{"id":"bgbl1-1954-25-3","kind":"bgbl1","year":1954,"number":25,"date":"1954-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/25#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_25.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank","law_date":"1954-08-06T00:00:00Z","page":241,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 25-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1954                            241\nGesetz betreffend die Treuhandverwaltung\nüber das Vermögen der Deutschen Reichsbank.\nVom 6. August 1954.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            Errichtung der Landeszentralbank von Bayern\nsen:                                                          (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt\n§ 1                                 1947 s. 47),\n(1) Bis zu einer gesetzlichen Regelung der Rechts-      4. Verordnung Nr. 513 vom 24. Dezember 1946\nverhältnisse der Deutschen Reichsbank wird das                zur Durchführung des Gesetzes Nr. 55 über die\nReichsbankvermögen von einem Treuhänder ver-                  Errichtung der Landeszentralbank von Württem-\nwaltet, den der Bundesminister für Wirtschaft im              berg-Baden (Regierungsblatt der Regierung\nWürttemberg-Baden 1947 S. 6),\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nzen bestellt und abberuft. Die Bestl~llung und Ab-        5. Verordnung vom 6. März 1947 zur Durchfüh-\nberufung des Treuhänders ist im Bundesanzeiger zu             rung des Gesetzes über die Errichtung der\nveröffentlichen.                                              Landeszentralbank von Bremen (Gesetzblatt\nder Freien Hansestadt Bremen 1947 S. 40),\n(2) Der Treuhänder hat das ihm anvertraute Ver-\n6. Verordnung vom 20. Dezember 1946 zur Durch-\nmögen unter Aufsicht des Bundesministers für Wirt-\nführung des Gesetzes über die Errichtung der\nschaft zu verwalten. Er vertritt die Deutsche Reichs-\nbank gerichtlich und außergerichtlich.                        Landeszentralbank von Hessen (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für das Land Hessen 1947\n(3) Die Kosten der Verwaltung trägt das Reichs-            s. 28).\nbankvermögen. Die Vergütung für die Tätigkeit des\n§ 4\nTreuhänders setzt der Bundesminister für Wirtschaft\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-            Nach Aufhebung des Artikels XII Nr. 67 der Ver-\nnanzen fest.                                            ordnung über die Errichtung der Berliner Zentral-\nbank vom 20. März 1949 (Verordnungsblatt für\n(4) Mit der Beendigung seines Amtes hat der          Groß-Berlin Teil I S. 88) gilt dieses Gesetz nach Maß-\nTreuhänder über seine Verwaltung dem Bundes-            gabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsge-\nminister für Wirtschaft Rechnung zu legen. Dieser       setzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nveranlaßt die Prüfung der Rechnung durch den Bun-       auch im Land Berlin.\ndesrechnungshof und erteilt im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen dem Treuhänder\n§ 5\nEntlastung.\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n§ 2                           dung in Kraft.\n(1) Die Ämter der derzeit tätigen Treuhänder er-\nlöschen mit der Bestellung des Treuhänders nach\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n§ 1 Abs. 1.\nsind gewahrt.\n(2) Mit der Beendigung ihrer Ämter haben die\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nbisherigen Treuhänder das verwaltete Vermögen an\nden neuen Treuhänder herauszugeben. § 1 Abs. 4          Bonn, den 6. August 1954.\nist anzuwenden.\nDer Bundespräsident\n§ 3\nTheodor Heuss\nFolgende Vorschriften werden aufgehoben:\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n1. Verordnung Nr. 140 der britischen Militärregie-\nBlücher\nrung (Amtsblatt der Militärregierung Deutsch-\nland britisches Kontrollgebiet Nr. 23 S. 718),        Der Bundesminister für Wirtschaft\n2. Verordnung Nr. 78 des französischen Ober-                            Ludwig Erhard\nkommandos (Amtsblatt des französischen Ober-\nFür den Bundesminister der Finanzen\nkommandos in Deutschland Nr. 57 S. 575),\nDer Bundesminister\n3. Verordnung Nr. 111 vom 30. Dezember 1946              für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nzur Durchführung des Gesetzes Nr. 50 über die                           Blücher"]}