{"id":"bgbl1-1954-27-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":27,"date":"1954-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Achte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verlängerung der Anmeldefrist)","law_date":"1954-08-16T00:00:00Z","page":263,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["263\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                  Ausgegeben zu Bonn am 19. August 1954                                                                                                  Nr. 27\nTag                                                         Inhalt:                                                                                         Seite\n16. 8. 54  Amte Durd!führungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsd!e Auslandsbonds (Ver-\nlängerung der Anmeldefrist) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   263\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    264\nAchte Durchführungsverordnung\nzum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds\n(Verlängerung der Anmeldefrist).\nVom 16. August 1954.\nAuf Grund des § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 76                                                                            § 2\nAbs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Aus-\nlandsbands vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I                                                                     Land Berlin\nS. 553) verordnet die Bundesregierung:\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\n§ 1\nmit § 78 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Aus-\nVerlängerung der Anmeldefrist                                  landsbands gilt diese Rechtsverordnung auch im\nLand Berlin.\nDie in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichnete\nFrist wird für die bei Inkrafttreten dieser Verord-\nnung im Verzeichnis der Auslandsbands (Anlage zu                                                                               § 3\n§ 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 1 der Ersten                                                                Inkrafttreten\nDurchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 -\nBundesgesetzbl. I S. 31 -) aufgeführten Arten von                                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nAuslandsbands um ein Jahr verlängert.                                       kündung in Kraft.\nBonn, den 16. August 1954.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nzugleich für den Bundesminister des Auswärtigen\nBlücher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBI ücher\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nKraft\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nSchäfer"]}