{"id":"bgbl1-1954-33-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":33,"date":"1954-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_33.pdf#page=3","order":2,"title":"Neunte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1954-10-22T00:00:00Z","page":287,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Oktober 1954                            287\ndie ihnen nach den §§ 4 bis 8 übertragenen Befug-                                   § 11\nnisse selbst wahrnehmen oder durch die Leiter von                              Inkrafttreten\nAußenstellen wahrnehmen lassen.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\n§ 10\nBonn, den 22. Oktober 1954.\nAnwendung in Berlin\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom          Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-                               Blücher\ndung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt               Der Bundesminister der Finanzen\ndiese Rechtsverordnung auch in Berlin (West).                                    Schäffer\nNeunte Verordnung über 'Ausgleichsleistungen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz (9. LeistungsDV-LA).\nVom 22. Oktober 1954.\nAuf Grund des § 249 Abs. 4, des § 358 Nr. 1                     sind, auch wenn die Höhe der Verbindlich-\nund des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes vom                     keit durch Vertrag oder gerichtliches Urteil\n14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fas-             festgelegt .ist,\nsung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Lasten-              2. der nicht in ihm enthaltene Wert solcher\nausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes                   Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 693) verordnet             des Vermögensteuergesetzes oder anderer\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                     Gesetze oder auf Grund von zwischenstaat-\nrates:                                                             lichen Vereinbarungen von der Vermögen-\nsteuer befreit sind, abzüglich des Wertes\n§ 1\nmit ihnen in wirtschaftlichem Zusammen-\nVermögen am 21. Juni 1948                            hang stehender Schulden,\n(1) Vermögen am 21. Juni 1948 (Vermögen am                   3. der Betrag, der nach § 208 Nr. 1 oder nach\nWährungsstichtag) im Sinne des § 249 Abs. 1 Nr. 1                  § 214 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes\ndes Lastenausgleichsgesetzes ist das Gesamtvermö-                  zur Abgeltung der Vermögensabgabe abge-\ngen (§ 73 des Bewertungsgesetzes), das der Ver-                    zogen worden ist,\nmögensteuer-Hauptveranlagung 1949 des unmittel-                 4. der nicht in ihm enthaltene Wert von Ge-\nbar Geschädigten zugrunde liegt oder nach den                      genständen der Berufsausübung oder der\ndafür geltenden Vorschriften zugrunde zu legen                     wissenschaftlichen Forschung im Sinne des\nwäre; die Vorschriften der §§ 75 und 76 des Bewer-                 § 3 Abs. 2 Nr. 2a und des§ 4 Abs. 1 Nr. 2a\ntungsgesetzes (Zusammenrechnung bei Ehegatten                      des Feststellungsgesetzes, für deren Bewer-\nsowie bei Eltern und Kindern, Zurechnung bei fort-                 tung zum 21. Juni 1948, in Berlin (West) zum\ngesetzter Gütergemeinschaft) finden keine Anwen-                   1. April 1949, § 15 des Feststellungsgesetzes\ndung. Auch bei beschränkt steuerpflichtigen un-                    sinngemäß Anwendung findet.\nmittelbar Geschädigten ist vom Gesamtvermögen im\nSinne des Satzes 1 auszugehen. Bei Vermögen in              (4) Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem\nBerlin (West) gilt als Vermögen im Sinne des Satzes 1    21. Juni 1948 verstorben, so ist als Vermögen am\ndas nach Maßgabe der §§ 80 bis 83 des Lastenaus-         21. Juni 1948 sein Vermögen am Todestag oder, wenn\ngleichsgesetzes für den 1. April 1949 zugrunde zu        auf den 1. Januar des Todesjahres und nach Eintritt\nlegende Vermögen.                                        des Schadens eine Vermögensteuerveranlagung\ndurchgeführt ist, das Vermögen an diesem Zeitpunkt\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nach      anzusetzen. Für die Bewertung des Vermögens gilt\nAbsatz 1 sind Ansprüche, die durch die Neuordnung       folgendes:\ndes Geldwesens im Geltungsbereich des Grund-\n1. Wirtschaftliche Einheiten des land- und forst-\ngesetzes und in Berlin (West) im Verhältnis 10: 1\nwirtschaftlichen Vermögens und des Grund-\noder in einem für den Gläubiger ungünstigeren Ver-\nvermögens sowie Betriebsgrundstücke sind\nhältnis auf Deutsche Mark umgestellt worden sind,\nmit de:rp. Einheitswert anzusetzen, der auf\ndem sonstigen Vermögen nur soweit zuzurechnen,\nden letzten Stichtag vor dem Todestag fest-\nals sie zusammen mit den unter § 67 Nr. 2 Satz 2\ngestellt ist; sind an diesen wirtschaftlichen\ndes Bewertungsgesetzes fallenden Wirtschaftsgütern\nEinheiten oder Untereinheiten vor dem\ninsgesamt 1000 Deutsche Mark übersteigen.\nTodestag Kriegssachschäden entstanden, so\n(3) Dem Gesamtvermögen im Sinne der Absätze 1                  ist der Wert anzusetzen, der als Endver-\nund 2 sind hinzuzurechnen                                         gleichswert für die Schadensberechnung\n1. der Betrag von Verbindlichkeiten auf Grund               nach § 13 des Feststellungsgesetzes maß-\ngesetzlicher Unterhaltspflicht, die nach § 74            gebend ist.\ndes Bewertungsgesetzes bei der Ermittlung            2. Ansprüche und Verbindlichkeiten, die durch\ndes Gesamtvermögens abgesetzt worden                     die Neuordnung des Geldwesens im Gel-","288                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\ntungsbereich des Grundgesetzes und in                 aufzuteilen; der Teil des Ermäßigungsbetrags,\nBerlin (West) berührt worden wären, sind              der auf die dem Erben als unmittelbar Geschä-\nmit dem Betrag anzusetzen, auf den sie bei            digtem entstandenen Schäden entfällt, ist aus-\nAnwendung der für den Wohnsitz (Sitz) des             zuscheiden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn\nSchuldners maßgebenden Umstellungsvor-                einem Erben eine Ermäßigung der Vermögens-\nschriften umzustellen gewesen wären.                  abgabe für Schäden oder Anteile an Schäden\n3. Alle übrigen Vermögensteile sind mit dem              mehrerer vor dem 21. Juni 1948 verstorbener\nWert anzusetzen, der sich bei Anwendung               unmittelbar Geschädigter gewährt worden ist.\nder für die Vermögensteuer-Hauptveranla-              Die Sätze 1 bis 3 gelten auch im Fall der vor-\ngung 1949 maßgebenden Vorschriften ergibt.            weggenommenen Erbfolge (§ 229 Abs. 1 letzter\nSatz LAG).\n(5) Ubersteigt das Gesamtvermögen nach den Ab-\nsätzen 1 bis 4 nicht den Betrag von 500 Deutsche                                     § 3\nMark, so ist bei Anwendung des § 249 Abs. 1 Nr. 1\ndes Lastenausgleichsgesetzes ein Vermögen am                                  Kürzungen nach\n21. Juni 1948 (ein Vermögen am Währungsstichtag)          § 249 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes\nnicht anzusetzen.                                                   bei Erbfällen nach dem 20. Juni 1948\n§ 2                                (1) Die Ermäßigung der Vermögensabgabe ist\nauch bei Tod des unmittelbar Geschädigten nach\nBerücksichtigung der Ermäßigung               dem 20. Juni 1948 durch Kürzung des auf den ein-\nder Vermögensabgabe                     zelnen Erben nach § 247 des Lastenausgleichsgesetzes\nBei der Kürzung des Grundbetrags der Hauptent-          entfallenden, gegebenen.falls um den Zuschlag zum\nschädigung nach § 249 Abs. 1 Nr. 3 des Lastenaus-         Grundbetrag (§248 LAG) erhöhtenAnteils am Grund-\ngleichsgesetzes ist wie folgt zu verfahren:               betrag der Hauptentschädigung zu berücksichtigen.\n1. Ist der unmittelbar Geschädigte zur Vermögens-          (2) Ist der unmittelbar Geschädigte nach der Ge-\nabgabe veranlagt worden, dann ist der ihm ge-      währung nicht rückzahlbarer Leistungen im Sinne\nwährte Ermäßigungsbetrag voll vom Grund-            des § 249 Abs. 1 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes\nbetrag der Hauptentschädigung abzusetzen.           verstorben, so ist die Kürzung des Grundbetrags der\n2. Sind unmittelbar geschädigte Ehegatten nach         Hauptentschädigung bei den Erben nach der Auf-\n§ 38 des Lastenausgleichsgesetzes zusammen zur     teilung (§ 247 LAG) und nach der Berechnung des\nVermögensabgabe veranlagt worden, so ist der       Zuschlags (§ 248 LAG) vorzunehmen.\nbei der Zusammenveranlagung gewährte Er-               (3) Die Kürzung des Grundbetrags der Hauptent-\nmäßigungsbetrag im Verhältnis der nach § 245        schädigung nach den Absätzen 1 und 2 ist bei dem\ndes Lastenausgleichsgesetzes sich ergebenden         einzelnen Erben mit dem Anteil vorzunehmen, mit\nSchadensbeträge beider Ehegatten zueinander         dem er bei der Aufteilung des Grundbetrags nach\naufzuteilen. Der so für jeden Ehegatten er-         § 247 des Lastenausgleichsgesetzes berücksichtigt\nmittelte Anteil am Ermäßigungsbetrag ist vom       wird.\n'Grundbetrag der Hauptentschädigung des ein-\nzelnen Ehegatten abzusetzen.                                                  § 4\n3. Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem 21. Juni                   Anwendung im Land Berlin\n1948 verstorben, so ist der dem einzelnen Erben\nbei der Veranlagung zur Vermögensabgabe ge-            Nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom\nwährte Ermäßigungsbetrag vom Anteil dieses          4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nErben am Grundbetrag der Hauptentschädigung         mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese\ndes unmittelbar Geschädigten abzusetzen. Sind       Verordnung auch in Berlin (West).\nbei der Ermäßigung der Vermögensabgabe eines\nErben neben Schäden, die er als Erbe geltend                                  § 5\ngemacht hat, auch Schäden berücksichtigt, die\nInkrafttreten\nihm als unmittelbar Geschädigtem entstanden\nsind, so ist der Ermäßigungsbetrag im Ver-             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-\nhältnis der beiden Schadensbeträge zueinander       tember 1952 in Kraft.\nBonn, den 22. Oktober 1954.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}