{"id":"bgbl1-1954-21-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":21,"date":"1954-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Erlaß von Strafen und Geldbußen und die Niederschlagung von Strafverfahren und Bußgeldverfahren (Straffreiheitsgesetz 1954)","law_date":"1954-07-17T00:00:00Z","page":203,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["203\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                     Ausgegeben zu Bonn am 17.Juli 1954                                                                      Nr. 21\nTag                                               Inhalt:                                                                       Seite\n17, 7, 54 Gesetz über den Erlaß von Strafen und Geldbußen und die Niederschlagung von Strafver-\nverfahren und Bußgeldverfahren (Straffreiheitsgesetz 1954) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   203\n16. 7. 54 Verordnung zur Erstreckung des Richterwahlgesetzes auf das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . .                  210\nIn Teil II Nr. 13, ausgegeben am 16. Juli 1954, sind veroffentlicht: Gesetz betreffend die Erklärung vom 24. Oktober\n1953 über die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen Vertragspartnern des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-\nkommens (GATT) und Japan. - Gesetz über den Handelsvertrag und den Notenwechsel vom 1. August 1953 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung\ndes deutsch-dänischen Vertrages betreffend die Regelung der durch den Obergang der Staatshoheit in Nordschles-\nwig auf Dänemark entstandenen Fragen. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-luxemburgischer\nVorkriegsverträge. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln\nim Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Verhältnis zu\nLuxemburg. - Bekanntmachung über die Ratifikation der Erklärung vom 24. Oktober 1953 über die Verlängerung\nder Geltungsdauer der Zollzugeständnislisten zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT). - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Ratifika-\ntion durch die Türkei). - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens und Statuts über die\ninternationale Rechtsordnung der Eisenbahnen im Verhältnis zu: Pakistan.\nGesetz über den Erlaß von Strafen\nund Geldbußen und die Niederschlagung von Strafverfahren\nund Bußgeldverfahren (Straffreiheitsgesetz 1954).\nVom 17. Juli 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              strafe drei Monate nicht übersteigt, allein oder neben-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       einander, zu erwarten ist. Unter denselben Voraus-\nsetzungen werden neue Verfahren nicht eingeleitet.\n§ 1                                  (3) Straffreiheit wird nicht gewährt, wenn der\nTäter vor Begehung der Tat wegen Verbrechen oder\nAnwendungsbereich\nvorsätzlicher Vergehen zu Freiheitsstrafe von insge-\nZur Bereinigung der durch Kriegs- oder Nachkriegs-        samt mehr als einem Monat verurteilt oder seine\nereignisse geschaffenen außergewöhnlichen Verhält-           Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet\nnisse werden bei Straftaten und Ordnungswidrig-              worden ist.\nkeiten, die vor dem 1. Dezember 1953 begangen sind,\n(4) Straffreiheit wird ohne Rücksicht auf frühere\nnach den folgenden Vorschriften Strafen und Geld-\nStrafen und Maßregeln gewährt, wenn die Tat nur\nbußen erlassen sowie Strafverfahren und Bußgeld-\nals Dbertretung strafbar und keine Haftstrafe ver-\nverfahren niedergeschlagen.\nhängt oder zu erwarten ist.\nERSTER ABSCHNITT                                                                § 3\nStraftaten aus Not\nVoraussetzungen der Straffreiheit                            (1) Für Straftaten, die begangen worden sind, weil\n§ 2                               sich der Täter infolge der Kriegs- oder Nachkriegs-\nereignisse in einer unverschuldeten Notlage befun-\nAllgemeine Straffreiheit\nden hat oder weil er einer so!chen Notlage anderer\n(1) Strafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes       abhelfen wollte, wird über § 2 hinaus Straffreiheit\nrechtskräftig verhängt und noch nicht vollstreckt sind,      gewährt, wenn keine schwerere Strafe als Freiheits-\nwerden erlassen, wenn sie in Freiheitsstrafe von             strafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe, bei der die\nnicht mehr als drei Monaten und Geldstrafe, bei der          Ersatzfreiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, allein\ndie Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt,      oder nebeneinander, beim Inkrafttreten dieses Ge-\nallein oder nebeneinander, bestehen.                         setzes rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist.\n(2) Anhängige Verfahren werden eingestellt, wenn             (2) Straffreiheit nach Absatz 1 wird nicht gewährt,\nkeine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei       wenn der Täter vor Begehung der Tat wegen Ver-\nMonaten und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheits-         brechen oder vorsätzlicher Vergehen zu Freiheits-","204                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nstrafe von insgesamt mehr als drei Monaten verur-             gangen worden und keine schwerere Strafe als Frei-\nteilt oder seine Unterbringung in einem Arbeitshaus           heitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe bis zu\nangeordnet worden ist.                                        zwanzigtausend Deutsche Mark, allein oder neben-\neinander, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechts-\nkräftig verhängt oder zu erwarten ist.\n§ 4\nSteuer- und Monopolvergehen                        {2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(1) Für Steuervergehen (§ 392 der Reichsabgaben-\nordnung) und Monopolvergehen (§§ 119 bis 126 des                                        § 6\nGesetzes über das Branntweinmonopol, §§ 40 bis 43\ndes Zündwarenmonopolgesetzes) wird Straffreiheit                      Taten während des Zusammenbruchs\nnach diesem Gesetz unter den in den §§ 2, 3 bezeich-            Für Straftaten, die unter dem Einfluß der außer-\nneten Voraussetzungen.nur gewährt,                           gewöhnlichen Verhältnisse des Zusammenbruchs in\n1. wenn die Steuer- oder Monopolforderung,           der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1944 und dem\nauf die sich die Tat bezieht, bis zum 31. De-     31. Juli 1945 in der Annahme einer Amts-, Dienst-\nzember 1952 entstanden und entweder                oder Rechtspflicht, insbesondere auf Grund eines\nBefehls, begangen worden sind, wird über die§§ 2, 3\na) die Tat vor dem 1. Dezember 1953 be-            hinaus Straffreiheit gewährt, wenn nicht dem Täter\ngangen oder                                   nach seiner Stellung oder Einsichtsfähigkeit zuzu-\nb) bei Steuern, für welche die Abgabe einer        muten war, die Straftat zu unterlassen, und keine\nSteuererklärung gefordert wird, die            schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-\nSteuererklärung vor dem 1. Dezember            ren und Geldstrafe, allein oder nebeneinander, beim\n1953 schuldhaft unrichtig oder unvoll-        Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt\nständig abgegeben worden ist, auch            ,oder zu erwarten ist.\nwenn die Tat erst nach dem Stichtag (§ 1)\nbeendet worden ist,                ·\n§ 7\n2. wenn die Tat, auf welche die Nummer 1                      Verschleierung des Personenstandes\nnicht anwendbar ist, vor dem 1. Dezember\n1953 begangen worden ist.                            (1) Für Straftaten, die zur Verschleierung des\nPersonenstandes aus politischen Gründen begangen\n(2) Straffreiheit nach Absatz 1 Nummer 1 wird              worden sind, wird über die §§ 2, 3 hinaus Straffrei-\nnicht gewährt,                                                heit gewährt, wenn keine schwerere Strafe als Frei-\n1. wenn die Tat sich auf die Abgaben nach dem        heitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe, allein\nLastenausgleichsgesetz bezieht,                   oder nebeneinander, beim Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist.\n2. für Steuervergehen, für die der Täter nach\n§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über die drei Ab-            (2) Ohne Rücksicht auf die Höhe der Strafe wird\nkommen zwischen der Bundesrepublik                Straffreiheit gewährt, wenn der Täter freiwillig\nDeutschland und der Schweizerischen Eid-          frühere unwahre Angaben über die persönlichen\ngenossenschaft über die deutschen Ver-            Verhältnisse des Betroffenen gegenüber einer Be-\nmögenswerte in der Schweiz, über die Re-          hörde berichtigt hat, oder wenn er sie nach dem\ngelung der Forderungen der Schweizerischen        Inkrafttreten dieses Gesetzes spätestens bis zum\nEidgenossenschaft gegen das ehemalige             31. Dezember 1954 freiwillig gegenüber der Polizei-\nDeutsche Reich und zum deutschen Lasten-          behörde seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Auf-\nausgleich vom 7-. März 1953 (Bundesge-            enthaltortes gemäß den polizeilichen Meldevorschrif-\nsetzbl. II S. 15) Straffreiheit erlangen konnte.  ten berichtigt. Dies gilt auch für Taten, die nach dem\nStichtag (§ 1) fortdauern.\n(3) Für Vergehen gegen Artikel IX - Bestands-\naufnahme - des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 der                     {3) Befindet sich der Täter beim Inkrafttreten\nMilitärregierung vom 20. Juni 1948 (Beilage Nr. 4             dieses Gesetzes nicht in dessen Geltungsbereich oder\nzum WiGBI. 1948 S. 11) und gegen die entsprechen-             ist er an der Einhaltung der Frist ohne eigenes Ver-\nden Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz, der              schulden verhindert, so endet die Frist des Ab-\nehemaligen Länder Baden und Württemberg-Hohen-                satzes 2 erst sechs Monate, nachdem er den Geltungs-\nzollern, des bayerischen Kreiser Lindau und des               bereich dieses Gesetzes betreten hat oder das Hinder-\nLandes Berlin wird Straffreiheit unter den in den             nis weggefallen ist.\n§§ 2, 3 bezeichneten Vorausetzungen gewährt, wenn\ndie Tat vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden                                         § 8\nist.                                                                            Nachrichtentätigkeit\n§ 5                               Für Straftaten, welche die Mitteilung, Beschaffung\noder Verbreitung von Nachrichten über Angelegen-\nIn terzonengeschäfte                     heiten zum Gegenstand haben, mit denen Angehörige\n(1) Für Wirtschaftsstraftaten, die gegen die Vor-          des öffentlichen Dienstes befaßt sind,\nschriften über Interzonengeschäfte verstoßen (§ 21            oder welche damit derart in Zusammenhang stehen,\nAbs. 1), wird über die §§ 2, 3 hinaus Straffreiheit           daß sie solche Taten vorbereiten, fördern, sichern\ngewährt, wenn die Tat vor dem 1. Januar 1952 be-              oder decke.n sollten,","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1954                          205\nwird über die §§ 2, 3 hinaus ohne Rücksicht auf die      ausgeschlossen wird, außer Betracht. Dies gilt für\nHöhe der rechtskräftig verhängten oder zu erwarten-      die Anordnung der Unterbringung in einem Arbeits-\nden Strafe Straffreiheit gewährt, wenn die Tat vor       haus entsprechend.\ndem 1. Januar 1952 begangen worden ist.\n§ 11\nZusammentreffen mehrerer Straftaten\nZWEITER ABSCHNITT\n(1) Hat der Täter mehrere selbständige Handlun-\nGemeinsame Vorschriften                        gen begangen, die einzeln unter dieses Gesetz fallen,\nfür die Straffreiheit                      so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der\nerkannten oder zu bildenden Gesamtstrafe und, so-\n§ 9                         weit eine Gesamtstrafe nicht zu bilden ist, auf die\nAusschluß von der Straffreiheit             Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheits-\nstrafen an.\n(1) Ausgeschlossen     von der Straffreiheit nach\ndiesem Gesetz sind                                          (2) Enthält eine Gesamtstrafe eine Einzelstrafe\nwegen einer Straftat, für die Straffreiheit gewährt\nHochverrat\nwird, oder mehrere solche Einzelstrafen, so ist die\n(§§ 80 bis 84 des Strafgesetzbuchs),                 Gesamtstrafe angemessen herabzusetzen. Die Ent-\nStaatsgefährdung                                        scheidung (§ 458 der Strafprozeßordnung) wird von\n(§§ 89 bis 94, 96 des Strafgesetzbuchs),             dem Gericht erlassen, das die Einzelstrafe verhängt\nLandesverrat                                            hat. Wird für mehrere Einzelstrafen Straffreiheit ge-\nwährt, so gilt § 462 Abs. 3 der Strafprozeßordnung\n(§§ 100 bis 100 f des Strafgesetzbuchs),\nentsprechend.\nBeteiligung an verbotenen Vereinigungen\n(§§ 49 b, 128, 129, 129 a des Strafgesetzbuchs),         (3) Ist eine Gesamtstrafe aus Einzelstrafen zu\nbilden, von denen nur die eine unter dieses Gesetz\nFlucht bei Verkehrsunfällen                             fällt, so bleibt sie bei der Bildung der Gesamtstrafe\n(§ 142 des Strafgesetzbuchs),                        außer Betracht. Mehrere solche Einzelstrafen blei-\nMord und Totschlag                                      ben unberücksichtigt, wenn für eine aus ihnen zu\n(§§ 211 bis 213 des Strafgesetzbuchs),\nbildende Gesamtstrafe nach diesem Gesetz Straf-\njedoch Totschlag nicht in den Fällen des § 6,        freiheit gewährt werden würde.\nVerschleppung und politische Verdächtigung\n(§§ 234 a, 241 a des Strafgesetzbuchs, § 1 des Ber-                            § 12\nliner Gesetzes über die Verschleppung von Per-                    Nebenstrafen und Nebenfolgen\nsonen aus den Berliner Westsektoren vom 12. Sep-\nDer Straferlaß erstreckt sich auf Nebenstrafen, so-\ntember 1949 - Verordnungsblatt für Groß-Berlin        weit sie noch nicht vollsJreckt sind, und auf gesetz-\nTeil I S. 331 - , §§ 1, 2 des Berliner Gesetzes zum   liche Nebenfolgen. Er erstreckt sich ferner auf rück-\nSchutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni        ständige Bußen, die in die Staatskasse oder in die\n1951 - Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin        Kasse einer gemeinnützigen Einrichtung fließen, und\ns. 417-),                                             auf rückständige Kosten, auch wenn die Strafe bei\nRaub und räuberische Erpressung                         Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollstreckt war.\n(§§ 249 bis 252, 255 des Strafgesetzbuchs),\nvorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch                                 § 13\nTrunkenheit                                                           Besondere Maßnahmen\n(§ 315a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs),\n(1) Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie\nunterlassene Verbrechensanzeige (§ 138 des Straf-       Einziehung, Ersatzeinziehung, Unbrauchbarmachung,\ngesetzbuchs und § 3 des Berliner Gesetzes zum           Verfallerklärung und Abführung des Mehrerlöses\nSchutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951     werden von dem Straferlaß und der Einstellung des\n- Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 417 -)     Verfahrens nicht berührt. Dasselbe gilt für die Be-\nund Volltrunkenheit (§ 330 a des Strafgesetzbuchs),     fugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zu-\nwenn sie sich auf eine der vorstehend bezeichneten      standes. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ver-\nmit Strafe bedrohten Handlungen beziehen.               hängten und noch nicht vollstreckten Maßregeln\n(2) Von der Straffreiheit sind ferner Straftaten     der Abführung des Mehrerlöses werden erlassen,\nausgeschlossen, die auf Gewinnsucht beruhen oder        wenn der Betroffene ·entweder den zur Tatzeit all-\nbei denen die Art der Ausführung oder die Beweg-        gemein üblichen Preis nicht überschritten oder keinen\ngründe eine gemeine Gesinnung des Täters erkennen       höheren Gewinn erzielt hat, als er bei einem Ver-\nlassen.                                                 kauf oder einer Leistung zum angemessenen Preis\nallgemein zulässig gewesen wäre. Wegen der vor\n§ 10                          Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielten Mehrerlöse\nAusschluß von Vorstrafen                 sind bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen\nMaßregeln der Abführung nicht mehr zu verhängen.\nVorstrafen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngetilgt oder tilgungsreif sind oder der beschränkten       (2) Die im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen\nAuskunft unterliegen, bleiben bei der Prüfung, ob       werden in einem selbständigen Verfahren ange-\ndie Straffreiheit nach diesem Gesetz durch Vorstrafen   ordnet.","206                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil 1\n(3) Uber die Anordnung von Maßregeln der Siche-            (3) Hat der Täter mehrere selbständige Handlun-\nrung und Besserung kann im selbständigen Verfah-           gen begangen und ist einheitlich Jugendstrafe ver-\nren nur auf Grund mündlicher Verhandlung durch             hängt oder zu verhängen (§ 31 des Jugendgerichts-\nUrteil entschieden werden. Für das selbständige            gesetzes), so gilt § 11 sinngemäß. Für nachträgliche\nVerfahren gilt § 429 b Abs. 1, 2 der Strafprozeßord-       Entscheidungen (§ 11 Abs. 2) ist das Gericht zustän-\nnung über das Sicherungsverfahren sinngemäß.               dig, das einheitlich Jugendstrafe verhängt hat.\n(4) Das selbständige Verfahren zur Anordnung\nder Einziehung, Ersatzeinziehung, Unbrauchbar-                                       § 16\nmachung, Verfallerklärung, Abführung des Mehr-                              Verfahrensvorschriften\nerlöses und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zu-\nstandes richtet sich nach den §§ 430 bis 432 der Straf-.      (1) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet über\nprozeßordnung.                                             die Einstellung eines vorbereitenden Strafverfahrens\ndas Gericht, das für das Hauptverfahren zuständig\n(5) Anhängige oder künftig eingeleitete Verfahren      wäre. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde\nwerden weitergeführt, soweit sie die Anordnung             zulässig.\nder im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.\nIn solchen Verfahren kann über die Anordnung der              (2) Wird ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren\nMaßnahmen durch Beschluß entschieden werden,               vor der Eröffnung des Hauptverfahrens auf Grund\nwenn dies in einem selbständigen Verfahren zu-             dieses Gesetzes durch Beschluß eingestellt, so steht\nlässig wäre.                                               der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.\nDer Beschluß, der die Anwendbarkeit dieses Gesetzes\nverneint, ist nicht anfechtbar.\n§ 14\n(3) Ist ein Strafverfahren durch einen nicht mehr\nSondervorschriften\nanfechtbaren Gerichtsbeschluß auf Grund dieses Ge-\nfür Steuer- und Monopolvergehen\nsetzes eingestellt worden, so kann wegen der Tat\n(1) Ist bei Steuervergehen (§ 392 der Reichsab-        nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel\ngabenordnung) und Monopolvergehen (§§ 119 bis              Anklage erhoben werden.\n126 des Gesetzes über das Branntweinmonopol,\n§§ 40 bis 43 des Zündwarenmonopolgesetzes) eine\n(4) Uber Einwendungen, die auf Grund dieses Ge-\nrechtskräftig verhängte Geldstrafe noch nicht in           setzes gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung\nFreiheitsstrafe umgewandelt worden (§ 470 der               eines rechtskräftigen Straf- oder Beschwerdebeschei-\nReichsabgabenordnung), so kommt es für die Straf-           des oder einer Unterwerfung (§§ 445, 447, 452 der\nfreiheit nach den §§ 2, 3 auf die Höhe der zu er-          Reichsabgabenordnung) erhoben werden, entscheidet\nwartenden Ersatzfreiheitsstrafe an.                         das Gericht, das nach der Reichsabgabenordnung für\ndie gerichtliche Entscheidung nach einem Strafbe-\n(2) Bei Steuer- und Monopolvergehen erstreckt          scheid zuständig wäre. Gegen den Beschluß ist so-\nsich der Straferlaß nicht auf                              fortige Beschwerde zulässig.\n1. den Wegfall der Steuererleichterung nach\n§ 82 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes,                                     § 17\n2. den Verlust des Brennrechts nach§ 38 Abs. 1            Antrag auf Durchführung des Verfahrens\nNr. 6 des Gesetzes über das Branntwein-\n(1) Wird ein wegen Verbrechens oder Vergehens\nmonopol,\ngerichtlich anhängiges Verfahren außerhalb der\n3. den Verlust der Vergünstigung, unter Ab-        Hauptverhandlung auf Grund dieses Gesetzes ein-\nfindung zu brennen, nach § 116 a Abs. 1        gestellt, so kann der Beschuldigte, der seine Unschuld\nNr. 6 der Brennereiordnung in der Fassung      geltend macht, die Fortsetzung des Verfahrens be-\nder Verordnung vom 7. Dezember 1944            antragen. Zieht das Gericht in der Hauptverhand-\n(Reichsministerialblatt S. 89).                lung die Einstellung eines solchen Verfahrens in\nErwägung, so ist dem Angeklagten Gelegenheit zur\nStellung des Antrages zu geben. Das Gericht kann\n§ 15                            die Hauptverhandlung aussetzen.\nSondervorschriijen\n(2) Der Antrag kann nur binnen einer Woche\nfür Jugendliebe und Heranwachsende\nnach der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses,\n(1) Wäre nach diesem Gesetz ein anhängiges oder        in der Hauptverhandlung nur bis zur Beendigung\nkünftig eingeleitetes Strafverfahren gegen Jugend-          der Schlußvorträge gestellt werden. Für die Antrags-\nliche oder Heranwachsende einzustellen, so kann es         befugnis und die Zurücknahme des Antrages gelten\nmit dem Ziel fortgesetzt werden, Erziehungsmaß-            die §§ 297 bis 299, 302, 303 der Strafprozeßordnung\nregeln oder Zuchtmittel anzuordnen.                        entsprechend. Gegen den Beschluß, der den Antrag\nauf Fortsetzung des Verfahrens ablehnt, ist sofortige\n(2) Ist nach diesem Gesetz eine Jugendstrafe, die      Beschwerde zulässig.\nzur Bewährung ausgesetzt war, erlassen oder ein\nVerfahren, in dem ein Schuldspruch nach § 27 des               (3) Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so ist das\nJugendgerichtsgesetzes vorliegt, niedergeschlagen,         Verfahren nach den allgemeinen Verfahrensvor-\nso bleiben die für die Bewährungszeit angeordneten         schriften fortzusetzen. Wäre der Angeklagte bei\nBewährungsauflagen als selbständige Erziehungs-            Nichtanwendung dieses Gesetzes freizusprechen, so\nmaßregeln oder Zuchtmittel bestehen.                       wird auf Freisprechung erkannt.","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bona, den 17. Juli 1954                           207\n(4) Wird das fortgesetzte Verfahren auf Grund                                  § 19\ndieses Gesetzes eingestellt, so hat der Angeklagte             Kosten bei Privatklage und Nebenklage\ndie notwendigen Auslagen der Beteiligten und die\ndurch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen          (1) War das nach diesem Gesetz eingestellte Ver-\nKosten wie ein Verurteilter zu tragen.                  fahren auf Privatklage eingeleitet, so werden die\nKosten des Verfahrens niedergeschlagen. Die dem\nPrivatkläger und dem Beschuldigten erwachsenen\n§ 18                           notwendigen Auslagen kann das Gericht angemessen\nverteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem\nFeststellung ehrenrühriger Tatsachen\nder Beteiligten auferlegen.\n(1) Wird ein wegen Beleidigung, übler Nachrede\n(2) Gegen den Beschluß nach Absatz 1 Satz 2 ist\noder Verleumdung (§§ 185, 186, 187, 187 a des Straf-\nohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegen-\ngesetzbuchs) gerichtlich anhängiges Verfahren außer-\nstandes die sofortige Beschwerde zulässig.\nhalb der Hauptverhandlung auf Grund dieses Ge-\nsetzes eingestellt, so kann der Verletzte die Weiter-      (3) Wird ein Verfahren nach den §§ 17, 18 durch-\nführung des Verfahrens mit dem Ziel der Feststel-       geführt und wäre unter Zugrundelegung des Ergeb-\nlung beantragen, daß eine ehrenrührige Behauptung       nisses dieses Verfahrens über die notwendigen Aus-\ntatsächlicher Art, die der Beschuldigte aufgestellt     lagen der Beteiligten anders entschieden worden, so\noder verbreitet hat, unwahr oder haltlos sei. Ist die   ist der frühere Beschluß nach Absatz 1 Satz 2 aufzu-\nEinstellung des Verfahrens i.o. der Hauptverhandlung    heben oder zu ändern und auf Grund des Ergebnisses\nzu erwarten, so kann der Verletzt.e den Antrag in       des späteren Verfahrens darüber neu zu entscheiden.\nder Hauptverhandlung stellen; das Gericht kann die\nHauptverhandlung aussetzen. § 17 Abs. 2 gilt ent-          (4) Für die Nebenklage gelten diese Vorschriften\nsprechend.                                              entsprechend.\n(2) Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so ist das                           § 20\nVerfahren nach den allgemeinen Verfahrensvor-\nschriften fortzusetzen. Der Antragsteller hat die                            Strafregister\nRechte des Nebenklägers.                                   (1) Strafregistervermerke    über Verurteilungen\n(3) Wäre der Beschuldigte bei Nichtanwendung         wegen Wirtschaftsstraftaten (§ 21 Abs. 2) werden\ndieses Gesetzes zu verurteilen, weil er eine nicht      getilgt, wenn die Verurteilung\nals wahr erweisliche ehrenrührige Behauptung tat--             1. vor dem 8. Mai 1945 ergangen und Freiheits-\nsächlicher Art aufgestellt oder verbreitet hat, oder              strafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe,\nwäre er lediglich auf Grund des§ 193 des Strafgesetz-             allein oder nebeneinander, verhängt wor-\nbuchs oder wegen Zurechnungsunfähigkeit freizu-                   den ist,\nsprechen, so gilt folgendes:\n2. vor dem 31. Dezember 1949 ergangen und\n1. Wird die Unwahrheit der Behauptung er-                  Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr, Haft und\nwiesen oder ergibt sich ihre Haltlosigkeit,             Geldstrafe, allein oder nebeneinander, ver-\nso hat das Gericht dies im Urteilsspruch                hängt worden ist.\nfestzustellen.\nDies gilt nicht, wenn der Täter zugleich wegen ande-\n2. Wird weder die Unwahrheit oder die Halt-      rer Straftaten oder Rechtsverletzungen verurteilt\nlosigkeit noch die Wahrheit der Behaup-       worden ist.\ntung erwiesen, so hat das Gericht im Urteils-\nspruch festzustellen, daß die Behauptung         (2) Strafregistervermerke über Verurteilungen\nsich nicht bewahrheitet hat.                  durch Spruchgerichte auf Grund der Verordnung\nNr. 69 der Britischen Militärregierung (Amtsblatt der\n(4) Hat der Verletzte einen Feststellungsantrag\nMilitärregierung Deutschland Britisches Kontroll-\ngestellt, so kann der Beschuldigte den Antrag auf\ngebiet S. 405) werden getilgt,· wenn Freiheitsstrafe\nDurchführung des Verfahrens nach § 17 auch nach\nbis zu fünf Jahren, Vermögenseinziehung und Geld-\ndem Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist stellen.\nstrafe, allein oder nebeneinander, verhängt worden\n(5) Wird die Unwahrheit oder Haltlosigkeit der       ist. Enthält eine Gesamtstrafe eine Einzelstrafe auf\nBehauptung festgestellt, so hat der Beschuldigte die    Grund einer solchen Verurteilung, so ist die Gesamt-\nnotwendigen Auslagen der Beteiligten und die durch      strafe angemessen herabzusetzen, soweit es sich um\ndie Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten      die Durchführung der Tilgung im Strafregister han-\nwie ein Verurteilter zu tragen. Wird der Feststel-      delt. Die Entscheidung (§ 458 der Strafprozeßord-\nlungsantrag abgewiesen, so trägt der Verletzte die      nung) darüber wird von dem Gericht erlassen, das\ndurch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen       die Gesamtstrafe gebildet hat.\nKosten und notwendigen Auslagen der Beteiligten.\nIn anderen Fällen kann das Gericht diese Kosten und        (3) Wird das Strafregister außerhalb des Geltungs-\nAuslagen angemessen verteilen oder nach pflicht-        bereichs dieses Gesetzes geführt, so stellt die Straf-\ngemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen;      vollstreckungsbehörde auf Antrag des Verurteilten\nsie können der Staatskasse auferlegt werden, soweit     fest, ob die Voraussetzungen der Tilgung nach den\nes unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.    Absätzen 1, 2 erfüllt sind. Ist der Strafregisterver-\nmerk zu tilgen, so ist dies der Bundesstrafregister-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die falsche An-   behörde mitzuteilen. Ist eine Strafvollstreckungs-\nschuldigung (§ 164 des Strafgesetzbuchs) entspre-       behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht\nchend.                                                  zuständig, so obliegt die Feststellung nach Satz 1 der","208                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nBundesstrafregisterbehörde. Der Vermerk im Bun-                   6. das Kontrollratsgesetz Nr. 50 (Amtsblatt des\ndesstrafregister wirkt wie eine Tilgung im Straf-                    Kontrollrats in Deutschland S. 266) und die\nregister.                                                            Verordnungen Nr. 14 der Amerikanischen\nund Nr. 89 der BritisdJ.en Militärregierung\n§ 21\n(Amtsblatt der Militärregierung Deutsch-\nBegriffsbestimmungen                              land Amerikanisches Kontrollgebiet E S. 6;\n(1) Verstöße gegen die Vorschriften über Inter-                   Amtsblatt der Militärregierung Deutschland\nzonengeschäfte im Sinne des § 5 sind Zuwiderhand-                    Britisches Kontrollgebiet S. 533),\nlungen gegen                                                      7. sonstige VorsdJ.riften über Wirtschaftslen-\n1. das Gesetz Nr. 53 der Amerikanischen und                  kung und Wirtschaftsüberwachung, insbe-\nder Britischen Militärregierung (Neufassung)              sondere über die Bewirtschaftung und\nvom 18. September 1949 oder die Verord-                   Marktregelung auf dem Gebiete der ge-\nnung Nr. 235 des Französischen Hohen Kom-                 werblichen Wirtschaft, der Verkehrswirt-\nmissars vom 18. September .1949 über De-                  schaft, der Landwirtschaft, der Ernährung\nvisenbewirtschaftung und Kontrolle des                    und der Forstwirtschaft.\nGüterverkehrs, allein oder in Verbindung\nmit dem Gesetz Nr. 33 der Alliierten Hohen\nKommission über Devisenbewirtschaftung                           DRITTER ABSCHNITT\nvom 2. August 1950 (Amtsblatt der Alliier-\nten Hohen Kommission S. 514),                                Ordnungswidrigkeiten\n2. die Berliner Anordnung zur Durchführung                                   § 22\ndes Abkommens über den Interzonenhandel\nErlaß und Niede'rschlagung\n1949/50 (Frankfurter Abkommen) vom\n30. Dezember 1949 (Verordnungsblatt für           (1) Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten(§ 26)\nGroß-Berlin 1950 Teil I S. 5),                 bis zu fünftausend Deutsche Mark, die beim Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes redJ.tskräftig verhängt und\n3. die Berliner Verordnung über Devisenbe-\nnoch nicht vollstreckt sind, werden erlassen.\nwirtschaftung und Kontrolle des Güterver-\nkehrs vom 15. Juli 1950 (Verordnungsblatt         (2) Anhängige Verfahren werden eingestellt,\nfür Groß-Berlin Teil I S. 304). allein oder in wenn Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten bis\nVerbindung mit der Berliner Verordnung         zu fünftausend Deutsche Mark zu erwarten sind.\nNr. 503 zur Ergänzung der Verordnung über      Unter denselben Voraussetzungen werden neue\nDevisenbewirtsdJ.aftung und Kontrolle des      Verfahren nidit eingeleitet.\nGüterverkehrs vom 19. Dezember 1950 (Ver-\nordnungsblatt für Berlin 1951 Teil I S. 51) in\n§ 23\nder Fassung der Berliner Verordnung\nNr. ,519 vom 22. September 1952 (Gesetz-           Ordnungswidrigkeiten im Interzonenverkehr\nund Verordnungsblatt für Berlin S. 876).          Bei Ordnungswidrigkeiten, die gegen die Vor-\n4. Vorschriften, die durch die in den Num-        schriften über Interzonengeschäfte (§ 21 Abs. 1) ver-\nmern 1, 3 bezeidJ.neten Vorschriften aufge-    stoßen und vor dem 1. Januar 1952 begangen worden\nhoben worden sind,                             sind, wird Erlaß und Niederschlagung nach § 22 ge-\nwährt, wenn eine Geldbuße bis zu dreißigtausend\nsoweit die Vorschriften oder die dazu erlassenen\nDeutsche Mark rechtskräftig verhängt oder zu er-\nDurchführungsbestimmungen sich auf den Verkehr\nwarten ist.\nzwischen dem Bundesgebiet oder Berlin (West) einer-\nseits, der sowjetisch besetzten Zone oder dem so-                                   § 24\nwjetischen Sektor von Berlin andererseits beziehen.\nEntsprechende Anwendung\n(2) Wirtschaftsstraftaten im Sinne des § 20 sind                 von Vorschriften über Straffreiheit\nstrafbare Zuwiderhandlungen gegen·\n(1) Für Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldver-\n1. die §§ 1 bis 5 und 7 bis 21 des Wirtschafts-    fahren gelten entsprechend\nstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl.\n§ 9 Abs. 2 über den Ausschluß von der Straffreiheit,\ns. 193),\n§ 12 über Nebenstrafen und Nebenfolgen,\n2. die Vorschriften, die in g 102 d_es in Num-\nmer 1 bezeichneten Wirtschaftsstrafgesetzes      § 13 Abs. 1, 2 und 5 über besondere Maßnahmen.\nund § 34 des Bewirtschaftungsnotgesetzes\n(2) Der im Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 5 von\nvom 30. Oktober 1947 (WiGBl. 1948 S. 3) auf-\nder Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid\ngeführt sind,\nsteht einem BußgeldbesdJ.eid gleich.\n3. das Gesetz gegen Preistreiberei vom 28. Ja-\nnuar 1949 (WiGBl. S. 11).\n§ 25\n4. § 11 des Energienotgesetzes vom 10. Juni\n1949 (WiGBl. S. 87),                                            Verfahrensvorschriften\n5. die Vorschriften, die in § 104 des Güter-          (1) Uber die Einstellung eines nicht gerichtlich\nkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952      anhängigen Bußgeldverfahrens und über Einwen-\n(Bundesgesetzbl. I S. 697) aufgeführt sind,    dungen, die auf Grund dieses Gesetzes gegen die","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1954                          209\nZulässigkeit der Vollstreckung eines rechtskräftigen                      VIERTER ABSCHNITT\nBußgeldbescheides oder einer Unterwerfung erhoben\nwerden, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten                        S chl ußvo r s eh ri f ten\ndas Gericht, das für die Entscheidung über einen\n§ 27\nBußgeldbescheid zuständig wäre. Gegen den Be-\nschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.                                       Land Berlin\n(2) Wird ein gerichtlich anhängiges Bußgeldver-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nfahren auf Grund dieses Gesetzes eingestellt, so          des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsteht der Verwaltungsbehörde die sofortige Be-            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nschwerde zu. Der Beschluß, der die Anwendbarkeit\ndieses Gesetzes vor der Entscheidung über den Buß-\ngeldbescheid verneint, ist nicht anfechtbar.                                        § 28\n(3) Ist ein Bußgeldverfahren durch einen nicht                            Gesetzesänderung\nmehr anfechtbaren Gerichtsbeschluß auf Grund                § 15 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die\ndieses Gesetzes eingestellt worden, so kann wegen         innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen\nder Tat nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweis-        vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) werden\nmittel ein Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage          aufgehoben.\nerhoben werden.\n§ 29\n§ 26\nAufhebung eines früheren Gesetzesbeschlusses\nBegriffsbestimmung\nDer Beschluß des Deutschen Bundestages vom\nOrdnungswidrigkeiten im Sinne des § 22 sind\n18. Juni/29. Juli 1953 über die Annahme des Entwurfs\nHandlungen, auf die das Gesetz über Ordnungs-             eines Gesetzes über Straffreiheit (Nr. 3935, 4428,\nwidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\n4656 der Drucksachen) wird aufgehoben.\nS. 177) nach dessen § 3 anwendbar ist oder die Vor-\nschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der Fassung\nvom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) über Ordnungs-                                    § 30\nwidrigkeiten oder die entsprechenden Vorschriften\nInkrafttreten\ndes Berliner Wirtschaftsstrafgesetzes vom 28. April\n1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 153)       :Oieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nanwendbar waren.                                          dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBerlin, den 17. Juli 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer"]}