{"id":"bgbl1-1954-26-5","kind":"bgbl1","year":1954,"number":26,"date":"1954-08-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_26.pdf#page=3","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen","law_date":"1954-08-13T00:00:00Z","page":257,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 26-Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1954                           251\nGesetz über die steuerliche\nund sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Kind_ergeld.\nVom 12. August 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                men mit dem Bundesminister für Arbeit aner-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         kannt worden sind. Die Befugnis zur Anerken-\nnung kann auf andere Stellen übertragen wer-\n§ 1\nden.\nFür Einrichtungen von Wirtschafts- und Berufs-          3. Beiträge an Einrichtungen im Sinne von Num-\ngruppen oder Teilen von solchen zum Ausgleich der              mer 1 Buchstabe c können bei der Ermittlung\nFamilienlast Kinderreicher (Familienausgleichskas-             des Einkommens nach den Vorschriften des\nsen) und für ähnliche Regelungen gelten folgende               Einkommensteuergesetzes als Sonderausgabe\nVorschriften:                                                  abgezogen werden, soweit sie zur Zahlung von\n1. Leistungen für Kinder, die zusätzlich allein im          Kindergeld im Rahmen von Nummer 1 erfor-\nHinblick auf die Zahl der Kinder gewährt                derlich sind.\nwerden (Kindergeld), sind beim Empfänger\n§ 2\nsteuerfrei und gelten nicht als Einkommen, Ver-\ndienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversiche-    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nrung und Arbeitslosenversicherung, soweit sie     und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nfür das dritte und jedes weitere Kind gewährt     vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nwerden, für das Kinderermäßigung nadl § 32        Lande Berlin.\nAbs. 4 Nr. 2 bis 4 oder § 39 Abs. 4 Nr. 2 bis 4                             § 3\ndes Einkommensteuergesetzes zusteht oder ge- .\nwährt wird, und 20 Deutsche Mark monatlich           Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1954\nfür jedes dieser Kinder nicht übersteigen und      in Kraft, auf dem Gebiet der Sozialversicherung\nwenn sie gezahlt werden                           jedoch erst mit dem Beginn des ersten auf die Ver-\na) durch Familienausgleichskassen, die von Ar-\nkündung dieses Gesetzes folgenden Zeitabschnitts,\nbeitgebern zum Zweck der Zahlung von Kin-     welcher der Berechnung der Beiträge zugrunde zu\ndergeld an ihre Arbeitnehmer unterhalten       legen ist.\nwerden,                                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nb) durch private Arbeitgeber auf Grund von\nBetriebsvereinbarungen, Tarifverträgen, Ta-   Bonn, den 12. August 1954\nrifordnungen oder sonstigen betrieblichen                   Der Bundespräsident\nRegelungen,                                                      Theodor Heuss\nc) durch Einrichtungen, die zum Zweck der          Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nZahlung von Kindergeld an Angehörige                                 Blücher\neiner Wirtschafts- oder Berufsgruppe, die\nnicht Arbeitnehmer sind, unterhalten wer-        Für den Bundesminister der Finanzen\nden                                                           Der Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\n2. In den Fällen von Nummer 1 Buchstabe c ist\nBlücher\nVoraussetzung der Steuerfreiheit und Beitrags-\nfreiheit, daß die bezeichneten Einrichtungen              Der Bundesminister für Arbeit\nvom Bundesminister der Finanzen im Beneh-                              Anton Storch\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen, Mustern und\nWarenzeichen auf Ausstellungen.\nVom 13. August 1954.\nAuf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-            2. die in der Zeit vom 25. September bis 10. Ok-\ntreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und              tober 1954 in Berlin stattfindende „Deutsche In-\nWarenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.               dustrieausstellung Berlin 1954\";\nS. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des           3. die in der Zeit vom 4. bis 9. Oktober 1954 in\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland              München stattfindende „Ausstellung anläßlich\nwird bekanntgemacht:                                          der 30. Tagung der Deutschen Gesellschaft für\nDer durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgese-            Gynäkologie\";\nhene Schutz von Erfindungen, Mustern lind Waren-           4. die in der Zeit vom 28. Oktober bis 7. Novem-\nzeichen tritt ein für                                         ber 1954 in Berlin stattfindende „Deutsche Gast-\n1. die in der Zeit vom 4. bis 9. September 1954 in         wirts- und Konditorenmesse Berlin 1954\".\nOffenbach stattfindende „Internationale Offen-\nbacher Lederwaren-Messe Herbst 1954\";              Bonn, den 13. August 1954.\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nStrauß"]}