{"id":"bgbl1-1954-19-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":19,"date":"1954-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)","law_date":"1954-07-09T00:00:00Z","page":175,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["175\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                        Ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1954                                         Nr. 19\nTag                                              Inhalt:                                              Seite\n9. 7. 54    Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)   175\nDieser Nummer liegt eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1954 bei. Am Jahres-\nende erscheint eine zeitliche Ubersicht für den gesamten Jahrgang.\nGesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts\n(Wirtschaftsstrafgesetz 1954).\nVom 9. Juli 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               5. § 30 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fett-\ngesetz) in der Fassung vom 10. Dezember 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 811),\nERSTER ABSCHNITT\n6. § 26 des Gesetzes über den Verkehr mit Vieh\nAhndung von Zuwiderhandlungen                          und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) vom\nim Bereich des Wirtschaftsrechts                      25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272),\n7. § 7 des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf\n§ 1                                 einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirt-\nVerstoß                               schaft in der Fassung vom 5. Mai 1951 (Bundes-\ngegen wirtschaftsrechtliche Vorschriften                 gesetzbl. I S. 299) und in der Fassung der Ge-\nsetze zur Verlängerung der Geltungsdauer von\nNach diesem Gesetz werden Zuwiderhandlungen                    Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen\nim Sinne folgender Vorschriften geahndet:                        Wirtschaft vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I\n1. § 11 des Gesetzes über Notmaßnahmen auf dem                 S. 337) und 25. März 1953 (Bundesgesetzbl. I\nGebiet der Elektrizitäts- und Gasversorgung               S. 69) sowie des Gesetzes zur Verlängerung\n(Energienotgesetz) vom 10. Juni 1949 (WiGBI.              der Geltungsdauer und zur Anderung von Vor-\nS. 87) in der Fassung der Verlängerungsgesetze            schriften auf dem Gebiet der gewerblichen\nvom 7. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 204),                Wirtschaft vom 28. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I\n29. März 1951 (Bundesgesetzbl.I S. 224), 5. April         s. 265),\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 227) und 28. März          8. § 98 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17.\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 89) und der Erstrek-           Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697),\nkungsverordnung vom 3. Januar 1950 (Bundes-           9. § 36 des Gesetzes über den gewerblichen Bin-\ngesetzbl. S. 3),                                          nenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 (Bun-\n2. § 13 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflan-              desgesetzbl. I S. 1453).\nzen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl.\nS. 308) und in der Fassung der Erstreckungs-                                   § 2\nverordnung vom 12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl.\ns. 180),                                                        Verstoß gegen die Preisregelung\n3. § 21 des Gesetzes über den Verkehr mit Ge-              (1) Wer in anderen als in den in § 1 bezeichneten\ntreide und Futtermitteln (Getreidegesetz) in        Fällen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Rechts-\nder Fassung vom 24. November 1951 (Bundes-          vorschrift oder eine schriftliche Verfügung verstößt,\ngesetzbl. I S. 900) und§ 27 der Anordnung über      die Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,\nFuttermittel, Mischfuttermittel und Mischungen      Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen, Preisaus-\n(Futtermittelanordnung) in der Fassung vom          zeichnungen, Preisbindungen oder andere der Preis-\n24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213 vom        bildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen\n2. November 1951),                                  betrifft, begeht eine Zuwiderhandlung, die nach den\nVorschriften dieses Gesetzes geahndet wird.\n4. § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit Zucker\n(Zuckergesetz) vom 5. Januar 1951 (Bundesge-          (2) Eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 liegt nur\nsetzbl. I S. 47) in der Fassung des Gesetzes vom    vor, wenn das zu der Rechtsvorschrift oder der Ver-\n3. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 852),         fügung ermächtigende Gesetz und die Rechtsvor·","176                                 ßundesgeselzbJatt, Jahrgang 1954, Teil I\nschritt oder die Verfügung selbst ausdrücklich auf           (2) War der Irrtum verschuldet, so kann die Strafe\ndie Straf- und ßußgeldvorschriften dieses Gesetzes        gemildert werden.\nverweisen. Dies gilt nicht, soweit § 16 Abs. 2 etwas\nanderes bestimmt.                                                                    § 7\n§ 3                                                   Einziehung\nAbgrenzung                            Die Einziehung nach den §§ 17 bis 26 des Gesetzes\n·von Straftat und Ordnungswidrigkeit             über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig. Es können\n(1) Eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1, 2 ist      auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich\neine Straftat, wenn                                       der Verstoß bezieht.\n1. die Tat ihrem Umfang oder ihrer Auswir-\nkung nach geeignet ist, die Ziele der Wirt-                               § 8\nschaftsordnung, insbesondere einer gelten-                   Abführung des Mehrerlöses\nden Marktordnung oder Preisregelung, er-\nheblich zu beeinträchtigen, oder                  (1) Hat der Täter durch eine Zuwiderhandlung im\nSinne der §§ l, 2 einen höheren als den zulässigen\n2. der Täter die Zuwiderhandlung hartnäckig\nPreis erzielt, so ist anzuordnen, das er den Unter-\nwiederholt, gewerbsmäßig, aus verwerfli-\nschiedsbetrag zwischen dem zulässigen und dem er-\nchem Eigennutz oder sonst verantwortungs-\nzielten Preis (Mehrerlös) an das Land abführt, soweit\nlos handelt und durch sein Verhalten zeigt,\ner ihn nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung\ndaß er das öffentliche Interesse an dem\nzurückerstattet hat. Die Abführung kann auch an-\nSchutz der Wirtschaftsordnung, insbeson-\ngeordnet werden, wenn eine nach den §§ 1, 2 mit\ndere einer geltenden Marktordnung oder\nStrafe oder Geldbuße bedrohte Handlung vorliegt.\nPreisregelung, mißachtet.\nder Täter jedoch nicht schuldhaft gehandelt hat oder\n(2) In allen anderen Fällen ist die Zuwiderhand-       die Tat aus anderen Gründen nicht geahndet werden\nlung eine Ordnungswidrigkeit.                             kann.\n(2) Wäre die Abführung des Mehrerlöses eine un-\n§ 4\nbillige Härte, so kann die Anordnung auf einen an-\nStrafe und Geldbuße                     gemessenen Betrag beschränkt werden oder ganz\n(1) Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der§§ 1, 2       unterbleiben. Sie kann auch unterbleiben, wenn der\neine vorsätzlich begangene Straftat, so wird sie mit      Mehrerlös gering ist.\nGefängnis und Geldstrafe bis zu einhunderttausend            (3) Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt\nDeutsche Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.     werden. Der abzuführende Betrag ist zahlenmäßig\n(2) Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1, 2      zu bestimmen.\neine fahrlässig begangene Straftat, so wird sie mit          (4) Die Abführung des Mehrerlöses kann nicht\nGeldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark be-        mehr angeordnet werden, wenn die Verfolgung der\nstraft.                                                   Zuwiderhandlung verjährt ist.\n(3) Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1, 2         (5) Die Vollstreckung verjährt mit der Verjährung\neine Ordnungswidrigkeit, so kann sie mit einer Geld-      der Vollstreckung der Strafe oder der Geldbuße,\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet         neben der die Abführung des Mehrerlöses angeord-\nwerden.                                                   net ist. Ist eine Strafe oder Geldbuße nicht verhängt\n§ 5                            worden, so gelten für die Vollstreckungsverjährung\nVerletzung der Aufsichtspflicht              die Vorschriften über die Vollstreckungsverjährung\nvon Geldbußen entsprechend.\nWird in einem Betrieb eine durch dieses Gesetz\nmit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung began-\ngen, so kann gegen den Inhaber oder Leiter und,                                      § 9\nfalls der Inhaber des Betriebes eine juristische Per-\nson oder eine Personengesellschaft des Handels-                       Rückerstattung des Mehrerlöses\nrechts ist, auch gegen diese eine Geldbuße bis zu            (1) Statt der Abführung kann auf Antrag des Ge-\nfünfzigtausend Deutsche Mark festgesetzt werden,          schädigten die Rückerstattung des Mehrerlöses an\nwenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetz-         ihn angeordnet werden, wenn sein Rückforderungs-\nlichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahr-      anspruch gegen den Täter begründet erscheint.\nlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der Ver-\nstoß hierauf beruht.                                         (2) Legt der Täter oder der Geschädigte, nachdem\ndie Abführung des Mehrerlöses angeordnet ist, eine\nrechtskräftige Entscheidung vor, in welcher der Rück-\nZWEITER ABSCHNITT                        forderungsanspruch gegen den Täter festgestellt ist,\nErgänzende Vorschriften                    so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die\nAnordnung der Abführung des Mehrerlöses insoweit\n§ 6                            nicht mehr vollstreckt oder der Geschädigte aus dem\nIrrtum                           bereits abgeführten Mehrerlös befriedigt wird.\n(1) Wer in unverschuldetem Irrtum über das Be-            (3) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über\nstehen oder die Anwendbarkeit einer rechtlichen           die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c)\nVorschrift seine Tat für erlaubt gehalten hat, bleibt     sind mit Ausnahme der §§ 405 Satz 1, 406 a Abs. 3\nstraffrei.                                                und 406 c Abs. 2 entsprechend anzuwenden.","Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1954                          177\n§ 10                              (2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 2, die im See-\nverkehr mit dem Ausland begangen werden, ist Ver-\nSelbständige Abführung des Mehrerlöses\nwaltungsbehörde im Sinne des§ 73 des Gesetzes über\n(1) Kann ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht       Ordnungswidrigkeiten der Bundesminister für Ver-\ndurchgeführt werden, so kann die Abführung oder           kehr oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde.\nRückerstattung des Mehrerlöses selbständig ange-\nordnet werden, wenn im übrigen die Voraussetzun-\nDRITTER ABSCHNITT\ngen der §§ 8 oder 9 vorliegen.\nObergangs- und Schlußvorschriften\n(2) Ist eine nach diesem Gesetz mit 1 Strafe oder\nGeldbuße bedrohte Handlung in einem Betrieb be-                                     § 15\ngangen worden, so kann die Abführung des Mehr-                    Oberleitung des sachlichen Strafrechts\nerlöses gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes          Die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in\nund, falls der Inhaber eine juristische Person oder       der früher geltenden Fassung über die Ahndung von\neine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, auch     Zuwiderhandlungen sind mit Ausnahme der §§ 33\ngegen diese selbständig angeordnet werden, wenn           bis 53 (Nebenfolgen) auch nach seinem Außerkraft-\nihnen der Mehrerlös zugeflossen ist.                      treten auf diejenigen Taten anzuwenden, die wäh-\nrend seiner Geltungsdauer begangen worden sind.\n§ 11                            Bei solchen Taten sind die Einziehung und die Ab-\nVerfahren                         führung des Mehrerlöses nach den §§ 7 bis 11 in\n(1) Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehr-     allen Fällen zulässig, in denen die bezeichneten\nerlöses im Urteil auszusprechen. Für das selbständige     Maßnahmen nach dem Wirtschaftsstrafgesetz in der\nVerfahren gelten die §§ 430 bis 432 der Strafprozeß-      früher geltenden Fassung vorgesehen waren.\nordnung entsprechend.\n§ 16\n(2) Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des\nVerweisungen\nMehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. Im\nauf aufgehobene Vorschriften\nselbständigen Verfahren steht der von der Verwal-\ntungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Buß-                (1) Soweit in den in § 1 genannten oder auf ihnen\ngeldbescheid gleich.                                       beruhenden Rechtsvorschriften Verweisungen auf\n§ 12                            Vorschriften des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom\n30. Oktober 1947 (WiGBl. 1948 S. 3) oder des Wirt-\nVerjährung\nschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung\nDie Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im              enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf\nSinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.             die an ihre Stelle getretenen Vorschriften dieses\nGesetzes.\n§ 13\n(2) Verweisen Vorschriften oder schriftliche Ver-\nBesondere Vorschriften                    fügungen der in § 2 bezeichneten Art auf die Straf-\nfür das Strafverfahren                   bestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes in der\n(1) Soweit für Straftaten nach den§§ 1, 2 das Amts-    früher geltenden Fassung, auf dessen § 18 oder auf\ngericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig      eine nach § 102 des genannten Gesetzes außer Kraft\ndas Amtsgericht am Sitz des Landgerichts. Die Landes-      getretene Vorschrift, so gelten solche Verweisungen\nregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche         als ausdrückliche Verweisungen im Sinne des § 2\nZuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln,          Abs. 2. Soweit eine Verweisung nach § 104 Abs. 3\nsoweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder        des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden\nVerkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungs-          Fassung nicht erforderlich war, bestimmt sich die\nbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweck-          Ahndung der Zuwiderhandlung nach § 2 Abs. 1, ohne\nmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese           daß es einer Verweisung. nach § 2 Abs. 2 bedarf.\nErmächtigung auf die Landesjustizverwaltung über-\ntragen.                                                                            § 17\n(2) Im Strafverfahren wegen einer Zuwiderhand-                 Berufsverbot und Betriebsschließung\nlung im Sinne der §§ 1, 2 bringt die Verwaltungs-            Gerichtliche Anordnungen, die ein Berufsverbot,\nbehörde die von ihrem Standpunkt bedeutsamen              eine Betriebsschließung, eine dauernde oder zeitige\nGesichtspunkte zur Geltung. Sie soll so früh wie          Betriebseinschränkung oder eine Zwangsverpachtung\nmöglich herangezogen werden. Ort und Zeit der             betreffen, gelten mit dem Inkrafttreten dieses Ge-\nHauptverhandlung sollen ihr mitgeteilt werden. Ihr        SE:tzes als aufgehoben, wenn sie ausschließlich auf\nVertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Ver--        dem § 33 oder dem § 34 des Wirtschaftsstrafgesetzes\nlangen das Wort. Die§§ 33 und 34 des Gesetzes über        in der früher geltenden Fassung beruhen. Das gleiche\nOrdnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundes-           gilt für vorläufige Anordnungen des Gerichts, die\ngesetzbl. I S. 177) bleiben unberührt.                    Maßnahmen der in Satz 1 bezeichneten Art betreffen.\n§ 14                                                     § 18\nBesondere Vorschriften                                        Nebenklage\nfür das Bußgeldverfahren                      Hat sich die Verwaltungsbehörde vor dem Inkraft-\n(1) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Ge-      treten dieses Gesetzes der öffentlichen Klage nach\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.           dem Wirtschaftsstrafgesetz in der früher geltenden","178                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil l\nFassung angeschlossen, so behält sie ihre Rechts-                          (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 153} in\nstellung als Nebenkläger nach den bisher geltenden                         der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung des\nVorschriften, bis das Straf verfahren rechtskräftig                        Wirtschaftsstrafgesetzes vom 22. März 1951 (Ver-\nabgeschlossen ist.                                                         ordnungsblatt für Berlin Teil I S. 279} und das Wirt-\n§ 19\nschaftsstrafgesetz in den Fassungen vom 25. März\n1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 671)\nZuständigk ei t                                 und vom 17. Dezember 1952 (Gesetz- und Verord-\nIst beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Straf-                      nungsblatt für Berlin S 1090). Soweit in §. 16 Abs. 2\nverfahren oder ein Bußgeldverfahren bei einem Ge-                          auf § 104 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher\nricht anhängig, das nach diesem Gesetz nicht zustän-                       geltenden Fassung verwiesen wird, gilt diese Ver-\ndig wäre, so bleibt die Zuständigkeit nach den bisher                      weisung zugleich für § 103 des Wirtschaftsstrafge-\ngeltenden Vorschriften bestehen.                                           setzes vom 28. April 1950 (Verordnungsblatt für\nGroß-Berlin Teil I S. 153).\n§ 20                                         (3) § 20 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe, daß\nan die Stelle des Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen\nDevisenzuwiderhandlungen                                KommissioD über Devisenbewirtschaftung vom 2. Au-\nDas Wirtschaftsstrafgesetz in der Fassung vom                          gust 1950 die Verordnung Nr. 503 zur Ergänzung der\n25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 190} und in der                        Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kon-\nFassung des Gesetzes zur Verlängerung des Wirt-                            trolle des Güterverkehrs vom 19. Dezember 1950\n~chaftsstrafgesetzes vom 17. Dezember 1952 (Bundes-                        (Verordnungsblatt für Berlin 1951 Teil I S. 51) in der\ngesetzbl. I S. 805) gilt für Devisenzuwiderhandlungen                      Fassung der Verordnung Nr. 519 vom 22. September\nim Rahmen der Verweisung in Artikel 5 des Gesetzes                         1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 876)\nNr. 33 der Alliierten Hohen Kommission über De-                            tritt.\nvisenbewirtschaftung vom 2. August 1950 (Amtsblatt                            (4) Das Land Berlin kann durch Landesgesetz\nder Alliierten Hohen Kommission für Deutschland\nStraf- und Bußgeldvorschriften im Rahmen der Be-\nS. 514) weiter, bis eine neue gesetzliche Regelung in\nstimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes in der Fas-\nKraft tritt.\nsung vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 189)\n§ 21                                       erlassen, soweit es dies wegen seiner besonderen\nBegriffsbestimmung                                  wirtschaftlichen Verhältnisse für notwendig hält, und\ndas Verfahren zur Ahndung von Verstößen gegen\nWirtschaftsstrafgesetz in der früher geltenden                          solche Vorschriften sinngemäß nach den§§ 13 und 14\nFassung im Sinne der§§ 15 bis 18 ist das Wirtschafts-                      dieses Gesetzes regeln.\nstrafgesetz vom 26. Juli 1949 (WiGBI. S. 193) mit sei-\nnen weiteren Fassungen, die durch die Erstreckungs-                                                        § 23\nverordnung vom 24. Januar 1950 (Bundesgesetzbl.\nS. 24), das Gesetz zur Erstreckung und zur Verlänge-                                                  lnkr afttre ten\nrung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes                           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nvom 29. März 1950 (Bundesgesetzbl. S. 78), das Ge-                         dung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 1955 außer\nsetz zur Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes                         Kraft.\nvom 30. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 223), das Ge-\nsetz zur Änderung und Verlängerung des Wirtschafts-\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nstrafgesetzes vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 188) und das Gesetz zur Verlängerung des Wirt-\nschaftsstrafgesetzes vom 17. Dezember 1952 (Bundes-                        Bonn, den 9. Juli 1954.\ngesetzbl. I S. 805) bestimmt sind.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\n§ 22\nLand Berlin                                                       Der Bundeskanzler\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13                                                       Adenauer\nAbs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land                                     Der Bundesminister für Justiz\nBerlin.                                                                                               Neumayer\n(2) Wirtschaftsstrafgesetz in der früher geltenden\nFassung im Sinne der §§ 15 bis 18 ist für das Land                                Der Bundesminister für Wirtschaft\nBerlin das Wirtschaftsstrafgesetz vom 28. April 1950                                              Ludwig Erhard\nlI er aus geb 0 r : Der Buudesminislei de, Justiz - Ver I a g; Bundes<.111zeige1-VedaiJs·GmbH Bonn/Köln - Druck; Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Be 2 u g nur durch die Post Bez u q s preis : vierteljährlich für TeÜ I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiqer-Verlaqs-GmbH -Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}