{"id":"bgbl1-1954-29-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":29,"date":"1954-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz","law_date":"1954-08-30T00:00:00Z","page":269,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["269\nBundesgesetzb.latt\nTeil I\n1954                Ausgegeben zu Bonn am 16. September 1954                                                    Nr. 29\nTag                                               Inhalt:                                                      Seite\n30. 8. 54  Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung· zum Getreidegesetz                       269\n9. 9. 54  Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten beim Bundesgrenzschutz . . . . . .             270\n10. 9. 54  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen ........................................................•••.•• , . • • • • • • • . • . . •   270\nIn Teil II Nr. 17, ausgegeben am 1. September 1954, ist verkündet: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik\nDeutschland zu den vier Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949.\nIn Teil II Nr. 18, ausgegeben am 8. September 1954, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend das Ubereinkommen Nr. 101\nder Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1952 über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft. -              Be-\nkanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden. - Bekanntmachung über\ndie internationale Reblauskonvention (Rücktritt Portugals, Spaniens und der Schweiz).       ·\nVerordnung zur Änderung\nder Vierten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz.\nVom 30. August 1954.\nAuf Grund des § 5 Abs. 10 des Getreidegesetzes            1951 erlassene Satzung der Mühlenstelle wird wie\nin der Fassung vom 24. November 1951 (Bundes-               folgt geändert:\ngesetzbl. I S. 900) verordnet die Bundesregierung           1. In § 9 Abs. 1 wird nach Satz 5 folgender neuer\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                Satz eingefügt:\n„Scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird\nArtikel 1                               sein Nachfolger nur für die restliche Amtszeit\ndes ausgeschiedenen Vertreters bestellt.\"\nHinter § 4 der Vierten Durchführungsverordnung\nzum Getreidegesetz vom 17. Dezember 1951 (Bundes-           2. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ngesetzbl. I S. 972) wird folgender § 4 a eingefügt:               ,, (3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter\nwerden auf zwei Jahre gewählt. Ihr Amt endet mit\n,,§ 4a\ndem Ablauf dieses Zeitraumes oder mit dem Aus-\nDiese Verordnung gilt nicht im Lande Berlin.\"               scheiden aus dem Verwaltungsrat. Wiederwahl\nist zulässig.\"\nArtikel 2                                                   Artikel 3\nDie als Anlage zu § 1 der Vierten Durchführungs-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nverordnung zum Getreidegesetz vom 17. Dezember              kündung in Kraft.\nBonn, deµ 30. August 1954.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke"]}