{"id":"bgbl1-1954-20-7","kind":"bgbl1","year":1954,"number":20,"date":"1954-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/20#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_20.pdf#page=20","order":7,"title":"Neufassung der Fünften Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz","law_date":"1954-07-12T00:00:00Z","page":198,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["198                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Fünften Durchführungsverordnung\nzum Getreidegesetz: Abgabeordnung für die Mühlenstelle.\nVom 12. Juli 1954.\nAuf Grund des Artikels II Abs. 2 der Zweiten\nVerordnung zur Änderung der Fünften Durchfüh-\nrungsverordnung zum Getreidegesetz vom 12. Juli\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 195) wird nachstehend\ndie Fünfte Durchführungsverordnung zum Getreide-\ngesetz vom 17. Dezember 1951 in der nunmehr gel-\ntenden Fassung bekanntgegeben.\nBonn, den 12. Juli 1954.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke\n, Fünfte Durchführungsverordnung\nzum Getreidegesetz: Abgabeordnung für die Mühlenstelle\nin der Fassung vom 12. Juli 1954.\nAuf Grund der §§ 15 Abs. 3 und 17 des Gesetzes                                § 3\nüber den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln                             A-bgabesatz\n(Getreidegesetz) in der Fassung vom 24. November\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird im Einverneh-        Die Abgabe beträgt 0,01 Deutsche Mark je 100\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen und mit        Kilogramm verarbeitetes Getreide.\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 4\n§ 1                             Entstehung der Abgabeschuld, Abgabeschuldner\nErhebung einer Abgabe                      (1) Die Abgabeschuld entsteht im Zeitpunkt der\nDie Mühlenstelle erhebt zur Deckung ihrer Ver-      Verarbeitung (§ 2).\nwaltungskosten von den gewerblichen Mühlen eine           (2) Abgabeschuldner . ist der Inhaber des Ver-\nAbgabe.                                                arbeitungsbetriebes, für im Werklohn durch andere\n§ 2                           Mühlen verarbeitetes Getreide der Inhaber des auf-\nAbgabegegenstand                      traggebenden Betriebes.\n(1) Die Abgabe bemißt sich nach der verarbeiteten      (3) Als Inhaber gilt die natürliche oder juristische\nMenge an Brotgetreide oder anderen vom Bundes-         Person, für deren Rechnung das Gewerbe betrieben\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten     wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer\nals Brotgetreide bestimmten Getreidearten.             Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner.\n(2) Als Verarbeitung gilt jede Behandlung der in       (4) Geht ein abgabepflichtiger Betrieb nach Ent-\nAbsatz 1 genannten Getreidearten in der Handels-       stehen der Abgabeschuld in den Besitz eines\nmüllerei, durch die sie für die menschliche Ernäh-     Dritten über, so haftet der neue Inhaber neben dem\nrung oder für technische Zwecke im eigenen Be-         früheren Inhaber für die Abgaben, im Höchstf alle\ntrieb oder im Werklohn bei anderen Mühlen nutz-        jedoch für die im vorangegangenen Haushaltsjahr\nbar gemacht werden.                                    fällig gewordenen Abgaben als Gesamtschuldner.\n(3) Die Abgabe wird nicht erhoben, soweit Mahl-                               § 5\nerzeugnisse (Mehl, Backschrot, Grieß und Dunst)\naus den in Absatz 1 genannten Getreidearten in                           Abgabeerklärung\ndas Ausland ausgeführt worden sind. Es werden             (1). Mahlmühlen haben der Mühlenstelle eine\njedoch für je 100 Kilogramm Mahlerzeugnisse nur        Abschrift der auf Grund der Sechsten Durchfüh-\ndie in der Anlage aufgeführten Getreidemengen          rungsverordnung zum Getreidegesetz vom 9. August\nvon der Abgabe befreit.                                1952 (Bundesgesetzbl. I S. 415) zu erstattenden Mel-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1954                                         199\ndung zu den jeweiligen Meldeterminen einzu-             (3) Die Abgabe darf ganz oder teilweise nur\nreichen. Die Meldung gilt für die der Abgabe         dann erlassen werden, wenn die Einziehung nach\nunterliegende Verarbeitung als Abgabeerklärung.      Lage des Einzelfalles für den Schuldner eine be-\nDie Vorschriften der §§ 166 bis 174 der Reichs-      sondere Härte bedeuten würde.\nabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.          (4) Bereits entrichtete Abgaben, die auf Grund\n(2) Kommt ein Inhaber seiner Erklärungsfrist      einer Entscheidung nach Absatz 1 ganz oder teil-\nnicht oder nicht vollständig nach, so setzt die      weise erlassen worden sind, werden dem Abgabe-\nMühlenstelle den Abgabebetrag durch Abgabe-          schuldner zinslos erstattet.\nbescheide anderweitig fest. Die §§ 204 bis 211\nund 217 der Reichsabgabenordnung finden entspre-                                      § 9\nchende Anwendung.\nSäumniszuschlag\n(1) Wird eine Abgabe, die bereits fällig geworden\n§ 6                         ist, nicht rechtzeitig entrichtet, so ist mit Ablauf\nFälligkeit                     des Fälligkeitstages ein Zuschlag (Säumniszuschlag)\nDer Abgabeschuldner hat die Abgabe innerhalb      verwirkt.\neines Zeitraumes von 10 Tagen nach Ablauf der in        (2) Der Säumniszuschlag beträgt 2 vom Hundert\n§ 5 genannten Frist unaufgefordert bei der Mühlen-   des rück.ständigen Abgabebetrages für jeden an-\nstelle oder einer von ihr bestimmten Zahlstelle zu   gefangenen Monat.\nentrichten.                                             (3) Als Tag, an dem die Abgabe entrichtet worden\n§ 7\nist, gilt\n1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Zah-\nBeitreibung                                 lungsmitteln an die Mühlenstelle: der Tag\n(1) Abgaben, die auf Grund dieser Durchführungs-              des Eing&nges;\nverordnung der Mühlenstelle geschuldet werden,                2. bei Uberweisung auf das Postscheckkonto\nkönnen im Verwaltungswege erzwungen werden.                      der Mühlenstelle und bei Einzahlung durch\nDie Beitreibung der Abgabe erfolgt auf Antrag der                Postscheck: der Tag, der sich aus dem\nMühlenstelle durch die Finanzämter nach den Vor-                 Tagesstempelabdruck des Postscheckamtes\nschriften der Reichsabgabenordnung, insbesondere                 ergibt;\nder §§ 325 bis 381, und nach den Bestimmungen                 3. bei Uberweisung auf ein Bankkonto:· der\nder Beitreibungsordnung.                                         Tag, an dem der Betrag der Mühlenstelle\n(2) Für die Mitwirkung bei der Beitreibung er-                gutgeschrieben wird;\nhalten die Finanzämter einen Verwaltungskosten-               4. bei einer durch Zahlkarte oder Postanwei-\nbeitrag in Höhe von 2 vom Hundert des Istauf-                    sung bewirkten Zahlung an die Mühlen-\nkommens der beigetriebenen Beträge.                              stelle: der Tag, der sich aus dem Tages-\nstempelabdruck der Aufgabepostanstalt\nergibt;\n§ 8\n5. bei Einzahlung aus dem Ausland: der Tag,\nStundung und Erlaß der Abgabe                        an dem der eingezahlte Betrag bei der\n(l) Uber Anträge auf Stundung oder Erlaß der                  Mühlenstelle eingeht oder ihr gutgeschrie;.\nAbgaben entscheidet die Mühlenstelle.                            ben wird.\n(2) Stundung darf nur ausnahmsweise unter be-                                      § 10\nsonderen Umständen und nur, soweit die Erfüllung                                  land Berlin\nder Verbindlichkeit durch sie nicht gefährdet wird,\ngewährt werden. Voraussetzung der Stundung ist,         Diese Rechtsverordnung gilt nicht im Land Berlin.\ndaß der Schuldner nicht in der Lage ist, die ganze\nSchuld sofort zu tilgen und eine Zwangsvollstrek-                                     § 11\nkung eine besondere Härte für ihn bedeuten würde,                                Inkrafttreten\noder wenn sicherer Anhalt dafür besteht, daß eine\nsofortige Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde,     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nim Fall der Stundung aber der geschuldete Betrag     kündung in Kraft.*)\nnach Ablauf der Stundungsfrist entrichtet werden\nwird. Gestundete Beträge sind mit dem von der        *) Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nFassung vom 17. Dezember 1951. Die Änderung auf Grund der Än-\nBank deutscher Länder festgesetzten Diskontsatz zu      derungsverordnung vom 9. August 1952 ist am 15. August 1952 in\nKraft getreten; die späteren Änderungen treten zu den in. Artikel II\nverzinsen.                                               der Zweiten Änderungsverordnung bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.","200                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 3)\nBei der Umrechnung der bei den nachstehenden Tabellen A und B ge-\nnannten Mahlerzeugnisse ist von deren Aschegehalt, bezogen auf Trocken-\nsubstanz, auszugehen. Für je 100 Kilogramm Mahlerzeugnisse sind die i.n\nden Tabellen A und B bei dem Aschegehalt angegebenen Getreidemengen\nvon der Entrichtung der Abgabe befreit. Liegt der Aschegehalt zwischen den\naufgeführten Werten, so ist der nächsthöhere Aschegehalt maßgebend.\nA. Roggenmehl, Roggenbackschrot\nAschegehalt Getreide        Aschegehalt Getreide     Aschegehalt Getreide\nin v. H. bis Kilogramm      in v. H. bis Kilogramm  in v. H. bis Kilogramm\n0,39        158,80 ·         1, 15      130,29       1,91       101,7ff\n0,41        158,05           1,17       129,54       1,93       101,03\n0,43        157,30           1,19       128,79       1,95      100,28\n0,45        156,55           1,21       128,04       1,97        99,53\n0,47        155,80           1,23       127,29       1,99        98,78\n0,49       155,05           1,25       126,54       2,01        98,03\n0,51       154,30           1,27       125,79       2,03        97,28\n0,53       153,55           1,29       125,04       2,05        96,53\n0,55       152,80           1,31       124,29       2,07        95,78\n0,57        152,05           1,33       123,54       2,09        95,03\n0,59        151,30           1,35       122,79       2,11        94,28\n0,61       150,55           1,37       122,04       2,13       93,52\n0,63        149,80           1,39       121,29       2,15        92,77\n0,65        149,05           1,41       12Ö,54       2,17        92,02\n0,67        148,30           1,43       119,79       2,19        91,27\n0,69        147,55 ·         1,45       119,04       2,21       90,52\n0,71        146,80           1,47       118,28       2,23       89,77\n0,73        146,05           1,49       117,53       2,25       89,02\n0,75       145,30           1,51       116,78       2,27       88,27\n0,77       144,55           1,53       116,03       2,29        87,52\n0,79        143,80           1,55       115,28       2,31        86,77\n0,81        143,04           1,57       114,53       2,33       86,02\n0,83        142,29           1,59       113,78       2,35     \" 85,27\n0,85        141,54           1,61       113,03       2,37       84,52\n0,87        140,79           1,63       112,28       2,39        83,77\n0,89        140,04           1,65       111,53       2,41       83,02\n0,91        139,29           1,67       110,78       2,43       82,27\n0,93        138,54           1,69       110,03       2,45       81,52\n0,95        137,79           1,71       109,28       2,47       80,77\n0,97        137,04           1,73       108,53       2,49       80,02\n0,99        136,29           1,75       107,78       2,51        79,27\n1,01        135,54           1,77       107,03       2,53       78,52\n1,03       134,79            1,79       106,28       2,55       77,77\n1,05        134,04           1,81       105,53       2,57       77,02\n1,07       133,29            1,83       104,78       2,59        76,27\n1,09        132,54           1,85       104,03       2,61       75,52\n1,11       131,79            1,87       103,28       2,63       74,77\n1,13       131,04            1,89       102,53       2,65       74,02","Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1954             201\nB. Weizenmehl, Weizenbackschrot, Weizengrieß und Weizendunst\nAschegehalt Getreide          Aschegehalt Getreide    Aschegehalt Getreide\nin v. H. bis Kilogramm       in v. H. bis Kilogramm   in v. H. bis Kilogramm\n0,39        150,10           0,64       137,13        1,25       117,71\n0,40        149,48           0,65       136,61        1,30       116,51\n0,41        149,07           0,66       136,09        1,35       115,31\n0,42        148,55           0,67       135,57        1,40       114,12\n0,43        148,03           0,68       135,05        1,45       112,92\n0,44        147,51           0,69       134,54        1,50       111,72\n0,45        146,99           0,70       134,02        1,55       110,52\n0,46        146,47           0,72       132,98        1,60       109,32\n0,47        145,95           0,74       131,94        1,65       108,13\n0,48        145,43           0,76       130,90        1,70       106,93\n0,49        144,91           0,78       129,87        1,75       105,73\n0,50        144,40           0,80       128,83        1,80       104,53\n0,51        143,88           0,82       128,01        1,85       103,33\n0,52        143,36           0,84       127,53        1,90       102,14\n0,53        142,84           0,86       127,06        2,00       102,02\n0,54        142,32           0,88       126,58        2,10       101,68\n0,55        141,80           0,90       126,10        2,20       101,34\n0,56        141,28           0,93       125,38        2,30       101,01\n0,57         140,76          0,96       124,66   *    2,40       100,67\n0,58         140,24          0,99       123,94        2,50       100,33\n0,59         139,73          1,02       123,22        2,60         99,99\n0,60        139,21           1,05       122,50        2,70        99,66\n0,61         138,69          1,10       121,30        2,80        99,32\n0,62         138,17          1,15       120,11        2,90         98,98\n0,63         137,65          1,20       118,91        3,00         98,64\nC. Gemengemehl\nBei Mehlen aus einer Mischung von Roggen und Weizen wird die Um-\nrechnung nach den Tabellen A oder B der Fruchtart vorgenommen, deren\nAnteil in der Mischung überwiegt.\nD. Hartgrießweizenerzeugnisse\nFür je 100 Kilogramm Hartgrießweizenmehl sind 100 Kilogramm Hart-\ngrießweizen, für je 100 Kilogramm Hartgrieß oder Hartdunst sind 138,46\nKilogramm Hartgrießweizen zu rechnen."]}