{"id":"bgbl1-1954-32-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":32,"date":"1954-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Abwicklung der Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft und die Errichtung eines Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft (Gesetz über das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft)","law_date":"1954-10-09T00:00:00Z","page":281,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["281\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                  Ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 1954                                                                                         Nr. 32\nTag                                                Inhalt:                                                                                          Seite\n9. 10.54   Gesetz über die Abwicklung der Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirt-\nschaft und die Errichtung eines Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft (Gesetz über das\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   281\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger .......... .                                                                                     283\nGesetz über die Abwicklung\nder Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft\nund die Errichtung eines Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft\n(Gesetz über das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft).\nVom 9. Oktober 1954.\nDer Bundestag hat das folgende           Gesetz be-                                            ZWEITER ABSCHNITT\nschlossen:\nErrichtung eines Bundesamtes\nERSTER ABSCHNITT                                                         für gewerbliche Wirtschaft\nAbwicklung der Bundesstelle                                                                     Artikel 2\nfür den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft\n(1) Als nachgeordnete Bundesoberbehörde im Ge-\nschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft\nArtikel 1\n(Bundesminister) wird ein Bundesamt für gewerb-\nDas Gesetz über die Errichtung einer Bundes-                   liche Wirtschaft (Bundesamt) errichtet.\nstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirt-\nschaft vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 216)                    (2) Der Präsident des Bundesamtes wird vom\nBundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesmini-\nin der Fassung der Gesetze zur Verlängerung der\nsters ernannt.\nGeltungsdauer und zur Änderung von Vorschriften\nauf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft vom\nArtikel 3\n25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 337), vom\n25. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 69) und vom                        Dem Bundesamt obliegt auf den Gebieten der Ein-\n28. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 265) wird wie folgt            fuhr, der Ausfuhr (einschließlich der ausfuhrähn-\ngeändert:                                                         lichen Lieferungen von Waren an ausländische Staa-\nten und internationale Organisationen) und des\n1. Hinter § 1 wird als § 1 a folgende Vorschrift ein-            _interzonetihandels die Ausführung von Rechtsvor-\ngefügt:                                                        schriften, insbesondere über den Waren- und Dienst-\n,,§ 1 a                              leistungsverkehr sowie den Zahlungsverkehr mit\nGebieten außerhalb des Bundesgebietes, soweit es\nDie Bundesstelle wird, beginnend mit dem\nin diesen Rechtsvorschriften vorgesehen und eine\n1. Oktober 1954, abgewickelt. Sie führt jedoch,\nzentrale Bearbeitung erforderlich ist.\nspätestens bis zum 30. Juni 1955, diejenigen\nsachlichen Aufgaben weiter, deren Wahrneh-\nmung durch die Bundesstelle nach dem 1. Ok-                                                            Artikel 4\ntober 1954 erforderlich bleibt. Der Bundes-\nDas Bundesamt hat, soweit es zur Durchführung\nminister für Wirtschaft veranlaßt, daß die\nder in Artikel 3 genannten Aufgaben erforderlich\nWahrnehmung dieser Aufgaben alsbald auf\nist, Aufzeichnungen zu führen und Zusammenstel-\nandere hierzu geeignete Behörden, insbeson-\nlungen zu fertigen.\ndere auf das Bundesamt ·für gewerbliche Wirt-\nschaft, übergeleitet wird.\"\nArtikel 5\n2. § 3 Abs. 3 wird gestrichen.\n(1) Der Bundesminister kann dem Bundesamt\n3. In § 9 werden die Worte „30. S~ptember 1954\"                   auf einzelnen Fachgebieten Sachverständigen-Aus-\ndurch die Worte „30. Juni 1955\" ersetzt.                       schüsse zur Beratung beiordnen.","282                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n(2) Die Mitglieder der Sachverständigen-Aus-        tenden Vorschriften für das Gebiet der gewerblichen\nschüsse werden nach Anhörung der beteiligten           Wirtschaft bestimmt:\nWirtschaftskreise (Industrie, Handwerk, Handel)\nund der Gewerkschaften vom Bundesminister be-          1. a) Genehmigungen für die Einfuhr und Ausfuhr\nstellt und abberufen.                                        von Waren sind als allgemeine Genehmigun-\ngen zu erteilen, soweit es die wirtschaftliche,\n(3) Die  Mitglieder der Sachverständigen-Aus-             finanzielle und handelspolitische Lage der Bun-\nschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf\ndesrepublik rechtfertigt.\nAntrag Reisekostenentschädigung nach der Reise-\nkostenstufe I b des Gesetzes über Reisekostenver-         b) Allgemeine Genehmigungen berechtigen zur\ngütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (Reichs-            mengenmäßig unbeschränkten Einfuhr oder\ngesetzbl. I S. 1067).                                        Ausfuhr der in ihnen aufgeführten Waren.\nc) Allgemeine Genehmigungen für die mengen-\nArtikel 6                              mäßig unbeschränkte Einfuhr und Ausfuhr\n(1) Das Bundesamt hat bei Anhören und Unter-\nkönnen widerrufen werden, wenn Umstände\nrichtung der Mitglieder der Sachverständigen-Aus-            der in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Art\nschüsse eine mißbräuchliche Verwendung von Un-               einer Einfuhr oder Ausfuhr bestimmter Waren\nterlagen zu verhindern.                                      entgegenstehen oder nur eine mengenmäßig\nbeschränkte Einfuhr oder Ausfuhr auf Grund\n(2) Für die Mitglieder der Sachverständigen-Aus-          einer besonderen Genehmigung gestatten.\nschüsse gelten die Bestimmungen der Verordnung\ngegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeam-        2. Umstände im Sinne der Nummer 1 Buchstabe c\nteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943            sind auf dem Gebiet der Einfuhr insbesondere\n(Reichsgesetzbl. I S. 351). Die Mitglieder der Sach-\nverständigen-Ausschüsse werden von dem Bundes-            a) die Erhaltung der notwendigen konvertier-\nminister oder einem dafür von ihm bestimmten Ver-            baren Währungsreserven,\ntreter auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob-          b) die Wiederherstellung des Gleichgewichts der\nliegenheiten durch Handschlag verpflichtet.                  Zahlungsbilanz mit einem ausländischen Staat\noder anderen Währungsgebiet,\nArtikel 7                           c) die Abwendung von Maßnahmen, die die deut-\nDie Abschnitte V bis VII des Gesetzes über die            sche Ausfuhr diskriminieren,\nStatistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. Sep-          d) die Einfuhr von Waren in einem solchen Um~\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) finden ent-          fange, daß hierdurch eine ernsthafte Schädi-\nsprechende Anwendung.\ngung wiehtiger Belange der deutschen Volks-\nwirtschaft zu erwarten ist.\nDRITTER ABSCHNITT                     3. Umstände im Sinne der Nummer 1 Buchstabe c\nsind auf dem Gebiet der Ausfuhr insbesondere\nGrundsatz für die Tätigkeit des Bundesamtes\na) die Wiederherstellung des Gleichgewichts der\nArtikel 8                              Zahlungsbilanz mit einem ausländischen Staat\noder anderen Währungsgebiet,\nDas Bundesamt hat die ihm übertragenen Auf-\ngaben gemäß den marktwirtschaftlichen Grund-~             b) die Sicherung der Versorgung der deutschen\nsätzen der Wirtschaftspolitik durchzuführen; es soll         Wirtschaft, soweit Einfuhren bestimmter Wa-\ninsbesondere in laufender Anpassung an die fort-             ren, wie Rohstoffe, nicht oder nur unter un-\nschreitende Entwicklung auf dem Außenhandels-                verhältnismäßigen Schwierigkeiten durchge-\ngebiet seinen Tätigkeitsbereich in dem Maße ein-             führt werden können,\nschränken, in dem die Bundesrepublik die Freiheit\ndes Waren-, des Dienstleistungs- und des Zahlungs-        c) die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtun-\nverkehrs wiederherstellt.                                    gen.\nFUNFTER ABSCHNITT\nVIERTER ABSCHNITT\nSchlußbestimmungen\nUbergangsbestimmungen\nArtikel 10\nArtikel 9                           Dem Bundesamt · obliegt über die in Artikel 3\nBis zum Inkrafttreten eines deutschen Außenwirt-    genannten Aufgaben hinaus die Durchführung von\nschaftsgesetzes wird für die Anwendung der für         Rechtsvorschriften, die auf Grund einer der Vor-\ndie Einfuhr und Ausfuhr von Waren zur Zeit gel-        schrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des am 30. September 1954"]}