{"id":"bgbl1-1954-22-4","kind":"bgbl1","year":1954,"number":22,"date":"1954-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/22#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_22.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen","law_date":"1954-07-19T00:00:00Z","page":214,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["214                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Beamtinnen.\nVom 19. Juli 1954.\nAuf Grund des § 80 Nr. 1 des .Bundesbeamten-                 f) für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln\ngesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551)              nach Ablauf des dritten Monats der Schwan-\nverordnet die Bundesregierung:                                     gerschaft:\ng) für Beschäftigung mit Fließarbeit jeder Art,\n§ 1                                     wenn die durchschnittliche Arbeitsleistung\ndie Kräfte werdender Mütter übersteigt.\n(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwanger-\nschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärzt-\nlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter                                     § 3\noder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefähr-          (1) In den ersten sechs Wochen nach der Nieder-\ndet ist.                                                 kunft ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung her-\n(2) In den letzten sechs Wochen vor der Nieder-       anzuziehen. Wenn und solange sie stillt, verlängert\nkunft darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es      sich diese Frist bis zu acht Wochen, beim Stillen nach\nsei denn, daß sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich   einer Frühgeburt bis zu zwölf Wochen. Uber diese\nbereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit wider-      Fristen hinaus ist die Beschäftigung unzulässig, so-\nrufen werden.                                            lange die Beamtin dienstunfähig ist. Die Dienstun-\nfähigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen.\n§ 2\n(2) Eine Beamtin„ die in den ersten Monaten nach\n(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Be-\nder Niederkunft nicht voll dienstfähig ist, darf nicht\namtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und\nzu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden\nnicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie\nDienst herangezogen werden. Absatz 1 Satz 4 gilt\nschädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefähr-\nentsprechend.\nlichen Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder\nDämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe oder von               (3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu\nErschütterungen ausgesetzt ist.                          Dienstleistungen herangezogen werden, bei denen\nsie der Gefahr einer Berufserkrankung (§ 2 Abs. 2\n(2) Dies gilt besonders\nBuchstabe e) ausgesetzt ist; das gleiche gilt für Ar-\na) für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten      beiten, bei denen sie ständig stehen muß, falls sie\nvon mehr als 5 kg Gewicht oder gelegent-       nicht die Möglichkeit hat, sich zum kurzen Ausruhen\nlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne    zu setzen.\nmechanische Hilfsmittel von Hand gehoben\noder regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg                                  § 4\nGewicht oder gelegentlich Lasten von mehr         Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und\nals 15 kg Gewicht ohne mechanische Hilfs-      3 wird die Zahlung der Dienstbezüge nicht berührt.\nmittel von Hand bewegt oder befördert wer-     Das gleiche gilt für die Dienstversäumnis während\nden. Sollen größere Lasten mit mechani-        der Stillzeit (§ 6).\nschen Hilfsmitteln von Hand gehoben, be-\nwegt oder befördert werden, so darf die                                   § 5\nkörperliche Beanspruchung der werdenden\n(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand\nMutter nicht größer sein als bei Arbeiten\nbekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mit-\nnach Satz 1;\nteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Nieder-\nb) für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen     kunft angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetz-\nmuß, falls sie nicht die Möglichkeit hat, sich ten soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer\nzum kurzen Ausruhen zu setzen: nach Ab-        Hebamme vorlegen.\nlauf des fünften Monats der Schwanger-\nschaft darf sie täglich nicht länger als vier     (2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeich-\nStunden mit solchen Arbeiten beschäftigt       neten Zeitraums vor der Niederkunft ist auf Ver-\nwerden;                                        langen des Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines\nArztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeug-\nc) für Arbeiten, bei denen sie sich häufig er-\nnis soll den mutmaßlichen Tag der Niederkunft an-\nheblich strecken oder beugen oder bei\ngeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den\ndenen sie dauernd hocken oder sich gebückt\nZeitpunkt der Niederkunft, so verkürzt oder ver-\nhalten muß;\nlängert sich diese Frist entsprechend.\nd) für die Bedienung von Geräten und Ma-\nschinen aller Art mit hoher Fußbeanspru-          (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach Absatz 1\nchung, insbesondere von solchen mit Fuß-       und 2 trägt die Dienstbehörde.\nantrieb;\ne) für Arbeiten, bei denen sie der Gefah~ einer                              § 6\nBerufserkrankung im Sinne der Vorschrif-          (1) Die zum Stillen erforderliche Zeit ist einer Be-\nten über Ausdehnung der Unfallversiche-        amtin auf Verlangen freizugeben. Die Stillzeit soll\nrung auf Berufskrankheiten ausgesetzt ist,     bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1954                            215\nals viereinhalb Stunden mindestens fünfundvierzig         den Betrag von 500 Deutsche Mark monatlich nicht\nMinuten betragen. Bei einer zusammenhängenden             überschreiten, erhält, solange sie stillt, ein monat-\nArbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Ver-       lich nachträglich zahlbares Stillgeld von 0,75 Deut-\nlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünf-        sche Mark für jeden Kalendertag bis zum Ablauf\nundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der             der sechsundzwanzigsten Woche nach der Nieder-\nArbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist,       kunft.\neinmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minu-           (2) Das Stillgeld ist von der Kasse zu zahlen, die\nten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusam-       in dem in Betracht kommenden Zeitraum die Dienst-\nmenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause         bezüge zahlt.\nvon mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.\n§ 9\n(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet\nund nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvor-             (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb\nschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet wer-       von vier Monaten nach der Niederkunft darf die Ent-\nden.                                                      lassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf\ngegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden,\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Be-\nwenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft\nstimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Still-\noder die Niederkunft bekannt war. Eine ohne diese\nzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Still-\nKenntnis ergangene EnUassungsverfügung ist zu-\nräumen vorschreiben.\nrückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die\n§  1                          Schwangerschaft oder die Niederkunft innerhalb\n(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange           einer Woche nach der Zustellung mitgeteilt wird.\nsie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und       (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienst-\nnicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr          behörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen\nsowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienst-           des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn\nleistung herangezogen werden.                              ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf\n(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede        Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarver-\nDienstleistung, die über achteinhalb Stunden täglich      fahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.\nund über sechsundneunzig Stunden in der Doppel-               (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes\nwoche hinaus geleistet wird.                              bleiben unberührt.\n(3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen wäh-                                      § 10\nrend ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen,\nabweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen             In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als\nbeschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche ein-        drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser\nmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens          Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht aus-\nvierundzwanzig Stunden im Anschluß an eine Nacht-         zulegen.\nruhe gewährt wird.                                                                  § 11\n(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten        .Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nFällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschrif-          4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nten zulassen.                                             mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes gilt diese\n§ 8                           Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\n(1) Eine Beamtin, deren Dienstbezüge (ohne die\nmit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zu-                                   § 12\nschläge und ohne Dienstaufwandsentschädigungen)              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1954 in Kraft.\nBonn, den 19. Juli 1954.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}