{"id":"bgbl1-1954-18-3","kind":"bgbl1","year":1954,"number":18,"date":"1954-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/18#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_18.pdf#page=11","order":3,"title":"Zehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1954-06-28T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":11,"num_pages":12,"content":["Nr. 18 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954                             161\nZehnte Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgab~n nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(10. AbgabenDV-LA = V A-VeranlDV).\nVom 28. Juni 1954.\nAuf Grund des § 21 Abs. 3, des § 24 Nr. 2                    nutzt worden waren. Das gilt nicht, wenn die Ver-\nletzter Satz, des § 48 Abs. 9, des § 51 Abs. 3, des             mögensgegenstände am 21. Juni 1948 für nichtbe-\n§ 18 und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes                 günstigte Zwecke benutzt wur Jen, es sei denn, daß\nvom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird             sie von der Besatzungsmacht beschlagnahmt waren.\nvon der Bundesregierung                                         Eine land- und forstwirtschaftliche Zwischennutzung\nund auf Grund des § 74 des Lastenausgleichsgesetzes             oder eine nur vorübergehende, durch den Krieg oder\nvom Bundesminister der Finanzen                                 seine Folgen verursachte, anderweitige Benutzung\nist unschädlich.\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\nZu § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Satz 2, Nr. 7 bis 11 des Gesetzes\nentsprechend für Fälle der Widmung zu abgabebe-\ngünstigten Zwecken.\n§ 1\n§ 2\nBenutzung und Widmung\nzu abgabebegünstigten Zwecken                                 Teilweise Benutzung oder Widmung\nzu abgabebegünstigten Zwecken\n(1) Unmittelbar für abgabebegünstigte Zwecke be-\nnutzt wird ein Vermögensgegenstand vorbehaltlich                   (1) Wird ein Vermögensgegenstand auch für an-\nder Vorschriften der Absätze 2 und 3 erst von dem               dere als abgabebegünstigte Zwecke benutzt (§ l\nZeitpunkt ab, in dem er dem Benutzungszweck zu-                 Abs. 1 bis 3) oder ist er auch anderen als abgabe-\ngeführt worden ist.                                             begünstigten Zwecken gewidmet (§ 1 Abs. 4) und\nist der für abgabebegünstigte Zwecke benutzte oder\n(2) Als unmittelbar für abgabebegünstigte Zwecke              diesen Zwecken gewidmete Teil räumlich oder, falls\nbenutzt gilt ein Vermögensgegenstand auch dann,                 dies nicht möglich ist, in anderer Weise abgrenzbar,\nwenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich ge-                 so ist nur dieser Teil begünstigt.\ngeben sind:\n(2) Ist eine Abgrenzung nach Absatz 1 nicht mög-\n1. Der Vermögensgegenstand muß am Beginn\nlich, so ist die Aufteilung des Vermögensgegenstan-\ndes 21. Juni 1948 in der Herrichtung zur Be-\ndes in abgabebegünstigtes und nichtbegünstigtes\nnutzung für den abgabebegünstigten Zweck\nVermögen wie folgt vorzunehmen:\nbegriffen gewesen oder sonst zur Benutzung\nfür den abgabebegünstigten Zweck erkenn-                     1. Uberwiegt die Benutzung für einen der bei-\nbar in Aussicht genommen worden sein;                            den Zwecke offensichtlich erheblich, so ist\ndas Vermögen so zu behandeln, als ob es\n2. der Vermögensgegenstand darf am Beginn\nin vollem Umfang für den erheblich über-\ndes 21. Juni 1948 nicht für nichtbegünstigte\nwiegenden Zweck benutzt würde;\nZwecke benutzt worden sein. Eine land-\nund forstwirtschaftliche Zwischennutzung                     2. überwiegt keiner der Benutzungszwecke\nist unschädlich; auch eine nur vorüberge-                        offensichtlich erheblich, so ist der Vermö-\nhende anderweitige Benutzung (Unterbre-                          gensgegenstand je zur Hälfte als abgabe-\nchung der Benutzung für den begünstigten                         begünstigtes und als nichtbegünstigtes Ver-\nZweck) ist unschädlich, wenn der Vermö-                          mögen zu behandeln.\ngensgegenstand vor dem 21. Juni 1948 für                 (3) Bei der Ermittlung des der Abgabe unterlie-\nden begünstigten Zweck benutzt worden                 genden Vermögens sind Schulden und Lasten, soweit\nwar und die anderweitige Benutzung durch              sie mit befreiten Vermögensgegenständen in wirt-\nden Krieg und seine Folgen verursacht wor-            schaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abzugs-\nden ist;                                              fähig. Das gilt entsprechend, wenn Teile von Ver-\n3. der Vermögensgegenstand muß bis zum                   mögensgegenständen befreit sind.\n31. Dezember 1954 erstmalig oder erneut                  (4) Die anteilsmäßige Befreiung des der öffent-\nfür den abgabebegünstigten Zweck in Be-               lichen Wasser- oder Energieversorgung gewidmeten\nnutzung genommen worden sein.                         Vermögens bestimmt sich nach den §§ 14 bis 21 die-\n(3) Durch den Krieg oder seine Folgen beschädigte            ser Verordnung.\noder infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse                                         § 3\nunbenutzte (stillgelegte) oder von der Besatzungs-\nmacht beschlagnahmte Vermögensgegenstände gel-                      Abgabepflicht bei Benutzung zu Wohnzwecken\nten als am 21. Juni 1948 für abgabebegünstigte                     Die Abgabebegünstigung erstreckt sich nicht auf\nZwecke benutzt, wenn sie bis zur Beschädigung, Still-           den Teil des Grundbesitzes, der Wohnzwecken dient.\nlegung oder Beschlagnahme für diese Zwecke be-                  Die Vorschriften des § 5 des Grundsteuergesetzes in","162                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nder Fassung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. J       geschlossenen Geschäftskreis, in der Buchführung\nS. 519) und des§ 23 der Grundsteuer-Durchführungs-       oder in einem ähnlichen auf eine Einheit hindeuten-\nverordnung in der Fassung vom 29. Januar 1952            den Merkmal bestehen. Daß die Bücher bei eiller an-\n(Bundesgesetzbl. I S. 79) sind entsprechend anzu-       deren Verwaltung geführt werden, ist unerheblich.\nwenden.                                                     (3) Auch der verpachtete Betrieb gilt als Betrieb\ngewerblicher Art, wenn er die Voraussetzungen der\nZu § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes                        Absätze 1 und 2 erfüllt.\n§ 4                               (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Be-\nOffentlicher Dienst oder Gebrauch             triebe gewerblicher Art der Deutschen Bundesbahn,\nder Deutschen Bundespost oder deren Rechtsvor-\n(1) Offentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne\ngänger und für die auf den Bund übergegangenen\ndes § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und des § 5 dieser\nNebenbetriebe des Unternehmens „Reichsautobah-\nVerordnung ist die Ausübung der öffentlichen Ge-\nnen\" (§ 3 des Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai\nwalt (hoheitliche Tätigkeit) oder der Gebrauch durch\n1941 - Reichsgesetzbl. I S. 312 - , § 7 der Verord-\ndie Allgemeinheit. Dabei sind nicht als Allgemein-\nnung zur Durchführung des Reichsautobahngesetzes\nheit anzuerkennen die im § 17 Abs. 4 des Steuer-\nvom 29. Mai 1941 - Reichsgesetzbl. I S. 314 -, § 1\nanpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 925) bezeichneten Personenkreise.         des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Ver-\nhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bun-\n(2) Eine im öffentlichen Interesse getroffene Re-     desstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 -\ngelung (z.B. zeitliche Einschränkung) des Allgemein-     Bundesgesetzbl. I S. 157 - , § 15 Abs. 1 in Verbin-\ngebrauchs oder die Forderung eines Entgelts schließt     dung mit § 24 Abs. 10 des Bundesfernstraßengesetzes\ndie Annahme eines öffentlichen Dienstes oder Ge-         vom 6. August 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 903 -).\nbrauchs nicht aus. Notwendig ist jedoch, daß der\nbestimmungsmäßige Gebrauch der Allgemeinheit                                       § 7\ntatsächlich freisteht und daß das Entgelt nicht in der\nAbsicht, Gewinn zu erzielen, gefordert wird.                         Forstwirtschaftliches Vermögen\nder Körperschaften des öffentlichen Rechts\n(3) Als öffentlicher Dienst oder G.ebrauch ist nicht\nanzusehen die Herstellung oder Gewinnung von                Zum forstwirtschaftlichen Vermögen der Körper-\nGegenständen, die für einen öffentlichen Dienst oder     schaften des öffentlichen Rechts gehören alle Teile\nGebrauch verwendet werden sollen. Dagegen fällt          einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem\ndie Lagerung derartiger Gegenstände nach ihrer           forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (forstwirt-\nDbernahme aus dem Betrieb, in dem sie hergestellt        schaftlicher Betrieb im Sinne des § 45 des Bewer-\noder gewonnen sind, unter den Begriff des öffent-        tungsgesetzes).\nlichen Dienstes oder Gebrauchs, wenn die Lagerung                                  § 8\ndem Zweck dient, die Gegenstände für eine Verwen-\ndung im öffentlichen Dienst oder Gebrauch bereitzu-             Versorgungsbetriebe und Hoheitsbetriebe\nstellen.                                                    Für die Begriffe Versorgungsbetriebe und Hoheits-\nbetriebe und die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörig-\n§ 5\nkeit dieser Betriebe zu den Betrieben gewerblicher\nVermögen für einen öffentlichen Dienst           Art (§ 6) gelten die §§ 2 und 4 der Verordnung zur\noder Gebrauch bei Betrieben gewerblicher Art          Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom\nvon Körperschaften des öffentlichen Rechts         23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 310). Das Vermö-\nVermögensgegenstände eines Betriebs gewerb-           gen von Hoheitsbetrieben im Sinne des § 4 der Kör-\nlicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts    perschaftsteuer-Durchführungsverordnung ist inso-\n(§ 6), die für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch   weit von der Vermögensabgabe befreit, als es sich\nunmittelbar benutzt werden (§ 1 Abs. 1 bis 3, § 4),      um forstwirtschaftliches Vermögen (§ 7) oder um\nsind bei der Ermittlung des der Vermögensabgabe          sonstiges Vermögen im Sinne des Bewertungs-\nunterliegenden Vermögens des Betriebs außer An-          gesetzes handelt, oder das Vermögen für einen\nsatz zu lassen.                                          öffentlichen Dienst oder Gebrauch (§ 4) unmittelbar\nbenutzt wird (§ 1 Abs. 1 bis 3). Die Abgrenzung\n§ 6                           der befreiten Vermögensteile bestimmt sich nach\nBetriebe gewerblicher Art                 § 2 Abs. 1 bis 3.\nvon Körperschaften des öffentlichen Rechts                                   § 9\n(1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Kör-        Benutzung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke\nperschaften des öffentlichen Rechts gehören alle\n(1) Vermögen des Bundes, eines Landes, einer Ge-\nEinrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaft-\nmeinde oder eines Gemeindeverbandes ist bei der\nlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder\nErmittlung des der Vermögensabgabe unterliegen-\nanderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Ab-\nden Vermögens außer Ansatz zu lassen, wenn es von\nsicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.\ndem Eigentümer unmittelbar für gemeinnützige oder\n(2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher      mildtätige Zwecke benutzt wird (§ 1 Abs. 1 bis 3)\nArt nur dann abgabepflichtig, wenn sie sich inner-       und nicht bereits auf Grund der Vorschriften des\nhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirt-         § 18 Abs. 1 Nr. 14 und Abs. 2 des Gesetzes befreit\nschaftlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selbstän-   ist. Das gilt auch für steuerlich unschädliche wirt-\ndigkeit kann in einer besonderen Leitung, in einem       schaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne der §§ 7 bis 9","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954                            163\nder Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19               5. dem Fernmeldewesen (Gesetz über Fern-\ndes Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits-                  meldeanlagen in der Fassung der Bekannt-\nverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetz-                  machung vom 14. Januar 1928 - Reichsge-\nblatt I S. 1592).                                                 setzbl. I S. 8),\n(2) Für die Begriffe gemeinnützige und mildtätige           6. den Verwaltungszwecken der Deutschen\nZwecke im Sinne des Absatzes 1 gelten die §§ 17                   Bundespost. ,                        /\nund 18 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Ok-            (3) Für Vermögen, das der Personenbeförderung\ntober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung   mit Omnibussen und Oberleitungsomnibussen dient,\nder Anlage 1 der Verordnung zur .Änderung der          gilt § 23 Abs. 2 dieser Verordnung.\nErsten Verordnung zur Durchführung des Körper-\nschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (WiGBl.                                  § 11\nS. 181) in Verbindung mit der Verordnung zur Durch-\nführung der§§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgeset-               Nichtbefreites Bundesbahnvermögen\nzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. Dezem-                        und Bundespostverm9gen\nber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).                      (1) Als Vermögen, das weder für Betriebs- noch\nfür Verwaltungszwecke der Deutschen Bundesbahn\noder der Deutschen Bundespost unmittelbar benutzt\nZu § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nwird, sind außer dem Wohnzwecken dienenden\n§ 10                        Grundbesitz (§ 3) insbesondere anzusehen\nBetriebspflicht                          1. Bahnhofshotels,Bahnhofswirtschaften, Bahn-\nhofsläden und sonstige Verkaufsstellen,\n(1) Eine Benutzung (§ 1 Abs. 1 bis 3) von Ver-\nmögen im Rahmen der Betriebspflicht der Deutschen                 Bahngärtnereien, auch wenn die Bestände\nfür die Bepflanzung von abgabebegünstig-\nBundesbahn oder ihrer Rechtsvorgänger ist mit den\naus § 11 sich ergebenden Einschränkungen anzuneh-                 tem Grundbesitz verwendet werden;\nmen, wenn das Vermögen der Erfüllung von Auf-                  2. der für Neuanlagen und Erweihrungen be-\ngaben diente, die der Bundesbahn oder ihren Rechts-               stimmte Grundbesitz (Vorratsgelände) vor-\nvorgängern auferlegt sind. Inhalt und Grenzen der                  behaltlich der Vorschriften des § 1 Abs. 2\nBetriebspflicht bestimmen sich nach § 4 Abs. 1 des                 und 3 dieser Verordnung;\nBundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bun-                 3. das sonstige, nicht unmittelbar für Betriebs-\ndesgesetzbl. I S. 955), .nach § 4 Abs. 1 des Allgemei-             oder Verwaltungszwecke der Deutschen\nnen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundes-                   Bundesbahn oder der Deutschen Bundes-\ngesetzbl. I S. 225), nach § 453 des Handelsgesetzbuchs             post benutzte Vermögen (z.B. Grundbesitz,\nund nach der Eisenbahnverkehrsordnung. Eine Be-                    der vermietet oder verpachtet oder für eine\nnutzung von Vermögen im Rahmen der Betriebs-                       spätere Abfindung oder für eine spätere\npflicht der Bundesbahn ist insbesondere anzunehmen,                Veräußerung bestimmt ist);\nwenn das Vermögen diente                                       4. Werkstätten, soweit sie der Neuherstel-\n1. dem Eisenbahn- (Schienenbahn-) Betrieb der              lung (Fabrikation) von Betriebseinrichtun-\nBundesbahn,                                             gen oder Betriebsmitteln dienen (z.B. Wa-\n2. dem Güterkraftverkehr für Zwecke des                     genneubau).\nSchienenersatzverkehrs, des Spediteursam-       (2) Vorräte, Forderungen, Geldmittel und Betei-\nmelgutverkehrs und des Schienenanstoß-       ligungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit\nverkehrs (§ 7 der Kraftverkehrsordnung der   nichtbefreitem Vermögen stehen, sind wie dieses\nReichsbahn -      Reichsverkehrsbl. 1936 B   Vermögen zu behandeln.\ns. 151 -),\n3. dem Schiffs- und Fährverkehr der Bundes-     Zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\nbahn,                                                                   § 12\n4. den Verwaltungszwecken der Bundesbahn.                            Bundesautobahnen\n(2) Eine Benutzung (§ 1 Abs. 1 bis 3) von Vermö-\nAls Vermögen, das weder für Betriebs- noch für\ngen im Rahmen der Betriebspflicht der Deutschen         Verwaltungszwecke des Unternehmens „Reichsauto-\nBundespost oder ihrer Rechtsvorgänger ist mit den       bahnen\" unmittelbar benutzt wird (§ 1 Abs. 1 bis 3),\naus § 11 sich ergebenden Einschränkungen anzuneh-       sind außer dem Wohnzwecken dienenden Grundbe-\nmen, wenn das Vermögen diente                           sitz (§ 3) anzusehen\n1. der Beförderung von Postsendungen (§ 3\n1. Nebenbetriebe im Sinne des § 6, z. B. Tank-\nSatz 1 des Postgesetzes vom 28. Oktober\nstellen, Raststätten, Werkstätten,\n1871 - Reichsgesetzbl. S. 347 -),\n2. Vermögen, das dem in § 11 bezeichneten ent-\n2. dem ieitungsvertrieb (§ 3 Sätze 2 und 3 des          spricht.\nPostgesetzes),\n3. dem Postscheckdienst (§ 1 des Postscheck-    Zu § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes\ngesetzes vom 22. März 1921 - Reichs-                                    § 13\ngesetzbl. S. 247 -),\n4. dem Postsparkassendienst (§ 1 der Post-                         Zündwarenmonopol\nsparkassenordnung vom 11. November              Die Deutsche Zündwarenmonopolgesellschaft ist\n1938 - Reichsgesetzbl. I S. 1645 -),         von der Vermögensabgabe befreit.","164                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nZu § 18 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes                          Satz 1 ermittelten Vermögenswerte vor der Zurech-\n§ 14                             nung der gemeinsölmen Vermögenswerte zueinander\nstehen.\nöffentliche ,vasserversorgung                                           § 16\nOffentliche Wasserversorgung betreiben Unter-                           Gesamte Wasserabgabe\nnehmen, die auf Grund vertraglicher Verpflichtung                   und Abgabe von trinkbarem Wasser\noder öffentlich-rechtlicher Satzung andere nicht nur                 und Wasser für Feuerlöschzwecke\nvorübergehend mit Trink- oder Brauchwasser ver-\n(1) Gesamte Wasserabgabe ist die nach Einheiten\nsorgen. Unternehmen, die nur teilweise oder im\nNebenbetrieb andere mit Wasser versorgen, betrei-          bezeichnete nutzbar abgegebene Menge von trink-\nben insoweit öffontliche Wasserversorgung.                 barem und nichttrinkbarem Wassei::. Nutzbar abge-\ngeben ist die an Abnehmer aller Art entgeltlich oder\nunentgeltlich gelieferte Wassermenge. Hierzu ge-\n§ 15                             hört in den Fällen des § 15 Abs. 2 auch die Wasser-\nAbgabebegünstiglen Zwecken gewidmetes                menge, die das Versorgungsunternehmen an eigene,\nVermögen                           nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienende\n(1) In die anteilsmäßige Befreiung wird nur Ver-\nBetriebe oder Betriebsteile abgibt.\nmögen einbezogen, das am 21. Juni 1948 der öffent-            (2) Wasser ist trinkbar, wenn es unmittelbar oder\nlichen Wasserversorgung gewidmet war (§ 1 Abs. 4,         nach Durchführung vorgeschriebener Aufbereitungs-·\n§ 14), soweit es nicht bereits auf Grund anderer Vor-      maßnahmen für den Genuß durch Menschen geeignet\nschriften von der Vermögensabgabe befreit ist.            ist. Auf die tatsächliche Verwendung des trinkbaren\nWassers durch den Abnehmer kommt es nicht an.\n(2) Dem Vermögen, das der öffentlichen Wasser-\nversorgung gewidmet ist, sind, wenn eine Abgren-           Bei der Abgabe von Wasser für Feuerlöschzwecke\nist es unerheblich, ob dieses Wasser aus den Bestän-\nzung nach § 2 Abs. 1 nicht durchgeführt wird, auch\nVermögensgegenstände hinzuzurechnen, die gleich-          den an trinkbarem oder nichttrinkbarem Wasser\nzeitig der öffentlichen Wasserversorgung und der           abgegeben worden ist.\nWasserversorgung eigener, nicht der öffentlichen              (3) Mittelbare Wasserabgabe ist die nach Ein-\nWasserversorgung gewidmeter Betriebe oder Be-             heiten bezeichnete Menge von trinkbarem und\ntriebsteile des Versorgungsunternehmens dienen             nichttrinkbarem Wasser, die ein Wasserversor-\n{§ 16 Abs. 1 Satz 3).                                     gungsunternehmen (Erzeugerwerk) an ein anderes\n(3) Zu dem Vermögen im Sinne des Absatzes 1            Wasserversorgungsunternehmen (Verteilerwerk) zur\ngehören vorbehaltlich der Vorschriften des § 1 Abs. 2      Weiterleitung an die Verbraucher abgegeben hat.\nbis 4 und des § 3 insbesondere nicht                       Die mittelbar abgegebene Menge von trinkbarem\n· Wasser oder Wasser für Feuerlöschzwecke wird in\n1. Grundbesitz oder der Teil von Grundbesitz,\nder Weise festgestellt, daß der für die anteils-\nder Wohnzwecken dient;                          mäßige Befreiung des Verteilerwerks maßgebende\n2. Vorratsgelände. Hiervon ist Gelände aus-         Hundertsatz auf die gesamte vom Erzeugerwerk\ngenommen, das unmittelbar der Wasserge-         an das Verteilerwerk abgegebene Wassermenge\nwinnung zu dienen bestimmt ist; § 1 Abs. 2       angewendet wird.\nNr. 3 findet insoweit keine Anwendung;                                     § 17\n3. Verkaufsstellen und Nebenbetriebe aller                 Ermittlung des befreiten Vermögensteils\nArt; dazu gehören auch Installations- und\nReparaturwerkstätten des Versorgungsun-             Der Hundertsatz, der von der im Kalenderjahr 1950\nternehmens insoweit, als sie der Herstel-       insgesamt abgegebenen Wassermenge (§ 16 Abs. 1)\nlung und Unterhaltung von Anlagen und            auf die unmittelbar oder mittelbar abgegebene\nEinrichtungen Dritter dienen;                   Menge von trinkbarem Wasser oder Wasser für\nFeuerlöschzwecke (§ 16 Abs. 2 und 3) entfällt, ist auf\n4. Vorräte, Forderungen, Geldmittel und Be-\nteiligungen, die in wirtschaftlichem Zusam-      den Wert des der öffentlichen Wasserversorgung\ngewidmeten Vermögens (§ 15) anzuwenden. Der so\nmenhang mit den in Nr. 1 bis 3 bezeichne-\nten oder mit anderen Wirtschaftsgütern          berechnete Wertanteil ist der Vermögensteil, mit\nstehen, die nicht der öffentlichen Wasser-      dem der Abgabepflichtige von der Vermögensabgabe\nversorgung gewidmet sind(§ 1 Abs. 4, § 14).      befreit ist.\nBei der Ermittlung des der öffentlichen Wasserver-         Zu § 18 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes\nsorgung gewidmeten Vermögens sind auch Schulden\nund Lasten auszusondern, die in wirtschaftlichem                                     §  18\nZusammenhang mit Gegenständen stehen, die nicht                         Uffentlicbe Energieversorgung\nzu diesem Vermögen gehören.                                   Unter die Befreiungsvorschrift des § 18 Abs. 1\n(4) Betreibt ein Unternehmen mehrere der abgabe-        Nr. 8 des Gesetzes fallen nur Unternehmen, die\nbegünstigten öffentlichen Versorgungszweige (Was-         andere mit elektrischer Energie oder Gas versorgen\nser, ,Gas, Elektrizität) nebeneinander, so ist das je-     (§ 2 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirt-\ndem dieser zwei oder drei Zwecke gewidmete Ver-            schaft - Energiewirtschaftsgesetz - vom 13. Dezem-\nmögen besonders zu ermitteln. Das Vermögen, das            ber 1935 - Reichsgesetzbl. I S. 1451 -). Unter-\ndiesen Zwecken gemeinsam dient und das sich räum-         nehmen, welche nur teilweise oder im Nebenbetrieb\nlich oder in anderer Weise nicht abgrenzen läßt, ist      andere mit elektrischer Energie oder Gas versorgen,\nnach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die nach           betreiben insoweit öffentliche Energieversorgung.","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954                           165\n§ 19                         Abs. 2 auch die Energiemenge, die das Versorgungs-\nunternehmen an eigene, nicht der öffentlichen Ener-\nAbgabebegünstigten Zwecken gewidmetes\ngieversorgung dienende Betriebe oder Betriebsteile\nVermögen\nabgibt. Nicht hierzu gehört die bei der Energie-\n(1) In die anteilsmäßige Befreiung wird nur Ver-     erzeugung selbst verbrauchte Energiemenge.\nmögen einbezogen, das am 21. Juni 1948 der öffent-\n(2) Als Energieabgabe im Rahmen der allgemeinen\nlichen Energieversorgung gewidmet war (§ 1 Abs. 4,\nAnschluß- und Versorgungspflicht gilt die nach Ein-\n§ 18), soweit es nicht bereits auf Grund anderer Vor-\nheiten gemessene Energiemenge, die nach den all-\nschriften von der Vermögensabgabe befreit ist.\ngemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne des§ 4\n(2) Dem Vermögen, das der öffentlichen Energie-      Abs. 2 der Verordnung PR Nr. 18/52 über Preise für\nversorgung gewidmet ist, sind, wenn eine Abgren-        elektrischen Strom, Gas und Wasser vom 26. März\nzung nach § 2 Abs. 1 nicht durchgeführt wird, auch      1952 (Bundesanzeiger Nr. 62 vom 28. März 1952) und\nVermögensgegenstände hinzuzurechnen, die gleich-        zu den allgemeinen Tarifpreisen im Sinne des § 4\nzeitig der öffentlichen Energieversorgung und der       Abs. 3 der bezeichneten Verordnung abgegeben ist\nEnergieversorgung eigener, nicht der öffentlichen       (Energieabgabe an Tarifabnehmer).\nEnergieversorgung gewidmeter Betriebe oder Be-\n(3) Nicht als Energieabgabe im Rahmen der all-\ntriebsteile des Versorgungsunternehmens dienen\ngemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht gilt die\n(§ 20 Abs. 1 Satz 3).\nEnergieabgabe an Sonderabnehmer. Sonderabneh-\n(3) Zu dem Vermögen im Sinne des Absatzes 1          mer sind solche Abnehmer von Energie, die nicht auf\ngehören vorbehaltlich der Vorschriften des § 1 Abs. 2   Grund von allgemeinen Versorgungsbedingungen zu\nbis 4 und des § 3 insbesondere nicht                    allgemeinen Tarifpreisen beliefert werden (§ 4 Abs. 1\n1. Grundbesitz oder der Teil von Grundbesitz,   der Verordnung PR Nr. 18/52). Hierzu gehören auch\nder Wohnzwecken dient;                       Großabnehmer, an die Energie auf Grund von Ver-\n2. Vorratsgelände;                              trägen zu verbilligten Sonderpreisen geliefert wird.\n3. Verkaufsstellen und Nebenbetriebe aller         (4) Mittelbare Energieabgabe im Rahmen der all-\nArt; dazu gehören auch Installations- und    gemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht ist die\nReparaturwerkstätten des Versorgungs-        nach Einheiten gemessene Energiemenge, die ein\nunternehmens insoweit, als sie .der Herstel- Energieversorgungsunternehmen (Erzeugerwerk) an\nlung und Unterhaltung von Anlagen und        ein anderes Energieversorgungsunternehmen (Ver-\nEinrichtungen Dritter dienen;                teilerwerk) zur Weiterleitung an Tarifabnehmer ab-\n4. Wirtschaftsgüter, die der Veredelung und      gegeben hat. Diese mittelbar an Tarifabnehmer ab-\nVerwertung der bei der Energieerzeugung       gegebene Energfomenge wird in der Weise fest-\nüblicherweise entstehenden Abfälle und        gestellt, daß der für die anteilsmäßige Befreiung des\nNebenerzeugnisse dienen; zur Veredelung      Verteilerwerks maßgebende Hundertsatz auf die\ngehören nicht die Vorgänge, die erforder-     gesamte vom Erzeugerwerk an das Verteilerwerk\nlich sind, um aus den bei der Energieerzeu-   abgegebene Energiemenge angewendet wird.\ngung zwangsläufig anfallenden Abfällen\nund Nebenerzeugnissen marktfähige Wirt-                                  § 21\nschaftsgüter der ersten Handelsstufe herzu-          Ermittlung des befreiten Vermögensteils\nstellen;\nDer Hundertsatz, der von der im Kalenderjahr\n5. Vorräte, Forderungen, Geldmittel und Be-      1950 insgesamt abgegebenen Energiemenge (§ 20\nteiligungen, die in wirtschaftlichem Zusam-   Abs. 1) auf die unmittelbar oder mittelbar an Tarif-\nmenhang mit den in Nr. 1 bis 4 bezeichneten   abnehmer abgegebene Energiemenge (§ 20 Abs. 2\noder mit anderen Wirtschaftsgütern stehen,    bis 4) entfällt, ist auf den Wert des der öffentlichen\ndie nicht der öffentlichen Energieversorgung  Energieversorgung gewidmeten Vermögens (§ 19)\ngewidmet sind (§ 1 Abs. 4, § 18).             anzuwenden. Der so berechnete Wertanteil ist der\nBei der Ermittlung des der öffentlichen Energiever-      Vermögensteil, mit dem der Abgabepflichtige von\nsorgung gewidmeten Ver.mögens sind auch Schulden        der Vermögensabgabe befr~it ist.\nund Lasten auszusondern, die in wirtschaftlichem\nZusammenhang mit Gegenständen stehen, die nicht         Zu § 18 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes\nzu diesem Vermögen gehören.\n§ 22\n(4) § 15 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nUffentlicber Verkehr\n(1) Dem öffentlichen Verkehr dient eine Bahn, die\n§ 20\ndie Beförderung von Personen oder Gütern durch-\nGesamte Energieabgabe                  führt und deren Einrichtungen nach ihrer Zweck-\nund Energieabgabe im Rahmen der allgemeinen           bestimmung jedermann im Rahmen der Beförde-\nAnschluß- und Versorgungspflicht             rungsbedingungen benutzen kann.\n(1) Gesamte Energieabgabe ist die mengenmäßig           (2) Nicht dem öffentlichen Verkehr dienen Bah-\n(nach Einheiten) gemessene nutzbar abgegebene           nen, die nur einem beschränkten Benutzerkreis wie\nEnergie. Nutzbar abgegeben ist die an Abnehmer          dem Eigentümer oder dem von ihm zugelassenen\naller Art entgeltlich oder unentgeltlich gelieferte     Benutzerkreis offen stehen (z.B. Werkbahnen, Pri-\nEnergiemenge. Hierzu gehört in den Fällen des § 19      vatanschlußbahnen, Grubenbahnen und Feldbahnen).","166                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n(3) Für den Linienverkehr mit Omnibussen und          wenn Grundbesitz dieser Art abweichend von seiner\nOberleitungsomnibussen gelten die Absätze 1 und 2        im Aufschließungsplan festgelegten Bestimmung in\nentsprechend.                                            eine dauernde, nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 des Ge-\n§ 23                          setzes und den Vorschriften dieser Verordnung be-\ngünstigte Benutzung genommen wird. Der Hafen-\nErfüllung von Aufgaben                  eigentümer hat die Abweichung vom Aufschlie-\ndes öffentlichen Verkehrs                 ßungsplan dem Finanzamt bis zum 31. Dezember\n(1) Ein abgabepflichtiger Verkehrsunternehmer         des Jahres mitzuteilen, in dem der Grundbesitz den\nder in § 18 Abs. 1 Nr. 9 Buchstaben a bis c des Ge-      nicht begünstigten Zwecken zugeführt worden ist.\nsetzes bezeichneten Art erfüllt Aufgaben des öffent-\nlichen Verkehrs (§ 22), wenn er zum Betrieb der                                   § 27\nBahn oder der Omnibuslinie nach § 4 Abs. 1 des\nVermögen\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951\nzum Betrieb öffentlicher Häfen\n(Bunde_sgesetzbl. I S. 225), nach § 23 des Gesetzes\nüber die Beförderung von Personen zu Lande vom              (1) Als unmittelbar für Umschlags-, Lagerei- und\n4. Dezember 1934 in der Fassung des Gesetzes vom         Verkehrszwecke eines öffentlichen Hafens (Hafen-\n6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319) oder auf    betrieb) bestimmt gilt beim Vorliegen der Voraus-\nGrund der ihm erteilten Konzessionsurkunde ver-          setzungen der §§ 28 bis 30 auch das Vermögen, das\npflichtet ist.                                           nicht im Betrieb des Eigentümers, sondern im Be-\ntrieb eines anderen diesen Zwecken gewidmet ist\n(2) Ein Vermögensgegenstand gilt als den Auf-\n(§ 1 Abs. 4).\ngaben des öffentlichen Verkehrs (§ 22) unmittelbar\ngewidmet (§ l Abs. 4), wenn er der Erfüllung der            (2) Nicht als unmittelbar für Umschlags-, Lagerei-\nsich aus Absatz 1 ergebenden Betriebspflicht dient.      und Verkehrszwecke eines öffentlichen Hafens\n(Hafenbetrieb) bestimmt gelten jedoch, auch wenn\n§ 24                          im übrigen die Voraussetzungen der §§ 28 bis 30\nvorliegen, Einrichtungen, soweit sie dem Umschlag,\nNichtbefreites Vermögen                   der Lagerung und der Beförderung von Wirtschafts-\nder Verkehrsunternehmen                   gütern dienen, die von dem Eigentümer, Pächter\nAls Vermögen, das nicht den Aufgaben des öffent-      oder Mieter der Einrichtungen in seinem Betrieb\nlichen Verkehrs unmittelbar gewidmet ist, ist ins-       gewonnen, hergestellt, verarbeitet oder im Handel\nbesondere das Vermögen anzusehen, das dem in             ohne oder nach vorangegangener Bearbeitung um-\n§ 11 bezeichneten entspricht.                            gesetzt werden. Die Abgrenzung der befreiten Ver-\nmögensteile bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 bis 3.\nZu § 18 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes\n§ 25                                                   § 28\nUffentliche Häfen                              Vermögen zu Umschlagszwecken\nOffentliche Häfen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 10        (1) Dem Umschlag des Beförderungsguts (Um-\ndes Gesetzes sind solche Häfen, die von jedermann,       schlagsgut) ist das Vermögen (Anlagen und Be-\nund zwar grundsätzlich gegen Entrichtung der fest-       triebseinrichtungen) gewidmet (§ 1 Abs. 4), das dem\ngesetzten Gebühren, benutzt werden können (dem           Ent- und Beladen der Wasserfahrzeuge, der damit\nallgemeinen VerkehI dienende Häfen). Hierzu ge-          verbundenen üblichen Behandlung der Umschlags-\nhören auch Schutz- und Sicherheitshäfen; nicht dazu      güter (z.B. Sortieren, Reinigen, Verteilen, Verwie-\ngehören Werkhäfen.                                       gen, Umpacken, versandübliches Herrichten) und\ndem vorhergehenden oder anschließenden Ent- und\n§ 26                          Beladen von Landfahrzeugen zur Weiterleitung der\nVermögen                         Umschlagsgüter dient.\nzur Erhaltung öffentlicher Häfen                (2) Als dem Umschlag gewidmetes Vermögen\n(1) Der Erhaltung öffentlicher Häfen gewidmet         gelten vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 stets Rampen,\n(§ 1 Abs. 4) ist das Vermögen (Anlagen und Betriebs-\nUfereinfassungen, Kaimauern, Verladeeinrichtungen\neinrichtungen), das der Herstellung, Unterhaltung        und dergleichen.\nund Verbesserung dieser Häfen dient.\n§ 29\n(2) Grundbesitz des Hafeneigentümers, der nicht\nfür unter § 18 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes fallende                       Vermögen der Lagerei\nZwecke benutzt wird und der in räumlichem Zu-               Das Vermögen der Lagerei (Anlagen und Betriebs-\nsammenhang mit dem Hafen steht, gilt auch dann           einrichtungen) dient dem Hafenbetrieb im Sinne des\nals der Erhaltung des öffentlichen Hafens gewidmet,      § 18 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetz.es, soweit es für eine\nwenn er, ohne daß die Voraussetzungen des § 1            zum Umschlag notwendige oder übliche kurzfristige\nAbs. 2 vorliegen, auf Grund der bis zum 31. Dezem-       Einlagerung der Umschlagsgüter benutzt wird (Um-\nber 1954 aufgestellten und von der obersten Landes-      schlagslagerei). Als kurzfristig gilt bei Tankanlagen\nbehörde oder von der Kommunalaufsichtsbehörde            eine Einlagerung bis zu drei Monaten, in allen ande-\nbestätigten Aufschließungspläne des Hafeneigen-          ren Fällen eine Einlagerung bis zu einem Monat.\ntümers für nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes be-      Das Vermögen der Lagerei dient dem Hafenbetrieb\ngünstigte Zwecke bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht,        nicht, soweit es zur langfristigen Einlagerung von","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954                           167\nWirtschaftsgütern benutzt wird (Vorratslagerei).       Zu § 21 Abs. 3 des Gesetzes\nMaßgebend sind die durchschnittlichen Verhältnisse                       Einheitliche und\nin dem Zeitraum vom 21. Juni 1948 bis zum 31. De-      gesonderte Feststellung von Anteilen\nzember 1950.                                                       an Gesamthandsvermögen\n§  30\n§ 34\nVermögen zu Verkehrszwecken\nGegenstand der Feststellung\nDem Verkehr im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 10 des\nSind an einem Vermögen zur gesamten Hand\nGesetzes ist das Vermögen (Anlagen und Betriebs-\nmehrere selbständig zur Vermögensabgabe zu ver-\neinrichtungen) gewidmet (§ 1 Abs. 4), das der Be-\nanlagende Abgabepflichtige beteiligt, so wird der\nförderung von Personen und Gütern innerhalb des\nbei den einzelnen Beteiligten der Vermögensabgabe\nHafengebiets auf dem Wasser, auf der Straße und\nunterliegende Anteil am Vermögen zur gesamten\nauf der Schiene dient. Für Fahrzeuge, die der Be-\nHand einheitlich und gesondert festgestellt, sofern\nförderung von Personen und Gütern innerhalb und\ndies für die Veranlagung zur Vermögensabgabe\naußerhalb des Hafengebiets dienen, gilt § 2 Abs. 2\nerforderlich ist. Der hierüber zu erteilende Bescheid\nund 3.\ngilt als einheitlicher Feststellungsbescheid im Sinne\nZu § 18 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes                     des § 215 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung.\n§ 31                                                   § 35\nBetriebe gewerblicher Art                                  Urtliche Zuständigkeit\nvon öffentlich-rechtlichen Realgemeinden\nFür die einheitliche und gesonderte Feststellung\nBetriebe gewerblicher Art von öffentlich-recht-     ist örtlich zuständig\nlichen Realgemeinden der in § 18 Abs. 1 Nr. 12 des\n1. bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\nGesetzes bezeichneten Art sind von der Vermögens-\nabgabe befreit.                                                 das Finanzamt, das für die Veranlagung des\nüberlebenden Ehegatten zur Vermögens-\nZu § 18 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes                              abgabe örtlich zuständi9 ist,\n§ 32                           2. in allen übrigen Fällen\ndas Finanzamt, das für die einheitliche und\nSiedlungs- und Heimstättenunternehmen                    gesonderte Feststellung der Anteile am Ver-\nVon der Vermögensabgabe sind befreit                         mögen zur gesamten Hand für Zwecke der\n1. die von den zuständigen Behörden begründe-                Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1949 zu-\nten oder anerkannten gemeinnützigen Sied-                ständig ist oder zuständig sein würde.\nlungsunternehmen im Sinne des Reichssied-\nlungsgesetzes,                                  Nodi zu § 21 Abs. 3 des Gesetzes\n2. die von den zuständigen Behörden zur Aus-                                    § 36\ngabe von Heimstätten zugelassenen gemein-\nErmittlung der Bemessungsgrundlage\nnützigen Unternehmen im Sinne des Reichs-\n.      bei Betrieben gewerblicher Art\nheimstättengesetzes, wenn nach ihrer am\nvon Körperschaften des öffentlichen Rechts\n21. Juni 1948 gültigen Satzung der Hauptzweck\ndes Unternehmens auf die Betreuung von              (1) Ist bei Betrieben gewerblicher Art von Körper-\nWohnbauvorhaben gerichtet und ihnen der         schaften des öffentlichßn Rechts (§ 16 Abs. 1 Nr. 2\nBau von Wohnungen auf eigene Rechnung            Buchstabe g des Gesetzes, § 6 dieser Verordnung)\noder im eigenen Namen entweder nicht oder       der Wert des Betriebsvermögens steuerlich nur für\nnur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde         die Vermögensabgabe von Bedeutung, so ist das\ngestattet war.                                   Betriebsvermögen, soweit es der Vermögensabgabe\nunterliegt, nach den für die Vermögensteuer maß-\nZu § 18 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes                     gebenden Vorschriften im Rahmen der Veranlagung\nzur Vermögensabgabe zu ermitteln. Für die Abzugs-\n§ 33\nfähigkeit der Lastenausgleichsabgaben gilt § 210 des\nVermögen der gesetzlichen RedJ.tsvorgänger         Gesetzes.\nder Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\n(2) Entsprechendes gilt für die Ermittlung des Be-\nund Arbeitslosenversicherung\ntriebsvermögens anderer Unternehmen, bei denen\nDie Befreiung von Vermögen nach § 18 Abs. 1          ein Einheitswert.für das Betriebsvermögen auf den\nNr. 11 des Gesetzes erstreckt sich auch auf Ver-      für die Vermögensabgabe maßgebenden Zeitpunkt\nmögen der dort bezeichneten Art, das nach dem In-      für die Zwecke einer anderen Steuer nicht fest-\nkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes von der       zustellen ist.\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\n§ 31\nlosenversicherung auf Grund des § 42 Abs. 3 und 4\nsowie des § 44 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die                   Landwirtschaftliches Vermögen\nErrichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-            der Körperschaften des öffentlichen Rechts\nlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März            Landwirtschaftliche Betriebe, Weinbaubetriebe,\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 123) übernommen wor-        gärtnerische Betriebe und Betriebe des übrigen .\nden ist.                                               land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 29,","168                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n30, 47, 48, 49 des Bewertungsgesetzes und §§ 26, 30        (3) Hat eine Aktiengesellschaft oder eine Kom-\nder Durchführungsverordnung zum Bewertungs-             manditgesellschaft auf Aktien verschiedene Aktien-\ngesetz) von Körperschaften des öffentlichen Rechts      gattungen (z. B. Stammaktien, Vorzugsaktien) oder\nsind mit ihrem Vermögen bei der öffentlich-recht-       von derselben Aktiengattung verschiedene Serien\nlichen Körperschaft selbst (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Buch-     ausgegeben, so ist Absatz 1 auf jede Aktiengattung\nstabe f des Gesetzes) zu erfassen.                      oder Serie gesondert anzuwenden.\n§ 38\n(4) Geschäftsanteile an Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung sind, auch wenn über sie Anteil-\nÄnderung des Bescheids                   scheine ausgestellt worden sind, keine Anteile im\nüber die Vermögensabgabe von Amts wegen             Sinne der Absätze 1 und 2.\nbei Änderung von Teilen der Bemessungsgrundlage\n(1) Ändert sich der für die Vermögensabgabe nach                               § 40\n§ 210 Nr. 2 und 3 des Gesetzes maßgebende Wert\nder Hypothekengewinnabgabe oder Kreditgewinn-                              Wert der Anteile\nabgabe oder der nichtanrechenbaren Soforthilfe-            Für den Ansatz des halben Werts der nach § 39\nsonderabgabe infolge Änderung des Abgabe-               der Vermögensabgabe unterliegenden Anteile und\nbescheids (§§ 125, 186 des Gesetzes, § 20 des Sofort-   Genußscheine an Kapitalgesellschaften ist von dem\nhilfegesetzes) durch Rechtsmittelentscheidung oder      Wert auszugehen, der sich für die Anteile oder\nBerichtigung, nachdem der Bescheid über die Ver-        Genußscheine nach den bei der Vermögensteuer\nmögensabgabe erteilt worden ist, so ist der Bescheid    (Hauptveranlagung 1949) oder bei der Hauptfest-\nüber die Vermögensabgabe von Amts wegen durch           stellung der Einheitswerte gewerblicher Betriebe\neinen neuen Bescheid zu ersetzen, der der Änderung      auf den 21. Juni 1948 maßgebenden Vorschriften er-\nRechnung trägt. Das gilt auch dann, wenn der Be-        rechnet. Abweichend davon sind nicht anzusetzen\nscheid über die Vermögensabgabe bereits unanfecht-      Anteile und Genußscheine im Sinne des Satzes 1, die\nbar geworden ist.                                       sich zuletzt im Girosammeldepot befunden haben\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die        und bei einem Kreditinstitut (Zweigniederlassung\nHöhe der auf die Vermögensabgabe nach § 48 des          eines Kreditinstituts) außerhalb des Geltungs-\nGesetzes und der dazu ergangenen Durchführungs-         bereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West)\nverordnung anzurechnenden Soforthilfeabgabe in-         als Erstverwahrer verbucht waren, es sei denn, daß\nfolge Änderung des Abgabebescheids über die So-         besondere Gründe einen Ansatz rechtfertigen oder\nforthilfeabgabe (§ 20 des Soforthilfegesetzes) nach-    daß die Anteile und Genußscheine in der DM-Er-\nträglich ändert.                                        öffnungsbilanz mit einem höheren. Wert als einem\nErinnerungsposten al?-gesetzt worden sind.\nZu § 24 Nr. 2 des Gesetzes\n§ 39                                                   § 41\nKreis der Anteile                                Begriff der Familiengesellschaft\n(1) Anteile und Genußscheine an Kapitalgesell-          (1) Eine Familiengesellschaft im Sinne des § 24\nschaften der in § 24 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes be-      Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes ist eine Kapitalgesell-\nzeichneten Art unterliegen vorbehaltlich des Ab-        schaft, bei der sich zu Beginn des 21. Juni 1948\nsatzes 4 und der §§ 41 und 42 dieser Verordnung der            1. mehr als 50 v. H. des Grundkapitals unmit-\nVermögensabgabe, wenn sie am 31. Dezember 1948                    telbar oder mittelbar im Eigentum der An-\n1. zum Handel und zur Notierung an einer                   gehörigen einer Familie (§ 42) befunden\nBörse im Geltungsbereich des Grundgeset-                haben oder\nzes oder in Berlin (West) zugelassen waren           2. mehr als 75 v. H. des Grundkapitals unmit-\n(amtlicher Börsenverkehr) oder                          telbar oder mittelbar im Eigentum der An-\n2. in den Tätigkeitsbereich eines Ausschusses              gehörigen zweier Familien (§ 42) befunden\nfür Geschäfte in amtlich nicht notierten                haben, sofern die am niedrigsten beteiligte\nWerten im Geltungsbereich des Grund-                    Familie mehr als 25 v. H. des Grundkapitals\ngesetzes oder in Berlin (West) einb~zogen               besaß.\nwaren (geregelter Freiverkehr).                  (2) Für die Berechnung der Beteiligungshöhe am\n(2) Als zum amtlichen Börsenverkehr zugelassen       Grundkapital ist bei allen Aktiengattungen vom\n(Absatz 1 Nr. 1) oder in den geregelten Freiverkehr     Nennbetrag der Aktie auszugehen. Gehörten der\neinbezogen (Absatz 1 Nr. 2) gelten, wenn auf die be-    Gesellschaft eigene Aktien, so ist für die Berechnung\ntreffende Wertpapiergattung als solche die Voraus-      des Beteiligungsverhältnisses von dem um den\nsetzungen des Absatzes 1 zutreffen, unbeschadet des     Nennbetrag dieser Aktien verminderten Grund-\n§ 40 Satz 2 auch Anteile und Genußscheine an Kapi-      kapital auszugehen. Entsprechendes gilt für eigene\ntalgesellschaften, deren Handel , am 31. Dezember       Kuxe einer bergrechtlichen Gewerkschaft. Ver-\n1948 verboten war. Als Anteile im Sinne des Ab-         mögenseinlagen eines persönlich haftenden Gesell-\nsatzes 1 gelten auch eigene Aktien und Kuxe, wenn       schafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,\nsie nach den bei der Hauptfeststellung der Einheits-    die dieser außerhalb des Grundkapitals gemacht hat,\nwerte gewerblicher Betriebe auf den 21. Juni 1948       sind für die Berechnung der Beteiligungshöhe wie\nmaßgebenden Vorschriften als Vermögen anzu-             Aktien zu berücksichtigen und dem Grundkapital\nsetzen sind.                                            hinzuzurechnen. Die Heranziehung des Anteils am","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954                           169\nBetriebsvermögen der Kommanditgesellschaft auf         Zu § 41 Abs. 1 des Gesetzes\nAktien, der dem persönlich haftenden Gesellschafter                              § 44\nfür die Vermögensabgabe zuzurechnen ist, bleibt\nunberührt.                                                       Berechnung des Kriegssachschadens\nbei am maßgebenden Feststellungszeitpunkt\n(3) Wie eine Familiengesellschaft ist eine Kapital- im Zustand der Bebauung befindlichem Grundbesitz\ngesellschaft zu behandeln, bei der sich zu Beginn\n(1) Befand sich Grundbesitz am letzten Feststel-\ndes 21. Juni 1948\nlungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens im Zustand\n1. mehr als 50 v. H. des Grundkapitals unmit-   der Bebauung, so ist, falls auf diesen Zeitpunkt ein\ntelbar oder mittelbar im Eigentum einer      besonderer Einheitswert nach § 33 a Abs. 3 oder 4\nnatürlichen Person befunden haben oder       der. Durchführungsverordnung zum Bewertungs-\n2. mehr als 75 v. H. des Grundkapitals unmit-   gesetz festgestellt worden ist, dieser Einheitswert\ntelbar oder mittelbar im Eigentum zweier     der Berechnung des Kriegssachschadens als Anfangs-\nnatürlicher Personen befunden haben, so-     vergleichswert zugrunde zu legen. Entsprechendes\nfern die am niedrigsten beteiligte Person    gilt hinsichtlich des für die Schadensberechnung\nmehr als 25 v. H. des Grundkapitals besaß.   maßgebenden Endvergleichswerts.\n(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Feststel-\nlung eines besonderen Einheitswerts unterblieben,\n§ 42                         so ist der Schadensberechnung im Rahmen des § 42\nAngehörige einer Familie                Abs. 2 des Gesetzes anstelle des sonst maßgeben-\nden Einheitswerts der Wert zugrunde zu legen, der\n(1) Angehörige einer Familie im Sinne des § 41      sich bei Anwendung der für die Fest!;,tellung des\nAbs. 1 sind                                            besonderen Einheitswerts maßgebenden Grundsätze\n1. Personen, die von demselben Vorfahren        ergibt.\nabstammen und mit diesem im ersten bis                                 § 45\nfünften Grade verwandt sind;\nSchadenshöchstbetrag bei\n2. die Ehegatten der unter Nr. 1 fallenden Per-         Umwandlung von Kapitalgesellschaften\nsonen, und zwar auch dann, wenn die Ehe\nam Beginn des 21. Juni 1948 nicht mehr be-      Ist in der Zeit vom 1. Januar 1940 bis zum Ende\nstand;                                       des Stichtags der DM-Eröffnungsbilanz eine Kapital-\ngesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer\n3. die Stiefkinder der unter Nr.      fallenden Rechtsform umgewandelt worden, so ist der für den\nPersonen;                                    gewerblichen Betrieb des Unternehmens in der\n4. die Geschwister der unter Nr. 2 fallenden    alten Rechtsform auf den ersten Feststellungszeit-\nPersonen;                                    punkt nach dem 31. Dezember 1939 festgestellte Ein-\nheitswert der Berechnung des Schadenshöchstbetrags\n5. die an Kindes Statt Angenommenen der\n(§ 13 ,A.bs. 4 des Feststellungsgesetzes) auch dann\nunter Nr. 1 bis 4 fallenden Personen;\nzugrunde zu legen, wenn infolge des Wechsels der\n6. die Abkömmlinge der unter Nr. 2 bis 5 fäl-   Rechtsform eine Nachfeststellung vorgenommen\nlenden Personen.                             worden ist.\n(2) Für die Zugehörigkeit der unter Absatz 1\nZu § 42 Abs. 1 des Gesetzes\nNr. 3, 5 und 6 genannten Personen zur Familie gilt\ndie Beschränkung für unter Absatz 1 Nr. 1 fallende                               § 46\nPersonen auf Verwandte bis zum fünften Grade                  Einheitliche und gesonderte Feststellung\nsinngemäß.                                                 von Kriegssachschäden durch die Finanzämter\nbei mehreren Beteiligten\n§ 43\n(1) Sind wegen des an einer wirtschaftlichen Ein-\nVerfahren                        heit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,\ndes Grundvermögens oder des Betriebsvermögens\n(1) Auf Antrag der Kapitalgesellschaft ist von\nentstandenen Kriegssachschadens mehrere Personen\ndem für die Veranlagung der Kapitalgesellschaft zur\n(z. B. Miteigentümer, Mitunternehmer oder Mit-\nVermögensabgabe zuständigen Finanzamt einheit-\nerben) nach § 40 des Gesetzes ermäßigungsberechtigt\nlich und gesondert festzustellen, ob die Kapital-\noder nach § 229 des Gesetzes entschädigungsberech-\ngesellschaft als Familiengesellschaft im Sinne des\ntigt, so wird ein an der wirtschaftlichen Einheit ent-\n§ 41 anzusehen ist. Das Finanzamt hat in diesem\nstandener Kriegssachschaden von dem Finanzamt\nVerfahren auch festzustellen, welche Anteilseigner\neinheitlich und gesondert festgestellt, wenn ange-\nmit ihren Anteilen an der Kapitalgesellschaft von\nnommen werden kann, daß wegen dieses Schadens\nder Vermögensabgabe als Familienangehörige nach\nmindestens bei einem selbständig zur Vermögens-\n§ 24 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit den\nabgabe zu veranlagenden Abgabepflichtigen eine\nVorschriften dieser Verordnung befreit sind.\nErmäßigung der Vermögensabgabe in Betracht\n(2) Die Vorschriften des § 213 Abs. 2, des § 218    kommt. Ehegatten, die zur Vermögensabgabe zu-\nAbs. 1, 2 und 4, der §§ 219, 231 Abs. 1 und des § 239  sammen zu veranlagen sind, gelten hierbei als eine\nAbs. 2 und 3 der Reichsabgabenordnung finden ent-      Person md als ein selbständig zur Vermögens-\nsprechende Anwendung.                                  abgao<:, fü veranlagender Abgabepflichtiger.","170                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n(2) Die §§ 41 und 42 des Lastenausgleichsgesetzes         (2) Kann die Feststellung eines Schadens im Sinne\nsind anzuwenden. Bei der Schadensberechnung ist           des Absatzes 1 bei den dort bezeichneten Stellen\nin dem Verfahren davon auszugehen, daß der Scha-          deshalb nicht beantragt werden, weil keine der Vor-\nden bei allen Beteiligten in vollem Umfange für die       aussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 des\nVermögensabgabe von Bedeutung ist.                        Feststellungsgesetzes erfüllt ist, so wird der Scha-\n(3) In dem Feststellungsbescheid (Absatz 1) ist        densbetrag im Rahmen der Veranlagung zur Ver-\nauch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der        mögensabgabe nach den Vorschriften der Reichsab-\nfestgestellte Schadensbetrag sich auf die einzelnen       gabenordnung von dem Finanzamt ermittelt. § 42\nBeteiligten vert~ilt.                                     Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entspre-\nchend.\n§ 47\nOrtliche Zuständigkeit                  Zu § 48 des Gesetzes\n§ 51\nFür die einheitliche und gesonderte Schadensfest-\nstellung ist örtlich zuständig, wenn der Schaden ent-                  Erlaß von Soforthilfeabgabe\nstanden ist                                                  (1) Soweit Beträge an Soforthilfeabgabe nach den\n1. an einem land- und forstwirtschaftlichen Be-        Vorschriften des Soforthilfegesetzes nachzuerheben\ntrieb oder an einem Grundstück:                   sind (§ 48 Abs. 7 des Gesetzes), sind § 59 Abs. 1 der\ndas Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb       Durchführungsverodnung zum Ersten Teil des Sofort-\noder das Grundstück belegen ist (Belegenheits-    hilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 214) und\nfinanzamt),                                       die entsprechenden Vorschriften in den Ländern der\n2. an einem gewerblichen Betrieb:                      französischen Besatzungszone und im bayerischen\nKreise Lindau nicht mehr anzuwenden. § 4 Abs. 3\ndas Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Ge-\nSatz 2 der Dr,itten Durchführungsverordnung über\nschäftsleitung des Betriebs befindet oder zu-\nAusgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\nletzt befunden hat (Betriebsfinanzamt).\nvom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 660) tritt\naußer Kraft.\n§ 48\n(2) Die Anwendung des § 131 der Reid1sabgaben-\nVerhältnis zum Feststellungsgesetz             ordnung hinsichtlich der Soforthilfeabgabe wird\n(1) Sind die Voraussetzungen für die einheitliche      durch besondere Verwaltungsanordnung des Bundes-\nFeststellung eines Schadens sowohl nach § 46 dieser       ministers der Finanzen geregelt.\nVerordnung als auch nach § 31 Abs. 2 des Feststel-           (3) Erlassene Beträge an Soforthilfeabgabe werden\nlungsgesetzes gegeben, so wird der Schaden nur            so auf die Abgabeschuld (§ 31 d2s Gesetzes) ange-\nnach § 46 dieser Verordnung vom Finanzamt festge-         rechnet, als ob sie entrichtet wären.\nstellt.\n(2) Die Bindung der Feststellungsbehörden an die                                § 52\nvon den Finanzbehörden getroffenen Schadensfest-\nAnrechnung der Soforthilfeabgabe\nstellungen (§ 33 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes)\nbei Verschollenheit\nerstreckt sich auch auf die Feststellungen, die im ein-\nheitlichen Feststellungsbescheid (§ 46) gegenüber            Ist ein Verschollener mit seinem Vermögen zur\nsolchen Personen getroffen worden sind, bei denen         Soforthilfeabgabe herangezogen worden, ist aber\neine Berücksichtigung des Schadens durch Ermäßi-          mit diesem Vermögen nach§ 203 Abs. 4 des Gesetzes\ngung der Vermögensabgabe nicht in Betracht kommt.         der Erbe des Verschollenen zur Vermögensabgabe\nheranzuziehen, so ist der für den V erschollenen er-\n§ 49                          mittelte anrechenbare Betrag auf die Abgabeschuld\n(§ 31 des Gesetzes) des Erben anzurechnen; sind\nAnwendung                          mehrere Erben vorhanden, so ist der insgesamt an-\nvon Vorschriften der Reichsabgabenordnung             zurechnende Betrag auf die Erben nach dem Verhält-\n§ 213 Abs. 2, § 218 Abs. 1, 2 und 4, §§ 219, 231       nis ihrer Erbteile zu verteilen. § 8 Abs. 2 und 3 der\nAbs. 1 und § 239 Abs. 2 und 3 der Reichsabgaben-          Dritten Durchführungsverordnung über Ausgleichs-\nordnung gelten entsprechend.                              abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 8. Ok-\ntober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 660) gilt entspre-\nZu § 43 Abs. 1 und § 45 des Gesetzes                      chend.\n§ 50\nZu § 51 des Gesetzes\nBerücksichtigung\nvon Vertreibungsschäden und Ostschäden                                       § 53\nnatürlicher Personen                                   Privatkrankenanstalten\n(1) Voraussetzung für eine Ermäßigung der Ver-            Privatkrankenanstalten im Sinne des § 57 des Ge-\nmögensabgabe wegen Vertreibungsschäden oder               setzes sind Krankenanstalten, die natürlichen Per-\nOstschäden ist bei natürlichen Personen unbeschadet       sonen, Personenvereinigungen oder juristischen\ndes Absatzes 2 die Feststellung dieser Schäden durch      Personen des privaten Rechts, die nicht riach § 18\ndiejenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte, die         Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes von der Vermögensab-\nfür die Feststellung dieser Schäden nach den Vor-         gabe befreit sind, gehören und von diesen betrieben\nschriften des Feststellungsgesetzes zuständig sind.       werden.","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954                            171\n§ 54                         nung vom 16. Dezember 1941 (Reichsministerialbl.\nVermögen der Krankenanstalt                S. 299) von der Gewerbesteuer im Kalenderjahr 1949\nbefreit worden ist oder zu befreien gewesen wäre.\n(1) Als Vermögen, das dem Betrieb einer Privat-     Das gilt sinngemäß auch für Krai;ikenanstalten, die\nkrankenanstalt (§ 53) gewidmet ist, gilt der bei der   als notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätig-\nHauptfeststellung der Einheitswerte der gewerb-        keit (freie Berufe) der Gewerbesteuer nicht unter-\nlichen Betriebe auf den 21. Juni 1948 für den Betrieb  liegen. ,\nder Krankenanstalt festgestellte Einheitswert mit den\naus Absatz 2 sich ergebenden Anderungen.\n§ 58\n(2) Ob und inwieweit Grundbesitz der Kranken-\nVoraussetzungen für die. Vergünstigung\nanstalt gewidmet ist, richtet sich nach den Vorschrif-\nin späteren Kalenderjahren\nten des Einkommensteuergesetzes oder des Körper-\nschaftsteuergesetzes mit der Abweichung, daß auch         Ob die Krankenanstalt auch in den Kalenderjahren\ndie dem Betrieb einer Krankenanstalt gewidmeten        1950 bis 1979 in besonderem Maße der minderbemit-\nGrundstücksteile, die wegen untergeordneter Bedeu-     telten Bevölkerung dient (§ 56) und die Voraus-\ntung bei der Einkommensteuer oder Körperschaft-        setzungen für die Befreiung von der Gewerbesteuer\nsteuer nicht als Betriebsvermögen behandelt worden     erfüllt (§ 57), richtet sich nach den für diese Kalen-\nsind, dem begünstigten Vermögen hinzugerechnet         derjahre jeweils geltenden Bestimmungen.\nwerden. Die Vorschriften des § 51 des Bewertungs-\ngesetzes und des § 49 der Durchführungsverordnung\nzum Bewertungsgesetz finden keine Anwendung.                                      §  59\nEintritt der Voraussetzungen\nfür die Vergünstigung in einem späteren\n§ 55                                                Kalenderjahr\nErmittlung                         (1) Die Stundung nach § 51 des Gesetzes ist auch\ndes anteiligen Vierteljahrsbetrags           den am 21. Juni 1948 bereits bestehenden oder kon-\n(1) Bei der Ermittlung des Vierteljahrsbetrags, der zessionierten Krankenanstalten zu gewähren, bei\nauf das Vermögen im Sinne des § 54 entfällt, ist nur   denen die Voraussetzungen für die Stundung im\nder Teil des Vermögens der Krankenanstalt zu be-       Kalenderjahr 1949 und gegebenenfalls auch in den\nrücksichtigen, der der Vermögensabgabe unterliegt.     späteren Jahren noch nicht vorgelegen haben, wenn\ndie folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben\n(2) Der nach§ 51 des Gesetzes zu stundende Vier-    sind:\nteljahrsbetrag ist mit dem Betrag anzusetzen, der              1. Der begünstigte Zweck konnte von der\ndem Wertanteil des auf den Abgabepflichtigen ent-                 Krankenanstalt nicht rechtzeitig erfüllt\nfallenden Krankenanstaltsvermögens (Absatz 1 und                  werden,\n§ 54) an seinem der Abgabe unterliegenden Ver-\na) weil sie in der fraglichen Zeit ganz oder\nmögen entspricht. Vor der Ermittlung dieses Ver-\nhältnisses sind dem der Abgabe unterliegenden Ver-                    teilweise beschlagnahmt war oder\nmögen die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang                  b) weil die Folgen der Beschlagnahme oder\nmit bestimmten Wirtschaftsgütern stehenden Schul-                     anderer Kriegsauswirkungen noch nicht\nden wieder hinzuzurechnen.                                            beseitigt werden konnten.\n2. Die Voraussetzungen für die Stundung\n(§§ 56 bis 58) müssen spätestens in dem Ka-\n§ 56                                    lenderjahr erfüllt sein, das dem Kalender-\nKrankenanstalten                                jahr folgt, in dem die in Nr. 1 genannten\nim Dienst der minderbemittelten Bevölkerung                   Hinderungsgründe weggefallen sind.\nEine Krankenanstalt diente im Kalenderjahr 1949        (2) Der Bundesminister der Finanzen kann von der\nin besonderem Maße der minderbemittelten Bevöl-        Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 (Einhaltung der\nkerung, wenn sie die Voraussetzungen erfüllte, die     Frist für die Erfüllung der Voraussetzungen) Au5-\nim § 11 Abs. 2 bis 6 der Verordnung zur Du-rchfüh-     nahmen zulassen, wenn Krankenanstalten nach-\nrung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes     weisen, daß die Voraussetzungen ohne ihr Verschul-\n(Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16. Dezember         den in dem nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden Ka-\n1941 in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung        lenderjahr nicht erfüllt werden konnten.\nvom 16. Oktober 1948 (WiGBI. S. 181) bezeichnet\nsind.                                                                             § 60\nAnzeigepflicht\n§ 51\nbei Wegfall der Stundungsvoraussetzungen\nBefreiung von der Gewerbesteuer 1949\nAbgabeschuldner, denen Vierteljahrsbeträge nach\nEine Befreiung von der Gewerbesteuer im Kalen-      § 51 des Gesetzes und nach den Vorschriften dieser\nderjahr 1949 liegt für die Anwendung des § 57 des      Verordnung gestundet worden sind, sind verpflichtet,\nGesetzes vor, wenn die Krankenanstalt auf Grund        dem Finanzamt von dem Wegfall der Voraussetzun-\nder Voraussetzungen des § 11 der Gewerbesteuer-        gen für die Stundung spätestens am 31. März des\ndurchführungsverordnung vom 31. Januar 1940            Kalenderjahres Anzeige zu erstatten, das dem Weg-\n(Reichsgesetzbl. I S. 284) in der Fassung der Verord-  fall der Voraussetzungen folgt.","172                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n§ 61                                     den Vermögen von mehr als 3000 Deutsche\nVorübergehender Wegfall                             Mark:\nder Stundungsvoraussetzungen                           a) Körperschaften des öffentlichen Rechts\nund Betriebe gewerblicher Art von Kör-\nMacht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß die\nperschaften des öffentlichen Rechts;\nVoraussetzungen für die Stundung voraussichtlich\nnur vorübergehend und aus Gründen weggefallen                       b) Kapitalgesellschaften, Erwerbs-       und\nsind, die er nicht zu vertreten hat, so bleibt die Stun-               Wirtschaftsgenossenschaften, Versiche-\ndung zunächst bestehen. Als vorübergehend gilt                         rungsvereine auf Gegenseitigkeit und\nein Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Be-                        sonstige nicht zu den Kapitalgesellschaf-\nginn des Kalenderjahres ab, das dem Kalenderjahr                       ten gehörende juristische Personen des\nfolgt, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.                    privaten Rechts;\nNach Ablauf dieses Zeitraums tritt die volle Lei-\nc) nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten,\nstungs- und Nachleistungspflicht ein, wenn die Vor-\nStiftungen und Zweckvermögen.\naussetzungen für die Stundung inzwischen nicht wie-\nder eingetreten sind.                                       (2) Beschränkt Vermögensabgabepflichtige haben\neine Erklärung über ihr Vermögen für Zwecke der\nVermögensabgabe abzugeben:\n§ 62\nwenn ihr der Abgabe unterliegendes Vermögen\nVergünstigung bei Ubergang der Abgabeschuld               3000 Deutsche Mark übersteigt.\n(1) Im Falle einer Veräußerung der· Kranken-\nanstalt gilt vorbehaltlich der Vorschriften des Ab-         (3) Für offene Handelgesellschaften, Kommandit-\nsatzes 2 der § 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes.             gesellschaften und ähnliche Gesellschaften, bei denen\ndie Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-\n(2) § 57 des Gesetzes und die Vorschriften dieser      mer) anzusehen sind und die zu Beginn des 21. Juni\nVerordnung finden entsprechende Anwendung, wenn           1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Gel-\nder Erwerber die auf das Krankenanstaltsvermögen          tungsbereich dieser Verordnung gehabt haben, ist\nentfallenden rückständigen und künftig fällig wer-        eine Erklärung über ihr Vermögen für Zwecke der\ndenden Vierteljahrsbeträge, die auf Grund dieser          Vermögensabgabe abzugeben:\nVerordnung gestundet sind, nach § 60 des Gesetzes\nohne Rücksicht auf die Höhe dieses Vermögens.\nübernimmt.\n(4) Eine Erklärung für Zwecke der Vermögens-\n(3) Die Vergünstigung des § 57 des Gesetzes ist        abgabe ha,t außerdem jeder abzugeben, der dazu vom\nauch beim Ubergang der Abgabeschuld im Wege der           Finanzamt besonders aufgefordert wird.\nGesamtrechtsnachfolge zu gewähren, wenn die Vor-\naussetzungen dieser Verordnung im übrigen weiter-            (5) Die Erklärung (Absätze 1 bis 4) gilt als Steuer-\nhin gegeben sind. Entsprechendes gilt im Falle der        erklärung im Sinne der Reichsabgabenordnung.\nVerpachtung der Krankenanstalt nach dem für die\nBemessung der Vermögensabgabe maßgebenden\nStichtag, wenn die Person des Pächters die Gewähr                                   § 64\ndafür bietet, daß die Voraussetzungen dieser Ver- ·              Selbstberechnung der Vermögensabgabe\nordnung nachhaltig erfüllt werden.\nJeder Abgabepflichtige, der vom Finanzamt dazu\nbesonders auf gefordert wird, hat eine Erklärung ab-\nZu §§ 74 und 78 Nr. 4 des Gesetzes                        zugeben, in der er die von ihm zu entrichtende Ver-\nmögensabgabe nach den Vorschriften des Lasten-\n§ 63                           ausgleichsgesetzes selbst berechnet.\nErklärung zur Vermögensabgabe\n(1) Von      den unbeschränkt Vermögensabgabe~\nS chl ußvo r s chriften\npflichtigen haben eine Erklärung über ihr Vermögen\nfür Zwecke der Vermögensabgabe abzugeben                                            § 65\n1. natürliche Personen:                                    Sondervorschriften für Berlin (West)\nwenn ihr der Vermögensabgabe unter-\n(1) Soweit für die Vermögensermittlung nach den\nliegendes Vermögen 5000 Deutsche Mark\n§§ 80 und 81 des Gesetzes ein anderer Stichtag als\nübersteigt.\nder 21. Juni 1948 maßgebend ist, tritt in den Fällen\nDer Freibetrag (§ 29 Abs. 1 des Gesetzes)      der §§ 1, 15, 19, 29, 39, 40, 41, 54 und 59 der andere\nist außer Betracht zu lassen.                  Stichtag an die Stelle des 21. Juni 1948. In den\nDas Vermögen von Ehegatten, die zur Ver-       Fällen des § 32 tritt für Unternehmen mit Geschäfts-\nmögensabgabe zusammen veranlagt wer-           leitung (Sitz) in Berlin (West) an die Stelle des\nden, ist zusammenzurechnen (§ 22 Abs. 1 des    21. Juni 1948 stets der 1. April 1949 (§ 79 Abs. 1\nGesetzes);                                     Nr. 1 des Gesetzes).\n2. die folgenden Körperschaften,       Personen-      (2) In § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 26 Abs. 2 tritt an die\nvereinigungen und Vermögensmassen mit          Stelle des 31. Dezember 1954 der 31. Dezember 1955\neinem der Vermögensabgabe unterliegen-         und in § 29 an die Stelle des 31. Dezember 1950 der"]}