{"id":"bgbl1-1954-25-5","kind":"bgbl1","year":1954,"number":25,"date":"1954-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/25#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_25.pdf#page=5","order":5,"title":"Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter","law_date":"1954-08-06T00:00:00Z","page":243,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["•\nNr. 25-Tag der Ausgabe:    Bonn, den 11. August 1954                                       243\nArtikel 4                          lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nAnwendung im Land Berlin                   Dritten Dberleitungsgesetzes.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1                                 Artikel 5\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. i S. 1) auch im                               Inkrafttreten\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nin diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen er-         dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. August 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBlücher\nVerordnung\nüber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter.\nVom 6. August 1954.\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und des § 189                                      §  5\nAbs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom                                       Urlaubsdauer\n14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) verordnet die\n(1) Der Urlaub beträgt für jedes Urlaubsjahr in\nBundesregierung:\nAltersabt.1   Altersabt. 2\n§ 1                               Ur-    Besoldungsgruppe       bis zum      bis zum    Altersabt. 3\nlaubs- (Besoldungsgruppe der vollendeten   vollendeten     über\nklasse      Bundesbahn)       30. Lebens-  40. Lebens-   40 Jahre\nUrlaubsjahr                                                           jahr         jahr\nDie Bundesbeamten erhalten auf Antrag in jedem\nArbeitstage\nUrlaubsjahr (1. April bis 31. März) Erholungsurlaub\nunter Fortzahlung der Dienstbezüge.                         A      A 12 und A 11            16          20          24\n(17 bis 15)\nB      A 10 bis A 6             16          22          27-\n§ 2\n(14 bis 9)\nGewährleistung des Dienstbetriebes                C      AS undA4                 18          24          30\nDer beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor-                  (8 bis 6)\nschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige            D      A3 undA2                 22          27-         32\nErledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist;                     (5 bis 2)\nStellvertretungskosten. sind möglichst zu vermeiden.\nE      A 1 und darüber          25          32          36\n{1 und darüber)\n§ 3                                (2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Ein-\nWartezeit                         gangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.\nEin Beamter hat Anspruch auf Erholungsurlaub             (3) Bis zu einem Lebensalter von 18 Jahren be-\nerst 6 Monate nach seiner Einstellung in den öffent-    trägt der Urlaub einheitlich 24 Arbeitstage.\nlichen Dienst (Wartezeit). Erholungsurlaub kann vor         (4) Tritt ein Beamter erst in der zweiten Hälfte\nAblauf der Wartezeit gewährt werden, wenn be-           des Urlaubsjahres in den öffentlicheµ Dienst ein, so\nsondere Gründe dies erfordern.                          steht ihm für dieses Urlaubsjahr nur 1/12 des Jahres-\nurlaubs (Absatz 1) für jeden vollen Monat der\nDienstzugehörigkeit zu.\n§ 4\nBemessungsgrundlage                                                    § 6\nFür die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die                     Anrechnung früheren Urlaubs\nBesoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beamten             Hatte der Beamte im laufenden Urlaubsjahr be-\nvor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht werden.       reits bei einer anderen Dienststelle des öffentlichen","244                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nDienstes Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf         (2) Für den Nachweis der Notwendigkeit der Bade-\nden zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.           kur ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder\nvertrauensärztliches Zeugnis beizubringen.\n§ 7\n§ 11\nTeilung und Ubertragung                          Mindesturlaub bei Gesundheitsgefährdung\n(1) Der Beamte soll den ihm zustehenden Erho-             Ein Beamter, dessen Tätigkeit ihrer Art nach von\nlungsurlaub im Laufe des Urlaubsjahres möglichst          der obersten Dienstbehörde als gesundheitsschädlich\nvoll ausnutzen. Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt         oder gesundheitsgefährdend anerkannt ist, erhält\nzu gewähren; jedoch ist im allgemeinen die Teilung        mindestens einen Erholungsurlaub von 24 Arbeits-\nin mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden. Kann der        tagen.\nUrlaub aus dienstlichen Gründen nicht voll gewährt\nwerclen, so ist er auf Antrag in das nächstfolgende                                 § 12\nUrlauhsjahr zu übertragen.                                                  Winterzusatzurlaub\n(2) Urlaub, der bis zum Ende des Urlaubsjahres            Beamte, die auf Veranlassung ihres Dienstvor-\noder bei Ubertragung auf das nächste Urlaubsjahr          gesetzten aus dienstlichen Gründen ihren vollen Ur-\nbis zum 30. Juni nicht erteilt und genommen ist, ver-     laub in der Zeit vom 1. November bis 31. März neh-\nfällt. In besonderen Fällen kann die Frist mit Zustim-    men, erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Arbeits-\nmung der obersten Dienstbehörde bis zum 30. Sep-          tagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die vor-\ntember verlänfJCrt werden.                                bezeichnete Zeit, so verringert sich der Zusatzurlaub\n(3) Im Falle des § 5 Abs. 4 verfällt der Urlaub erst   entsprechend.\nam Ende des folgenden Urlaubsjahres.                                                § 13\nZusatzurlaub für Schwerbeschädigte\n§ 8                               Schwerbeschädigte, die nicht nur vorübergehend\nWiderruf und Verlegung                    um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbs-\n. fähigkeit gemindert sind, erhalten einen Zusatz-\n(l) Ed10hrn9surlaub kann ausnahmsweise wider-          urlaub von 6 Arbeitstagen im Urlaubsjahr.\nrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten\ndie ordmmgsrnüßige Erledigung der Dienstgeschäfte                                   § 14\nnicht gewährloistc)t wtire. Mehraufwendungen, die\ndem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden                              Geltungsbereich\nnach dPn ßPsl.irnmungen des Reisekostenrechts er-            Diese Verordnung gilt auch für die Bundesrichter\nsetzt.                                                    und die Beamten der nach Artikel 130 des Grund-\n(2) \\A/ünschl: cler Beamte aus wichtigen Gründen       gesetzes der Bundesregierung unterstehenden Ver-\n~Pinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen,          waltungsorgane und Einrichtungen.\nso ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit\nden Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und                                    § 15\ndie Arbrjtskraft des Bec1mten dadurch nicht gefährdet                         Auslandsbeamte\nwird.\nDer Urlaub der im Ausland tätigen Beamten wird\n§ 9                            besonders geregelt.\nErkrankung\n§ 16\n(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs\ndurch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies un-                       Geltung im lande Berlin\nverzü~Jlich an, so wird ihm die Zeit der Dienst-             Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nunfähiokeit nicht auf den Erholungsurlaub angerech-       4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzu-         mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli\nweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf       1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) gilt diese Rechtsver-\nVerlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeug-       ordnung auch im Lande Berlin.\nnis beizubringen.\n(2) Zur Verlängerung des Urlaubs bedarf es einer                                  § 17\nneuen Genehmigung.                                                              Inkrafttreten\n§ 10                               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\n1954 in Kraft.\nBadekur\n(1) Wird einem Beamten Urlaub für eine notwen-         Bonn, den 6. August 1954.\ndige Badekur bewilligt, so ist dafür der Erholungs-\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nurlaub(§ 5) des laufenden oder des nächsten Urlaubs-\nBlücher\njahres, jedoch nicht mehr als die Hälfte des Jahres-\nurlaubs zu verwenden. Dies gilt nicht für einen Ur-              Der Bundesminister des Innern\nlaub, der zur Durchführung einer auf Grund des § 11                           Dr. S c h r ö d e r\nAbs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. De-\nzember 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 791) versorgungs-              Der Bundesminister der Justiz\närztlich verordnelen Badekur gewährt wird.                                     Neumayer"]}