{"id":"bgbl1-1954-22-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":22,"date":"1954-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_22.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesetzes","law_date":"1954-07-21T00:00:00Z","page":212,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["212                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nGesetz zur .Änderung von Vorschriften\ndes Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nund des Rabattgesetzes.\nVom 21. Juli 1954.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                     Umsätze nicht übersteigen; Nichtmitgliedern\nschlossen:                                                      dürfen Warenrückvergütungen nicht gewährt\nArtikel 1                                 werden.\n(2) Der Anspruch auf die Warenrückver-\nÄnderung des Gesetzes betreffend\ngütung ist mit der Beschlußfassung über den\ndie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nJahresabschluß fällig. Die Fälligkeit kann durch\n§ 1                                   das Statut oder einen Beschluß der Generalver-\nsammlung nicht über sechs Monate nach Ablauf\n§ 8 Abs. 4, §§ 31, 152 und 153 des Gesetzes betref-           des Geschäftsjahres hinausgeschoben werden.\"\nfend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nwerden aufgehoben.                                          (2) Soweit § 5 des Rabattgesetzes in einzelnen\nLändern noch nicht außer Kraft getreten ist, erhält er\ndie in Absatz 1 vorgeschriebene Fassung.\nArtikel 2\n(3) In§ 6 des Rabattgesetzes wird das Wort „Kon-\nÄnderung des Rabattgesetzes                  sumvereine\" gestrichen, soweit es nicht bereits in\n§ 2\neinzelnen Ländern gestrichen worden ist.\n(1) Soweit§ 5 des Rabattgesetzes vom 25. Novem-                              Artikel 3\nber 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1011) in einzelnen Län-\ndern bereits außer Kraft getreten ist, wird in das                  Ubergangs- und Schlußvorschriften\nRabattgesetz folgender § 5 eingefügt:\n§ 3\n,,§ 5\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(1) Warenrückvergütungen, die Genossen-          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Ge-      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nnossenschaftsgesetzes (Konsumvereine) ihren\nMitgliedern gewähren, dürfen zusammen mit\n§ 4\nBarzahlungsnachlässen im Geschäftsjahr drei\nvom Hundert der mit den Mitgliedern erzielten         Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1954 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}