{"id":"bgbl1-1954-28-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":28,"date":"1954-08-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Enteneier","law_date":"1954-08-25T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["265\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                  Ausgegeben zu Bonn am 27. Augus·t 1954                                          Nr. 28\nTag                                              Inhalt:                                              Seite\n25.8,54    Verordnung über Enteneier                                                                     265\n16. 8. 54  Neunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbands              267\nIn Teil II Nr. 16, ausgegeben am 24. August 1954, sind verkündet: Gesetz über das Dritte Berichtigungs- und Ände-\nrungsprotokoll vom 24. Oktober 1953 zu den Zollzugeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\n(GATT). - Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark\nüber Sozialversicherung. - Gesetz über das Zweite Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Osterreich über Sozialversicherung. - Gesetz über die Verlängerung der Vereinbarung vom 14. Juli 1952\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfs-\nbedürftige.\nVerordnung über Enteneier.\nVom 25. August 1954.\nAuf Grund des § 5 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 des Lebens-         (3) In den Geschäftsräumen und Verkaufsständen,\nmittelgesetzes vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I         in denen Enteneier zum Verkauf vorrätig gehalten\nS. 134) in der Fassung der Bekanntmachung vom              werden, ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der\n17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17} und der Ver-     feilgehaltenen Enteneier ein mindestens 40X30 cm\nordnung zur Änderung des Lebensmittelgesetzes              (Din A 3) großes Schild anzubringen, das die deut-\nvom 14. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S, 488) in          lich lesbare Aufschrift (Buchstabenmindestgröße\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-          12 mm} trägt:\nzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                             Entenei darf zur Verhütung von Gesundheits•\nschädigungen nicht roh oder weichgekocht\nverzehrt und nicht zur Herstellung von Pud-\n§ 1                                    dings, Mayonnaise, Rührei, Setzei, Pfann-\n(1) Zum menschlichen Genuß bestimmte Enteneier                 kuchen, Torten, Schaumspeise (Creme), Spei-\nseeis und ähnlichen Zubereitungen verwendet\ndürfen nur dann zum Verkauf vorrätig gehalten,                    werden, bei deren Herstellung nicht eine die\nverkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wer-                  ganze Masse durchdringende Erhitzung auf\nden, wenn sie die deutlich lesbare, in unverwisch-                mindestens 100 Grad C mindestens 10 Minu-\nten lang gewährleistet ist.\nbarer, kochechter, nicht gesundheitsschädlicher Far-\nbe angebrachte Aufschrift tragen:\n(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten\nentsprechend für Enteneiauslauf (auch im Gemisch\nmit Hühnereiauslauf) sowie für Gefrierei, Trockenei\nund Trockeneierzeugnisse, die ganz oder teilweise\naus Enteneiern hergestellt sind. Packungen, in denen\nErzeugnisse dieser Art in den Verkehr gebracht\nDie Kennzeichnung muß in ovaler Umrandung mit               werden, sind gemäß Absatz 3 deutlich lesbar zu be-\nlateinischer Schrift von mindestens 3 mm Höhe auf-          schriften.\ngedruckt sein.                                                                        § 2\n(2) An den Behältnissen, in denen zum mensch-              (1) Gewerbliche Betriebe, welche\nlichen Genuß bestimmte Enteneier zum Verkauf                       a) Trockenei und Trockeneierzeugnisse aus\nvorrätig gehalten oder sonst in Verkehr gebracht                     Entenei, Enteneiauslauf (auch im Gemisch\nwerden, muß an einer gut sichtbaren Stelle auf                       mit Hühnereiauslauf) oder Gefrierei, ,das\neinem mindestens 20 cm langen und 15 cm breiten                      ganz oder teilweise aus Entenei besteht,\nSchilde die deutlich lesbare Aufschrift angebracht                b) Backwaren unter Verwendung von Entenei,\nsein:                                                                Enteneiauslauf (auch im Gemisch mit Hüh-\nnereiauslauf), Gefrierei, Trockenei oder\nEntenei 1                                    Trockeneierzeugnissen, die ganz oder teil-\nVor Gebrauch mindestens 10 Minuten                        weise aus Enteneiern bestehen,\nkochen oder in Backofenhitze durchbacken!           herstellen wollen, bedürfen hierzu der Genehmigung\nder zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann","266                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\njederzeit widerrufen werden; hierauf ist bei der                                   § 4\nErteilung hinzuweisen.                                      (1) Bei der Einfuhr in das Zollinland müssen\n(2) Die Genehmigung darf nur für solche Betriebe      Enteneier, die zum Verkauf als Lebensmittel be-\nerteilt werden, die hinsichtlich ihrer baulichen Be-     stimmt sind, die nach § 1 Abs. 1 und bebrütete\nschaffenheit und ihrer Einrichtungen die notwendi-       Enteneier die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Kenn-\ngen hygienischen Voraussetzungen erfüllen und, so-       zeichnung tragen. Außerdem ist auf den Eiern der\nweit sie Backwaren herstellen, nur für solche Be-        Name des Ursprungslandes in lateinischer Schrift\ntriebe, die ausschließlich oder in besonderen, von       lesbar anzugeben.\nanderen Teilen des Betriebes räumlich abgetrennten          (2) Sind c1-usländische Enteneier nicht nach Ab-\nAbteilungen Zwieback, Honigkuchen und andere             satz 1 gekennzeichnet, so dürfen sie nur auf ein Zoll-\nBackwaren herstellen, bei denen eine die ganze           lager unter amtlichem Mitverschluß gebracht wer-\nMasse durchdringende Erhitzung auf mindestens            den. Die Uberführun9\" vom Zollager in den Verkehr\n100 Grad C mindestens 10 Minuten gewährleistet ist.     des Zollinlandes steht der Einfuhr in das Zollinland\n(3) Gewerbliche Betriebe, in denen andere als die     gleich.\nin Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt              (3) Die Einfuhr von pasteurisierten Enteneiern,\nwerden, dürfen Enteneier, Enteneiauslauf (auch im        von Gefrierei, Trockenei, Trockeneierzeugnissen\nGemisch mit Hühnereiauslauf), Gefrierei, Trockenei       und Eiauslauf aus Enteneiern (auch im Gemisch mit\nund Trockeneierzeugnisse, die ganz oder teilweise        Hühnereiauslauf) in das Zollinland ist verboten.\naus Enteneiern hergestellt sind, weder vorrätig hal-\nten noch verwenden. Dies gilt auch für gewerbliche\n§ 5\nBetriebe, in denen Speisen zubereitet werden, so-\nwie für Krankenhäuser, Alters-, Jugend- und Erzie-          In der Verordnung über Teigwaren vom 12. No-\nhungsheime, Wohn- und Arbeitslager, Werks-               vember 1934 (Reichsgesetzbl.I S. 1181) werden in § 1\nbetriebe, Gefangenenanstalten, Gemeinschaftsküchen       Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Worte „Enten- oder\"\nvon Massenunterkünften und ähnlichen Einrich-            gestrichen. Teigwaren, die unter Verwendung von\ntungen.                                                  Enteneiern hergestellt sind und sich beim Inkraft-\n§ 3\ntreten dieser Verordnung im Verkehr befinden,\nwerden hiervon nicht betroffen.\n(1) Es ist verboten, bebrütete Enteneier in irgend-\neiner Form zum Zwecke menschlichen Genusses in                                      § 6\nden Verkehr zu bringen.\nDiese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, so-\n{2) Soweit sie an andere abgegeben werden sol-        bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.\nlen, müss_en sie wie folgt kenntlich gemacht sein:\n§ 7\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1954\nin Kraft.\n(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über\nEnteneier vom 24. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 630)\nin der Fassung vom 14. Juli 1942. (Reichsgesetzbl. I\n(3) Für die Ausführung der Kennzeichnung gilt         s. 467) und die Niedersächsische Verordnung über\n§ 1 Abs. 1 entsprechend. Für die Kennzeichnung ist       die Verwendung von Enteneiern vom 19. August\nder Leiter der Brutanstalt oder der Halter von Brut-     1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-\ntieren verantwortlich.                                   blatt S. 195) außer Kraft.\nBonn, den 25. August 1954.\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nvon Lex\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Sonnemann"]}