{"id":"bgbl1-1954-22-5","kind":"bgbl1","year":1954,"number":22,"date":"1954-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/22#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_22.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Anlage I der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln","law_date":"1954-07-13T00:00:00Z","page":216,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["216                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Anlage I der Polizeiveror-dnung\nüber den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln.\nVom 13. Juli 1954.\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes zur Anderung und\nErgänzung der Polizeiverordnung über den Verkehr\nmit giftigen Pflanzenschutzmitteln vorn 3. März 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 43) wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten und mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:\n§ 1\nDie Anlage I zu der Polizeiverordnung über den\nVerkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vorn\n13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 349) in der Fas-\nsung der Polizeiverordnung zur Ergänzung der\nPolizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen\nPflanzenschutzmitteln vorn 3. Juli 1942 (Reichsge-\nsetzbl. I S. 427) erhält folgende Fassung:\n„Anlage I\n(zu§ 1)\nAbteilung 1\nArsenverbindungen                                           Nikotin und seine Verbindungen,\nBleiverbindungen                                               ausgenommen:\n1. Tabakextrakt der Abteilung 3,\nInsektizide Ester und Amide der Phosphorsäuren,\nPolyphosphorsauren und substituierten Phosphor-                2. Zubereitungen in fester Form mit nicht mehr\nsäuren (z.B. Thiophosphorsäuren), soweit es sich                   als 4 Hundertteilen Nikotin (z. B. Nikotin-\num folgende Verbindungen handelt:                                  stäubemittel, wie Erdflohpulver, Blattlaus-\npulver, ferner Räuchermittel), soweit sie\n1. Oktarnethy1-tetra-pyrophosphorsä ureamid (z.B.\neinen vorn Genuß abschreckenden Geruch\nPestox),\nund Geschmack aufweisen und die deutlich\nAthylthioglykol-diäthylthiophosphorsäure-                      erkennbare Aufschrift tragen: ,,Schwach\nester (z.B. Systox),                                           nikotinhal tiges Pflanzenschutzmittel\"\nDiä th y 1phosphorsä ure-O-p-ni tropheny lester\n(z. B. E 600),                                         Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen,\n2. die andPren insektiziden Ester und Amide der            soweit sie\nPhosphorsäuren, Polyphosphorsäuren und sub-              nicht unter die Vorschriften über die Schädlings-\nstituierten Phosphorsäuren (z.B. Thiophosphor-           bekämpfung mit hochgiftigen Stoffen fallen,\nsäuren) einschließlich der Ester mit Nitrophenol           ausgenommen:\nund Methyloxycumarin (z. B. E 605, POX),                      Phosphorwasserstoff entwickelnde Zuberei-\nausgenommen:                                               tungen der Abteilung 2\nsolche Ester und Amide enthaltende Zube-         Quecksil berverbind ungen\nreitungen der Abteilungen 2 und 3\nAbteilung 2\nAlpha-Naphthylthioharnstoff,                                   lung 1 Nr. 2 angegebenen Phosphorsäuren, Poly-\nausgenommen:                                              phosphorsäuren und substituierten Phosphor-\nZubereitungen der Abteilung 3                          säuren enthalten,\na usgenornmen:\nChromsäure und ihre Verbindungen\nZubereitungen der Abteilung 3\nFluorverbindungen, anorganische\nNitroalkylphenole und ihre Verbindungen\nGiftgetreide, das höchstens 0,5 Hundertteile salpeter-\nsaures Strychnin oder als Krarnpfgift wirkende             Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen,\nPyrimidin-Derivate enthält                                   die höchstens 7 Hundertteile Phosphorwasserstoff\nInsektizide Zubereitungen der Ester und Amide der              entwickelnde Verbindungen enthalten, soweit sie\nPhosphorsäuren; die nicht mehr als 10 Hundert-               nicht unter die Vorschriften über die Schädlings-\nteile insektizider Ester und Amide. der in Abtei-            bekämpfung mit hochgiftigen Stoffen fallen","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1954                             217\nAbteilung 3\nAlpha - Naphthylthioharnstoff-Zubereitungen,       die    Insektizide Zubereitungen der Ester und Amide der\nnicht                                                       Phosphorsäuren als Stäube- oder Streumittel, die\nmehr als 30 Hundertteile Alpha-Naphthylthio-              nicht mehr als 5 Hundertteile insektizider Ester\nharnstoff enthalten, soweit sie deutlich und dauer-       und Amide der in Abteilung 1 Nr. 2 angegebenen\nhaft gefärbt sind und beim Zusammenbringen mit            Phosphorsäuren, Polyphosphorsäuren und substi-\nWasser dieses deutlich anfärben                           tuierten Phosphorsäuren enthalten und einen vorn\nBariurnverbindungen                                         Genuß abschreckenden Geruch und Geschmack\naufweisen\nCurnarinverbindungen, die nicht Phosphorsäureester\nbzw. -arnide der Nr. 1 und 2 in Abteilung 1 ent-        Kresole, auch sogenannte rohe Karbolsäure, Kresol~\nhalten,                                                   schwefelsäuren, Kresolsulfosäuren,\nausgenommen:                                             ausgenommen:\nZubereitungen mit nicht mehr als 1 Hundert-               Lösungen von Zubereitungen (Kresolseifen-\nlösungen usw.), die nicht mehr als 1 Hundert-\nteil einer Curnarinverbindung, soweit diese\nZubereitungen deutlich und dauerhaft gefärbt              teil Kresol enthalten\nsind, beim Zusammenbringen mit Wasser              Meerzwiebel\ndieses deutlich anfärben und die deutlich er-      Meerzwiebelglykoside\nkennbare Aufschrift des 1 Hundertteil nicht\nübersteigenden Gehaltes an einer Curnarin-         Metaldehyd\nverbindung tragen                                  Oxalsaure Salze\nInsektizide chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. Al-       Phenol (Karbolsäure), auch verflüssigtes und ver-\ndrin, Chlorbenzolhomologe, Chlordan [Octachlor],          dünntes,\nDDD, DDT, DFDT, Dieldrin, Endrin, Heptachlor,               ausgenommen:\nHexachlorcyclohexan, Isodrin, Metoxychlor, To-\n1. Verdünnungen und sonstige Zubereitun-\nxaphen),\ngen, die nicht mehr als 3 Hundertteile\na usgenornrnen:                                                  Phenol enthalten,\nZubereitungen, soweit sie in Packungen in den\n2. Obstbaurnkarbolineen und Teeröl-Emulsio-\nVerkehr gebracht werden, die\nnen, die nicht mehr als 10 Hundertteile\n1. eine Gebrauchsanweisung enthalten,                         Phenole enthalten und die deutlich erkenn-\n2. keine Angaben über Unschädlichkeit für                     bare Aufschrift tragen: ,,Beim Arbeiten mit\nMensch und Tier (ausgenommen Angaben                      dem Mittel sind Hände und Gesicht zum\nüber Bienenungefährlichkeit) aufweisen                    Schutze gegen Hautschädigungen gut ein-\nund                                                       zufetten sowie Schutzbrillen zu tragen\"\n3. folgende Kennzeichnung trngen: ,,Vorsicht!      Schwefelkohlenstoff\nNur zur Schädlingsbekämpfung nach Ge-\nbrauchsanweisung! Mißbrauch verursacht         Tabakextrakt, der nicht mehr als 10 Hundertteile\nGesundheitsschäden! Nicht zusammen mit           Nikotin enthält\nLebens- und Futtermitteln lagern!\"             Zinksalze\"\n§ 2\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung der Polizeiverordnung\nüber den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln\nauch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 13. Juli 1954.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}