{"id":"bgbl1-1954-2-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":2,"date":"1954-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz","law_date":"1954-01-30T00:00:00Z","page":5,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["5\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1954                    Ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1954                                                                                                                 Nr.2\nTag                                                                         Inhalt:                                                                                         Seite\n30. 1, 54 .Kriegsgefangenenentsd!.ädigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              5\n21. 1, 54  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 117 Abs. 1 des Grundgesetzes . . . .                                                                          10\n21, 1, 54  Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 52 Satz l und § 77 Abs. l des Gesetzes\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nPersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . .  11\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      11\nIn Teil Il Nr. t, ausgegeben am 19. Januar 1954, sind veröffentlicht: Verordnung über Verbilligung von Gasöl für die\nHochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt (Gasöl VerbVO-Schiff) - Verordnung über die abgabenfreie Verwendung\nvon Mineralöl und Schmiermitteln in der Binnenschiffahrt - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-\namerikanischen Abkommens betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz - Bekanntmachung über das In-\nkrafttreten des Handelsabkommens vom 21. April 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Königlich Ägyptischen Regierung - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten - Bekanntmachung über die Inkraftsetzung des deutsch-britischen Abkommen!i\nüber den Rechtsverkehr im Verhältnis zu Kanada.\nGesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener\n(Kriegsgefangenenentschä.digungsgesetz - KgfEG-).\nVom 30. Januar 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                           gesetzbl. I S. 931) im Geltungsbereich dieses\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                   Gesetzes ständigen Aufenthalt nehmen oder\n4. im Wege der Familienzusammenführung zu\n§ 1                                                                       ihren Ehegatten oder als Minderjährige zu\nBerechtigte nach diesem Gesetz sind Kriegsgefan-                                                      ihren Eltern oder als Hilfsbedürftige zu ihren\ngene und ehemalige Kriegsgefangene, die nach dem                                                         Kindern in den Geltungsbereich dieses Ge-\n31. Dezember 1946 aus ausländischem Gewahrsam                                                            setzes zuziehen.\n(§ 2) entlassen worden sind, ihren Wohnsitz oder                                                                                                §2\nständigen Aufenthalt am Tage des Inkrafttretens\ndieses Gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes                                                (1) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen mi-\ngehabt haben oder nach diesem Zeitpunkt                                                      litärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangen-\ngenommen und von einer ausländischen Macht fest-\nl. im Anschluß an ihre Entlassung aus ausländi-                                           gehalten wurden oder werden. Was als militärischer\nschem Gewahrsam im Geltungsbereich dieses                                             oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet\nGesetzes ständigen Aufenthalt nehmen oder                                            sich nach den Bestimmungen des Bundesversor-\n2. spätestens sechs Monate nach der Vertreibung                                           gungsgesetzes in der Fassung vom 7. August 1953\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ständigen                                           (Bundesgesetzbl. I S. 866, 1521).\nAufenthalt nehmen oder                                                                     (2) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes\ngelten ferner\n3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des\nHeimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bun-                                                         l. Deutsche, die im ursächlichen Zusammen-\ndesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Ge-                                                              hang mit den Kriegsereignissen von einer\nsetzes zur Ergänzung und Änderung des Heim-.                                                             ausländischen Macht festgehalten wurden\nkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes-                                                             oder werden, und\ngesetzbl. I S. 875, 994) und des Zweiten Geset-                                                   2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammen-\nzes zur Änderung und Ergänzung des Heim-                                                                hang mit den Kriegsereignissen in ein aus-\nkehrergesetzes vom 17. August 1953 (Bundes-                                                             ländisches Staatsgebiet verschleppt wurden.","6                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nAbschnitt I                       tigten, die nach dem 8. Mai 1945 von einem deut-\nschen Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nEntschädigung                      rechtskräftig verurteilt worden sind oder verurteilt\nwerden wegen Verbrechen oder Vergehen, die sie\n§ 3\nan Kriegsgefangenen in ausländischem Gewahrsam\n(1) Für jeden Kalendermonat des Festhaltens in      begangen haben.\nausländischem Gewahrsam - frühestens vom 1. Ja-\nnuar 1947 an - wird als Entschädigung ein Betrag                                  § 9\n.von 30 Deutschen Mark gewährt, der sich nach wei-         (1) Die Feststellung der Ansprüche nach den §§ 3\nteren zwei Jahren ausländischen Gewahrsams auf         und 5 erfolgt auf Antrag, der binnen eines Jahres\n60 Deutsche Mark erhöht. Mit der Entschädigung         nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden muß.\nsind etwa bestehende Ansprüche des Berechtigten\nwegen Freiheitsentziehung und Arbeitsleistung im          (2) Für Personen, die nach Inkrafttreten des Ge-\nausländischen Gewahrsam gegen die Bundesrepu-          setzes aus ausländischem Gewahrsam entlassen\nblik abgegolten.                                       werden, beginnt die in Absatz 1 genannte Frist mit\ndem Ersten des Monats, der dem Tage des Ein-\n(2) Bei der Berechnung der Zeit der Kriegsge-       treffens im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgt.\nfangenschaft sind alle Zeiten eines ausländischen\nGewahrsams aus den in § 2 genannten Gründen zu            (3) Für die Erben eines verstorbenen Kriegsgefan-\nberücksichtigen.                                       genen beginnt die Frist des Absatzes 1 mit dem Tage\nder Todesmeldung.\n(3) Der Monat, in den der Beginn des ausländi-\nschen Gewahrsams fällt, sowie der Entlassungsmonat                               § 10\nwerden voll entschädigt.\nNach näherer Bestimmung durch Landesrecht wird\ndas Gesetz von den Dienststellen durchgeführt, die\n§ 4\nfür die Angelegenheiten der Kriegsgefangenen und\n(1) Die Entschädigung der Berechtigten erfolgt      Heimkehrer zuständig sind.\nbinnen fünf Jahren, beginnend ein Jahr nach Ver-\nkündung dieses Gesetzes, in der Reihenfolge der                                  § 11\nsozialen Dringlichkeit.                                   Die Anträge sind bei der für den Wohnsitz oder\n(2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung       dauernden Aufenthalt des Antragstellers zuständi-\ndes Bundesrates eine Rechtsverordnung, welche die      gen Dienststelle zu stellen.\nReihenfolge der Auszahlung der Entschädigung an\ndie Berechtigten nach den Gesichtspunkten der so-                                § 12\nzialen Dringlichkeit regelt.\n(1) Für die Feststellungen nach diesem Gesetz\nwerden bei den Dienststellen eigene Ausschüsse ge-\n§ 5\nbildet.\nDer Anspruch auf Entschädigung ist nicht über-         (2) Diese Ausschüsse bestehen aus jeweils\ntragbar und nur nach Satz 2 vererblich. Stirbt der\nBerechtigte nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, so             1. dem Leiter der Behörde oder seinem Stell-\nist der Anspruch auf Entschädigung vererblich, wenn               vertreter oder dem Dienststellenleiter oder\nder Berechtigte von seinem Ehegatten, seinen Kin-                 dessen Stellvertreter als Vorsitzenden,\ndern oder seinen Eltern beerbt wird und wenn die              2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\nVererbung des Anspruchs wegen der Bedürftigkeit\nder Erben billig erscheint.                               (3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegsge-\nfangener sein.\n§ 6                             (4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und\nDer Anspruch unterliegt in der Person des           in den Stadtkreisen von den dort .zuständigen Wahl-\nunmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvoll-         körperschaften auf die Dauer von zwei Jahren ge-\nstreckung.                                             wählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses\nauf die gewissenhafte und unparteiische Wahrneh-\n§ 7                          mung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. Vor der\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung vom        Wahl der Beisitzer sind Heimkehrerorganisationen\n15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) wird    zu hören, die nach der Zusammensetzung ihrer Mit-\nwie folgt geändert:                                    glieder dazu berufen sind, die Interessen der Heim-\n§ 3 erhält folgende neue Nummer 17:                    kehrer zu vertreten.\n„ 17. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes                                  § 13\nüber die Entschädigung ehemaliger deutscher      (1) Uber den Antrag      entscheidet der Auschuß\nKriegsgefangener.\"                            (§ 12) durch Bescheid.\n(2) Der Leiter der Dienststelle kann über den An-\n§ 8\ntrag selbst entscheiden, wenn dem Antrag in vollem\nVon dem Anspruch auf Zahlung einer Entschädi-       Umfang entsprochen werden kann oder wenn der\ngung (§ 3), auf Gewährung von Darlehen und Bei-        Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsichtigten\nhilfen (§ 28) sind ausgeschlossen diejenigen Berech-   Entscheidung einverstanden erklärt hat,","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1954                             7\n{3) Die Angehörigen der Dienststellen und der bei                              § 18\ndiesen gebildeten Ausschüsse sind von der Mitwir-          (1) Gegen den Bescheid kann der Antragsteller\nkung an der Entscheidung eigener Anträge oder über     binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde\nAnträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 10 des        einlegen. Dber die Beschwerde entscheidet, sofern\nSteueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934          ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuß\n(Reichsgesetzbl. I S. 925) ausgeschlossen. Im übrigen  (§ 19).\nfinden die Vorschriften über die Ausschließung von\nGerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung ent-          (2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle ein-\nsprechende Anwendung.                                  gelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Die\nFrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde recht-\n§ 14                         zeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß ange-\nbracht wird.\n(1) Die Dienststellen und Ausschüsse erheben von\nAmts wegen alle Beweise, die für die Feststellung          (3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Nie-\ndes Anspruchs notwendig sind.                          derschrift angebracht werden und ist zu begründen.\nSofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der An-\n(2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab-\nbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in ange-\ngewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der\nmessener Zeit nachgeholt werden.\nEntscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu\ngeben.\n§ 19\n(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes\n(1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises\nbestimmt ist, finden für die Beweiserhebung die\noder mehrerer Kreise wird ein Beschwerdeausschuß\n§§ 355 ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß An-\ngebildet; bei Bedarf können mehrere Beschwerde-\nwendung.\nausschüsse gebildet werden.\n§ 15\n(2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem\n(1) Im Feststellungsverfahren vor den Dienststel-   Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen .Beisitzern.\nlen und Ausschüssen ist die Abgabe eidesstattlicher    Mitglieder des Ausschusses (§ 12) können nicht zu-\nErklärungen unzulässig und der Parteieid ausge-        gleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses sein.\nschlossen.\n(3) § 12 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwen-\n(2) Wenn der Ausschuß mit Rücksicht auf die Be-     dung; wird ein Beschwerdeausschuß für mehrere\ndeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer       Kreise gebildet, so bestimmen die Landesregierungen\nwahrheitsgemäßen Aussage die eidliche Verneh-          nach Landesrecht über Sitz und Amtsbereich des Be-\nmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen für      schwerdeausschusses sowie darüber, welche Wahl-\ngeboten erachtet, so ist das Amtsgericht, in dessen    körperschaft für die Wahl der Beisitzer zuständig ist.\nBezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen stän-\ndigen Aufenthalt hat, um die eidliche Vernehmung                                  § 20\nzu ersuchen.\nFür das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen\n(3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vor-       finden die Vorschriften der §§ 13 bis 16 dieses\nschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der      Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungs-\nZivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.               gerichten die für diese Gerichte maßgebenden Vor-\nschriften Anwendung.\n§ 16\n§ 21\n(1) Der Leiter der Dienststelle und der Ausschuß\nentscheiden in freier Beweiswürdigung darüber, wel-        (1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch\nche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als       Beschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die\nbewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind.        Sache an die Dienststelle,· welche die Entscheidung\nAls glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren            getroffen hat, zurückverweisen.\nRichtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschlie-         (2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid\nßenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.                auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde ein-\n(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft      gelegt hat, ändern.\ngemacht sind, werden nicht berücksichtigt.                                        § 22\nGegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses\n§ 17\nkann der Antragsteller binnen eines Monats nach\n(1) Der Feststellungsbescheid hat die festgestellte Zustellung die Anfechtungsklage beim Verwaltungs-\nZeit der Kriegsgefangenschaft(§ 2) und die Höhe der    gericht erheben.\nsich daraus ergebenden Entschädigung zu enthalten.\n§ 23\n(2) Die Entscheidungen ergehen schriftlich und           (1) Gegen die Entscheidung des Verwaltungs-\nsind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung dar-       gerichts kann der Antragsteller binnen eines Monats\nüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher         nach Zustellung Revision beim Bundesverwaltungs-\nRechtsbehelf gegeben ist.                               gericht einlegen, wenn das Verwaltungsgericht die\n(3) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller zu-    Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache\nzustellen. Für das Zustellungsverfahren gelten die      in seiner Endentscheidung zugelassen hat; beson-\nVorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes         derer Zulassung bedarf es nicht, wenn ausschließ-\nvom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379).            lich Mängel des Verfahrens gerügt werden.","8                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n(2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-         Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum und\nständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats           Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat\nnach Zustellung der Endentscheidung angefochten\ngewährt werden, wenn sie selbst nicht über die er-\nwerden. -Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzu-\nforderlichen Mittel verfügen oder auf Grund anderer\nlegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll.\nBundesgesetze nicht die Möglichkeit haben, Darlehen\nDie Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechts-\noder Beihilfen für die genannten Zwecke zu erhal-\nkraft der Endentscheidung. Wird der Beschwerde         ten, und wenn und soweit die nach Abschnitt I ge-\nnicht abgeholfen, so entscheidet das Bundesverwal-\nwährte oder zu gewährende Entschädigung zur Fi-\ntungsgericht durch Beschluß. Mit der Ablehnung der\nnanzierung des beabsichtigten Vorhabens nicht aus-\nBeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht\nreicht.\nwird die Endentscheidung rechtskräftig. Wird der Be-\nschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung                            § 29\ndes Beschwerdebescheides der Lauf der Revisions-        - (1) Zur Schaffung einer neuen gesicherten Lebens-\nfrist.                                                 grundlage oder zur Sicherung einer bereits geschaf-\n(3) Die Berufupg gegen die Entscheidung des Ver-    fenen, aber gefährdeten Existenz können Berechtig-\nwaltungsgerichts ist ausgeschlossen.                   ten (§ 1) Aufbaudarlehen gewährt werden, wenn sie\ndie erforderlichen persönlichen und fachlichen Vor-\naussetzungen erfüllen.\n§ 24\n(2) Die gleichen Darlehen können auch der Ehe-\nDie Beschwerde, die Anfechtungsklage und die\nfrau eines Kriegsgefangenen (§ 2) gewährt werden,\nRevision haben aufschiebende Wirkung.\nder sich in fremdem Gewahrsam befindet, wenn da-\ndurch eine gesicherte Lebensgrundlage für den\n§ 25\nKriegsgefangenen geschaffen oder aber eine beste-\nWer durch Naturereignisse oder durch unabwend-      hende, jedoch gefährdete gesichert wird.\nbare Zufälle gehindert worden ist, eine Frist zur\nEinlegung oder Begründung eines Rechtsmittels ein-        (3) Der Höchstbetrag, der den einzelnen Dar-\nzuhalten, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen     lehnsbewerbern gewährt werden kann, darf 35 000\nStand beantragen. Die Vorschriften der §§ 233 bis      Deutsche Mark nicht übersteigen.\n237 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende\nAnwendung.                                                                      § 30\n§ 26                            (1) Für die Beschaffung von Wohnraum kann Be-\nrechtigten (§ 1) ein Darlehen bis zu 5000 Deutsche\nWer eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in\nMark gewährt werden, soweit die übrige Finanzie-\nden Stand gesetzt wird, die eine ihm günstige Ent-\nrung des Vorhabens sowie die technischen und recht-\nscheidung herbeigeführt hätte, kann bei der Dienst-\nlichen Voraussetzungen gesichert sind.\nstelle, welche die Entscheidung getroffen hat, die\nWiederaufnahme des Verfahrens beantragen.                 (2) Diese Darlehen gelten nicht als öffentliche\nMittel im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungs-\n§ 27                         baugesetzes in der Fassung vom 25. August 1953\n(1) Das Verfahren vor den durchführenden Behör-     (Bundesgesetzbl. I S. 1047).\nden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist         (3) Berechtigte, denen durch die Beschaffung der\ngebührenfrei.                                          Wohnung erstmals die Aufnahme einer dauernden\nselbständigen Tätigkeit oder unselbständigen Be-\n(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor\nschäftigung ermöglicht wird, sind zu bevorzugen.\nden durchführenden Behörden und den bei diesen\ngebildeten Ausschüssen dürfen dem Antragsteller           (4) Die Zuteilung der Mittel an die Länder erfolgt\nnicht auferlegt werden. Im übrigen wird über die       durch den Bundesminister für Wohnungsbau nach\nTragung der Kosten bei Entscheidung zur Sache mit      Maßgabe der den Ländern vorliegenden Anträge der\nentschieden.                                           Berechtigten.\n§ 31\n(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\nder Länder werden Gebühren und Kosten in Höhe             Berechtigten kann eine Beihilfe bis zur Höhe der\ndes Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem        Sätze der Hausratsentschädigung nach dem Lasten-\nBundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Ge-        ausgleichsgesetz zur Beschaffung fehlenden und drin-\n-bühren und Kosten auf ein Viertel.                     gend benötigten Hausrats gewährt werden. Dies gilt\n(4) Die Kosten einer Vertretung trägt, soweit nicht auch, wenn der Berechtigte innerhalb von drei Jahren\nAnwaltszwang besteht, stets der Antragsteller.         nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft\n(§ 2) einen eigenen Haushalt gründet.\nAbschnitt II                                                § 32\nDarlehen nach den §§ 29 und 30 sowie Beihilfen\nDarlehen und Beihilfen                  nach § 31 sind unter Bedingungen zu gewähren,\n§ 28                         welche die Verwendung für das beabsichtigte Vor-\nBerechtigten(§ 1) können nach Maßgabe der Haus-     haben sicherstellen.\nhaltsmittel des Bundes und der Länder                                           § 33\nDarlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der wirt-       (1) Darlehen sind in der Regel mit 3 vom Hundert\nschaftlichen Existenz,                              zu verzinsen. Sie sind nach zwei Freijahren in zehn","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1954                          9\ngleichen Jahresraten zu tilgen. Das erste Freijahr       Nähere Bestimmungen. über die Bestellung der\nbeginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden             unter den Nummern 2 und 3 genannten Vertreter\nHalbjahresersten.                                        trifft die oberste Landesbehörde.\n(2) Für einzelne Arten von Vorhaben können die           (2) Der Prüfungsausschuß kann bei Anwesenheit\nZins- und Tilgungsbedingungen abweichend festge-         des Vorsitzenden und dreier Vertreter beraten und\nstellt werden.                                           Empfehlungen beschließen, jedoch muß einer der\n(3) Die Darlehen sind nach Möglichkeit zu sichern.\nVertreter den unter Absatz 1 Nummer 2 genannten\nP~rsonengruppen angehören.          ...\n§ 34                             (3) Anträge auf Darlehen für die Beschaffung von\nWohnraum (§ 30) sind dem für die Vergabe von\nDie Gewährung von Darlehen bestimmt sich nach\nnachstelligen Landesmitteln zuständigen Bewilli-\nder sozialen Dringlichkeit und der volkswirtschaft-\ngungsausschuß vorzulegen, der durch je einen Ver-\nlichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben.\ntreter der ehemalrgen Kriegsgefangenen und der\nPersonengruppen des § 2 Abs. 2 zu ergänzen ist.\n§ 35\nAnträge auf die Gewährung von Darlehen und                                     § 40\nBeihilfen sind bei der für den Betriebsort bzw. stän-\ndigen Aufenthalt des Antragstellers zuständigen             Anträge über 10 000 Deutsche Mark werden von\nGemeindebehörde einzureichen. Die Gemeinde-              der für den Betriebsort bzw. ständigen Aufenthalt\nbehörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend         des Antragstellers zuständigen Dienststelle unter\nbegründet ist oder die Angaben unvollständig sind,       Mitwirkung des Prüfungsausschusses (§ 39) vorge-\nauf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls        prüft und der obersten Landesbehörde zur Entschei-\nden Antragsteller vorzuladen. Sie hat den Antrag zur     dung vorgelegt.\nEntscheidung weiterzuleiten, und zwar für Existenz-                               § 41\naufbaudarlehen an die für den Betriebsort zuständige\nDienststelle (§ 11 ), für Darlehen zur Beschaffung von      Uber Anträge zur Gewährung von Darlehen und\nWohnraum an die für den Ort des Wohnungsbaues            Beihilfen bis 10 000 Deutsche Mark entscheidet der\nzuständige Bewilligungsstelle (§ 39 Abs. 3) und für      Leiter des für den Betriebsort bzw. ständigen\nBeihilfen zur Beschaffung von Hausrat an die für         Aufenthalt zuständigen Dienststelle, über höhere\nden Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zuständige        Beträge die oberste Landesbehörde.\nDienststelle (§ 11).\n§ 42\n§ 36                             (1) Uber den Antrag auf Gewährung von Dar-\nDer Antragsteller kann sich im Verfahren vor den      lehen und Beihilfen entscheidet der Leiter der\nDienststellen und den bei diesen gebildeten Aus-         Dienststelle nach Anhörung des Ausschusses gemäß\nschüssen vertreten lassen; jedoch kann persönliches      § 13 des Gesetzes durch Bescheid. Der Bescheid kann\nErscheinen angeordnet werden. Personen, die als          auch dahin lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels\nAngehörige der zuständigen Dienststellen und der         verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann,\nbei diesen gebildeten Ausschüsse tätig sind, sind        der Antrag jedoch erneut geprüft werde, sobald hin-\nvon der Vertretung ausgeschlossen.                       reichende Mittel zur Verfügung stehen.\n(2) § 17 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.\n§ 37\nFür die Ausschließung von der Mitwirkung an                                    § 43\nDarlehnsverfahren gilt § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes.         (1) Gegen den Bescheid kann die Entscheidung\ndes Beschwerdeausschusses (§ 19) angerufen wer-\n§ 38\nden, der durch Beschluß entscheidet. Gegen den Be-\nscheid, daß zur Zeit einem Antrage mangels verfüg-\nFür die Beweiserhebung und Beweiswürdigung            barer Mittel nicht entsprochen werden kann, kann\ngel!en die Bestimmungen der §§ 14 und 16 dieses          der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerde-\nGesetzes.                                                ausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein Ermessens-\n§ 39                          mißbrauch vorliegt, anrufen.\n(1) Die Anträge auf Existenzaufbaudarlehen (§ 29)        (2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdeaus-\nsind vor der Entscheidung einem Prüfungsausschuß         schusses ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig.\nvorzulegen, dem als Mitglieder angehören\n1. der Dienststellenleiter oder dessen Stell-                         Abschnitt III\nvertreter als Vorsitzender,\nSchlußbestimmungen\n2. je ein Vertreter ehemaliger Kriegsgefan-\ngener und der Personengruppen des § 2                                   § 44\nAbs. 2,                                           Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des\n3. je ein Vertreter der Industrie- und Handels-   Bundesrates Rechtsverordnungen, die nähere Vor-\nkammer, Handwerkskammer und der freien         schriften über die Voraussetztingen des Entschädi-\nBerufe.                                        gungsanspruchs, über Voraussetzungen, Höhe, Lauf-"]}