          10  Punkte\n9.  über 700  DM bis 800 DM                                                                                           5  Punkte\n10.  über 800  DM                                                                                                      1 Punkt\nII. En Uassungs j ahr\n1. 1947 und 1948                                                                                                       0 Punkte\n2. von 1949 an für jedes Jahr .......................................... .                                             5 Punkte\nIII. Zusätzliche Punkte\n1. für jeden zum Haushalt des Berechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung\ngehörenden und von ihm überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen                                               5 Punkte\n2. beginnend mit dem 4. Kind zusätzlich je ............................... .                                           5 Punkte\nIV. Antragsteller, die Kriegsbeschädigte sind, erhalten zusätzlich\nbei anerkannter Beschädigung mit 50 v. H. Minderung der Erwerbsfähigkeit 5 Punkte\nbei anerkannter Beschädigung mit 60 v. H. Minderung der Erwerbsfähigkeit 7 Punkte\nbei anerkannter Beschädigung mit 70 v. H. Minderung der Erwerbsfähigkeit 9 Punkte\nbei anerkannter Beschädigung mit 80 v. H. Minderung der Erwerbsfähigkeit 11 Punkte\nbei anerkannter Beschädigung mit 90 v. H. Minderung der Erwerbsfähigkeit 13 Punkte\nbei anerkannter Erwerbsunfähigkeit ..................................... . 15 Punkte\nV. Besondere Fälle\nZuschlag bis zur Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 v. H.\nder unter I bis IV errechneten Punktzahl"]}