{"id":"bgbl1-1954-25-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":25,"date":"1954-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes","law_date":"1954-08-10T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["239\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                     Ausgegeben zu Bonn am 11. August 1954                                                                               Nr. 25\nTag                                               Inhalt:                                                                                   Seite\n10. 8. 54   Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  239\n6. 8. 54    Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder                                            240\n6. 8. 54    Gesetz betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank                                              241\n9. 8. 54    Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaitskasse . . . . . .                                       242\n6. 8. 54    Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter . . . . . . . . . . . .                                  243\n31. 7. 54    Erste Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes . . . . . . .                                       245\nIn Teil II Nr. 14, ausgegeben am 6. August 1954, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über\nden Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika\nvom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen. - Gesetz über das Zweite Zusatzabkommen vom 4. Dezember 1953\nzum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. - Bekannt-\nmachung über das Inkrafttreten des Zollabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Norwegen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 8. Mai 1953 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Japan über den Schutz durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigter Rechte auf dem Ge-\nbiet des gewerblichen Rechtsschutzes. - Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch-chilenischen Briefwechsels\nvom 3. November 195::l betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1953 bis\n30. Juni 1954.\nGesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes.\nVom 10. August 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     Arbeitgebereigenschaft im Sinne dieser\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                Vorschrift;\n2. bei Betrieben einer juristischen Person\noder einer Personengesamtheit Perso-\nArtikel 1\nnen, die kraft Gesetzes, Satzung oder\nDas Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September                                  Gesellschaftsvertrags allein oder als Mit-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239) wird wie folgt ge-                                   glieder des Vertretungsorgans zur Ver-\nändert:                                                                               tretung der juristischen Person oder der\nPersonengesamtheit berufen sind;\n1. In § 14 Abs. 2 sind vor dem Wort „aufgestellt\"\ndie folgenden Worte einzufügen:                                            3. Beamte und Angestellte des Bundes nach\nnäherer Anordnung der zuständigen\n,,und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten ober-                               obersten Bundesbehörde und Beamte\nsten Bundes- oder Landesbehörden\".                                              und Angestellte der Länder, der Ge-\n'.l.  § 16 Abs. 2 wird durch die nachstehenden Ab-                                    meinden und der Gemeindeverbände\nsätze 2 bis 4 ersetzt:                                                          nach näherer Anordnung der zuständi-\n,, (2) Die Sozialrichter in den Kammern für An-                               gen obersten Landesbehörde;\ngelegenheiten der Sozialversicherung und für                               4. leitende Angestellte in Betrieben einer\nAngelegenheiten der Arbeitslosenversicherung                                     juristischen Person oder einer Personen-\nkönnen nur Versicherte und Arbeitgeber sein.                                    gesamtheit, wenn ihnen Generalvoll-\nmacht oder Prokura erteilt ist oder wenn\n(3) Sozialrichter aus Kreisen der Versicherten\nsie berechtigt sind, im Betrieb Arbeitneh-\nkann auch sein, wer arbeitslos ist oder Rente aus\nmer selbständig einzustellen und zu ent-\neigener Versicherung bezieht.                                                    lassen.\n(4) Sozialrichter aus Kreisen der Arbeitgeber             Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5\nkönnen sein                                                    und 6.\n1. Personen, die regelmäßig mindestens          3. In § 46 Abs. 1 werden vor dem Wort „aufgestellt\"\neinen versicherungspflichtigen Arbeit-             die Worte „ und Behörden\" eingefügt.\nnehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber\nzugleich Versicherter oder bezieht er        4. In § 73 Abs. 6 wird der folgende Satz angefügt:\neine Rente aus eigener Versicherung, so           ,,§ 157 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gilt nicht\nbegründet die Beschäftigung einer Haus-            für Bevollmächtigte, die Mitglieder und Ange-\ngehilfin oder Hausungestellten nicht die           stellte von Gewerkschaften, von selbständigen"]}