{"id":"bgbl1-1954-33-3","kind":"bgbl1","year":1954,"number":33,"date":"1954-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/33#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_33.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz","law_date":"1954-10-13T00:00:00Z","page":289,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 33-Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1954                          289\nVerordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung\nfür den Bundesgrenzschutz (Vollzugsdienst).\nVom 13. Oktober 1954.\nAuf Grund des § 24 Abs. 3 und der §§ 111 und 120             der Kommandeur der Grenzschutzschulen und\nder Bundesdisziplinarordnung (BDO) in der Fassung             Dienstvorgesetzte in entsprechender Dienst-\nder Anlage zu dem Gesetz zur Änderung und Er-                 stellung.\ngänzung des Dienststrafrechts vom 28. November            (3) Die Disziplinarbefugnisse der übrigen Dienst-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761) wird folgendes ver-    vorgesetzten werden folgendermaßen abgestuft:\nordnet:\na) Warnungen, Verweise und Geldbußen bis\nArtikel 1                                  zu· einem Viertel der einmonatigen Dienst-\nbezüge können verhängen\nDienstvorgesetzte                                der dem Grenzschutzkommando unmittel-\nDienstvorgesetzte im Bundesgrenzschutz im Sinne                   bar nachgeordnete Kommandeur einer\ndes § 24 Abs. 1 BDO sind                                            Grenzschutzgruppe und Dienstvorgesetzte\nin entsprechender Dienststellung;\na) der Bundesminister des Innern;\nb) Warnungen, Verweise und Geldbußen bis\nb) der Kommandeur eines Grenzschutzkomman-                      zu einem Sechstel der einmonatigen Dienst-\ndos,                                                       bezüge können verhängen\nder Kommandeur der Grenzschutzschulen und                    der Kommandeur einer Grenzschutzabtei-\nDienstvorgesetzte in entsprechender Dienst-                  lung und Dienstvorgesetzte in entspre-\nstellung;                                                    chender Dienststellung;\nc) der Kommandeur einer Grenzschutzgruppe und               c) Warnungen und Verweise gegenüber allen\nDienstvorgesetzte in entsprechender Dienst-                unterstellten Grenzschutzbeamten sowie\nstellung;                                                  Geldbußen bis zu einem Achtel der ein-\nd) der Kommandeur einer Grenzschutzabteilung                    monatigen Dienstbezüge gegenüber Grenz-\nund Dienstvorgesetzte in entsprechender                    schutzbeamten der Besoldungsgruppen A 12\nDienststellung:                                            bis einschließlich A 8 a können verhängen\ne) der Führer einer Grenzschutzhundertschaft und                  der Führer einer Grenzschutzhundert-\nDienstvorgesetzte in entsprechender Dienst-                  schaft und Dienstvorgesetzte in entspre-\nstellung.                                                    chender Dienststellung.\nArtikel 2                                              Artikel 3\nDiese Verordnung tritt mit dem auf die Verkün-\nDisziplinarbefugnisse                 dung folgenden Tage in Kraft. Mit diesem Tage\n(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 24         tritt die Verordnung zur Durchführung der Reichs-\nAbs. 2 Nr. 1 BDO ist der Bundesminister des Innern.    dienststrafordnung {Bundesfassung) für den Bundes-\ngrenzschutz vom 31. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I\n(2) Die der obersten Dienstbehörde unmittelbar\nS. 414) außer Kraft.\nnachgeordneten Dienstvorgesetzten im Sinne des\n§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BDO sind                             Bonn, den 13. Oktober 1954.\nder Kommandeur eines Grenzschutzkomman-                Der Bundesminister des Innern\ndos,                                                                 Dr. Schröder\nZweite Verordnung zur Durchführung\ndes Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.\nVom 16. Oktober 1954.\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die       ber 1952 aus ausländischem Gewahrsam entlassen\nEntschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan-        worden sind, werden nach der Anlage festgestellt.\ngener (Kri egsgefangenenentschädigungsgesetz) vom       Die sich aus der Anlage ergebenden Punktzahlen\n30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5) verordnet die  von 121 Punkten und darüber bilden die zweite\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:        Dringlichkeitsstufe. Die Punktzahlen 120 und niedri-\nger werden in Gruppen zu je 5 aufeinander folgen-\nden Punktzahlen zusammengefaßt. Jede Gruppe bil-\n§ 1\ndet eine Dringlichkeitsstufe.\n(1) Die weiteren Dringlichkeitsstufen für die Rei-     {2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nhenfolge der Auszahlung der Entschädigung an ehe-      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, von\nmalige Kriegsgefangene (§ 2 des Gesetzes), die nach    welchem Zeitpunkt ab die Entschädigung der Berech-\ndem 31. Dezember 1946 bis einschließlich 31. Dezem-    tigten jeder einzelnen Dringlichkeitsstufe erfolgt."]}