{"id":"bgbl1-1954-3-9","kind":"bgbl1","year":1954,"number":3,"date":"1954-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/3#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-3-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_3.pdf#page=6","order":9,"title":"Dritte Verordnung zur Abwicklung von zonalen Einrichtungen","law_date":"1954-02-19T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["18                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nVerordnung über die Entschädigung\nder Beisitzer der Sorten- und Einspruchsausschüsse beim Bundessortenamt\n(Entschädigungsordnung).\nVom 23. Februar 1954.\nAuf Grund des § 20 des Saatgutgesetzes vom           worden, so können die Kosten der Vertretung nach\n27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 450) wird im Ein-   billigem Ermessen erstattet werden. Dabei ist die\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen          Entschädigung nach § 1 anzurechnen.\nund mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 4\n§ 1\nBeisitzer, die im öffentlichen Dienst stehen, er-\nDie Beisitzer der Sorten- und Einspruchsaus-        halten ausschließlich Reisekostenvergütung nach\nschüsse beim Bundessortenamt (Beisitzer) erhalten       den Vorschriften für Bundesbeamte.\nfür den durch Zeitverlust entstandenen Verdienst-\nausfall je Sitzungstag eine Entschädigung bis zu vier                            § 5\nDeutsche Mark für jede angefangene Stunde, höch-           Die Entschädigung wird nur auf Verlangen ge-\nstens jedoch für acht Stunden.                          währt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen _\ndrei Monaten nach der Sitzung beim Bundessorten-\n§ 2\namt gestellt wird.\nFür den durch die Abwesenheit vom gewöhnlichen\n§ 6\nAufenthaltsort verursachten Aufwand sowie für die\nFahrtkosten wird eine Entschädigung nach den               Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nSätzen gewährt, die den Bundesbeamten der Reise-        4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nkostenstufe II auf Grund der Vorschriften über die      dung mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-\nReisekostenvergütung der Bundesbeamten zustehen.        verordnung auch im Land Berlin.\n§ 3                                                    § 1\nIst durch die Wahrnehmung des Amts eine Ver-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntretung des zum Beisitzer Berufenen notwendig ge-       kündung in Kraft.\nBonn, den 23. Februar 1954.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke\nDritte Verordnung zur Abwicklung von zonalen Einrichtungen.\nVom 19. Februar 1954.\nAuf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für    Landesstelle und der Hauptstelle in Bad Salzuflen\ndie Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bun-       mit der Außenstelle Berlin.\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 3\n§ 1                               Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1952\nDas Deutsche Amt für Ein- und Ausreisegenehmi-        in Kraft.\ngungen in Bad Salzuflen ist mit Ablauf des 30. Sep-     Bonn, den 19. Februar 1954.\ntember 1952 aufgelöst.                                                 Der Bundeskanzler\n§ 2\nAdenauer\nVom 1. Oktober 1952 an tragen die Länder Ham-                Der Bundesminister des Innern\nburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein alle                             Dr. Schröder\netwa noch anfallenden Abwicklungskosten der                            Der Bundesminister\nLandesstelien, die für ihr Landesgebiet eingesetzt         für Angelegenheiten des Bundesrates\nwaren, das Land Nordrhein-Westfalen die seiner                               Hellwege"]}