{"id":"bgbl1-1954-3-10","kind":"bgbl1","year":1954,"number":3,"date":"1954-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/3#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-3-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_3.pdf#page=7","order":10,"title":"Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde","law_date":"1954-02-16T00:00:00Z","page":19,"pdf_page":7,"num_pages":9,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1954                           19\nPrüfungsordnung\nnach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.\nVom 16. Februar 1954.\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die                                   § 5\nAusübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952                Von einem Prüfer dürfen in der Regel nicht mehr\n(Bundesgesetzbl. I S. 221) wird mit Zustimmung des        als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden mit\nBundesrates verordnet:                                    Ausnahme der Prüfung in der Zahnersatzkunde.\n§ 1                                                    § 6\nFür die Prüfung, di.e Anwärter des Dentisten-             (1) Die Prüfung ist an dem Lehrinstitut abzulegen,\nberufes nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung          an dem die Ausbildung des Prüflings beendet wor-\nder Zahnheilkunde ablegen, ist nachstehende Prü-          den ist. Sie darf nur vor dem Prüfungsausschuß fort-\nfungsordnung maßgebend.                                   gesetzt oder wiederholt werden, vor dem sie be-\ngonnen wurde.\n§ 2                            (2) Ausnahmen können durch die zuständige Lan-\n(1) Das Prüfungsjahr dauert vom 1. Januar bis          desbehörde des Landes, in dessen Bereich die Prü-\n31. Dezember.                                             fung fortgesetzt oder wiederholt werden soll, zu-\ngelassen werden. Die beteiligten Prüfungsausschüsse\n(2) Die Prüfung findet in der Form einer Vor-         sind vorher zu hören.\nprüfung und einer Hauptprüfung statt und zwar im\nallgemeinen in den Monaten März und September.\nII. Zulassung ·zur Prüfung\nI. Prüfungsausschuß                                              § 7\n§ 3                            (1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an\nden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu\n(1) Für die Vorprüfung und die Hauptprüfung\nwird je ein Prüfungsausschuß bei der zuständigen          richten.\nLandesbehörde am Orte des Lehrinstituts bestellt.            (2) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet\nder Prüfungsvorsitzende, soweit die Prüfungsord-\n(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus\nnung nichts anderes bestimmt.\n1. einem Vorsitzenden,\n2. dem Leiter eines zahnärztlichen Univer-                                   § 8\nsitätsinstituts,\n(1) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind\n3. •dem Leiter des Lehrinstituts,\nbeizufügen:\n4. einem oder mehreren weiteren Mitgliedern\n1. Der Nachweis, daß der Prüfling Deutscher\nfür jedes Prüfungsfach.\nim Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes\n(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder sind von                  oder heimatloser Ausländer im Sinne des\nder zuständigen Landesbehörde für jedes Prüfungs-                    Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-\njahr zu bestellen. Die in Absatz 2 Nummer 4 be-                     loser Ausländer im Bundesgebiet vom\nzeichneten Mitglieder sind dem Kreise der Lehr-                      25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) ist,\nkräfte des Lehrinstituts zu entnehmen.                            2. ein polizeiliches Führungszeugnis, falls die\n(4) Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind                 Prüfung nicht im Anschluß an die Aus-\nStellvertreter zu bestellen.                                         bildung abgelegt wird,\n3. der Nachweis, daß der Prüfling die Den-\n§ 4                                    tistenassistentenprüfung bestanden hat,\n(1) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und setzt              4. der Nachweis, daß der Prüfling nach bestan-\ndie Prüfungstermine für die einzelnen Fächer fest.                   dener Dentistenassistentenprüfung minde-\nEr achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prü-                     stens zwei Jahre als Dentistenassistent\nfungsordnung genau befolgt werden, und ist berech-                   tätig war,\ntigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. Bei              5. der Nachweis, daß die Prüfungsgebühren\nBehinderung eines Mitgliedes des Prüfungsausschus-                  vollständig entrichtet wor_den sind,\nses regelt er dessen Vertretung. Nach Schluß des                 6. eine Geburtsurkunde.\nPrüfungsjahres berichtet er der zuständigen Landes-\n(2) Für Ausländer gelten die Bestimmungen des\nbehörde über die Tätigkeit des Ausschusses und legt\nRechnung über die Gebühren.                              Absatzes 1 Nummern 2 bis 6.\n(2) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, ins-                                § 9\nbesondere Täuschungsversuchen während der Prü-\nfung, kann der Prüfling durch den Vorsitzenden von           (1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,\nder weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die                  1. wenn der Prüfling die vorgeschriebenen\nPrüfung gilt als nicht bestunden. Die §§ 21 und 36                  Nachweise nicht oder nicht vollständig er-\nfinden entsprechende Anwendung.                                     bracht hat,","20                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n2. wenn ein Grund für die Versagung der              (2) Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so\nBestallung als Zahnarzt oder für die Aus-     hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die\nsetzung der Entscheidung über die Erteilung   zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis zu\nder Bestallung nach § _3 des Gesetzes über    setzen, die ihrerseits die übrigen Landesbehörden\ndie Ausübung der Zahnheilkunde vorliegt.      benachrichtigt.\n(2) Die Zulassung zur Prüfung ist zurückzuneh-                                    § 15\nmen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung             (1) Erscheint der Prüfling ohne genügende Ent-\nirrigerweise als gegeben angenommen worden sind          schuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder\noder wenn ein Grund für die Versagung der Bestal-        nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in dem betreffen-\nlung als Zahnarzt oder für die Aussetzung der Ent-       den Fach als nicht bestanden. In die Ubersicht hat\nscheidung über die Erteilung der Bestallung nach         der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, nachdem\n§ 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-         ihn der Prüfer über das unentschuldigte Ausbleiben\nkunde nachträglich eingetreten ist.                      schriftlich unterrichtet hat, einzutragen: ,,Nicht er-\n(3) Die Entscheidung zu Absatz 1 Nummer 2 und         schienen, nicht bestanden\".\nzu Absatz 2 trifft die zuständige Landesbehörde.            (2) Erscheint der Prüfling zur Prüfung in zwei\n(4) Besteht Grund zu der Annahme, daß die Vor-        Prüfungsfächern ohne genügende Entschuldigung\naussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des            nicht oder tritt er ohne genügende Entschuldigung\nAbsatzes 2 vorliegen, so hat der Vorsitzende des         von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem er in\nPrüfungsausschusses die Entscheidung der zustän-         einem Fach nicht bestanden hat, so gilt die ganze\ndigen Landesbehörde herbeizuführen.                      Prüfung als nicht bestanden.\n(3) Wer mit genügender Entschuldigung von der\n§ 10                           Prüfung zurücktritt, nachdem er in einem oder\nmehreren Fächern nicht bestanden hat, wird in den\nDie für die Zulassung zur Prüfung geforderten\nnicht bestandenen Fächern nur noch zu einer\nNachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der Vor-\nWiederholungsprüfung zugelassen.\nsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausnahmen\nzulassen.                                                   (4) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des\nPrüfungsausschusses ist binnen zwei Wochen die\n§ 11                           Beschwerde bei der zuständigen Landesbehörde\n(1) Ist der Prüfling zugelassen, so wird er von dem   zulässig.\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Prüfung                           IV. Prüfungsgebühren\nspätestens drei Tage vor ihrem Beginn unter Angabe\n§ 16\nder für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungs-\nzeiten schriftlich geladen.                                 (1) Die Prüfungsgebühren betragen\n(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prü-              für die Vorprüfung . .. . . . . .. .. • . .. • 80 DM,\nfungstag gilt als Beginn der Prüfung.                            f_ür die Hauptprüfung . . . . . • . . . . . . . . 165 DM.\nBei Wiederholung der ganzen Vorprüfung oder der\nIII. Feststellung des Prüfungsergebnisses          ganzen Hauptprüfung werden die gleichen Gebüh-\nren nochmals erhoben.\n§ 12\n(2) Bei der Wiederholung einzelner Fächer wer-\nFür jedes Prüfungsfach wird von den beteiligten        den die auf die Prüfer dieser Fächer entfallenden\nPrüfern auf einem Einzelzeugnis ein Urteil abge-         Gebühren, einschließlich insgesamt 5 Deutsche Mark\ngeben unter ausschließlicher Verwendung der Be-          für sächliche Kosten und Verwaltungskosten sowie\nzeichnungen „sehr gut\" (1), ,,gut\" (2), ,,genügend\"      5 Deutsche Mark Gebühr für den Vorsitzenden, noch-\n(3) und „nicht genügend\" (4).                             mals erhoben.\n(3) Die Materialien für die Prüfungsarbeiten sind\n§ 13                            von den Prüflingen zu stellen. Beschädigte oder\n(1) Uber die Prüfung eines jeden Prüflings wird        unbrauchbar gemachte Apparate und Instrumente\neine Niederschrift aufgenommen, in der die Namen          sind von ihnen zu ersetzen.\nder Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage             (4) Wer vor dem Beginn der Prüfung zurücktritt,\nund die Urteile anzugeben sind. Der Vorsitzende des       erhält die entrichtete Prüfungsgebühr, mit Aus-\nPrüfungsausschusses stellt die Ergebnisse in der          nahme der Gebühr für sächliche Kosten und Ver-\nNiederschrift zusammen und ermittelt das Gesamt-          waltungskosten, zurück.\nergebnis der Prüfung.\n(5) Wer in einem späteren Zeitpunkt von der\n(2) Lautet das Urteil eines Prüfers „nicht ge-         Prüfung zurücktritt, erhält die Gebühren zurück, die\nnügend\", so hat er es in dem Einzelzeugnis kurz zu        auf die Prüfer der nicht erledigten Prüfungsfächer\nbegründen.                                                entfallen.\n§ 14                                                       § 17\n(1) Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses         (1) Von der Gebühr für die Vorprüfung erhalten\nüber das Ergebnis der Prüfung sind für alle übrigen       der Vorsitzende und jeder Prüfer je 10 Deutsche\nPrüfungsausschüsse im Geltungsbereich dieser Ver-        Mark. Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungs-\nordnung bindend.                                         kosten entfallen 10 Deutsche Mark.","Nr. 3 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1954                              21\n(2) Von der Gebühr für die Hauptprüfung er-                                  gemeinen Anatomie und der speziellen\nhalten                                                                          Anatomie des Kopfes nachzuweisen,\n1. der Vorsitzende . . . . . . . . . . . . . . .      20 DM,        b) zwei mikroskopisch-anatomische Präparate\n2. die Prüf er des Prüfungsfaches I                                    aus dem Bereich der Mundhöhle zu erläu-\nzusammen                                           30 DM,           tern und in einer mündlichen Prüfung aus-\n3. die Prüf er des Prüfungsfaches II                                   reichende histologische Kenntnisse von\nzusammen                                           20 DM,           Zahn und Mundhöhle und ihrer Umgebung\nnachzuweisen.\n4. die Prüf er der Prüfungsfächer III,\nIV und VI je . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 DM,      (3) In der Prüfung in Physiologie hat der Prüf-\n5. die Prüfer der Prüfungsfächer V                           ling nachzuweisen, daß er die für einen Zahnarzt\nund VII je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 DM. notwendigen physiologischen Kenntnisse besitzt.\nAuf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten                          (4) Die Prüfungen in Physik und Röntgenkunde\nentfallen 15 Deutsche Mark.                                           sowie in Chemie haben vor allem die Erfordernisse\nzu berücksichtigen, die an den Zahnarzt gestellt\n(3) Sind an einem Prüfungsfach mehrere Prüfer\nwerden.\nbeteiligt, so erhalten diese aus der Gebühr für dieses\nPrüfungsfach gleiche Anteile.                                            (5) In der Prüfung der Propädeutik der Zahn-\nerhaltungs- und Zahnersatzkunde hat der Prüfling\nV. Die Vorprüfung                                 ausreichende Kenntnisse der Grundlagen auf dem\nGebiete der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde\n§ 18                                     sowie die chemischen und physikalischen Eigen-\n(1) Das Gesuch um Zulassung zur Vorprüfung ist                     schaften der hierbei gebräuchlichen Werkstoffe nach-\nspätestens am 15. Januar oder 15. Juli bei dem Vor-                   zuweisen.\nsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.                          (6) In der Prüfung in Hygiene und Bakteriologie\nVerspätet eingereichte Gesuche werden nur bei aus-                    hat der Prüfling ausreichende Kenntnisse der für\nreichender Begründung berücksichtigt.                                 den Zahnarzt wichtigen Gebiete der Hygiene, der\n(2) Dem Gesuch sind außer den in § 8 genannten                     Bakteriologie und der Gesundheitsfürsorge nachzu-\ndie Nachweise beizufügen,                                             weisen.\n1. daß der Prüfling während zwei Halbjahren                                            § 21\nein Lehrinstitut regelmäßig besucht hat,\n(1) Ist ein Prüfungsfach mit     „nicht genügend\"\n2. daß er in dieser Zeit während eines Halb-                 beurteilt worden, so gilt die Prüfung in diesem Fach\njahres an einem anatomischen und an einem                 als nicht bestanden. Sie kann nach Ablauf eines\nanatomisch-mikroskopischen Praktikum so-                  Halbjahres, während dessen die Ausbildung an dem\nwie an je einem Phantomkursus der Zahn-                   Lehrinstitut fortgesetzt werden darf, wiederholt\nerhaltungskunde und der Zahnersatzkunde                   werden.\nregelmäßig teilgenommen hat.\n(2) Die Prüfung gilt im ganzen als nicht bestanden\n(3) Die Nachweise sind durch Vorlage eines                         und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn\nStudienbuches zu führen, in dem der regelmäßige                       in dem Fach I und zwei weiteren Fächern oder in\nBesuch der Vorlesungen und Dbungen durch den                          vier der Fächer II bis VI das Urteil „nicht genügend\"\njeweiligen Dozenten bestätigt ist.                                    lautet. Die Prüfung kann im ganzen nur wiederholt\nwerden, nachdem der Prüfling während eines wei-\n§ 19                                     teren Halbjahres ein Lehrinstitut besucht hat.\nDie Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:                                (3) Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung nicht\nI. Anatomie und Histologie,                                     bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.\nII. Physiologie,                                                    (4) Die Wiederholungsprüfung muß spätestens\nIII. Physik und Röntgenkunde,                                     innerhalb eines Jahres, von dem Zeitpunkt des\nNichtbestehens der Prüfung an gerechnet, abge-\nIV. Chemie,\nschlossen sein. Sie gilt sonst als nicht bestanden.\nV. Propädeutik der Zahnerhaltungs- und Zahn-                     Die zuständige Landesbehörde kann in besonderen\nersatzkunde,                                                Fällen die Frist nach Satz 1 verlängern.\nVI. Hygiene und Bakteriologie.\n(5) Wer bei der Wiederholungsprüfung auch nur\nin einem Fach das Urteil „nicht genügend\" erhält,\n§ 20\nhat die Prüfung nicht bestanden.\n(1) Die Vorprüfung ist in der Regel an vier auf-\n(6) Wer eine Wiederholungsprüfung nicht bestan-\neinanderfolgenden Wochentagen abzulegen. Sie soll\nden hat, wird zu einer weiteren Prüfung auch nach\nspätestens innerhalb eines Zeitraumes von sechs\nerneutem Besuch eines Lehrinstituts nicht zugelassen.\nWochen abgeschlossen sein.\n(2) In der Prüfung in Anatomie und Histologie\nhat der Prüfling                                                                                § 22\na) ein anatomisches Präparat von Hals und                       Die Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit\nKopf zu erläutern und in einer mündlichen                 des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder\nPrüfung ausreichende Kenntnisse in der all-               seines Stellvertreters statt.","22                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n§ 23                             (2) Die Nachweise sind durch Vorlage eines\nStudienbuches zu führen, in dem der regelmäßige\nHat der Prüfling in allen Fächern mindestens das\nBesuch der Vorlesungen und Ubungen durch den\nUrteil „genügend\" erhalten und damit die Vor-\nprüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende des    jeweiligen Dozenten bestätigt ist.\nPrüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Prü-           (3) Ferner ist dem Gesuch ein eigenhändig ge-\nfung auf folgende Weise: Für das Fach I wird das       schriebener Lebenslauf beizufügen, in dem der Gang\nZweifache, für die übrigen Fächer das Einfache der     der Ausbildung darzulegen ist.\nZahl eingesetzt, die dem Urteil für jedes Fach nach\n§ 12 zukommt. Die Summe der so gewonnenen Zah-\n§ 27\nlen ergibt das Gesamturteil, das bei Summen bis 10\n\"sehr gut\", von 11 bis 17 „gut\", von 18 ab „ge-           (1) Die Hauptprüfung umfaßt folgende Fächer:\nnügend\" lautet. Mußte der Prüfling in einem Fach                  I. Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,\neine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das\nGesamturteil höchstens „gut\" lauten.                             II. Zahnärztliche Chirurgie und Röntgen-\ndiagnostik,\n§ 24                                   III. Zahnerhaltungskunde,\n(1) Uber das Ergebnis der Vorprüfung erhält der             IV. Zahnersatzkunde,\nPrüfling ein Zeugnis nach Muster 1. Ist eine Wieder-             V. Allgemeine Pathologie und Pathologie\nholungsprüfung abzulegen, so sind in das Zeugnis                     der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,\ndie Fristen nach § 21 einzutragen. Nach Bestehen\nVI. Kieferorthopädie,\nder Wiederholungsprüfung erhält der Prüfling ein\nZeugnis nach Muster 2.                                         VII. Arzneimittellehre.\n(2) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten         (2) Die Hauptprüfung ist in der Regel im Laufe\nNachweise sind nach vollständig bestandener oder       von sechs Wochen abzulegen. Sie soll spätestens\nnach endgültig nicht bestandener Vorprüfung dem        innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten abge-\nPrüfling wieder auszuhändigen, nachdem ein Ver-        schlossen sein.\nmerk über das Ergebnis der Vorprüfung in das              (3) Die Reihenfolge, in der in den einzelnen '\nStudienbuch eingetragen ist.                           Prüfungsfächern zu prüfen ist, bestimmt der Vor-\n(3) Die Prüfungsakten verbleiben bis nach voll-     sitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit\nständig bestandener Hauptprüfung bei dem Vor-          den Prüfern.\nsitzenden des Prüfungsausschusses. Bei einem Wech-\n§ 28\nsel des Prüfungsausschusses sind sie dem Vorsitzen-\nden des Ausschusses zuzuleiten, vor dem die               (1) Die Prüfung in den Zahn-, Mund- und Kiefer-\nPrüfung wiederholt oder fortgesetzt oder die Haupt-    krankheiten (1) ist von zwei Prüfern abzuhalten und\nprüfung abgelegt werden soll.                          an drei Tagen abzulegen.\n(2) Der Prüfling hat an zwei aufeinanderfolgenden\nVI. Die Hauptprüfung                   Tagen je einen Kranken in Gegenwart des Prüfers\nzu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Pro-\n§ 25\ngnose des Falles sowie den Heilplan festzustellen,\nDas Gesuch um Zulassung zur Hauptprüfung ist        den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prü-\nbei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis       fers niederzuschreiben und noch an demselben Tage\nspätestens 15. Januar oder 15. Juli einzureichen.      zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen\nVerspätet eingereichte Gesuche werden nur bei aus-     Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namens-\nreichender Begründung berücksichtigt.                  unterschrift versehen, am nächsten Vormittage dem\nPrüfer zu übergeben ist.\n§ 26                              (3) Außerdem hat der Prüfling noch an anderen\n(1) Dem Gesuch um Zulassung sind außer den in       Kranken seine Fähigkeit in der Diagnose, Prognose\n§ 8 genannten folgende Nachweise beizufügen:          und Behandlung der Zahn-, Mund- und Kieferkrank-\n1. Der Nachweis über die vollständig be-        heiten und die für den Zahnarzt erforderlichen\nstandene Vorprüfung,                         Kenntnisse auf dem Gebiete der inneren Krank-\nheiten, der Haut- und Geschlechtskrankheiten und\n2. der Nachweis, daß der Prüfling während\nvier Halbjahren, im Falle des § 21 Abs. 2     der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten nachzu-\nwährend fünf Halbjahren, ein Lehrinstitut     weisen.\nregelmäßig besucht und daß er in dieser Zeit\n§ 29\na) während zwei Halbjahren an je einem\nKursus der Zahnerhaltungskunde und            (1) Die Prüfung in der zahnärztlichen Chirurgie\nder Zahnersatzkunde am Krankenregel-       und Röntgendiagnostik (II) wird von einem oder\nmäßig teilgenommen und die Poliklinik     zwei Prüfern abgehalten und ist an zwei Tagen\nfür Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten     abzulegen.\nregelmäßig besucht hat,                       (2) Der Prüfling hat an Kranken seine Kenntnisse\nb) je eine klinische Vorlesung über Haut-    auf dem Gebiete der zahnärztlichen Chirurgie und\nund Geschlechtskrankheiten und über        seine praktischen Fähigkeiten in der Anwendung\ninnere Medizin regelmäßig besucht hat.     der Schmerzbetäubung, der Entfernung von Zähnen,","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1954                           23\nder Behandlung von Extraktionswunden und in der                                   § 34\nVornahme kleiner chirurgischer Eingriffe im Bereich\nDie Prüfung in der Arzneimittellehre (VII) wird\nder Zähne nachzuweisen.\nan einem Tage von einem Prüfer abgehalten. Der\n(3) Der Prüfling hat an Hand von Röntgenfilmen      Prüfling hat in Gegenwart des Prüfers einige Auf-\nseine Fähigkeit in der Beurteilung von Röntgen-         gaben zur Arzneiverordnung schriftlich zu lösen und\nbildern im Bereich der Zähne und des Kiefers dar-       mündlich darzutun, daß er in der Pharmakologie und\nzutun.                                                  Toxikologie die für einen Zahnarzt erforderlichen\n§ 30                         Kenntnisse hat.\n(1) Die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde (III)                               § 35\nwird von einem Prüf er abgehalten und ist an fünf          Jeder Prüfer stellt für jeden Prüfling ein Einzel-\nTagen abzulegen.                                        zeugnis mit Urteil nach § 12 aus und übersendet es\n(2) In der Prüfung hat der Prüfling seine Ver-      alsbald dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,\ntrautheit mit den verschiedenen Methoden der kon-       der die Urteile für die einzelnen Fächer feststellt.\nservierenden Zahnheilkunde nachzuweisen. Er hat        Sind an einem Fach zwei Prüfer beteiligt, so wird\nnach entsprechender Kavitätenpräparation minde-         die Summe der Zahlenwerte der beiden Einzelurteile\nstens vier verschiedene Füllungen zu legen und          durch zwei geteilt; der Quotient ergibt das Urteil\neine Pulpa- uncl Wurzelbehandlung sowie eine Zahn-     für das Prüfungsfach. Ein bei der Teilung verblei-\nsteinentfernung bei einem Krankheitsfall aus dem       bender Bruch wird als ein Ganzes gerechnet.\nGebiet der Paradentopathien durchzuführen. Zur\nKontrolle der Wurzelfüllungen hat der Prüfling\n§ 36\nRöntgenbilder anzufertigen und auszuwerten.\n(1) Ist ein Prüfungsfach mit „nicht genügend\"\nbeurteilt worden, so gilt die Prüfung in diesem Fach\n§ 31\nals nicht bestanden. Sie kann n!lch Ablauf einer\n(1) Die Prüfung in der Zahnersatzkunde (IV) wird    Frist, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\nvon einem Prüf er abgehalten und ist in der Regel      nach beendeter Prüfung festsetzt, wiederholt wer-\nan acht Tagen abzulegen.                               den. Die Frist beträgt mindestens zwei und höch-\n(2) Der Prüfling hat an Kranken folgende zahn-       stens sechs Monate.\nprothetische Behandlungen auszuführen:                     (2) Die Prüfung gilt im ganzen als nicht bestanden\n1. einen vollständigen Plattenersatz für Ober- und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn\nund Unterkiefer,                            in zwei der Fächer I bis IV oder in vier Fächern das\n2. einen partiellen Plattenersatz oder einen   Urteil „nicht genügen~' lautet. Die Prüfung kann\nfestsitzenden Brückenersatz,                im ganzen nur wiederholt werden, nachdem der\nPrüfling während eines weiteren Halbjahres ein\n3. eine keramische oder Kunststoffarbeit,\nLehrinstitut besucht hat.\n4. eine Krone oder einen Stiftzahn, sofern\ndiese Arbeiten nicht bereits in der Arbeit     (3) Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung nicht\nzu Nummer 3 enthalten waren.                bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.\nAußerdem hat der Prüfling in einer mündlichen              (4) Die Hauptprüfung muß spätestens innerhalb\nPrüfung ausreichende Kenntnisse der Indikations-       eines Jahres abgeschlossen sein. Sie gilt sonst als\nstellung und der Herstellungsmethoden des Zahn-         nicht bestanden. Die zuständige Landesbehörde kann\nersatzes nachzuweisen.                                  in besonderen Fällen die Frist nach Satz 1 ver-\nlängern.\n§ 32                            (5) Wer bei der Wiederholungsprüfung auch nur\nDie Prüfung in der Pathologie (V) ist mündlich und   in einem Fach das Urteil „nicht genügend\" erhält,\nwird an einem Tage von einem Prüfer abgehalten.         hat die Prüfung nicht bestanden.\nDer Prüfling hat darzutun, daß er die für einen Zahn-      (6) Wer eine Wiederholungsprüfung nicht bestan•\narzt erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen       den hat, wird zu einer weiteren Prüfung auch nach\nPathologie sowie in der Pathologie der Zahn-,           erneutem Besuch eines Lehrinstituts nicht zugelassen.\nMund- und Kieferkrankheiten besitzt.\n§  37\n§ 33\nDie Wiederholungsprüfungen müssen in Gegen-\n(1) Die Prüfung in der Kieferorthopädie (VI) wird    wart des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\nvon einem Prüf er abgehalten und ist an zwei Tagen      oder seines Stellvertreters stattfinden.\nabzulegen.\n(2) Der Prüfling hat in einer mündlichen Prüfung\n§ 38\ndarzutun, daß er ausreichende Kenntnisse der\nGrundlagen der Kieferorthopädie, insbesondere der          (1) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten\nProphylaxe und Frühbehandlung der Gebißanoma-           Nachweise sind dem Prüfling erst nach Beendigung\nlien sowie der Herstellung und Wirkungsweise            der Prüfung zurückzugeben. Auf Verlangen sind sie\nkieferorthopädischer Apparaturen hat. Außerdem          ihm schon früher auszuhändigen. Der Vorsitzende\nhat er eine· einfache kieferorthopädische Apparatur     des Prüfungsausschusses teilt der zuständigen Lan-\nselbst anzufertigen.                                    desbehörde mit, daß der Prüfling die Prüfung be-","24                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\ngonnen, aber nicht beendet hat und daß ihm auf             (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\nseinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden        übersendet alsbald nach der Feststellung des Prü-\nsind. Die zuständige Landesbehörde benachrichtigt       fungsergebnisses die Prüfungsakten der zuständigen\ndie übrigen Landesbehörden. In die Urschrift des        Behörde des Landes, in dem der Prüfling seinen\nStudienbuches ist ein Vermerk über das Ergebnis         Wohnsitz hat.\nder bisherigen Prüfung einzutragen.                        (3) Uber das Bestehen der Prüfung stellt der Vor-\n(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so    sitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling ein\nkann die Rückgabe der Zeugnisse von Amts wegen          Zeugnis nach Muster 3 aus.\ngemäß Absatz 1 erfolgen.\nVII. Schlußbestimmungen\n§ 40\n§ 39                              (1) Nach Empfang des Prüfungszeugnisses (§ 39\n(1) Hat der Prüfling in sämtlichen Prüfungs-         Abs. 3) kann der Prüfling die Erteilung der Bestal-\nfächern mindestens das Urteil „genügend\" erhalten       lung als Zahnarzt bei der in§ 39 Abs. 2 bezeichneten\nund damit die Hauptprüfung bestanden, so ermittelt      zuständigen Landesbehörde unter Vorlage des Prü-\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ge-         fungszeugnisses beantragen.\nsamtergebnis auf folgende Weise:                           (2) Die zuständige Landesbehörde stellt die Be-\nEs wird für die Prüfungsfächer Zahn-, Mund- und         stallungsurkunde nach Muster 4 aus. Die Bestallung\nKieferkrankheiten (I), zahnärztliche Chirurgie und      ist mit Geltung vom Tage der Beendigung der\nRöntgendiagnostik (II) und Zahnerhaltungskunde          Hauptprüfung, frühestens jedoch vom Tage der Voll-\n(III) je das Fünffache, für das Prüfungsfach Zahn-      endung des 25. Lebensjahres, auszustellen.\nersatzkunde (IV) das Vierfache, für die Prüfungsfächer\n§ 41\nPathologie (V) und Kieferorthopädie (VI) je. das\nZweifache und für das Prüfungsfach Arzneimittel-           Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom\nlehre (VII) das Einfache der Zahl eingesetzt, die dem   4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.l S. 1) in Verbindung\nUrteil nach§§ 12 und 35 zukommt. Die Summe der so       mit § 21 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-\ngewonnenen Zahlen ergibt das Gesamturteil, das bei      heilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nSummen bis 35 „sehr gut\", von mehr als 35 bis 60        S. 221) gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.\n,,gut\" und von mehr als 60 ab „genügend\" lautet.\nMuß der Prüfling auch nur in einem Fach eine                                     § 42\nWiederholungsprüfung ablegen, so kann das Ge-              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsamturteil höchstens „gut\" l'ä.uten.                    kündung in Kraft.\nBonn, den 16. Februar 1954.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\n•","Nr. 3 -                 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1954                                                                                                                                      25\nAnlage 1\n(zu § 24 Abs. 1\n(Muster, 1)                                                                                                                   erster Satz)\nZeugnis\nüber die Vorprüfung nach § 10 des Gesetzes\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221)\n~~er Dentistenassistent(in) ................................................................................................................................................................................ .\ngeboren am ................................................................................................................ in ........................................................................................................ ,\nhat bei der mit ~hm abgehaltenen Vorprüfung\n1hr\nI. in der Anatomie und Histologie das Urteil ...................................................................................................................................... ..\nII. in der Physiologie das Urteil ........................................................................................................................................................................\nIII. in der Physik und Röntgenkunde das Urteil ........................................................................................................................................\nIV. in der Chemie das Urteil .....................................................................................,................................................................................................ ..\nV. in der Propädeutik der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde das Urteil .............................................................. ..\nVI. in der Hygiene und Bakteriologie das Urteil .............................................................................................................. :.................\nsomit das Gesamturteil ............................................................................................................................................................ erhalten.\nDie Prüfung in ............................................................................................................... darf frühestens nach einem halben Jahr\nwiederholt werden; jedoch hat die Meldung zur Wiederholung spätestens bis zum ........................................ 19...... ..\nzu erfolgen. •1\n..... , den ................................................ 19 ..... .\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(Stempel\ndes Prüfungsausschusses)\n········ .. ··············· .. ···· ....... 1ü\"~i~~-;a;~;üy··· ..................... .\nder\n*) Falls di;;-  Dentis!cnils.,is1cnl(in) eine Wicderl1olunnsprüfunq ahzulcgcn hat, unter Fortfall der Worte: .,somit das Gesamturteil .... •,","26                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 24 Abs. 1\n(Muster 2)                                                                                                              letzter Satz)\nZeugnis\nüber die Wiederholung der Vorprüfung nach § 10 des Gesetzes\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221)\nD~r Dentistenassistent(in) ............................................................................................................................................................................................ ,\nDie\ngeboren am ................................................................................................................ in ........................................................................................................ ,\nihm\nhat bei der mit - - abgehaltenen\nihr\nVorprüfung                                                    Wie de rho l ungsprüfung\ndas Urteil                                                                  das Urteil\n1. in der Anatomie und Histologie\nII. in der Physiologie .............•\nIII. in der Physik und Röntgenkunde .•\nIV. in der Chemie .................•\nV. in der Propädeutik der Zahn-\nerhaltungs- und Zahnersatzkunde\nVI. in der Hygiene und Bakteriologie\nsomit das Gesamturteil                                                                                                                                                                                              erhalten.\nGemäß § 21 der Prüfungsordnung hat der Dentistenassistent(in) die Wif:!derholungsprüfung nicht\n·                die\nbestanden und wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen.*)\n................ , den ......... .                                                       .. ....... 19 ........\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(Stempel\ndes Prüfungsausschusses}\n(Unterschrift)\n•) Falls d:r Dentistenassistenl(in) nidll in allen Päc.hern bestanden hat, unter Fortfall der Worte: ,,somit das Gesamturteil                                                                                                               ••\ndie","Nr. 3 -                 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1954                                                                                                                                         27\nAnlage 3\n(Muster 3)                                                                                                                 (zu § 39 Abs. 3)\nZeugnis\nüber die Hauptprüfung nach § 10 des Gesetzes\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221)\nDer\nDie D en t·1s t enass1stent                .             C1n) ...........................................................................................................................................................................................,\ngeboren am ............................................................................................................... in .................................................................................... .\nhat am .....                                                             ................................................................................................... 19 ........ vor dem Prüfungsausschuß\nin ............................................................................................................................................................................................. . die Hauptprüfung\nnlit dem Urteil ................................................................................................................ bestanden.\n........................................................................ , den ................................................................ 19 ........\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(Stempel\ndes Prüfungsausschusses)\n(Unterschrift)\nAnlage 4\n(Muster 4)                                                                                                            (zu § 40 Abs. 2)\nN a chd em -di-e         der D entlstenass1stent(m)\n.                  ·               ·        .................................................................................................................................................................. ,\ngeboren am ...... . .......................................................................................... in ........................................................................................................... ,\ndie Hauptprüfung gemäß § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 221) vor dem Prüfungsausschuß in ....................................................................................................... .\nihm\nmit dem Urteil ,, ................................................................................................................... \" bestanden hat, wird                                                                 ilir         hierdurch\ndie\nZahnarzt\nBestallung a l s\nZahnärztin\nmit Geltung vom ............................................................................................................................ 19........ ab erteilt.\nden Zahnarzt\nDiese Bestallung berechtigt die Zahnärztin zur Ausübung der Zahnheilkunde .\n............................................................................ , den ................................................................. 19........\n(Siegel)                                                                                                                                  (Unterschrift)"]}