{"id":"bgbl1-1954-25-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":25,"date":"1954-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_25.pdf#page=2","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder","law_date":"1954-08-06T00:00:00Z","page":240,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["240                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nVereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-                                Artikel 2\noder bc~rufspolitischer Zwecksetzung, von Ver-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs, 1\neinigungen von Arbeitgebern und von Vereini-          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ngungen der Kriegsopfer sind, sofern sie kraft         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\nSatzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung be-\nfugt sind.\"                                                                 Artikel 3\n5. In § 86 Abs. 2 werden zwischen dem Wort „oder\"             Das Gesetz tritt am 4. September 1953 in Kraft.\nund den Worten „eine laufende Leistung\" die\n\\IVorte eingefügt „in der Sozialversicherung\".           Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n6.   § B6    erhält folgenden Absatz 3:\nBonn, den 10. August 1954.\n,, (3) Wird in Angelegenheiten der Kriegsopfer-\nversorgung oder der Bundesanstalt für Arbeits-                      Der Bundespräsident\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung gegen                          Theodor Heuss\neinen Verwaltungsakt, der eine laufende Lei-\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nstung entzieht, Widerspruch erhoben, so können\ndie in § 85 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Verwal-                             Blücher\ntungsbehörden und Stellen auf Antrag des Be-                  Der Bundesminister für Arbeit\nschwerten den Vollzug einstweilen ganz oder                              Anton Storch\nteilweise aussetzen. Wird die Aussetzung ab-\ngelehnt, so wird dieser Verwaltungsakt Gegen-                 Der Bundesminister der Justiz\nstand des Vorverfahrens.\"                                                  Neumayer\nViertes Gesetz zur Änderung\ndes G~setzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder.\nVom 6. August 1954.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 nalen Bank jedoch nur bis zum Höchstbetrag\nsen:                                                               von fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark.\"\n§ 1\nDas Gesetz über die Errichtung der Bank deutscher                                 § 2\nLänder                                                         Artikel 3 des Gesetzes über den Beitritt der Bun-\n(Gesetz Nr. 60-abgeänderter Text-der ameri-         desrepublik Deutschland zu den Abkommen über den\nkanischen Militärregierung -       Amtsblatt der     Internationalen Währungsfonds (International Mone-\nMilitärregierung Deutschland amerikanisches          tary Fund) und über die Internationale Bank für\nKontrollgebiet Ausgabe L S. 6 -                      Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank\nfor Reconstruction and Development) vom 28. Juli\nVerordnung Nr. 129 - Erste Abänderung - der\n1952 (Bundesgesetzbl. II S. 637) tritt zu dem im § 4\nbritischen Militärregierung -      Amtsblatt der\nbezeichneten Zeitpunkt außer Kraft.\nMilitärregierung Deutschland britisches Kon-\ntrollgebiet S. 991 -\n§ 3\nVerordnung Nr. 203 des französischen Ober-\nDieses Gesetz - mit Ausnahme des § 1 - gilt nach\nkommandos -         Amtsblatt des französischen\n§ 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nOberkommandos in Deutschland S. 1912 --)\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nin der Fassung                                             Berlin.\ndes Artikels 1 des Gesetzes Nr. 15 der Alliier-                              § 4\nten Hoben Kommission (Amtsblatt der Alliierten         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nHohen Kommission S. 70)                             dung in Kraft.\nund\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung des Geset-           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nzes über die Errichtung der Bank deutscher Län-     sind gewahrt.\nder vom 7. September 1953 (Bundesgesetzbl. I           Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nS. 1317)                                            Bonn, derr-6. August 1954.\nwird wie folgt geändert:                                                 Der Bundespräsident\nIn Artikel III Nr. 14 wird folgender Buchstabe an-                        Theodor Heuss\ngefügt:\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n„e) der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung                               Blücher\nihrer Verpflichtungen als Mitglied des Inter-\nnationalen Währungsfonds und der Internatio-         Der Bundesminister für Wirtschaft\nnalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-                          Ludwig Erhard\nlung Kredite bis zum Höchstbetrag von ins-          Für den Bundesminister der Finanzen\ngesamt eintausendfünfhundert Millionen Deut-                   Der Bundesminister\nsche Mark zu gewähren, davon zur Erfüllung          für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nder Verpflichtungen gegenüber der Internatio-                          Blücher"]}