{"id":"bgbl1-1954-33-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":33,"date":"1954-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die haushalts-, kassen- und rechnungsmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds (8. LeistungsDV-LA)","law_date":"1954-10-22T00:00:00Z","page":285,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["285\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                  Ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1954                                                                                                     Nr. 33\nTag                                                              Inhalt:                                                                                         Seite\n22. 10. 54  Verordnung über die haushalts-, kassen- und rechnungsmäßige Verwaltung des Ausgleichs-\nfonds (8. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    285\n22. 10. 54  Neunte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . .                                                      287\n13. 10. 54 Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz                                                                       289\n16. 10. 54 Zweite Verordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes . . . . . . . .                                                            289\n22. 10. 54  Verordnung über die Gewährung eines Pauschbetrags für Betriebsausgaben bei Einkünften\naus freier Berufstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   291\n22. 10. 54  Dritte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         291\n20. 10. 54  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Verordnung des Niedersächsischen\nLandesministeriums über die Änderung der Landgerichtsbezirke Bückeburg und Hannover . . .                                                                292\n20. 10. 54  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Gesetz vom 31. Dezember 1949 über die\nGewährung von Straffreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        292\n11. 10. 54 Berichtigung zum Gesetz zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung                                                                    292\nIn Teil II Nr. 21, ausgegeben am 18. Oktober 1954, sind veröffentlicht: Gesetz über das Seelotswesen. - Bekannt-\nmachung über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948. -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über\nKonnossemente (Beitritt der Schweiz). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe (Beitritt der Schweiz). - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Ratifika-\ntion durch die Niederlande). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Handelsvertrages über die Gewährung\nder Meistbegünstigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Uruguay. - Bekanntmachung zu\n§ 35 des Warenzeichengesetzes (nachrichtlicher Abdruck).\nVerordnung\nüber die haushalts-, kassen- und rechnungsmäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds\n(8. LeistungsDV-LA).\nVom 22. Oktober 1954.\nAuf Grund des § 324 Abs. 1 und des § 367 des                                      1. die Einnahmen und Ausgaben in den Sach-\nLastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun-                                          büchern in besonderen, nach dem Buchungs-\ndesgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung                                        plan des Präsidenten des Bundesausgleichs-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                                             amts zu gliedernden Abschnitten und, soweit\nsie nicht sogleich endgültig verbucht werden\n§ 1                                                           können, in besonderen Vorschuß- und Ver-\nwahrungs büchern gebucht werden und\nSachlicher Geltungsbereich\n2. der Bestand an Mitteln des Ausgleichsfonds\nDie Bestimmungen dieser Rechtsverordnung gel-                                           im Zeitbuch täglich in einer Summe besonders\nten nur für Maßnahmen, welche die haushaltsmäßige                                           ausgewiesen wird.\nsowie die kassen- und rechnungsmäßige Verwaltung\ndes Ausgleichsfonds betreffen.                                                                                                      § 3\n(zu§ 26 RHO)\n§ 2                                                                               Anlegung von Mitteln\nDer Präsident des Bundesausgleichsamts darf\nAnwendung landesrechtlicher Vorschriften\nMittel des Ausgleichsfonds bei anderen Stellen als\nDie Ausgleichsbehörden der Länder sowie der                                  der Bank deutscher Länder und der Lastenausgleichs-\nGemeinden und der Gemeindeverbände können bei                                    bank nur mit Zustimmung des Bundesministers der\nder Kassen- und Buchführung an Stelle der Wirt-                                 Finanzen anlegen. Artikel III Nr. 14 Buchstabe d des\nschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden (RWB),                               Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher\nder Reichskassenordnung (RKO) und der Rech-                                     Länder in der Fassung des Dritten Gesetzes zur\nnungslegungsordnung für das Reich (RRO) diejeni-                                 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der\ngen Vorschriften anwenden, die für die Behörden                                 Bank deutscher Länder vom 7. September 1953\ngelten, bei denen sie errichtet sind, sofern                                    (Bundesgesetzbl. I S. 1317) bleibt unberührt.","286                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n§ 4                            (3) In anderen als den in Absatz 2 bezeichneten\n(zu§ 50 RHO)                      Fällen kann von der Erhebung von Stundungs-\nund Verzugszinsen abgesehen werden, wenn der\nAuihebung und Änderung von Verträgen\nSchuldner andernfalls in seiner wirtschaftlichen\n(1) Der Präsident    des Bundesausgleichsamts ist   Lage schwer geschädigt würde.\nberechtigt, im Vertragsweg Verträge aufzuheben\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die\noder zu ändern, wenn dem Ausgleichsfonds hier-\ndurch kein Nachteil erwächst. Er kann diese Befug-      Entscheidung von der nach § 5 zur Stundung berech-\nnis für Fälle von geringerer geldlicher Tragweite       tigten Stelle getroffen.\nauf die Leiter der Landesausgleichsämter über-\ntragen.                                                                           § 7\n(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist                           (zu§ 52 RHO)\nberechtigt, mit Zustimmung des Bundesministers der                         Vertragsstrafen\nFinanzen im Vertragsweg Verträge zum Nachteil             (1) Der Präsident   des Bundesausgleichsamts ist\ndes Ausgleichsfonds aufzuheben oder zu ändern.         unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 RWB\nDer Bundesminister der Finanzen kann den Präsi-        berechtigt, Vertragsstrafen ganz oder teilweise zu\ndenten des Bundesausgleichsamts für einzelne Arten      erlassen oder zu erstatten. Er kann diese Befugnis\nvon Ausgleichsleistungen zu Vertragsänderungen          auf die Leiter der Landesausgleichsämter über-\nim Vertragsweg und zur Ubertragung der Befugnis        tragen, sofern die zu erlassende Vertragsstrafe\nauf die Leiter der Landesausgleichsämter ermäch-       5000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\ntigen.\n(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist\n§ 5\nunter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 RWB\n(zu§ 51 RHO)                      berechtigt, Vertragsstrafen ganz oder teilweise\nStundung                        zu erlassen, sofern der dem Ausgleichsfonds\n(1) Der Präsident   des Bundesausgleichsamts ist   durch die Vertragsverletzung entstandene Nachteil\nberechtigt, unter den Voraussetzungen des § 64          5000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nAbs. 1 und 2 RWE Zahlungsverbindlichkeiten an den\nAusgleichsfonds bis zum Betrag von 5000 Deutsche                                 § 8\nMark im Einzelfall zu stunden. Er kann diese Befug-                         (zu§ 54 RHO)\nnis auf die Leiter der Landesausgleichsämter über-                Niederschlagung und Einstellung\ntragen, soweit der zu stundende Betrag 3000 Deut-                     des Einziehungsverfahrens\nsche Mark nicht übersteigt. Die Leiter der Landes-\nausgleichsämter können die Befugnis auf die Leiter         (1) Der Bundesminister der Finanzen kann den\nder Ausgleichsämter weiter übertragen, wenn es          Präsidenten des Bundesausgleichsamts ermächtigen,\nsich um Erstattungsforderungen aus überzahlter          Ansprüche des Ausgleichsfonds niederzuschlagen\nKriegsschadenrente, Hausratentschädigung und Aus-       (§ 66 RWB) und diese Befugnis bei Ansprüchen bis\nbildungshilfe handelt und der Betrag im Einzelfall      zu 300 Deutsche Mark auf die Leiter der Landes-\n1000 Deutsche Mark nicht übersteigt.                   ausgleichsämter zu übertragen.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann den           (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist\nPräsidenten des Bundesausgleichsamts ermächtigen,       berechtigt, fällige Ansprüche des Ausgleichsfonds,\nhinsichtlich bestimmter Arten von Ausgleichs-           die wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des\nleistungen Zahlungsverbindlichkeiten an den Aus-        Schuldners oder aus anderen Gründen (z. B. Tod,\ngleichsfonds bis zu 20 000 Deutsche Mark im Einzel-    Auswanderung) nachweislich dauernd nicht einzieh-\nfall zu stunden.                                       bar sind, nicht weiter zu verfolgen (§ 67 Abs. 1\nRWB) und diese Befugnis bei Ansprüchen bis zu\n(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann,   1000 Deutsche Mark auf die Leiter der Landesaus-\nsoweit Darlehen treuhandweise von Kreditinstituten     gleichsämter zu übertragen.\nverwaltet werden, mit der Ausübung ihm nach den\nAbsätzen 1 und 2 zustehender Befugnisse die Kre-           (3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist\nditinstitute beauftragen.                              berechtigt, Ansprüche des Ausgleichsfonds, die\nwegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuld-\nners vorübergehend nicht einziehbar sind, einst-\n§ 6                         weilen nicht weiter zu verfolgen (§ 67 Abs. 2\nStundungs- und Verzugszinsen              RWB) und diese Befugnis bei Ansprüchen bis .lU\n1000 Deutsche Mark auf die Leiter der Landesaus-.\n(1) Bei Stundung von Ansprüchen aus Ausgleichs-\ngleichsämter zu übertragen. Er hat im Zusammen-\nleistungen sind Zinsen in Höhe von 4 vom Hundert\nhang hiermit die näheren Bestimmungen wegen der\nzu fordern; der Präsident des Bundesausgleichsamts\nUberwachung der wir~schaftlichen Verhältnisse des\nkann für bestimmte Arten von Ausgleichsleistungen\nSchuldners (§ 67 Abs. 3 RWB) zu treffen.\neinen höheren Zinssatz festsetzen.\n(2) Bei Erstattungsforderungen aus überzahlter                               § 9\nKriegsschadenrente, Hausratentschädigung und Aus-\nbildungshilfe kann von der Erhebung von Stun-                 Außenstellen der Landesausgleichsämter\ndungs- und Verzugszinsen zur Vermeidung von               Es bleibt der Entscheidung der Leiter der Lande·s-\nHärten abgesehen werden.                               ausgleichsämter überlassen, ob und inwieweit si-e\n•"]}