{"id":"bgbl1-1954-30-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":30,"date":"1954-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung","law_date":"1954-09-17T00:00:00Z","page":271,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["271\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954              Ausgegeben zu Bonn am 20. September 1954                                                                                    Nr. 30\nTag                                              Inhalt:                                                                                     Seite\n17.9.54  Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für\nOpfer der nationalsozialistischen Verfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  271\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         278\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung\nfür Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (1. DV-BEG).\nVom 17. September 1954.\nAuf Grund des § 14 Abs. 9 des Bundesergänzungs-           setzungen des § 8 Abs. 1 BEG zutreffen; es genügt\ngesetzes zur Entschädigung für Opfer der national-           nicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 8\nsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September           Abs. 1 BEG in der Person eines anderen Hinter-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387) verordnet die Bun-_         bliebenen erfüllt sind.\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 5\nI. Besondere Anspruchsvoraussetzungen                            Ausschließung, Versagung und Verwirkung\ndes Anspruchs\n§ 1\nEin Anspruch besteht nicht, wenn die Gründe des\nNachweis des Todes                         § 1 Abs. 4 BEG auf die Person des Verfolgten oder\n(1) Für den Nachweis des Todes             gelten die     des Hinterbliebenen zutreffen. Das gleiche gilt für\nGrundsätze des § 83 BEG.                                     die Versagungsgründe des § 2 Abs. 1 BEG und für\n(2) Wenn die Todesvermutung des § 86 Abs.1 BEG            die Verwirkungsgründe des § 2 Abs. 2 BEG.\nkeine Anwendung findet, wird der Tod regelmäßig\ndurch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Sind\nöffentliche Urkunden nicht oder nur mit unverhält-\nII. Kreis der Hinterbliebenen\nnismäßig großen Schwierigkeiten zu beschaffen, so                                                               § 6\nkann der Nachweis auch durch andere Beweismittel                        Der Witwe gleichgestellte Hinterbliebene\nerbracht werden.\nDer Witwe (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 BEG) sind gleich-\n(3) Wird der Tod durch andere Beweismittel als            gestellt\ndurch öffentliche Urkunden nachgewiesen, so ist der               <3.) die Verlobte, deren Verbindung mit dem Ver-\nZeitpunkt des Todes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 BEG                         folgten auf Grund des Gesetzes über die Aner-\nfestzustellen.                                                           kennung freier Ehen rpssisch und politisch Ver-\n§ 2                                           folgter vom 23. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.\nUrsächlichkeit der Verfolgung                                S. 226) oder auf Grund von Rechtsvorschriften\nEs genügt, daß der ursächliche Zusammenhang                          der Länder die Rechtswirkungen einer gesetz-\nzwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist.                         lichen Ehe zuerkannt worden sind,\nb) die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nach-\n§ 3                                          träglich durch eine Anordnung auf Grund _des\nTod im unmittelbaren Anschluß an Deportation                         Gesetzes über die Rechtswirkungen des Aus-\noder Freiheitsentziehung                                 spruchs, einer nachträglichen Eheschließung\nDer Verfolgte ist nicht im unmittelbaren Anschluß                     vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 215)\nan die Deportation oder an die Freiheitsentziehung                      geschlossen worden ist.\n(§ 14 Abs. 1 Satz 2 BEG) verstorben, wenn der Tod\n§ 7\nspäter als sechs Monate nach Beendigung der Depor-\ntation oder der Freiheitsentziehung entweder einge-                              Zumutbarer Erwerb des Witwers\ntreten oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften als               Wenn und soweit der Witwer (§ 14 Abs. 3 Nr. 2\neingetreten zu vermuten ist.                                 BEG) einem zumutbaren Erwerb nicht nachgeht, ist\ner nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten.\n§ 4\nAnspruchsvoraussetzung des§ 14 Abs. 2 BEG                                                                  § 8\nWenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2                      Eheliche und ihnen gleichgestellte Kinder\nBEG nicht in der Person des Verfolgten erfüllt sind,              {l) Den ehelichen Kindern einer Verfolgten stehen\nso hat einen Anspruch auf Entschädigung nach § 14            die gleichen Ansprüche nach § 14 BEG wie den ehe-\nBEG nur der Hinterbliebene, auf den die Voraus-              lichen Kindern eines Verfolgten zu.","272                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n(2) Den ehelichen Kindern sind gleichgestellt         des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des\na) die für ehelich erklärten Kinder,             höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht\nb) die an Kindes Statt angenommenen Kinder,      zugrunde zu legen, die die durchschnittlichen ruhe-\nc) die Stiefkinder, die im Haushalt des Ver-     gehaltfähigen Dienstbezüge dieser Beamtengruppen\nfolgten aufgenommen waren,                    nach Lebensaltersstufen gegliedert ausweist.\nd) die Kinder aus nichtigen Ehen, die. die\nStellung eines ehelichen Kindes haben,'                                  § 14\ne) die Pflegekinder, die im Haushalt des Ver-       Einreihung in .eine vergleichbare Beamtengruppe\nfolgten aufgenommen waren und für deren          (1) Für die Einreihung des Verfolgten in eine\nUnterhalt und Erziehung keine Vergütung       vergleichbare Beamtengruppe ist seine wirtschaft-\ngezahlt wurde.                                liche und soziale Stellung maßgebend.\n§ 9                            (2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich nach\ndem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den\nUneheliche Kinder                   letzten drei Kalenderjahren vor der Verfolgung,\n( 1) Den unehelichen Kindern eines Verfolgten         die zu seinem Tode geführt hat. Durchschnittsein-\nstehen die Ansprüche nach § 14 BEG zu, wenn die          kommen im Sinne dieser Vorschrift ist der durch-\nVaterschaft des Verfolgten festgestellt ist und er       schnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus Land-\ndas Kind entweder in seinen Hausstand aufgenom-          und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus\nmen hatte oder auf andere Weise nachweislich für         selbständiger Arbeit und aus nicht selbständiger\nseinen vollen Unterhalt aufgekommen ist oder auf-        Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des Einkommensteuer-\ngekommen wäre, wenn ihn die Verfolgung nicht             gesetzes) abzüglich der durchschnittlichen Sonder-\ndaran gehindert hätte.                                   ausgaben (§ 10 des Einkommensteuergesetzes). Eine'\n(2) Den unehelichen Kindern einer Verfolgten          Minderung des Einkommens durch vorausgegangene\nstehen die Ansprüche nach § 14 BEG zu, wenn von          Verfolgung bleibt außer Betracht.\nihr dem Kinde überwiegend Unterhalt gewährt                 (3) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und\nwurde.                                                   aus Gewerbebetrieb bleiben insoweit außer Betracht,\n§ 10                         als sie nicht auf der eigenen Arbeitsleistung des\nElternlose Enkel                   Betriebsinhabers beruhen. Bei der Ermittlung des\n(1) Die Anspruchsvoraussetzung, daß der Ver-          Werts der eigenen Arbeitsleistung ist zum Ver-\nfolgte seine elternlosen Enkel zur Zeit seines Todes     gleich die Vergütung heranzuziehen, die einem\nunentgeltlich unterhalten hat, ist auch dann erfüllt,    Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt\nwenn der Unterhalt zur Zeit des Beginns der „Ver-        worden wäre.\nfolgung, die zum Tode geführt hat, gewährt wurde.           (4) War ein unselbständig erwerbstätiger Ver-\n(2) Die Unentgeltlichkeit der Unterhaltsgewäh-       folgter mit Rücksicht auf seine verwandtschaftlichen\nrung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der          Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt\nVerfolgte im Hinblick auf die Unterhaltsgewährung         oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt\nZuschüsse erhielt; es kommt nur darauf an, daß der       tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Ver-\nUnterhalt von dem Verfolgten überwiegend bestrit-         gütung zugrunde zu legen.\nten wurde.                                                  (5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt\n§ 11                         sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistun-\nVerwandte der aufsteigenden Linie              gen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung\n(1) Die Eltern (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BEG) sind vor den   im öffentlichen Leben.\nGroßeltern anspruchsberechtigt; an die Stelle eines         (6) Bei der Einreihung einer Verfolgten, die als\nverstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.           Hausfrau tätig war, ist von der wirtschaftlichen\n(2) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.                    und sozialen Stellung ihres Ehemannes auszugehen.\n§ 15\nIII. Festsetzung der Rente\nHundertsatz des Unfallruhegehalts\n1. Berechnung der Rente                                 und der Versorgungsbezüge\n§ 12                             (1) Das Unfallruhegehalt im Sinne dieser Ver-\nGrundlage der Berechnung                  ordnung beträgt 66 2 / s vom Hundert der ruhegehalt-\n, Die Renten der Hinterbliebenen (§ 14 Abs. 3 BEG)       fähigen Dienstbezüge (§ 13).\nwerden vom 1. November 1953 an in monatlich vor-             (2) Der Rente der Witwe sind 60 vom Hundert, der\nauszahlbaren Teilbeträgen unter Zugrundelegung            Rente für jedes Kind und für jeden Enkel 30 vorn\nder Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bun-         Hundert und der für einen Verwandten der aufstei-\ndesbeamten gewährt, soweit sich aus dem BEG und           genden Linie oder mehrere zusammen 30 vom Hun-\ndieser Verordnung nichts anderes ergibt.                  dert des Unfallruhegehalts zugrunde zu legen.\n§ 13                                                    § 16\nArt der Berechnung                                   Hundertsatz der Renten\nDer Einreihung in eine Besoldungsgruppe und der          (1) Die Renten der Hinterbliebenen (§ 14 Abs. 3\nBerechnung der Renten ist die als Anlage beigefüg-       BEG) sind mit einem Hundertsatz der in § 15 be-\nte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche      stimmten Beträge festzusetzen.","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1954                        273\n(2) Vorbehaltlich der Bestimmung des § 17 be-                                   § 19\nträgt der Hundertsatz 100 vom Hundert\" dieser Be-                             Mindestrenten\nträge.\nBei den gemäß §§ 15 bis 18 zu berechnenden Ren-\n§ 17                         ten darf der monatliche Mindestbetrag gemäß § 14\nErmäßigung des Hundertsatzes der Renten          Abs. 5 BEG nicht unterschritten werden. Dies gilt\nauch für den monatlichen Mindestbetrag der Rente\n(1) Der Hundertsatz der Renten kann bis auf 30       des Witwers von 100 Deutsche Mark (§ 14 Abs. 4\nvom Hundert ermäßigt werden, wenn die nach § 14         Satz 6 BEG).\nAbs. 4 Satz 3 BEG zu berücksichtigenden Umstände\n§ 20\neine Ermäßigung rechtfertigen. Zu diesen Umstän-\nden gehören insbesondere                                     Verteilung von anzurechnenden Leistungen\na) eigener Arbeitsverdienst,                      Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende\nb) eigener Arbeitsverdienst, den der Hinter-    Hinterbliebenenrenten gemäß § 4 BEG soll der an-\nbliebene zwar nicht erzielt, aber durch zu- zurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dern\nmutbare Arbeit erzielen könnte,             Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm\nc) Leistungen aus privaten Versicherungs-       gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente\nverhältnissen,                              verbleibt.\nd) Vermögenserträgnisse,\ne) Rentenleistungen auf Grund sonstiger Vor-           2. Ruhen und Erlöschen der Rente\nschriften des BEG,\nf) sonstige Versorgungsbezüge, die mit dem                                § 21\nTod des Verfolgten in keinem rechtlichen                         Ruhen der' Rente\nZusammenhang stehen.\nDie Rente ruht vom Ersten des Monats an, der\nEizielte oder erzielbare Einkünfte werden nur inso-     dem Monat folgt, in den das für das Ruhen der Rente\nweit berücksichtigt, als sie den Betrag von 150 Deut-   maßgebende Ereignis fällt.\nsche Mark monatlich übersteigen.\n(2) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der                                 § 22\nsozialen Stellung des Hinterbliebenen nicht üblich                          Erlöschen der Rente\nist. Einer Witwe ist eine Erwerbstätigkeit insbe-\nsondere dann nicht zuzumuten, wenn sie                    Die Rente erlischt\na) für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat      a) für jeden Hinterbliebenen mit dem Ende des\noder                                               Monats, in dem er stirbt,\nb) das 45. Lebensjahr vollendet hat oder           b) für jeden Hinterbliebenen mit Ausnahme der\nc) keine Berufsausbildung besitzt und bisher          Verwandten der aufsteigenden Linie auch mit\nnicht erwerbstätig war oder                        dem Ende des Monats, in dem er heiratet oder\nwiederheiratet,\nd) in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens\n50 vom Hundert beeinträchtigt ist.             c) für Kinder auch mit dem Ende des Monats, in\ndem sie das 16. Lebensjahr vollenden, es sei\n(3) Je volle 50 Deutsche Mark der nach Absatz 1           denn, daß die Voraussetzungen des § 23 vor-\nzu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte führen            liegen,                    ·\nzu einer Ermäßigung des Hundertsatzes um 10 vom           d) für elternlose Enkel auch mit dem Ende des\nHundert.                                                      Monats, in dem sie das 16. Lebensjahr vollen-\nden oder in dem der Verfolgte das 75. Lebens-\n§ 18                                jahr vollendet hätte,\nZusammentreffen von Renten                  e) für Verwandte der aufsteigenden Linie auch\n(1) Die nach § 14 Abs. 3 BEG zu leistenden Hinter-         mit dem Ende des Monats, in dem die Bedürf-\ntigkeit weggefa1len ist oder in dem der Ver-\nbliebenenrenten dürfen zusammen das Unfallruhe-\nfolgte das 75. Lebensjahr vollendet hätte,\ngehalt des vergleichbaren Beamten nicht übersteigen.\nErgibt eine Zusammenrechnung der Renten mehrerer           f) für den Witwer ganz oder teilweise auch mit\nHinterbliebenen, daß sie das Unfallruhegeh~lt über-           dem Ende des Monats, in dem er imstande ist,\nsteigen würden, so werden die einzelnen Renten in              sich ganz oder teilweise selbst zu unterhalten.\ndem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach\nzueinander stehen.                                                                 § 23\n(2) Wenn die Rente eines Hinterbliebenen der           Gewährung der Rente bei Kindern über 16 Jahre\nKürzung nicht unterliegt (§ 19), so ist eine weiter-      (1) Ein lediges Kind erhält eine Rente auch nach\ngehende Kürzung der Rente eines anderen Hinter-         Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn es\nbliebenen nicht zulässig.\na) sich in der Schulausbildung oder in der\n(3) Sind in der Person eines Hinterbliebenen die                Ausbildung für einen künftig .gegen Entgelt\ngesetzlichen Voraussetzungen mehrerer Renten-                      auszuübenden Lebensberuf befindet und\nansprüche nach § 14 BEG erfüllt, so wird bei gleich                nicht ein eigenes Einkommen im Sinne des\nhohen Renten nur eine und bei Renten in verschie-                  Bundesbesoldungsrechts von mehr als\ndener Höhe die höchste Rente gewährt.                              monatlich 75 Deutsche Mark hat, bis zur","274                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nVollendung des 24. Lebensjahres; über-               e) den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit oder\nsteigt das Einkommen monatlich 75 Deut-                 den Bezug eines eigenen Einkommens von\nsche Mark, so ist die Rente um den Mehr-                mehr als 75 Deutsche Mark monatlich im\nbetrag zu kürzen,                                       Falle des § 23 Abs. 1 Buchstabe b.\nb) wegen körperlicher oder geistiger Gebre-         (2) Hat der Hinterbliebene einen gesetzlichen\nchen dauernd erwerbsunfähig ist und nicht     Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.\nein eigenes Einkommen im Sinne des Bun-\ndesbesoldungsrechts von mehr als monat-\nlich 75 Deutsche Mark hat, auch über das                               § 26\n24. Lebensjahr hinaus, sofern die Erwerbs-                 Verletzung der Anzeigepflicht\nunfähigkeit infolge des Gebrechens bereits\nvor Vollendung des 24. Lebensjahres ein-         Kommt der Hinterbliebene .oder sein gesetzlicher\ngetreten ist; übersteigt das Einkommen        Vertreter der nach § 25 bestehenden Anzeigepflicht\nmonatlich 75 Deutsche Mark, so ist die        nicht nach, so findet § 95 BEG entsprechende An-\nRente um den Mehrbetrag zu kürzen.            wendung.\n(2) Hat sich in den Fällen des Absatz 1 Buch-                                 § 27\nstabe a der Abschluß der Schul- oder Berufsaus-\nbildung infolge nationalsozialistischer Verfolgungs-                  Neufestsetzung der Rente\noder Unterdrückungsmaßnahmen verzögert oder                 bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse\nsind solche Verzögerungen infolge der Verhältnisse         (1) Haben sich die Verhältnisse, die der Be-\nder Kriegs- oder Nachkriegszeit ohne einen von          messung der Rente zugrunde gelegt waren, nach\ndem Berechtigten zu vertretenden Umstand einge-         deren Pestsetzung so geändert, daß die auf Grund\ntreten, so wird die Rente für einen der Verzögerung     der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente\nentsprechenden Zeitraum auch über das 24. Lebens-       um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetz-\njahr hinaus gewährt.                                    ten abweicht, so kann die Entschädigungsbehörde\n(3) Die Voraussetzungen für die Gewährung der        die Rente neu festsetzen (§ 96 BEG).\nRente im Falle des Absatz 1 Buchstabe b werden, so-        (2) Die Rente wird mit Wirkung vom Ersten des\nvreit sie nicht offenkundig sind, durch das Zeugnis     Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in\neines Amts- oder Vertrauensarztes nachgewiesen.         dem die Verhältnisse sich geändert haben.\n(3) Uber die Neufestsetzung oder die Ablehnung\n§ 24\neiner Neufestsetzung der Rente entscheiden die Ent-\nWiederaufleben der Rente für Witwe und Witwer         schädigungsbehörden durch Bescheid (§ 94 BEG).\n(1) Haben eine Witwe oder ein Witwer skh wie-\nderverheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt\ndie Rente wieder auf.                                                IV. Kapitalentschädigung\n(2) Leistungen, die der Witwe ode{ dem Witwer                                 § 28\nauf Grund eines neuen, infolge Auflösung der Ehe\nBerechnung\nerworbenen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs\n·zustehen, sind auf die Rente anzurechnen.                  (1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise\nberechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom\n(3) Die Nichtigerklärung hat die gleichen Wir-\nZeitpunkt des Todes des Verfolgten bis zum 31. Ok-\nkungen wie die Auflösung der Ehe.\ntober 1953 oder bis zu dem in Absatz 3 genannten\nfrüheren Zeitpunkt verflossen ist, der auf ihn ent-\n3. Anzeigepflicht und Neu festsetz u n g             fallende Betrag der nach §§ 12 bis 18 und 20 bis 21\nzu berechnenden Rente anzusetzen ist.\n§ 25\n(2) Für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 ist der Be-\nAnzeigepflicht                      trag der Rente in Reichsmark anzusetzen und nach\n(1) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zu-     § 6 BEG im Verhältnis 10: 2 in Deutsche Mark um-\nständigen Entschädigungsbehörde unverzüglich an-        zurechnen.\nzuzeigen                                                   (3) Sind zu einem vor dem 1. November 1953 lie-\na) die in § 14 Abs. 4 BEG genannten Arbeits-     genden Zeitpunkt Erlöschensgründe (§ 22) einge-\nverdienste, Leistungen und Erträgnisse und    treten, so ist der Bemessung der Kapitalentschädi-\ndie Änderung der Einkommensverhältnisse,      gung der Zeitraum vorn Tode des Verfolgten bis zu\nb) die Bezüge, Leistungen und Einkünfte, die     diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen.\nnach § 14 Abs. 6 BEG ganz oder teilweise         (4) Soweit und solange die Rent~ während eines\nzum Ruhen der Rente führen, und die           vor dem 1. November 1953 liegenden Zeitraums ge-\nÄnderung der Einkommensverhältnisse,          ruht hätte (§ 14 Abs. 6 BEG), ist dies bei der Bemes-\nc) die Verheiratung und Wiederverheiratung,      sung der Kapitalentschädigung zu berücksichtigen.\nd) die Beendigung der Schul- oder Berufsaus-     Das gleiche gilt für den Zeitraum zwischen dem\nbildung oder den Bezug eines eigenen Ein-     Zeitpunkt, in dem die Rente der Witwe oder des\nkommens von mehr als 75 Deutsche Mark         Witwers erloschen wäre, und dem ,Zeitpunkt, in dem\nmonatlich im Falle des § 23 Abs. 1 Buch-      sie wieder aufgelebt wäre (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2\nstabe a,                                      BEG, § 24 dieser Verordnung).","Nr. 30 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1954                              275\n(5) Hätten während eines vor dem 1. November                                 V. Schlußbestimmungen\n1953 liegenden Zeitraums nach beamtenrechtlichen\n§ 30\nGrundsätzen Kinderzuschläge für ledige Kinder, die\ndas 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht gewährt                                      Berlinklausel\nwerden können, so bleibt dieser Zeitraum bei der                     Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nBemessung der Kapitalentschädigung unberück-                      4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nsichtigt.                                                         mit § 112 BEG gilt diese Rechtsverordnung auch im\n§ 29                                 Land Berlin.\nVererbli~hkeit und Ubertragbarkeit\n§ 31\nDer Anspruch auf die Kapitalentschädigung ist\nnach Maßgabe der §§ 10, 12 BEG vererblich und                                          Inkrafttreten\nübertragbar. Das gleiche gilt für die _summe der                     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-\nrückständigen Rentenbeträge.                                      ber 1953 in Kraft.\nBonn, deri 17. September 1954.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nAnlage\n(zu § 13)\nBesoldungs üb ersieht\n1. Einfacher Dienst\nab vollendt)tem\nbis zum\nvoll-\nLebensalter                endeten\nim Todeszeitpunkt                 30.          30.         35.         40.        45.         50.       55.\nLebens-     Lebens-      Lebens-     Lebens-    Lebens-    Lebens-    Lebens-\njahr         jahr        jahr        jahr       jahr        jahr      jahr\nbis\n30.9.1951       2200,-      2350,-       2500,-     2650,-     2800,-      2950,-    3100,-\n1            1           1            1          1          1          1\n1. Ruhegehaltfähige\nbis\njährliche\n31. 3. 1953     2552,-      2726,-       2900,-     3074,-     3248,-      3422,-    3596,-.\nDienstbezüge                     1            1           1            1          1          1          1\nab\n1.4.1953       2904,-      3102,-       3300,-     3498,-     3696,-      3894,-    4092,-\n1                        1\nbis\n30.9.1951       1467,-      1567,-       1667,-      1767,-     1867,-      1967,-   2067,-\n1                        1\n2. Unfall-\nruhegehalt              bis\n31.3.1953       1702,-      1818,-       1934,-      2050,-    2166,-      2282,-    2398,-\n(66 2/a 0/o aus Ziff. 1)             1            1           1            1          1          1          1\nab\n1. 4. 1953     1936,-      2068,-       2200,-      2332,-    2464,-      2596,-    2728,-\n1                                     1\n1\nbis\n30.9.1951       1500,-      1500,-       1500,-      1500,-     1500,-      1500,-    1500,-\n1                                     1                     1\n3. Witwengeld              bis\n(60 0/o aus Ziff. 2)   31. 3. 1953     1500,-      1500,-       1500,-      1500,-     1500,-      1500,-    1500,-\n1            1           1            1          1          1          1\n.\nab\n1.4.1953       1500,-      1500,-       1500,-      1500,-     1500,-    · 1558,-    1637,-\n1            1\nbis\n30.9.1951        440,-        470,-       500,-       530,-      560,-       590,-     620,-\n1           1\n4. Waisengeld             bis\n(30 0/o aus Ziff. 2)   31. 3. 1953      511,-        545,-       580,- .1!   615,-      650,-· 1    685,-     720,-\n1            1           1            1          1                     1\nab\n1. 4. 1953      581,-        620,-       660,-1      700,-      740,-1      779,-     819,-\n1            1           1                       1                     1","276                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n2. Mittlerer Dienst\na b' v o 11 e n de t e m\nbis zum\nvoll-\nLebensalter                endeten\nim Todeszeitpunkt                  30.        30.        35.        40,            45.        50.        55.\nLebens-   Lebens-     Lebens-    Lebens-         Lebens-    Lebens-   Lebens-\njahr       jahr       jahr       jahr           jahr       jahr       jahr\nbis\n30. 9. 1951     2500,-    2800,-      3100,-     3400,-         3700,-     4000,-    4300,-\n1          1           1          1             1            1         1\n1. RuheqehalWihi~Je\nj~ihrliche              bis\n31. 3. 1953     2900,-    3248,-      3596,~     3944,-         4292,-     4640,-    4988,-\nDienstbezüge                        1          1           1          1             1            1         1\nab\n1. 4. 1953    3300,-     3696,-      4092,-     4488,-         4884,-     5280,-    5676,-\n1          1           1                                     1         1\nbis\n30.9.1951       1667,-    1867,-      2067,-     2267,-         2467,-     2667,-    2867,-\n1          1           1                                     1         1\n2. Unfall-\nbis\nruheqehalt\n31. 3. 1953     1934,-    2166,-      2398,-     2630,--        2862,-     3094,-    3326,-\n(6G 2 /:i 0 /o aus Ziff. 1)             1          1           1          1             1            1         1\nab\n1. 4. 1953     2200,-    2464,-      2728,-     2992,-         3256,-     3520,-    3784,-\n1          1           1          1             1                      1\nbis\n30.9.1951       1500,-    1500,-      1500,-     1500,-         1500,-     1600,-    1720,-\n1          1           1          1              1                     1\n3. Witwengeld                 bis\n(60 °/o aus Ziff. 2)      31.3.1953       1500,-    1500,-      1500,--    1578,-         1717,-     1856,-     1996,-\n1          1           1          1              1           1         1\nab\n1.4.1953       1500,-    1500,--     1637,-     1795,-         1954,-     2112,-    2270,-\n1          1                      1              1\nbis .\n30. 9. 1951      500,-     560,-       620,-      680,-          740,-      800,-      860,-\n1          1                      1              1\n4. Waisengeld                bis\n(30 °/o aus Ziff. 2)      31. 3. 1953      580,-     650,-       719,-      789,-          859,-      928,-      998,-\n1          1           1          1              1           1         1\nab\n1. 4. 1953      660,-     739,-       s,9,-      898,--         977,-     1056,-     1135,-\n1          1           1          1              1           1         1","Nr. 30 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1954                          277\n3. Gehobener Dienst\nbis zum                           ab vollendetem\nvoll-\nLebensalter                 endeten\nim Todeszeitpunkt                   30.         30.        35.        40.        45.       50.       55.\nLebens-     Lebens-    Lebens-    Lebens-    Lebens-   Lebens-   Lebens-\njahr        jahr       jahr       jahr       jahr      jahr      jahr\nbis\n30.9.1951        3200,-      3800,-    4400,--    5000,-     5600,-    6200,-    6800,-\n1          1           1          1           1         1         1\n1. Ruhe9ehaltfähige\njührliche               bis\n31.3.1953        3712,-      4408,-    5104,-     5800,-     6496,-    7192,-    7888,-\nDienstbezüge                         1          1           1          1           1         1         1\nab\n1. 4. 1953      4224,-      5016,-    5808,-     6600,-     7392,-    8184,-    8976,-\n1          1           1          1           1         1\nbis\n30.9.1951        2133,-      2533,-    2933,-     3333,-     3733,-    4133,-    4533,-\n1          1           1          1           1         1\n2. Unfall-\nbis\nruhegehalt\n31. 3. 1953      2474,-      2938,-    3402,-     3866,-     4330,-    4794,-    5258,-\n(66 2 /:; 0 /o aus Ziff. 1)               1         1           1          1           1         1         1\nab\n1. 4. 1953      2816,-      3344,-    3872,-     4400,-     4928,-    5456,-    5984,-\n1                                            1\nbis\n30.9.1951        1500,-      1520,-    1760,-     2000,-     2240,-    2480,-    2720,-\n1                                           1\n3. Witwengeld                 bis\n(60 0/o aus Ziff. 2)      31. 3. 1953      1500,-      1773,-    2041,-     2320,-     2598,-    2876,-    3155,-\n1           1          1          1           1         1         1\nab\nl. 4. 1953      1690,-      2006,-    2323,-     2640,--    2957,-    3274,-    3590,-\n1           1          1           1                   1\nbis\n30.9.1951         640,-       760,-      880,-     1000,-     1120,-    1240,-    1360,-\n1           1          1          1                   1\n4. Vlaisengeld               bis\n(30 °/o aus Ziff. 2)      31.3.1953         742,-       887,-     1022,-     1160,--    1299,-   1438,-     1578,-\n1          1           1         1           1         1         1\nab\n1. 4. 1953       845,-      1003,-     1162,-     1320,--    1479,-    1637,-    1795,-\n1         1           1           1          1         1         1"]}