{"id":"bgbl1-1954-24-4","kind":"bgbl1","year":1954,"number":24,"date":"1954-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_24.pdf#page=4","order":4,"title":"Neunte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1954-07-31T00:00:00Z","page":234,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["234                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nNeunte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n(öffentlich-rechtliche Sachversicherungsanstalten, Verband öff entlieh-rechtlicher\nFeuerversicherungsanstalten in Deutschland, Offentlieh-rechtlicher Hagelversicherungsverband).\nVom 31. Juli 1954.\nAuf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit               (2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach\nden Nummern 15 bis 17 der Anlage A zu § 2 Abs. 1          Absatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse          von Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden         pflichtet.\nPersonen in der Fassung vom 1. September 1953\n(Bundf:sgesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundes-          (3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                 genden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-\nkosten, die dem Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung)\nbei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen.\n§ 1\n(1) Für die Unterbringung und Versorgung der                                     § 3\nAngehörigen der in der Anlage zu dieser Verord-\n(1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-\nnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftseinrich-\nsetzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\ntungen) sind entsprechende Einrichtungen im Sinne\ngen werden von der Aufnahmeeinrichtung geleistet,\ndes § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in der gleichen\nin deren Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz\nAnlage aufgeführten Einrichtungen (Aufnahmeein-\nrichtungen).                                               hat. Handelt es sich um Empfänger von Hinterblie-\nbenenbezügen, die in Bereichen verschiedener Auf-\n(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan-       nahmeeinrichtungen wohnen, so ist für alle Beteilig-\nzen werden ermächtigt, erst nach Verkündung die-           ten diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig, in\nser Rechtsverordnung ermittelte Herkunfts- oder            deren Bereich die Witwe oder, wenn eine solche\nAufnahmeeinrichtungen durch Rechtsverordnung in            nicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte\ndie in Absatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend auf-          Person (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren\nzunehmen oder später aufgelöste entsprechende Ein-         Wohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinngemäß. Die\nrichtungen zu streichen.                                  Zahlungen sind der Aufnahmeeinrichtung aus den\nin § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln zu\n• § 2                            erstatten. Der örtliche Bereich der Aufnahmeein-\n(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I\nrichtungen wird durch den Treuhänder (§ 7 dieser\nund III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs-             Verordnung) bestimmt.\nbezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstützun~          (2) Der nach Absatz 1 zuständigen Aufnahmeein-\ngen und Entlassungsgelder an die Angehörigen der          richtung obliegt die Vertretung der Gesamtheit der\nHerkunftseinrichtungen sowie für die Nachversiche-        Aufnahmeeinrichtungen in Rechtsstreitigkeiten vor\nrung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind, werden        den Gerichten und als Drittschuldner in Pfändungs-\nvon den Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam aufge-            sachen. Die Prozeßkosten gehören zu den Aufwen-\nbracht. Das Verhältnis, in dem die Aufnahmeein-           dungen, die aus den in § 2 dieser Verordnung be-\nrichtungen einander zur Aufbringung der Mittel            zeichneten Mitteln zu erstatten sind.\nverpflichtet sind, können sie durch schriftliche Ver-\neinbarung festlegen; in ihr sollen die besonderen\n§ 4\nVerhältnisse der Berliner Einrichtungen berücksich-\ntigt werden. Solange eine solche Vereinbarung nicht          (1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61\nbesteht, ist jede Aufnahmeeinrichtung verpflichtet,       Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-\nzur Aufbringung der Mittel in dem Verhältnis bei-         bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-\nzutragen, daß der umzulegende Betrag je zur Hälfte        gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-\nnach den Haft- und Beitragssummen aufgebracht             einrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeein-\nwird, und zwar berechnet aus dem Jahresabschluß           richtungen nach einem durch schriftliche Verein-\ndes Kalenderjahres, das dem Abrechnungszeitraum           barung aller Aufnahmeeinrichtungen festzustellen-\nvorangegangen ist. Sollen einzelne Aufnahmeein-           den Verteilungsschlüssel zu erfüllen.\nrichtungen bei Anwendung dieses Schlüssels mehr\n(2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-\nals das Doppelte dessen leisten, was ihnen bei Zu-\nsteht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-\ngrundelegung des reinen Besoldungsaufwandes ob-\nnahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses\nliegen würde, so trägt die Gesamtheit der Auf-\nnahmeeinrichtungen nach dem Besoldungsaufwand                    a) ihres Besoldungsaufwandes zum Besol-\nder Aufnahmeeinrichtungen die überschießenden                       dungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtun-\nfinanziellen Lasten.                                                gen und","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1954                              235\nb) der Zahl ihrer Beamtenplanstellen zur Zahl      gehörigen der Herkunftseinrichtungen besetzt ist,\nder Beamtenplanstellen aller Aufnahme-          ist zu berücksichtigen.\neinrichtungen\nzu bewirken.                                                                         § 1\n(1)  Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur\n§ 5                           Durchführung der von ihnen gemeinsam zu erfül•\n(1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren             lenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und\nPflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-       außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der\nordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender         Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-\nAnwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen              tungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche\nAusgleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2          oder juristische Person oder einen aus mehreren\ndieser Verordnung) zu zahlen; für die an An-              Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-\ngehörige von _ Herkunftseinrichtungen gezahlten           mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein\nTrennungsentschädigungen und Umzugskosten gel-            Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-\nten die §§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.        schäfte von der in Abschnitt II unte.r Nummer 1\nder Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten\n(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-         Aufnahmeeinrichtung wahrgenommen.\nrichtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-\naufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-            (2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu-\ndert sich um die Summe der von den säumigen               händer die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben\nAufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlen-           ,dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die\nden Ausgleichsbeträge; die Aufteilung dieser               Prüfungsberichte (§ 10 dieser Verordnung) sind\nSumme erfolgt in dem nach§ 2 Abs. 1 dieser Verord-         außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen\n. nung geltenden Verhältnis.                                 Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über-\nsenden.\n(3) Die Besoldung (Vergütung) fiir die zwar nicht\nan der Unterbringung teilnehmenden, aber nach                                         § 8\n§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtant~il am\nBesoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-                 (1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schriftlich\nrechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-           vereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maß-\ngen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt         nahmen trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1,\nwerden, ist zu berücksichtigen.                            § 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung Vereinbarungen\nder Aufnahmeeinrichtungen vorbehalten sind.\n. (2) qer Treuhänder fertigt die Vereinbarungen\n§ 6                            und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und\n(1) Ist der Pflichtanteil an den Beamtenplanstellen     stellt die·zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Verord-\n(§ 4 dieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15       nung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4 dieser\ndes Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an          Verordnung), die Ausgleichsbeträge (§ 5 Abs. 1 die-\nden Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung). Die Beset-         ser Verordnung) und die Beträge nach § 6 Abs. 2\nzung einer hiernach der Unterbringung gemäß § 61           dieser Verordnung fest.\nAbs. 1 des Gesetzes vorbehaltenen Planstelle mit\n(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun-\neiner anderen Person als einem an der Unterbrin-\ngen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtungen\ngung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmenden\nkönnen durch Mehrheitsbeschluß eine Geschäftsan-\noder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den\nweisung für den Treuhänder erlassen; sie bedarf der\nPflichtanteil anrechenbaren Angehörigen der Her-\nkunftseinrichtungen bedarf der Zustimmung des              Genehmigung durch den Bundesminister des Innern.\nTreuhänders (§ 7 dieser Verordnung). Er kann sie              (4) Der Treuhänder untersteht hmsichtlich der Ge-\nunter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1            setzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Aufsicht\nbis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes und ohne Be-          des Bundesministers des Innern.\nschränkung auf die dritte Stelle erteilen, wenn die\nAufnahmeeinrichtungen · diese Erleichterung durch\nschriftliche Vereinbarung festgelegt haben.                                          § 9\n(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in           (1) § 21 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in dieser\nentsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes            Verordnung geregelten Verpflichtungen der Auf-\nein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser         nahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes\nVerordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser Verord-           entsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen\nnung ist entsprechend anzuwenden.                         können nur auf schriftliches Ersuchen des Treuhän-\nders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die er-\n(3) Die Beamtenplanstelle einer Aufnahmeeinrich-       forderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verord-\ntung, die mit ·einem zwar nicht an der Unterbrin-         nung) beizufügen.\ngung teilnehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 des\nGesetzes auf den Pflichtanteil an den Beamtenplan-            (2) Für die Einziehung ausstehender Beträge einer\nstellen (§ 4 dieser Verordnung) anrechenbaren An-          Aufnahmeeinrichtung (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2","236                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\ndieser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes       Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser Verordnung gilt\nund vorstehender Absatz 1 Satz 2 ent~prechend.           sinngemäß.\n(3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-           (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-\ntung kann der Treuhänder bei der Dberweisung der         nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein-\nihr nach § 3 dieser Verordnung zu erstattenden Be-       richtung als anderer Dienstherr im Sinne des § 42\nträge verrechnen.                                        des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen können\nmit Zustimmung des Bundesministers des Innern eine\n§ 10                          andere Regelung schriftlich vereinbaren.\nDie für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-          (3) Für die Anwendung de? § 20 Abs. 1 Nr. 2, der\nständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des Ge-        §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 45 Abs. 2,\nsetzes) überwachen auch die Erfüllung der in dieser      der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des Bundes-\nVerordnung geregelten Verpflichtungen aus § 61           beamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\nAbs. 1 des Gesetzes.                                     S. 551) gilt die Beschäftigung eines Angehörigen der\nHerkunftseinrichtungen bei einer Aufnahmeeinrich-\ntung ohne Rücksicht auf deren Rechtsnatur als\n§ 11                          Verwendung im öffentlichen Dienst.\nDie Aufnahmeeinrichlungen sind von der aJlge-\nmeinen Unterbringungspflicht nach § 11 des Gesetzes\n§ 13\ngrundsätzlich befreit. Stellen jedoch die Bundes-\nminister des Innern und der Finanzen fest, daß              Oberste Dienstbehörde· im Sinne des § 60 des Ge-\nnur eine teilweise Befreiung von der allgemeinen         setzes für die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\nUnterbringungspflicht gerechtfertigt ist, so gilt für    gen ist die oberste Dienstaufsichtsbehörde der nach\ndas Verhältnis der allgemeinen Unterbringungs-           § 3 dieser Verordnung zuständigen Aufnahmeein-\npflicht zu der besonderen Unterbringungspflicht nach     richtung. Hat eine Aufnahmeeinrichtung keine\n§ 61 Abs. 1 des Gesetzes folgendes:                      Dienstaufsichtsbehörde, so nimmt die zuständige\noberste Fachaufsichtsbehörde die Aufgaben der\na) Ein von einer Aufnal~meeinrichtung wegen\nobersten Dienstbehörde wahr.\nNichterfüllung des allgemeinen Pflichtanteils\nvon zwanzig vom Hundert des Besoldungsauf-\nwandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) nach\n§ 14\n§ 14 Abs. 2 des Gesetzes zu zahlender Aus-\ngleichsbetrag vermindert sich um den Aus-            (1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhänder\ngleichsbetrag, den sie für den gleichen Zeit-     vor ihren Entscheidungen zu hören. Entscheidungen\nraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung           auf Grund von Kannvorschriften des Gesetzes und\nzahlt. Außerdem ist der Betrag abzusetzen, den    des Bundesbeamtengesetzes sind von der obersten\ndie Aufnahmeeinrichtung als ihren Anteil an       Dienstbehörde im Benehmen mit dem Treuhänder\nder gemeinsamen Versorgungslast nach § 2          zu treffen.\ndieser Verordnung für den gleichen Zeitraum\nabführt.                                             (2) In allen Fällen, in denen bei Anwendung des\nGesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-\nb) Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig       wirkung des Bundesministers der Finanzen vorge-\nvom Hundert der Planstellen (§ 13 des Geset- · sehen ist, tritt an dessen Stelle der Treuhänder.\nzes) nicht erfüllt, so bleibt zu der Besetzung\neiner gemäß § 15 des Gesetzes der allgemeinen\nUnterbringung vorbehaltenen Planstelle die                                  § 15\nZustimmung der nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes\nzuständigen Behörde erforderlich, wenn die           (1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-\nPlanstelle mit einer Person besetzt werden        rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den ent-\nsoll, die weder an der Unterbringung teilnimmt    sprechenden im Land Berlin geltenden Vorschriften\n(§§ 11, 52, 52a, 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54a, 54b,   eine Herkunftseinrichtung Versorgungsbezüge zahlt,\n55 des Gesetzes), noch auf den Pflichtanteil an-  bleiben diese Versorgungsempfänger für die Berech-\nrechenbar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54   nung der gemeinsamen Versorgungslast und der\nAbs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a des Gesetzes). Die Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen (§ 2 dieser Ver-\nnach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zuständige Be- ordnung) außer Betracht. Die nach Satz 1 gezahlten\nhörde kann die Zustimmung unter den Voraus-       Bezüge werden den Empfängern auf die Versor-\nsetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 5 gungsbezüge nach § 3 dieser Verordnung angerech-\nBuchstabe e des Gesetzes und ohne Beschrän-       net.\nkung auf die dritte Stelle erteilen.\n(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für\nVersorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-\n§ 12                          satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeichne-\nten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur Fort-\n(1) Bei der Anwendung der §§ 42, 72 Abs. 11 des       führung der Versorgungszahlungen einer oder meh-\nGesetzes auf die Angehörigen der Herkunftseinrich-       reren Aufnahmeeinrichtungen übertragen werden,\ntungen tritt an Stelle d(~s Bundes die Gesamtheit der    scheiden die Versorgungsempfänger dieser Her-","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1954                            237\nkunftseinrichtung für die Berechnung der gemein-         der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 dfeser       Personen vorn 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nVerordnung) aus.                                         S. 980) gilt diese Rechtsverordnung mit Wirkung\nvorn 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.\n§ 16\nNach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vorn                                § 17\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nmit Artikel IV des Ersten Gesetzes zur Änderung            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\ndes Gese~zes zur Regelung der Rechtsverhältnisse         1951 in Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1954.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nI.\nVerzeichnis der Herkunftseinrichtungen\n(Nr. 15, 16 und 17 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes)\n1. Anhaltische Landesbrandkasse in Dessau               13. Sächsischer Gemeindeschadenversicherungsver-\nband\n2. Feuersozietät der Provinz Brandenburg\n14. Schlesische Provinzial-Feuersozietät\n3. Städtische Feuerversicherungsanstalt Breslau\n15. Thüringische    Landesbrandversicherungsanstalt\n4. Danziger Feuersozietät\n16. Städtische Brandversicherungs-Gesellschaft Wis-\n5. Mecklenburgische Landesbrandkasse                         mar\n6. Feuersozietät für die Provinz Ostpreußen             17. Landesversicherungsanstalt in Brünn (anteilig\nfür die Sachversicherungszweige, ausgenommen:\n7. Pommersche Feuersozietät\nUnfall, Haftpflicht und Kraftverkehr)\n8. Posensche Feuersozietät                             18. Offentlich-rechtliche    Sachversicherungsanstalt\n9. Rostacker Brandkasse                                      der Sudetenländer (anteilig für die Sachver-\nsicherungszweige, ausgenommen: Unfall, Haft-\n10. Feuersozietät der Provinz Sachsen                         pflicht und Kraftverkehr)\n11. Sächsische Landes-Brandversicherungsanstalt          19. Verband     öffentlich-rechtlicher Feuerversiche-\nAbtlg. für Gebäudeversicherung                           rungsanstalten in Deutschland\n12. Sächsische Landes-Brandversicherungsanstalt          20. Offentlich-rechtlicher - Hagelversicherungsver-\nAbtlg. für Mobiliarversicherung                          band"]}