{"id":"bgbl1-1954-24-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":24,"date":"1954-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes","law_date":"1954-08-03T00:00:00Z","page":231,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["231\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                     Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1954                                                                                                                   Nr. 24\nTag                                                                           Inhalt:                                                                                         Seite\n3.8.54      Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes . . . . . . . . . . . . .                                                                   231\n30. 7.54     Siebzehnte Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       232\n27.7.54      Verordnung zur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des\nBaues von Landarbeiterwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            233\n31. 7. 54    Neunte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   234\n3.8.54      Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   238\nErstes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes.\nVom 3. August 1954.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                   der Vertreibung durch rechtskräftiges Urteil\nsen:                                                                                                 eines außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\ngesetzes oder Berlins (West) gelegenen Gerichts\nArtikel 1                                                                  festgestellt worden ist.\"\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der Ver-                                                4. In§ 88\ntriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenen-                                                       a) wird dem Absatz 1 folgender Halbsatz ange-\ngesetz - BVFG -) vom 19. Mai 1953 (Bundes-                                                                  fügt:\ngesetzbl. I S. 201) wird wie folgt geändert und er-\n,. , soweit sich aus Absatz 2 nichts Abweichen-\ngänzt:                                                                                                      des ergibt.\"\n1. § 84 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                                       b) erhält Absatz 2 folgende.Fassung:\n„Der Antrag des Gläubigers nach § 83 Abs. 1                                                                  ,.(2) § 83 Abs. 1 und 4, §§ 84, 86 Abs. 1,\noder 4 kann nur bis zum 31. Dezember 1953 ge-                                                           Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und § 87 sind ent-\nstellt werden; hat der Schuldner jedoch erst nach                                                       sprechend anzuwenden.\"\ndem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufent-\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder                                                                                        Artikel 2\nin Berlin (West) genommen, so kann der Antrag\ninnerhalb eines Jahres, seitdem der Schuldner                                                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nseinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich                                             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) genom-                                             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nmen hat, gestellt werden.\"\nArtikel 3\n2. In § 86 wird dem Absatz 1 der folgende zweite\nSatz angefügt:                                                                                  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n„Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung                                                1954 in Kraft.\nkann der Schuldner im Wege der Erinnerung nach\n§ 766 der_Zivilprozeßordnung geltend machen.\"                                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\n3. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n,. (2) Ist der Anspruch nach der Vertreibung\nganz oder teilweise durch rechtskräftiges Urteil                                           Bonn, den 3. August 1954.\nfestgestellt oder über ihn ein Vergleich abge-\nschlossen worden, so sind in einem nach allge-                                                                        Der Bundespräsident\nmeinen Vorschriften eingeleiteten Vertragshilfe-                                                                              Theodor Heuss\nverfahren die Vorschriften des § 83 Abs. 2 und 3                                               Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nentsprechend anzuwenden, sofern der Schuldner                                                                                           Blücher\nden Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe bis.\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nzu dem in § 84 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Zeit-\npunkt stellt. § 84 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt sinn-                                                   Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. 0 b e rl änd er\ngemäß. Das Vertragshilfeverfahren ist auch zu-\nlässig, wenn der Anspruch nach dem 20. Juni 1948,                                                        Der Bundesminister der Justiz\njedoch vor der Vertreibung begründet und nach                                                                                      Neumayer"]}