{"id":"bgbl1-1954-23-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":23,"date":"1954-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Achte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz","law_date":"1954-07-27T00:00:00Z","page":219,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["219\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                       Ausgegeben zu Bonn am 31.Juli 1954                                                                               Nr. 23\nTag                                               Inhalt:                                                                                 Seite\n27.7.54     Achte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            219\n31. 7. 54   Sechste Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen\nMarktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            220\n24.1.54     Bekanntmachung über denSchutzvonErfindungen,Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                            230\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   230\nAchte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:\nVermahlung von inländischem und ausländischem Weizen.\nVom 27. Juli 1954.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und des § 5 Abs. 1                                                          § 2\ndes Getreidegesetzes in der Fassung vom 24. No-                                           Ausländischer Weizen\nvember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird mit Zu-             (1) Jede Mühle darf bei der Verarbeitung von\nstimmung des Bundesrates verordnet:                          Weizen nur einen bestimmten Anteil an ausländi-\nschem Qualitätsweizen verwenden. Dieser Anteil\n§ 1                             beträgt in drei aufeinanderfolgenden Monaten durch-\nInländischer Weizen                      schnittlich 32 vom Hundert, in keinem Monat jedoch\n(1) Jede Mühle hat bei der Verarbeitung von Wei-          mehr als 40 vom Hundert der verarbeiteten Gesamt-\nzen einen Anteil an inländischem Weizen zu ver-              weizenmenge.\nwenden. Dieser Anteil beträgt                                   (2) § 1 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\n1. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober           (3) Qualitätsweizen sind\nmindestens 30 vom Hundert,                                 1. Hard Red Spring Nr. 1, 2 und 3,\n2. für die Monate November bis Januar min-                     2. Manitoba Nr. 1, 2, 3 und 4,\ndestens je 40 vom Hundert,                                 3. Hard Red Winter Nr. 1, 2 und 3,\n3. für die Monate Februar bis Mai mindestens                   4. in Argentinien geernteter Weizen.\nje 20 vom Hundert.\n(2) Bei der Berechnung der Hundertsätze nach Ab-                                                          § 3\nsatz 1 bleiben unberücksichtigt                                                  Sachlicher Anwendungsbereich\n1. Hartgrießweizen (durum), der unvermischt             Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten nicht für\nzu Hartgrießweizenerzeugnissen verarbei-         Weizen, der für andere Zwecke als für die mensch-\ntet wird,                                        liche Ernährung verarbeitet wird.\n2. Weizen, dessen Mehl zu Weizenstärke ver-\narbeitet wird,                                                                                    § 4\n3. Weizen, dessen Mahlerzeugnisse (Mehl,                                                    Mühlenstelle\nBackschrot, Grieß und Dunst) in Gebiete             Die Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung\naußerhalb des Geltungsbereichs des Ge-           dieser Verordnung zu überwachen.\ntreidegesetzes oder in das Land Berlin ver-\nbracht werden sollen und innerhalb von                                                           § 5\nzwei Monaten nach der Verarbeitung ver-                                          Strafbestimmungen\nbracht werden,                                     Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 1 und § 2\n4. Weizen, der in der Lohn- und Umtausch-            Abs. 1 werden nach § 21 Abs. 1 des Getreidegesetzes\nmüllerei für Selbstversorger verarbeitet          geahndet.\nwird,                                                                                             § 6\n5. Weizen, der im Rahmen von Förderungs-                                                     Land Berlin\nmaßnahmen nach § 75 Abs. 3 des Bundes-              Diese Rechtsverordnung gilt nicht im Land Berlin.\nvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 201) verarbeitet wird.                                                     § 7\n(3) Die nach Absatz 1 zu verarbeitenden Weizen-                                                 Inkrafttreten\nmengen dürfen insoweit unterschritten werden, als               Diese Verordnung tritt am 1. August 1954 in Kraft\nsie in den vorhergehenden Vermahlungszeiträumen               und am 31. Juli 1955 außer Kraft.\n(Absatz 1 Nummern 1 bis 3) desselben Getreidewirt-\nBonn, den 27. Juli 1954.\nschaftsjahres (1. Juli bis 30. Juni) überschritten wor-\nden sind. Eine Ver~ahlung von inländischem Wei-                     Der Bundesminister für Ernährung,\nzen in den Monaten Juni und Juli wird nicht be-                              Landwirtschaft und Forsten\nrücksichtigt.                                                                                             Lübke"]}