{"id":"bgbl1-1954-20-3","kind":"bgbl1","year":1954,"number":20,"date":"1954-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/20#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_20.pdf#page=12","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes","law_date":"1954-07-09T00:00:00Z","page":190,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["190                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Altsparergesetzes (2. ASpG-DV).\nVom 9. Juli 1954.\nAuf Grund des § 2 Abs. 3, des § 9 Abs. 1, der          ununterbrochen bis zur Begründung der späteren\n§§ 13, 14 Abs. 4, des § 15 Abs. 6, der §§ 17, 18 Abs. 7, Sparanlage als Guthaben bei einem Geldinstitut ge-\ndes § 19 Abs. 4, sowie der §§ 27 und 31 des Alt-         führt worden ist.\nsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I          (5) Die Absätze 1 bis 4 finden nur Anwendung,\nS. 495) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-          wenn der Betrag der beendigten und der neubegrün-\nmung des Bundesrates:                                    deten Sparanlage mindestens 50 Reichsmark beträgt.\n§ 1                            Satz 1 gilt nicht, wenn aus beiden Sparanlagen das-\nErgänzung der Anlage 1 und 2 des Gesetzes            selbe Institut Schuldner oder verwahrende Stelle\nwar.\n(1) Die Anlage 1 des Gesetzes wird um die Kom-\n(6) Die Absätze 1 bis 4 finden auf eine im Zeit-\nmunalobligationen und verwandten Schuldverschrei-\nbungen nach Anlage 1 dieser Verordnung ergänzt.           punkt der Einführung der Deutschen Mark bestehen-\nde Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-\n(2) Die_ Anlage 2 des Gesetzes wird um die Indu-       setzes nur insoweit Anwendung, als diese Sparan-\nstrieobligationen und verwandten Schuldverschrei-         lage durch einmalige Einzahlung eines Betrages von\nbungen nach Anlage 2 dieser Verordnung ergänzt.           mindestens 500 Reichsmark begründet worden ist.\n(7) Die Absätze 1 bis 4 finden auf eine Sparanlage\n§ 2                            im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark im\nErgänzung des Verzeichnisses                 Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes nur insoweit\nder Umtauschemissionen                    Anwendung, als diese Sparanlage durch Einzahlung\neiner Einmalprämie begründet worden ist.\nDie Anlage zur Ersten Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Altsparergesetzes (1. ASpG-DV) vom 6. No-           (8) Als. frühere Sparanlage im Sinne der Absätze\nvember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1512) - Verzeich-       1 bis 7 gelten auch Vermögenswerte im Sinne des\nnis der Umtauschemissionen - wird um die Wert-            § 13 Satz 2 des Gesetzes.\npapierarten nach Anlage 3 dieser Verordnung er-\ngänzt.                                                                              § 4\n§ 3                                       Verfahren bei Umwandlungsfällen\nUmwandlung einer Sparanlage                     (1) In den Fällen des § 3 dieser Verordnung und\nin eine andere Sparanlage                  des § 2 Nr. 2 der 1. ASpG-DV wird Entschädigung\nnur auf Antrag gewährt.\n(1) Eine im Zeitpunkt der Einführung der Deut-\nschen Mark bestehende, nach dem Beginn des 1. Ja-            (2) Mit dem Antrag auf Entschädigung ermächtigt\nnuar 1940 begründete Sparanlage wird bei Anwen-           der Gläubiger die beteiligten Institute, alle für\ndung des § 2 des Gesetzes als Fortsetzung einer           Zwecke der Durchführung des Gesetzes erforder-\nfrüheren Sparanlage des im Zeitpunkt der Einfüh-          lichen Auskünfte zu erteilen.\nrung der Deutschen Mark berechtigten Gläubigers              (3) Die frühere Sparanlage nach dem Stande bei\noder eines Rechtsvorgängers (§ 3 Abs. 2 des Geset-        Beginn des 1. Januar 1940 ist, sofern Schuldner\nzes) anerkannt, sofern sie binnen 3 Monaten nach          dieser Sparanlage ein Institut war, durch eine für\nvölliger oder teilweiser Beendigung der früheren          diesen Zweck gefertigte Bescheinigung des Instituts\nSparanlage begründet worden ist. Dies gilt nicht,         nachzuweisen; ist die frühere Sparanlage eine\nsoweit aus der früheren Sparanlage in Auswirkung          Schuldverschreibung, erteilt dasjenige Institut die\nder Vorschrift des § 7 Abs. 1 des Gesetzes ein Ent-       Bescheinigung, welches die Schuldverschreibung bei\nschädigungsanspruch entstanden ist.                       Beginn des 1. Januar 1940 verwahrt hat. Die Beschei-\n(2) Ist der Gläubiger der Sparanlage Vertriebener      nigung darf nur dem nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes\nund war Schuldner der früheren Sparanlage ein Geld-       zuständigen Institut und nur insoweit erteilt wer-\ninstitut im Vertreibungsgebiet, beginnt die Frist des     den, als nicht bereits aus der früheren oder einer\nAbsatzes 1 mit dem Tage der Aufenthaltnahme im            fortgesetzten Sparanlage ein Entschädigungsan-\nGeltungsbereich des Gesetzes, spätestens jedoch mit       spruch entstanden ist. Werden für mehrere fortge-\ndem 1. Oktober 1945.                                      setzte Sparanlagen Bescheinigungen beantragt, er-\nteilt das Schuldnerinstitut die Bescheinigungen ent-\n(3) Bestand im Zeitpunkt der Einführung der Deut-      sprechend· der Reihenfolge des Eingangs dieser An-\nschen Mark eine Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1        träge. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern das Insti-\nNr. 6 des Gesetzes, gilt im Sinne des Absatzes 1 als      tut den Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Ge-\nZeitpunkt der Begründung der fortgesetzten Spar-          setzes hat; in diesen Fällen ist der Nachweis über\nanlage der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Ein-          den Stand der früheren Sparanlage bei Beginn des\ntragung des Grundpfandrechts beim Grundbuchamt            1. Januar 1940 durch andere Urkunden zu führen.\ngestellt worden ist.\n(4) Uber Anträge auf Entschädigung in solchen\n(4) Die in Absatz 1 bezeichnete Frist beträgt. 6       Fällen, in denen am 1. Januar 1940 ein Institut im\nMonate, soweit nach völliger oder teilweiser Be-          Sinne des Absatzes 3 nicht bestanden hat, sowie\nendigung der früheren Sparanlage der Gegenwert            über Anträge auf Entschädigung in den Fällen des","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1954                            191\n§ 13 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes entscheidet das   träge. Der Ausgleichsfonds soll die zur Einlösung\nAusgleichsamt; eine Entscheidung des Instituts ist     bereitzustellenden Beträge den Instituten so früh-\nausgeschlossen.                                        zeitig bekanntgeben, daß die fristgemäße Freigabe\n§ 5\nder Ansprüche aus den Entschädigungsgutschriften\nnicht gefährdet wird.\nAntragsfrist\n(2) Bei der Aufteilung der jeweils zur Verzinsung\n(1) Der Antrag auf Entschädigung nach dem Ge-       und Tilgung von Deckungsforderungen bereitgestell-\nsetz kann, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, ge-       ten Beträge auf die Institute ist von dem jeweiligen\nstellt werden                                          Anteil an der Gesamtheit der Deckungsforderungen\n1. aus Altsparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1   auszugehen; bereits durch Tilgung erloschene Dek-\nNr. 1 und 2 des Gesetzes, ausgenommen        kungsforderungen sind hierbei den noch bestehen-\nPostspareinlagen, vom Beginn des auf das     den Deckungsforderungen zuzurechnen. Der Präsi-\nInkrafttreten di~ser Verordnung folgenden    dent des Bundesausgleichsamts kann zur rechne-\nMonats ab,                                    rischen Vereinfachung von den Grundsätzen des\n2. aus Postspareinlagen und aus Altsparan-      Satzes 1 vorübergehend abweichen, sofern sicherge-\nlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6    stellt ist, daß diese Grundsätze mit Bezug auf einen\ndes Gesetzes vom 1. Oktober 1954 ab,         längeren Zeitabschnitt gewahrt bleiben.\n3. aus Altsparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1       (3) Die bereitgestellten Beträge sind zu ver-\nNr. 3 und 4 des Gesetzes vom 1. Januar 1955  rechnen\nab.\n1. in Höhe von jährlich 0,5 vom Hundert der\n(2) Der Beginn der Antragsfrist bei Entschädi-                 Hauptsumme als Verzinsung der Haupt-\ngungsansprüchen, deren Bearbeitung der in Berlin                  summe, erstmalig jeweils für die Zeit ab\n(West) belegenen Niederlassung eines Geldinstituts                1. Januar 1954,\nobliegt, bleibt der Regelung durch besondere Rechts-\n2. in Höhe von jährlich 4 vom Hundert als\nverordnung vorbehalten; soweit die Bearbeitung des\nVerzinsung der Hauptsumme, erstmalig je-\nEntschädigungsanspruchs der in Berlin (West) be-\nweils für die Zeit ab 1. Januar 1954, soweit\nlegenen Niederlassung eines andGren Instituts ob-\ndie der Deckungsforderung gegenüber-\nliegt, verbleibt es bei der Regelung de5 Absatzes 1.\nstehenden Ansprüche aus Entsch~digungs-\n(3) Liegt der für eine Wertpapierart maßgebende                gutschriften in bar zu verzinsen sind oder\nStichtag (§ 6 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungs-                  vom Institut vorzeitig freiwillig freigegeben\ngesetzes) nach dem 1. März 1954, kann der Antrag                  worden sind,\nauf Entschädigung frühestens 10 Monate nach die-               3. im übrigen als Tilgung der Hauptsumme\nsem Stichtag gestellt werden.\nzuzüglich der auf die zu tilgende Haupt-\nsumme seit dem 1. Januar 1953 aufgelau-\n§ 6                                     fenen Zinsen, soweit die Zinsverpflichtun-\nZuständigkeit der Ausgleichsbehörden                      gen nicht bereits durch Barleistung erfüllt\nworden sind; mit Vorrang werden durch\nDie örtliche Zuständigkeit der Ausgleichsbehör-                Barleistung zu verzinsende Deckungsforde-\nden und der Vertreter der Interessei1 des Ausgleichs-             rungen sowie solche Deckungsforderungen\nfonds nach § 15 Abs. 2 und 3 des Gese~zes bestimmt                getilgt, denen im Wege der verstärkten Til-\nsich nach der Niederlassung des Instituts, welches                gung befriedigte Entschädigungsansprüche\ndie Entscheidung trifft oder den Antrag zur Entschei-             gegenüberstehen.\ndung abgibt. Sachlich zuständig sind das Ausgleichs-\namt und der bei diesem bestellte Vertreter der In-         (4) Soweit Deckungsforderungen nach Absatz 3\nteressen des Ausgleichsfonds; in den Fällen des § 4     Nr. 2 in bar zu verzinsen sind, bleibt die Entrichtung\nAbs. 6 und 7 des Gesetzes hat das Ausgleichsamt die     der auf das Jahr 1953 entfallenden Zinsen besonde-\nStellungnahme des Landesausgleichsamts einzu-           rer Regelung durch den Präsidenten des Bundesaus-\nholen.                                                  gleichsamts vorbehalten. § 12 Abs. 1 Satz 3 der\n1. ASpG-DV bleibt unberührt.\n§ 7\nEinlösung der Deckungsforderungen                                         § 8\n(1) Die Deckungsforderungen sind vom Aus-                             Freigabe der Ansprüche\ngleichsfonds nach näherer Maßgabe des § 323 Abs. 6                   aus Entschädigungsgutschriften\ndes Lastenausgleichsgesetzes jährlich, in der Regel\nzum 31. Dezember, einzulösen. Soweit Barverzinsung         (1) Die Reihenfolge der Freigabe der Ansprüche\nerfolgt, sind die Zinsen nachträglich zum 1. Juli und   aus Entschädigungsgutschriften bestimmt sich\nzum 2. Januar zu entrichten; die Beträge sind den In-          1. bei Ansprüchen aus Kontogutschriften, vor-\nstituten jeweils zum 15. des vorausgehenden Monats                behaltlich der Nr. 2, derart, daß entspre-\nzur Verfügung zu stellen. Soweit das Institut aus                  chend dem Umfang der dem Schuldner-\nwertpapierrechtlichen Ansprüchen (§§ 8 und 10 der                  institut jeweils vom Ausgleichsfonds zur\n1. ASpG-DV) vor den in Satz 2 bezeichneten Zeit-                   Verfügung gestellten Mittel gleiche Hun-\npunk;ten zur Barverzinsung verpflichtet ist, gewährt               dertsätze oder Beträge aus den einzel-\nder Ausgleichsfonds Abschlagszahlungen auf die                    nen Entschädigungsgutschriften freigegeben\nzum 1. Juli und die zum 2. Januar fälligen Zinsbe-                werden,","192                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n2. bei Ansprüchen auf Grund von Kontogut-                führung des Gesetzes entstehenden notwendigen\nschriften nach § 13 der 1. ASpG-DV derart,           Kosten erstattet, soweit diese Kosten durch den Un-\ndaß entsprechend dem Umfang der dem                  kostenbeitrag nach § 23 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 5\nSchuldnerinstitut jeweils vom Ausgleichs-            des Gesetzes nicht gedeckt werden.\nfonds zur Verfügung gestellten Mittel die-              (2) Den in Berlin (West) zum Neugeschäft zuge-\njenigen Entschädigungsgutschriften frei-             lassenen Instituten werden die be{ der Bearbeitung\ngegeben werden, bei denen die Versiche-              des Entschädigungsanspruchs aus Spareinlagen ent-\nrungsleistung aus dem zugrunde liegenden             stehenden notwendigen Kosten erstattet, soweit\nVertrag zum frühesten Zeitpunkt fällig ge-           diese Kosten durch den Unkostenbeitrag nach § 23\nworden ist; dabei können Entschädigungs-             Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes und die verbleibenden\ngutschriften bei Versicherungsleistungen,            Zinsen von 0,5 vom Hundert der Deckungsforderun-\ndie ab 1. Oktober 1954 fällig werden, nach           gen (§ 18 Abs. 4 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 des Ge-\nMaßgabe der vom Präsidenten des Bundes-              setzes) nicht gedeckt werden.\nausgleichsamts nach Absatz 2 zu treffenden\nBestimmungen vorweg freigegeben werden,\n§ 10\n3. bei Ansprüchen aus Wertpapieren derart,\ndaß die jeweils zu tilgenden Stücke nach                             Anwendung in Berlin\n§ 12 Abs. 3 der 1. ASpG-DV ausgelost wer-               Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nden, der Schuldner jedoch zur verstärkten            4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nTilgung sowie zur Gesamtkündigung be-                mit § 32 des Altsparergesetzes ,iom 14. Juli 1953\nrechtigt ist; bei Kleinststücken kann an die          (Bundesgesetzbl. I S. 495) gilt diese Rechtsverord-\nSte.lle der Auslosung die Kündigung von              nung auch in Berlin (West).\nTeilbeträgen oder eine anderweitige Rege-\nlung des Tilgungsvorgangs treten.                                             § 11\n(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann                                   Inkrafttreten\ndurch Rechtsverordnung Näheres über die Freigabe                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nder Entschädigungsansprüche bestimmen.                          kündung in Kraft.\n§ 9                                 Bonn, den 9. Juli 1954.\nKostenregelung\nDer Bundeskanzler\nfür Institute mit Sitz in Berlin (West)\nAdenauer\n(1) Den Berliner Altbanken, die im Zeitpunkt des\nInkrafttretens dieser Verordnung nicht zum Neu-                       Der Bundesminister der Finanzen\ngeschäft zugelassen sind, werden die bei der Durch-                                  Schäffer\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1 der Verordnung,\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes)\nKommunalobligationen und verwandte Schuldverschreibungen\nSchuldverschreibungen, die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern ausgegeben worden sind:\nCal en b erg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim' scher\nritterschaftlicher Kreditverein, Hannover\nMecklenburgische Hypotheken- und Wechselbank Schwe-\nrin, Sitz für die Geschäftstätigkeit Lübeck\nSchleswig-Holsteinische Landschaft, Kiel\nThüringische Landes-Hypothekenbank Aktiengesellschaft,\nWeimar, Sitz für die Geschäftstätigkeit Hagen.","Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1954                                       193\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 2 der Verordnung,\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes)\nIndustrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen\nSchuldverschreibungen, die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern ausgegeben worden sind:\nAktiengt!scllschaft für Liebt- und Kraftversorgung,           Hochseefischerei Carl Kämpf, Bremerhaven-F.\nMünchen                                                       Kunst im Druck Obpacher Aktiengesellschaft, München\nAktiengesellschaft Porzellanfabrik Weiden Gehr. Bauseher,      (früher: Lithographisch-artistische Anstalt vorm. Gebr.\nWeiden (jetzt: Porzellanfabrik Lorenz Hutschenreuther         Obpacher AG., München)\nA.G., Selb i. B.)                                             Lithographisch-artistische Anstalt vorm. Gebr. Obpacher\nBrnuerei Cluß, Heilbronn a. N.                                AG., München (jetzt: Kunst im Druck Obpacher Aktien-\nBrohltal-Eisenbahn-Gesellschaft A. G., Brohl/Rhein            gesellschaft, München)\nBürgerliches Brauhaus Ingolstadt Aktiengesellschaft,          Papier- u. Tapetenfabrik Bammental A.-G., Bammental/\nIngolstadt                                                    Baden\nDeutsche Ansiedlungsgesellschaft, Berlin                      Pfalzbrauerei A.G., Neustadt/Hdt.\nDinglerwerke Aktiengesellschaft, Zweibrücken                  Porzellanfabrik Lorenz Hutschenreuther A.G., Selb i. B.\nElmshorn-Barmstedt--Oldesloer Eisenbahn AG., Elmshorn         Porzellanfabrik Weiden Gebr. Bauseher AG., Weiden\n(jetzt: Porzellanfabrik Lorenz Hutschenreuther A.G., Selb\nExport- und Lagerhaus-Gesellschaft, Hamburg\ni.B.)\nFahlberg-List Aktiengesellschaft Chemische Fabriken,\nSILESIA Verein chemischer Fabriken, Frankfurt (Main)\nHamburg (früher: Saccharin-Fabrik AG. vorm. Fahlberg-\nList)                                                         (früher Saarau Krs. Schweidnitz)\nVerband des Einzelhandels e. V., Oberhausen/Rhld.\nFürstlich Fürstenbergische Kammer, Donaueschingen\n(jetzt: Vereinigte Kaufmannschaft e. V., Oberhausen/\nFürst von Isenburg-Birstein, Birstein über Wächtersbach       Rhld.)\nGas- und Elektrizitäts-Werke Achim Aktien-Gesellschaft,       Verein für Zellstoff-Industrie Aktiengesellschaft,\nAchim (Hann.)                                                 (jetzt: Zellstoffabrik Waldhof, Mannheim)\nGesellschaft für Gasindustrie, München                        Vereinigte Gaswerke Aktiengesellschaft, München\n(jetzt: Aktiengesellschaft für Licht- und Kraftversorgung,    (früher: Vereinigte Gaswerke Augsburg)\nMünchen)\nVereinigte Kaufmannschaft e. V., Oberhausen/Rhld.\nGewerkschaft ver. Constantin der Große, Bochum\nWaggonfabrik Aktiengesellschaft, Rastatt\nGritzner-Kayser A.-G., Karlsruhe-Durlach\nWohnhausgesellschaft Äußere Prinzregentenstraße Ak-\nHamburger Hof Aktiengesellschaft, Hamburg                     tiengesellschaft, München\nHandelsgesellschaft für Grundbesitz, Berlin                   Württembergische Gesellschaft für Elektrizitätswerke\n„Heag\" Hannoversche Eisengießerei und Maschinenfabrik         A.G., Eßlingen a. N.\nAktiengesellschaft, Anderten bei Hannover\nAnlage 3\n(zu§ 2 der Verordnung,\n§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)\nUmtauschemissionen\nKenn-                                                             Kenn•\nA. Private Hypothekenbanken          Nummer  Thüringische Landes-Hypotheken-                           Nummer\nBayerische Hypotheken- und                                    bank, Hagen (früher Weimar)\nWechsel-Bank, München                                            4 °/o RM-Kommunal-Obligationen            Serie XXV     25 835\n4 °/o (4½ 0/o) Reichsmark-Hypo-                               4 0/o RM-Kommunal-Obligationen            Serie XXVI    25 830\ntheken-Pfandbriefe\nvon 1940                Reihe 5    4/22 203              B. öffentlich-rechtliche Kreditanstalten\n4 °/o Reichsmark-Hypotheken-                                Calenberg-Göttmgen-Gruben-\nPfandbriefe von 1940             Reihe 1    1/22 201  hagen-Hildesheim' scher ritter-\nschaftlicher Kreditverein, Hannover\nBayerische Vereinsbank, München\n4 0/o (4½ 0/o) Schuldverschreibun-\n4 °/o (4½ 0/o) Reichsmark-Hypo-                                               gen von 1940                            20 142\ntheken-Pfandbriefe\nvon 1940                Serie 16   2/22 401 Landeskreditkasse zu Kassel,\nKassel\nDeutsche Centralbodenkredit-                                      4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-\nAktiengesellschaft, Berlin                                              schreibungen von 1940              Reihe 7       20 342\n4 °/o Hypotheken-Pfandbriefe\nvon 1940                         Em.16        26 912\nStaatliche Kreditanstalt Oldenburg-\nBremen, Bremen (früher: Staatliche\nDeutsche Wohnstätten-Hypo-                                    Kreditanstalt Oldenburg [Staats-\nthekenbank Aktiengesellschaft,                                bank} Oldenburg)\nBerlin                                                            4 0/o Reichsmark-Pfandbriefe\n4 0/o Pfandbriefe von 1940             Reihe XIII   26 508           von 1942                           Serie XI      20 689\nMecklenburgische Hypotheken-                                  Preußische Landespfandbriefanstalt,\nund Wechselbank, Lübeck                                       Berlin,\n(früher Schwerin).                                            jetzt: Deutsche Pfandbriefanstalt, Berlin\n4 0/o RM-Schuldverschreibungen                                 4 0/o Pfandbriefe von 1940               Reihe 26      20 820\nvon 1941                         Em.18        24 034\nC. Industrieunternehmen\nSächsische Bodencreditanstalt,                                 Mülheimer Bergwerksverein,\nBerlin (früher Dresden)                                       Mülheim/Ruhr\n4 0/o Hypotheken-Pfandbriefe                                   4 0/o Teilschuldverschreibungs-\nvon 1941                         Reihe 29     25 307           anleihe von 1942                                 35 302"]}