{"id":"bgbl1-1954-20-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":20,"date":"1954-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Wiederaufnahme der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung durch die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege","law_date":"1954-07-09T00:00:00Z","page":179,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["179\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                              Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1954                                                                                                               Nr. 20\nTag                                                                               Inhalt:                                                                                         Seite\n9.7.54  Gesetz über die Wiederaufnahme der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung durch die\nEinrichtungen der freien Wohlfahrtspflege .................. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      179\n10.7.54   Getreidepreisgesetz 1954/55 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       180\n9. 7.54 Zweite Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          190\n30.6.54   Verordnung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Gerichte für Arbeits-\nsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    194\n7.7.54   Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die Höherversicherung in den Rentenver-\nsicherungen der Arbeiter und der Angestellten auf das Gebiet des Landes Berlin . . . . . . . .                                                                              194\n12. 7.54  Zweite Verordnung zur Änderung der Fünften Durchführungsverordnung zum Getreidege-\nsetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   195\n12.7.54   Neufassung der Fünften Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     198\n12. 7.54  Fünfte Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidege-\nsetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   202\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger                                              . ...... ...... .......... ......... .........                                     202\nGesetz über die Wiederaufnahme\nder nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung\ndurch die Einrichtungen, der freien Wohlfahrtspflege.\nVom 9. Juli 1954.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                  zustellen, unter denen die Arbeitsvermittlung von\nsen:                                                                                               Einrichtungen nach Absatz 1 am 30. Januar 1933\ndurchgeführt wurde.\n§ 1\n(3) Sofern die Arbeitsvermittlung nicht innerhalb\n(1) Soweit Einrichtungen der freien Wohlfahrts-                                                von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\npflege außerhalb der Reichsanstalt für Arbeitsver-                                                 auf genommen wird, gilt der Auftrag des § 1 als er-\nmittlung und Arbeitslosenversicherung bis zum                                                     loschen.\n30. Januar 1933 erlaubterweise Arbeitsvermittlung\nbetrieben haben und diese Arbeitsvermittlungs-                                                                                                       § 2\ntätigkeit infolge von Maßnahmen des national-                                                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsozialistischen Regimes einstellen mußten, gelten                                                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nderen Träger, soweit sie heute noch bestehen, oder                                                 (Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin.\nderen Rechtsnachfolger, wenn ihnen seither ein\nneuer Auftrag zur nichtgewerbsmäßigen Arbeits-                                                                                                       § 3\nvermittlung nicht erteilt worden ist, als gemäß § 1\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nAbs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung, Berufs-\nin Kraft.\nberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. Novem-\nber 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1281} und seiner Durch-\nführungsvorschriften mit der nichtgewerbsmäßigen                                                       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nArbeitsvermittlung im früheren Umfang beauftragt.                                                 sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(2) Die Absicht der Wiederaufnahme der Tätig-\nkeit nach Absatz 1 ist unter Nachweis der Art und                                                 Bonn, den 9. Juli 1954.\ndes Umfangs der früheren Tätigkeit der Hauptstelle                                                                           Der Bundespräsident\nder Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-                                                                                     Theodor Heuss\nbeitslosenversicherung innerhalb von sechs Monaten\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Der                                                                              Der Bundeskanzler\nPräsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung                                                                                          Adenauer\nund Arbeitslosenversicherung hat den Inhalt und                                                                 Der Bundesminister für Arbeit\nUmfang des Auftrages nach den Befugnissen fest-                                                                                        Anton Storch"]}