{"id":"bgbl1-1954-3-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":3,"date":"1954-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (5. WAG-DV)","law_date":"1954-02-22T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["13\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                  Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1954                                                                                                         Nr. 3\nTag                                                                Inhalt,:                                                                                         - Seite\n22. 2. 54   Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Spar-\nguthaben Vertriebener (5. WAG-DV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    13\n22. 2. 54   Verordnung zur Änderung der Verordnung über Wermutwein und Kräuterwein . . . . . . . . . . . .                                                               14\n22. 2. 54   Sechste Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       14\n22. 2. 54   Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . . . .                                                               15\n10. 2. 54   Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Deutschen Bundespost und\n· der Bundesdruckerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •    15\n23. 2. 54   Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zulassungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 16\n23. 2. 54  Zweite Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           17\n23. 2. 54   Verordnung über die Entschädigung der Beisitzer der Sorten- und Einspruchsausschüsse beim\nBundessortenamt (Entschädigungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          18\n19, 2. 54   Dritte Verordnung zur Abwicklung von zonalen Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           18\n16. 2. 54   Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde . . . . . . . . . . . .                                                           19\n24. 2. 54   Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich unter den\nLändern in den Rechnungsjahren 1951 und 1952 ... ........ .... ............ ... ......... ..                                                                  28\nFünfte Verordnung\nzur Durdlführung des Gesetzes über einen Währungsausgleidl\nfür Sparguthaben Vertriebener (5. WAG-DV).\nVom 22. Februar 1954.\nAuf Grund des § 14 a des Gesetzes über einen                                     und Valuten-Kontrolle, Anmeldepflicht für Eigentum\nWährungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener                                     und Verpflichtungen (Verordnungsblatt für Groß-\nin der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Ge-                                    Berlin S. 398). Die Bestätigung muß durch die mit der\nsetzes über einen Währungsausgleich für Spargut-                                    zentralen Verwaltung solcher Anmeldungen beauf-\nhaben Vertriebener vom 6. Mai 1953 (Bundesge-                                       tragte Behörde erteilt sein.\nsetzbl. I S. 165) verordnet die Bundesregierung mit\nZustimmung des Bundesrates:                                                                                                            § 2\n(1) Die Antragsfrist nach§ 1 Abs. 4 Satz 1 des Ge-\n§  1                                                    setzes wird bis zum 28. Februar 19~4 verlängert.\n(1) Ein Entschädigungsanspruch besteht auch dann,                                    (2) Soweit durch § 1 dieser Verordnung oder\nwenn das über die Spareinlage ausgestellte Sparbuch                                 durch die §§ 1 bis 4 der Vierten Verordnung zur\nals Inhaberpapier nur mit einem Decknamen, einer                                    Durchführung des Gesetzes über einen Währungs-\nNummer oder einem Kennwort gekennzeichnet war,                                      ausgleich für Sparguthaben Vertriebener (4. WAG-\nsofern das Konto auf den Namen des vertriebenen                                     DV)' vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I\nSparers oder seines Erblassers gelautet hat oder                                    S. 1599) weitere Beweismittel anerkannt sind, kann\nnach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften                                      ein auf solche Beweismittel gestützter Antrag inner-\nhätte lauten müssen.                                                                halb einer Frist von 6 Monaten vom Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieser Verordnung an eingereicht wer-\n(2) Der Antragsteller muß bei Vorlage eines Spar-\nden.\nbuchs im Sinne des Absatzes 1 den urkundlichen\n§ 3\nNachweis führen, daß er oder sein Erblasser im Zeit-\npunkt der Vertreibung Gläubiger der Spareinlage                                         Die Geldinstitute und die Deutsche' Bundespost\nwar. Als Nachweis gilt auch eine Bestätigung über                                   sind, sofern der Entschädigungsanspruch nach Grund\ndie Anmeldung des Sparguthabens durch den An-                                       und Höhe zweifelsfrei ist, zur Erteilung eines Be-\ntragsteller oder seinen Erblasser auf Grund des Ar-                                 scheids stets berechtigt, wenn der Antrag nicht ge-\ntikels II des Gesetzes Nr. 53 - Devisenbewirtschaf-                                 stützt wird auf eine Urkunde nach\ntung - der Militärregierung (Amtsblatt der Militär-                                     1. § l Nr. 4 der Zweiten Verordnung zur Durch-\nregierung Deutschland Amerikanische Zone Aus-                                                  führung des Gesetzes über einen Währungs-\ngabe A vom 1. Juni 1946 S. 36) und nach Artikel II                                             ausgleich für Sparguthaben Vertriebener\nder Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin                                               (2. WAG-DV) vom 19. Februar 1953 (Bundes-\n- BK/O (46) 337 vom 21. August 1946 - Devisen-                                                 gesetzbl. I S. 24),"]}