{"id":"bgbl1-1954-25-4","kind":"bgbl1","year":1954,"number":25,"date":"1954-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/25#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_25.pdf#page=4","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse","law_date":"1954-08-09T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["242                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nZweites Gesetz zur Änderung\ndes Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse.\nVom 9. August 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            2. § 5 Abs. 2 wird gestrichen.\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    3. Hinter § 5 wird der folgende § 5 a eingefügt:\nArtikel 1                                                    ,,§ Sa\nSteuerbefreiung\nÄnderungen des Gesetzes\nüber die Deutsche Genossenschaftskasse                   Die Genossenschaftskasse ist bis zum 31. De-\nzember 1958 von der Körperschaftsteuer, der Ab-\nDas Gesetz über die Deutsche Genossenschafts-\ngabe „Notopfer Berlin\", der Gewerbesteuer und\nkasse in der Fassung vom 3. Februar 1951 (Bundes-\nder Vermögensteuer befreit.\"\ngesetzbl. I S. 130) und in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 12. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I           4. In§ 17 werden die Worte „im Bundesgebiet\" durch\nS. 1484) wird wie folgt geändert und ergänzt:                die Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes\"\nersetzt.\n1. § 3 erhält die folgende Fassung:\n5. Hinter § 17 wird der folgende § 17 a eingefügt:\n,,§ 3\nGeschäftskreis                                              ,,§  17 a\nIm Rahmen der in § 2 Abs. 1 festgelegten Be-                          Anlegung von Geldern\ngrenzungen darf die Genossenschaftskasse fol-                     und Hinterlegung von Wertpapieren\ngende Geschäfte betreiben:                                   Vorschriften in Gesetzen oder Rechtsverord-\n1. Verzinsliche Darlehen gewähren                          nungen, die die Anlegung von Geldern oder die\na) an genossenschaftliche Zentralkassen und           Hinterlegung von Wertpapieren bei der Deutschen\nsonstige genossenschaftliche oder genossen-         Zentralgenossenschaftskasse betreffen, gelten\nschaftsfördernde Vereinigungen,                     auch für die Genossenschaftskasse.\"\nb) an Einzelgenossenschaften, deren Arbeits-\ngebiet über das Gebiet einer Zentralkasse                             Artikel 2\nhinausgeht; an andere Einzelgenossenschaf-                          Geltungsbereich\nten nur nach Anhörung der zuständigen Zen-\ntralkasse mit Genehmigung des Verwal-              Artikel 1 Nr. 2 und 3 sind erstmals anzuwenden\ntungsrats,                                      bei der Körperschaftsteuer für den Veranlagungs-\nc) an sonstige Unternehmen, deren Geschäfts-            zeitraum 1953,\nbetrieb auf die in § 2 Abs. 1 genannten Auf-    bei der Abgabe „Notopfer Berlin\" für den Veran-\ngaben gerichtet ist. Welche Unternehmen              lagungszeitraum 1952,\ndiese Voraussetzungen erfüllen, stellt der      bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\nVerwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit der           dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum\nMitglieder fest. Der Beschluß bedarf der             1952,\nZustimmung des Kommissars (§ 11);\nbei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des\n2. Einlagen im Depositen- und Scheckverkehr so-             Mönats Januar 1952,\nwie von Betriebsangehörigen und deren Fami-\nbei der Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1953.\nlienangehörigen Spareinlagen annehmen;\n3. Darlehen aufnehmen;                                                       Artikel 3\n4. Wechsel akzeptieren und verkaufen;                                      Ermächtigungen\n5. Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und               (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nWertpapiergeschäft nutzbar machen;                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n6. für Rechnung der in Nummer 1 genannten Un-          die Steuerbefreiung der Genossenschaftskasse nach\nternehmen und derjenigen Personen, von de-         Artikel 1 Nr. 3 über den 31. Dezember 1958 hinaus\nnen sie Einlagen oder Darlehen erhalten hat,       bis zu dem Zeitpunkt zu verlängern, in dem die ent-\nWertpapiere kaufen und verkaufen sowie de-         sprechenden Steuerbefreiungen erlöschen, die der\nren offene oder geschlossene Depots verwalten      Landwirtschaftlichen Rentenbank durch § 14 des Ge-\nund sonstige bankgeschäftliche Dienstleistun-      setzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in\ngen für sie vornehmen;                             der Fassung vom 14. September 1953 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1330) gewährt worden sind.\n7. sich an Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb\nauf die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben ge-          (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nrichtet ist, beteiligen; zur Beteiligung an nicht- tigt, den Wortlaut des Gesetzes über die Deutsche\ngenossenschaftlichen Unternehmen dieser Art        Genossenschaftskasse in der nach diesem Gesetz\nbedarf sie der Zustimmung des Bundesministers      geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer\nder Finanzen, des Bundesministers für Ernäh-       Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-\nrung, Landwirtschaft und Forsten und des Bun-      zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\ndesministers für Wirtschaft.\"                      zu beseitigen."]}