{"id":"bgbl1-1954-18-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":18,"date":"1954-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/18#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_18.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung über die Behandlung von Grundbesitz in Berlin (West) bei den Lastenausgleichsabgaben","law_date":"1954-06-28T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["158                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nVerordnung\nüber die Behandlung von Grundbesitz in Berlin (West)\nbei den Lastenausgleichsabgaben (9. AbgabenDV-LA).\nVom 28. Juni 1954.\nAuf Grund des § 198 Abs. 2 und des § 967 des           schädigt sind, kann ein Wert angesetzt werden, der\nLastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun-        sich nach Vornahme eines Sonderabschlags von dem\ndesgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung      am 1. April 1949 maßgeblichen Einheitswert ergibt.\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n1. Der Sonderabschlag wird in Hundertsätzen des\nnach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935\n§ 1                               angesetzten Werts des Grund und Bodens bemes-\nAnstelle des auf den 1. April 1949 maßgeblichen            sen; er beträgt\nEinheitswerts für Grundbesitz in Berlin (West) kann                                     und Bodenwerten je qm\nauf Antrag ein Sonderwert angesetzt werden                                              in DM nach dem Stande\n1. bei der Ermittlung des der Vermögensabgabe               bei einer Beschädigung        vom 1.Januar1935\nvon mehr als\nunterliegenden Vermögens in Berlin (West)                von             bis          5        100         200\n(§§ 80 bis 84 des Gesetzes) und                       mehr als                    bis einschließlich\n2. bei der Berücksichtigung von Kriegssachschä-                                          100       200\nbis zu ...... v. H.\nden (§§ 39 bis 47, 86 des Gesetzes), von Kriegs-\nschäden (§§ 95, 100, 103, 144, 146 des Gesetzes)      10v.H.           40v.H.         12        10           8\nsowie von Vermögensverlusten (§ 167 des Ge-           40v.H.           S0v.H.         15        13          10\nsetzes).                                              50v.H.           60v.H.         18        15          12\nDer Sonderwert ist nach den §§ 2 bis 4 dieser Ver-           60v.H.           70v.H.         21        18          14\nordnung zu bestimmen.                                        70v.H.           80v.H.         24        20          16\n80v.H.           90v.H.         27        23          18\n§ 2                               90v.H.                         30        25          20\nLagen bei einem bebauten Grundstück in Berlin          2. Der Sonderabschlag (Nr. 1) ist insoweit zu kür-\n(West) die Voraussetzungen für eine besondere Wert-           zen, als er zusammen mit den im Rahmen der\nfortschreibung nach Artikel IV § 3 des Ersten Geset-          besonderen Fortschreibung nach Artikel IV § 3\nzes über die Neuordnung der Vermögensbesteue-                 des Ersten Vermögensbesteuerungsgesetzes ge-\nrung in Berlin vom 29. Dezember 1950 - Erstes Ver-           währten Abschlägen oder mit den nach § 2 zu\nmögensbesteuerungsgesetz - (Verordnungsblatt für              gewährenden Abschlägen die folgenden Hun-\nBerlin 1951 Teil I S. 26) vor und wurde diese Fort-           dertsätze übersteigt:\nschreibung wegen Versäumung der Antragsfrist nicht\n. . . v. H. des\ndurchgeführt, so kann der Wert angesetzt werden,                                                    nach den Wert-\nder sich auf den 1. April 1949 bei Anwendung der                   Bei Bodenwerten je qm              verhältnissen\nVorschriften in Artikel IV§ 3 des Ersten Vermögens-          nach dem Stande vom 1. Januar 1935     vom 1. Januar\nbesteuerungsgesetzes und der dazu ergangenen                                                        1935 angesetzten\nBodenwerts\nDurchführungsbestimmungen (Steuer- und Zollblatt\nfür Berlin 1951 S. 111) ergeben würde.                       von mehr als 5 DM bis 25 DM                   50\nvon mehr als 25 DM bis 100 DM                 60\n§ 3                               von mehr als 100 DM bis 200 DM                65\nvon mehr als 200 DM                           70\nDie auf den 1. Januar 1950 fortgeschriebenen Ein-\nheitswerte für von Kriegsschäden betroffenen Grund-       3. Der Umfang der Beschädigung ist in Anwendung\nbesitz in Berlin (West) können als am 1. April 1949          des Artikels IV § 3 Abs. 3 des Ersten Vermögens-\nmaßgeblicher Wert angesetzt werden, wenn die                  besteuerungsgesetzes zu bestimmen.\nWertabweichungen, die zu dieser Fortschreibung            4. Der Sonderabschlag ist auf volle 100 Deutsche\nführten, bereits zu Beginn des 1. April 1949 vorgele-        Mark nach unten abzurunden.\ngen haben und der Einheitswert vom 1. Januar 1950         5. Der Sonderabschlag nach Nr. 1 bis 4 kann vor-\nniedriger ist als der am 1. April 1949 bisher maßgeb-        behaltlich des Satzes 2 und der Nr. 6 Sätze 3 und\nliche Einheitswert.                                          4 gewährt werden, wenn sich eine Wert-\nabweichung von mehr als einem Zwanzigstel,\n§ 4\nmindestens aber von 100 Deutsche Mark, oder\n(1) Für bebaute Grundstücke, die in den in der An-        von mehr als 10 000 Deutsche Mark gegenüber\nlage bezeichneten, durch Kriegsschäden besonders             dem am 1. April 1949 maßgeblichen Einheitswert\nund nachhaltig beeinträchtigten Gebieten belegen             ergibt. Wird der Sonderabschlag von dem im\nund die völlig zerstört oder zu mehr als 10 v. H. be-        Rahmen einer besonderen Wertfortschreibung","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954                            159\nnach Artikel IV § 3 des Ersten Vermögens-                                      § 5\nbestet,J.erungsgesetzes auf den 1. April 1949 fest-     (1) Der Antrag auf Feststellung des Sonderwerts\ngestellten Einheitswert in Anspruch genommen,        ist bei dem für die Einheitswertfeststellung zustän-\nso kann der Sonderabschlag auch dann vorge-          digen Finanzamt (Belegenheitsfinanzamt) spätestens\nnommen werden, wenn die Wertabweichungs-             drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verord-\ngrenzen des Satzes 1 nicht überschritten sind.       nung zu stellen. Das Finanzamt hat über den Antrag\n6. Der Sonderabschlag nach Nr. 1 bis 4 kann statt        in Form eines Feststellungsbescheids zu entscheiden.\nvon dem am 1. April 1949 maßgeblichen Einheits-\nwert auch von einem Wert vorgenommen wer-               (2) Der festgestellte Sonderwert ist wie ein Ein-\nden, der sich nach § 2 oder § 3 ergibt. In diesen    heitswert mit Wirkung für alle Antragsberechtig-\nFällen ist der Sonderwert einheitlich festzustel-    ten (Absatz 3) der Ermittlung des der Vermögens-\nlen. Dabei genügt es zum Ansatz eines Werts          abgabe unte1diegenden Vermögens und der Scha-\nnach § 2 und zur Vornahme eines Sonder-              densberücksichtigung (§ 1 Nr. 2) zugrunde zu legen.\nabschlags nach Nr. 1 bis 4 von diesem Wert, wenn        (3) Antragsberechtigt ist jeder, der nach dem\ninsgesamt die Wertabweichungsgrenzen nach            Lastenausgleichsgesetz und seinen Durchführungs-\nNr. 5 Satz 1 überschritten sind. Wird der Sonder-    bestimmungen ein eigenes abgaberechtliches Inter-\nabschlag nach Nr. 1 bis 4 von dem nach § 3 sich      esse in den Grenzen des § 1 dieser Verordnung an\nergebenden Wert in Anspruch genommen, so             der Feststellung eines Sonderwerts hat.\nkann der Sonderabschlag auch dann vorgenom-\nmen werden, wenn die Voraussetzungen der                                       § 6\nNr. 5 nicht vorliegen.\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n(2) Für bebaute Grundstücke in Berlin (West), die     4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nvor der Zerstörung oder Beschädigung bereits mit         mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese\ndem Wert des Grund und Bodens allein bewertet            Verordnung auch im Land Berlin.\nwaren (§ 52 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und § 40\nder Durchführungsverordnung zum Bewertungs-\n§ 7\ngesetz), kann der Sonderabschlag auch dann gewährt\nwerden, wenn diese Grundstücke nicht in den in der          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nAnlage bezeichneten Gebieten belegen sind.               kündung in Kraft.\nBonn, den 28. Juni 1954.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\n-  Anlage Seite 160 -","160                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nAnlage\n(zu § 4)\nSchadensgebiete\n1. Stadtmitte                                                seits) in westlicher Richtung über Breitseheid-\nBe:::-innend mit dem Grundstück Stresemann-           platz bis zur Tauentzienstraße, Tauentzienstraße\nstraße 127, Stresemannstraße in südöstlicher              in östlicher Richtung bis zur Passauer Straße,\nRichtung bis zur Prinz Albrecht-Straße (Nieder-           Passauer Straße (beiderseits) in südlicher Rich-\nkirchnerstraße ), dann entlang der Sektorengrenze         tung bis zur Augsburger Straße, Augsburger\nin östlicher Richtung bis zur Waldemarstraße              Straße (beiderseits) in westlicher Richtung bis\neinschließlich der Grundstücke Waldemarstraße             zur Nürnberger Straße, Nürnberger Straße (bei-\n4/10 und Dresdener Straße 30 a bis 28, von                derseits) in südlicher Richtung über Spichernstraße\nGrundstück Dresdener Straße 28 in westlicher              (beiderseits) bis zur Bundesallee, Bundesallee in\nRichtung bis zur Luckauer Straße Ecke Sebastian-          südlicher Richtung bis zur Güntzelstraße, Güntzel-\nstraße, Luckauer Straße (Westseite) in südlicher          straße (beiderseits) in östlicher Richtung bis zur\nRichtung bis zur Oranienstraße, Oranienstraße             Aschaffenburger Straße, Aschaffenburger Straße\n(beiderseits) in westlicher Richtung bis zur             (beiderseits) in südöstlicher Richtung bis zum\nPrinzenstraße, Prinzenstraße (beiderseits) in             Bayerischen Platz Ecke Grunewaldstraße (Grund-\nsüdlicher Richtung bis zur Gitschiner Straße,             stück 46).\nGitschiner Straße (beiderseits) in östlicher Rich-           Ausgenommen sind die Grundstücke, die in\ntung bis zum Segitzdamm, Segitzdamm (West-                der Potsdamer Straße (zwischen Bülowstraße und\nseite) in südlicher Richtung bis zum Fraenkel-            Kurfürstenstraße), in der Tauentzienstraße, am\nufer, Fraenkelufer in westlicher Richtung bis             Wittenbergplatz und in der Bundesallee liegen,\nzur Baerwaldbrücke, Baerwaldstraße (beider-               einschließlich der Eckgrundstücke.\nseits) in südlicher Richtung bis zur Blücherstraße,\nBlücherstraße (beiderseits) in nordwestlicher\nRichtung bis zum Blücherplatz, von dort in             3. Hansaviertel und Gegend um den Platz der\nnördlicher Richtung über die Mehringbrücke                Republik\nzum Grundstück Hallesches Ufer 2, Hallesches                 Vom S-Bahnhof Tiergarten an der Klopstock-\nUfer in westlicher Richtung bis Ecke Schöne-              straße bis zur Händelallee, Händelallee in öst-\nberger Straße, Schöneberger Straße in nördlicher          licher Richtung zum Westrand des Schloßparks\nRichtung bis zum Hafenplatz, Hafenplatz bis zur          Bellevue, Westrand des Schloßparks Bellevue in\nKöthener Straße, von dort in nördlicher Richtung          nördlicher Richtung bis zum S-Bahnhof Bellevue,\nentlang der Sektorengrenze bis zur Stresemann-           von dort in östlicher Richtung entlang des Süd-\nstraße (Grundstück 127).                                 ufers der Spree bis In den Zelten, weiter in öst-\nlicher Richtung der Zeltenallee bis zur Sektoren-\n2. Bayerisches Viertel mit Tiergartenstraße und              grenze, Sektorengrenze entlang in nördlicher\nZoogegend                                                Richtung bis zum Kronprinzenufer, Kronprinzen-\nBayerischer Platz Ecke Grunewaldstraße 46,            ufer bis zur Moltkebrücke, von dort in westlicher\nGrunewaldstraße (beiderseits) in östlicher Rich-         Richtung über Alt Moabit (Südseite) bis zur\ntung bis zur Eisenacher Straße, Eisenacher Straße        Thomasiusstraße, Thomasiusstraße (Ostseite) in\n(beiderseits) in nördlicherRichtung bis zur Kleist-      südlicher Richtung bis über die Spree bis zum\nstraße, Kleiststraße (beiderseits) in östlicher Rich-    Holsteiner Ufer, Holsteiner ·•ufer in nordwest-\ntung über Nollendorfplatz (allseitig) bis Bülow-         licher Richtung über Schleswiger Ufer bis Sieg-\nstraße (beiderseits) in östlicher Richtung bis zur .     mundshof, Siegmundshof (beiderseits) in süd-\nPotsdamer Straße, Potsdamer Straße in nörd-              licher Richtung bis zum S-Bahnhof Tiergarten.\nlicher Richtung bis Kurfürstenstraße, Kurfürsten-\nstraße (beiderseits) in östlicher Richtung bis\n4. Sektorengrenzenbereich und Schadensgebiet\nDennewitzstraße, Dennewitzstraße (beiderseits)\nKöpenicker Straße bis Schlesische Straße\nin nördlicher Richtung über Flottwellstraße bis\nzur Sektorengrenze, entlang der Sektorengrenze              Schillingbrücke entlang der Spree (Sektoren-\nin nördlicher Richtung bis zur Bellevuestraße,           grenze) in östlicher Richtung bis Flutgraben in\nBellevuestraße in nordwestlicher Richtung bis            südlicher Richtung bis zur Oberen Freiarchen-\nzur Tiergartenstraße, Tiergartenstraße in west-          brücke über „Vor dem Schlesischen Tor\" bis\nlicher Richtung bis zur Liechtensteinallee, Liech-       Heckmannufer, Heckmannufer in südlicher Rich-\ntensteinallee in südlicherRichtung über Liechten-        tung bis zur Taborstraße, Taborstraße (beider-\nsteinbrücke bis Gartenufer, Gartenufer in öst-            seits) in nordwestlicher Richtung bis zur Wrangel-\nlicher Richtung bis zur Nordostecke des Zoolo-           straße, Wrangelstraße (beiderseits) bis Marian-\ngischen Gartens, entlang der Ostseite des Zoo-          nenplatz, Mariannenplatz (Ostseite) in nördlicher\nlogischen Gartens in südlicher Richtung bis zur           Richtung bis zur Sektorengrenze, Sektorengrenze\nBudapester Straße, Budapester Straße (beider-             in nördlicher Richtung bis zur Schillingbrücke."]}