{"id":"bgbl1-1954-18-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":18,"date":"1954-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Achte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1954-06-28T00:00:00Z","page":151,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["151\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                       Ausgegeben zu Bonn am 1. Juli 195.4                                                                                                         Nr. 18\nTag                                                                   Inhalt:                                                                                          Seite\n28. 6. 54   Achte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz                                                                          151\n28. 6. 54   Verordnung über die Behandlung von Grundbesitz in Berlin (West) bei den Lasten-\nausgleichsabgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   158\n28. 6. 54   Zehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz                                                                         161\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                173\nAchte Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(8. AbgabenDV-LA = KGA-Verordnung).\nVom 28. Juni 1954.\nAuf Grund des § 163 Abs. 3 Nr. 5, der §§ 165, 167                                               2. Posten der Rechnungsabgrenzung,\nAbs. 2, des § 185 Abs. 4, der §§ 188 und 367 des                                                  3. Verluste.\nLastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundes-                                          (3) Bei einem Unternehmen, an dessen Kapital im\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                            Zeitpunkt der Währungsreform ein anderes Unter-\nnehmen mit mindestens 75 v. H. unmittelbar oder\nmittelbar beteiligt war, gilt die Vermietung oder\nZu § 161 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes                                                   Verpachtung eigenen Grundbesitzes auch bei Vor-\n§ 1                                                      liegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen\nnicht als Hauptzweck, wenn der Grundbesitz zu min-\nUnternehmen,\ndestens 75 v. H. an das andere Unternehmen ver-\nderen Hauptzweck die Vermietung\nmietet oder verpachtet war. Der Vermietung oder\noder Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist\nVerpachtung an das andere Unternehmen gleichzu-\n(1) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Haupt-                                   stellen ist die Vermietung oder Verpachtung an\nzweck eines Unternehmens im Sinne des § 161 Abs. 2                                   Unternehmen, an deren Kapital das andere Unter-\nNr. 4 des Gesetzes in der Vermietung oder Verpach-                                    nehmen mit mindestens 75 v. H. unmittelbar oder\ntung eigenen Grundbesitzes besteht, ist von den wirt-                                mittelbar beteiligt war.\nschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens im\nZeitpunkt der Währungsreform auszugehen. Bei                                          Zu § 162 des Gesetzes\nUnternehmen, die zu dieser Zeit infolge von Kriegs-                                                                                      § 2\nschäden, durch sonstige Folgen des Krieges oder\ndurch behördliche Maßnahmen an der Erfüllung ihrer                                                Geldinstitute mit bankfremdem Geschäft\neigentlichen Aufgaben gehindert waren, ist jedoch                                         (1) Der Gewinnsaldo (§ 162 des Gesetzes) wird bei\nauch die Entwicklung bis zum 31. Dezember 1953 zu                                     Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft, die nach\nberücksichtigen.                                                                     der 48. Durchführungsverordnung zum Umstellungs-\n(2) Die Vermietung oder Verpachtung eigenen                                         gesetz getrennte Vermögensübersichten für das\nGrundbesitzes gilt als Hauptzweck eines Unterneh-                                     Bankgeschäft und für das bankfremde Geschäft auf\nmens, wenn mindestens 75 v. H. der auf der Aktiv-                                     den 21. Juni 1948 aufgestellt haben, um die in der\nseite der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiese-                                    Vermögensübersicht in Deutscher Mark nach § 4\nnen Wer.te auf vermietete oder verpachtete Grund-                                     Abs. 1 Nr. 1 c der 48. Durchführungsverordnung\nstücke entfallen. Grundstücke, die sich im Zeitpunkt                                  zum Umstellungsgesetz ausgewiesene Uberdeckung\nder Währungsreform im Zustand der Bebauung be-                                        gekürzt.\nfanden, sind wie vermietete oder verpachtete Grund-                                       (2) Bei der Ermittlung der Betriebsverluste nach\nstücke zu behandeln, wenn sie nach Fertigstellung                                     § 166 und der Rückgangsquote nach § 167 Abs. 3 des\nvermietet oder verpachtet worden sind. Bei der                                        Gesetzes ist von den Betriebsergebnissen und Ein-\nBerechnung des Hundertsatzes bleiben außer Ansatz                                     heitswerten des einheitlichen Betriebs auszugehen,\n1. Forderungen auf Grund der Kriegssach-                                      wenn diese Feststellungen nicht für das bankfremde\nschädenverordnung,                                                         Geschäft gesonde'rt getroffen sind.","152                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nZu §§ 163 und 164 des Gesetzes                           rungen in Zusammenhang stehen, deren Verlust als\nGläubigerverlust berücksichtigt wird. Dies gilt ins-\n§ 3\nbesondere für die Fälle, in denen Aufrechnungs-\nHerabsetzung von Verbindlichkeiten              ansprüche geltend gemacht werden oder in denen\nnach Inkrafttreten des Gesetzes              vom Leistungsverweigerungsrecht nach § 21 Abs. 4\nAus einer nach Inkrafttreten des Gesetzes rechts-     des Umstellungsgesetzes Gebrauch gemacht wird.\nwirksam gewordenen Herabsetzung von Verbind-                (3) Eine Reichsmarkverbindlichkeit gilt als ihrem\nlichkeiten können Schuldnergewinne im Sinne des          Bestand oder ihrer Höhe nach umstritten, wenn der\n§ 163 des Gesetzes nur entstehen, wenn die Herab-        Schuldner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen\nsetzung zu einem geringeren Wertansatz der Ver-          den Bestand oder gegen die Höhe der Reichsmark-\nbindlichkeit in der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz     forderung seines Gläubigers durch ausdrückliche\nführt. Beruht die Herabsetzung auf einer richterlichen   schriftliche Erklärung Einwände geltend gemacht hat,\nEntscheidung, so ist der dadurch entstandene Schuld-     die entweder in einer gerichtlichen oder schieds-\nnergewinn außer Ansatz zu lassen. Beruht die Herab-      gerichtlichen Entscheidung oder in einem vor einem\nsetzung auf einer Parteivereinbarung, so bleibt der      Richter oder Schiedsrichter geschlossenen Vergleich\nSchuldnergewinn nur dann außer Ansatz, wenn der          oder in einer Parteivereinbarung berücksichtigt wor-\nSchuldner glaubhaft macht, daß das Ausmaß der            den sind oder zu berücksichtigen sind. Eine Reichs-\nHerabsetzung unter Berücksichtigung aller in Be-         markverbindlichkeit gilt dagegen nichfals umstritten,\ntracht kommenden Umstände das angemessene Maß            wenn lediglich gegen die Zurnutbarkeit der Leistung\nnicht überschreitet.                                     des sich nach den Vorschriften des Umstellungs-\ngesetzes und der dazu ergangenen Durchführungs-\nvefordnungen ergebenden DM-Betrags Einwände\n§ 4                          gemacht worden sind, die zu einer Herabsetzung der\nVerbindlichkeit im Wege richterlicher Vertragshilfe\nSchuldnergewinne                      oder durch Parteivereinbarung geführt haben oder\naus umstrittenen Reichsmarkverbindlichkeiten         führen.\n(1) War eine Reichsmarkverbindlichkeit ihrem\nBestand oder ihrer Höhe nach umstritten und ist sie                                § 5\nauf einen Betrag in Deutscher Mark herabgesetzt\nReichsmarkverbindlichkeiten mit Risikoklausel\nworden, der niedriger ist als der dem Ansatz in der ·\nsteuerlichen RM-Schlußbilanz unter Berücksichtigung         (1) Bei denjenigen vor dem 8. Mai 1945 eingegan-\ndes maßgeblichen Umstellungsverhältnisses ent-           genen Reichsmarkverbindlichkeiten, bei denen dem\nsprechende Umstellungsbetrag, oder ist ein Sch:uld-      Schuldner das Recht eingeräumt worden ist, im Falle\nposten in der steuerlichen RM-Schlußbilanz aus           der Nichtzumutbarkeit der Erfüllung eine Herab-\nsonstigen Gründen höher angesetzt als er unter            setzung der Schuld oder eine Änderung der Zins- und\nBerücksichtigung der Umstellungsvorschriften und         Tilgungsbedingungen zu beantragen, ist für die Be-\nohne Beachtung von Herabsetzungen im Vertrags-           rechnung des Schuldnergewinns auf Antrag nur der\nhilfeverfahren oder durch Parteivereinbarungen zu        Betrag als Reichsmarkverbindlichkeit anzusetzen,\nentrichten war, so ist für die Berechnung des Schuld-     der sich ergibt, wenn der Wertansatz in der steuer-\nnergewinns auf Antrag nur der Betrag als Reichs-         lichen RM-Schlußbilanz im Verhältnis des nach Ab-\nmarkverbindlichkeit anzusetzen, der sich ergibt aus       satz 2 berichtigten Vermögens am Stichtag der\nder Vervielfältigung des endgültig festgesetzten          steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz zu dem nach Ab-\nNennbetrags in Deutscher Mark                            satz 3 berichtigten Vermögen vom 1. Januar 1940\nherabgesetzt wird. Voraussetzung ist, daß der\n1. mit der Zahl 1, wenn es sich um eine Schuld    Schuldner seinen Anspruch aus der Zusage dem\nhandelt, die nach dem Umstellungsgesetz        Gläubiger gegenüber geltend gemacht hat.\nund den dazu ergangenen Durchführungs-\nverordnungen im Verhältnis einer Reichs-          (2) Als Vermögen am Stichtag der steuerlichen\nmark zu einer Deutschen Mark umzustellen       DM-Eröffnungsbilanz gilt der nach den Verhältnissen\nwar,                                           dieses Zeitpunkts festgestellte Einheitswert\n1. unter Zurechnung\n2. mit der Zahl 10, wenn es sich um eine Schuld\nhandelt, die nach dem Umstellungsgesetz                  a) der nach § 60 des Bewertungsgesetzes\nund den dazu ergangenen Durchführungs-                      außer Ansatz gebliebenen Beteiligungen,\nverordnungen im Verhältnis zehn Reichs-                  b) der Werte (Teilwerte) von .Betriebsver-\nmark zu einer Deutschen Mark umzustellen                    mögensteilen, die sich im Ausland befun-\nwar,                                                        den haben, z.B. die Werte von auslän-\ndischen Betriebsstätten und von Beteili-\n3. mit der Zahl 15, wenn es sich um eine Schuld                gungen an ausländ~schen Gesellschaften,\nhandelt, die nach dem Umstellungsgesetz                     soweit sie nach besonderer Verein-\nund den dazu ergangenen Durchführungs-                      barung mit anderen Staaten oder auf\nverordnungen im Verhältnis 100 Reichsmark                   Grund von Verwaltungsanweisungen\nzu 6,5 Deutschen Mark umzustellen war.                      außer Ansatz geblieben sind,\n(2) Ein geringerer Ansatz als in der steuerlichen               c) des bei Ermittlung des Einheitswerts ab-\nRM-Schlußbilanz kommt nicht in Betracht, soweit                       gezogenen Betrags an Kreditgewinnab-\nReichsmarkverbindlichkeiten mit Reichsmarkforde-                      gabe,","Nr. 18 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954                            153\nd) der nach § 164 des Gesetzes im Gewinn-                                  § 6\nsaldo zu berücksichtigenden Gläubiger-                         Verbindlichkeiten,\nverluste,                                                 deren Umstellung strittig ist\ne) der nach § 166 des Gesetzes im Gewinn-          Ist eine Verbindlichkeit in der steuerlichen DM-\nsaldo zu berücksichtigenden Betriebsver-   Eröffnungsbilanz mit einem geringeren Betrag an-\nluste und                                  gesetzt worden als mit ihrem Reichsmarkbetrag in\n2. unter Abrechnung der Schulden, die mit         der steuerlichen RM-Schlußbilanz, jedoch mit einem\nden unter Absatz 2 Nr. 1 a und 1 b genann-     höheren Betrag als ein Zehntel dieses Reichsmark-\nten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem      betrags, so ist im Zweifel anzunehmen, daß es sich\nZusammenhang gestanden haben und we-           um die Höherfestsetzung einer nach dem Umstel-\ngen des Nichtansatzes dieser Wirtschafts-      lungsgesetz im Verhältnis zehn Reichsmark zu einer\ngüter bei der Feststellung des Einheitswerts   Deutschen Mark umgestellten Verbindlichkeit han-\nebenfalls außer Ansatz geblieben sind.         delt.\n(3) Als Vermögen vom 1. Januar 1940 gilt der nach\n§ 7\nden Verhältnissen dieses Zeitpunkts festgestellte\nEinheitswert                                                           Reichsmarkverbindlichkeiten und\nReichsmarkiorderungen, die auf Deutsche Mark (Ost)\n1. unter Zurechnung\numgestellt worden sind\na) der unter Absatz 2 Nr. 1 a und 1 b ge-\nnannten Werte nach den Verhältnissen           Zu den Reichsmarkverbindlichkeiten im Sinne des\nvom 1. Januar 1940,                         § 163 des Gesetzes und zu den auf Reichsmark lau-\nb) der Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1        tenden Bargeldbeständen, Guthaben, Schecks, Wech-\nSatz 3 des Einkommensteuergesetzes,        seln, Forderungen oder festverzinslichen Wertpapie-\ndie dem Betrieb nach dem 31. Dezember       ren im Sinne des § 164 des Gesetzes rechnen auch\n1939 oder nach dem für die Einheits-        solche, die auf Deutsche Mark der Deutschen Noten-\nbank - Deutsche Mark (Ost) - umgestellt worden\nbewertung auf den 1. Januar 1940 maß-\ngebenden abweichenden Abschlußtag bis       sind.\nzum Stichtag der steuerlichen RM-Schluß-\nbilanz zugeflossen sind,                    Zu § 165 des Gesetzes\nc) der Reichsmarkverbindlichkeit nach Ab-                                   § 8\nsatz 1 mit dem Wertansatz in der steuer-            Schuldnergewinne und Gläubigerverluste\nlichen RM-Schlußbilanz und                                    in besonderen Fällen\n2. unter Abrechnung                                    (1) Liegt eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz\na) der Schulden, die mit den unter Absatz 3     auf den 21. Juni 1948, aber keine steuerliche RM-\nNr. 1 a genannten Wirtschaftsgütern in      Schlußbilanz auf den 20. Juni 1948 vor, so gilt als\nwirtschaftlichem Zusammenhang gestan-       Schuldnergewinn der neunfache Betrag einer auf\nden haben und wegen des Nichtansatzes      Deutsche Mark umgestellten, in der steuerlichen DM-\ndieser Wirtschaftsgüter bei der Fest-      Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeit im\nstellung des Einheitswerts ebenfalls       Sinne des § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes, als\naußer Ansatz geblieben sind,               Gläubigerverlust der neunfache Betrag des in der\nb) der Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1       steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen\nSatz 3 des Einkommensteuergesetzes, die    Werts für Bargeld, für ein Guthaben, einen Scheck,\nnach dem 31. Dezember 1939 oder nach       einen Wechsel, eine Forderung oder ein festverzins-\ndem für die Einheitsbewertung auf den      liches Wertpapier, soweit nicht ein abweichender\n1. Januar 1940 maßgebenden abweichen-      Schuldnergewinn oder Gläubigerverlust nachgewie-\nden Abschlußtag bis zum Stichtag           sen wird.\nder steuerlichen RM-Schlußbilanz erfolgt       (2) Liegt eine steuerliche RM-Schlußbilanz auf den\nsind, soweit sie die steuerlichen Gewinne  25. Juni 1948 und nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanz-\ndieses Zeitraums übersteigen.               ergänzungsgesetzes eine steuerliche DM-Eröffnungs-\n(4) Bei Betrieben, die am 1. Januar 1940 noch nicht     bilanz auf einen späteren Zeitpunkt als den 26. Juni\nbestanden haben, sowie bei Betrieben, für die eine          1948 vor, so gilt als Schuldnergewinn ein Betrag von\nInhaberidentität nach den Voraussetzungen des § 10          neun Zehntel einer in der steuerlichen RM-Schluß-\ndieser Verordnung nicht gegeben ist, tritt an die           bilanz ausgewiesenen Reichsmarkverbindlichkeit im\nStelle des Vermögens vom l. Januar 1940 das nach            Sinne des § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes, als\nden Grundsätzen der Einheitsbewertung unter ent-            Gläubigerverlust ein Betrag von neun Zehntel des\nsprechender Anwendung der in Absatz 3 enthalte-             in der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesenen\nnen Zu- und Abrechnungsvorschriften zu ermitteln-           Werts für Bargeld, für ein Guthaben, einen Scheck,\nde Vermögen zu dem Zeitpunkt, von dem ab                    einen Wechsel, eine Forderung oder ein festverzins-\nInhaberidentität bei sinngemäßer Anwendung der              liches Wertpapier, soweit nicht ein abweichender\nVorschriften des § 10 dieser Verordnung anzuerken-          Schuldnergewinn oder Gläubigerverlust nachgewie-\nnen ist.                                                    sen _wird.\n(5) Für Verbindlichkeiten, deren Wertansatz nach            (3) § 163 Abs. 1 Schlußsatz, Abs. 2 und Abs. 3 und\nAbsatz 1 beantragt wird, kann ein Antrag nach § 4          § 164 Abs. 1 Schlußsatz, Abs. 2 und Abs. 3 des Ge-\ndieser Verordnung nicht gestellt werden.                   setzes sind anzuwenden.","154                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nZu § 166 des Gesetzes                                            2. eine Kapitalgesellschaft im Vergleichszeit-\n§ 9                                      raum ununterbrochen in derselben Rechts-\nBerechnung der Betriebsverluste                          form bestanden hat;\n(1) Für die Ermittlung des Verlustes oder Gewinns             3. eine Personengesellschaft im Vergleichs-\neines jeden Wirtschaftsjahrs ist der anläßlich der                   zeitraum ununterbrochen in derselben\nEinkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranla-                     Rechtsform bestanden hat und wenn minde-\ngung oder der einheitlichen und gesonderten Ge-                      stens 50 v. H. der Beteiligungen seit dem\nwinnfeststellung (ohne Berücksichtigung eines et-                    1. Januar 1940 ununterbrochen Personen zu-\nwaigen Verlustabzugs) festgestellte steuerliche Ver-                 zurechnen waren, die am Stichtag der steu-\nlust oder Gewinn des Betriebs maßgebend.                             erlichen DM-Eröffnungsbilanz Mitunterneh-\nmer dieser Personengesellschaft waren.\n(2) Werden bei der Berechnung der Schuldner-\ngewinne und Gläubigerverluste infolge nachträg-              (2) Die Inhaberidentität gilt auch dann als ge-\nlicher Berichtigung oder Änderung der RM-Schluß-          wahrt, wenn im Vergleichszeitraum\nbilanz andere Werte zugrunde gelegt als diejenigen,              1. eine Kapitalgesellschaft in eine Kapitalge-\ndie für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebend                   sellschaft anderer Rechtsform umgewandelt\nsind, so sind die nach Absatz 1 maßgeblichen Ver-                    worden ist;\nluste oder Gewinne entsprechend zu berichtigen.\n2. eine Kapitalgesellschaft in eine Personen-\n(3) Die Summe der Verluste ist vor Abzug der                      gesellschaft umgewandelt worden ist und\nSumme der Gewinne                                                    wenn mindestens 90 v. H. der Beteiligungen\n1. zu erhöhen                                                an der Kapitalgesellschaft vom 1. Januar\na) um Vermögensmehrungen, die dadurpi                     1940 bis zur Umwandlung und seitdem an\nentstanden sind, daß Schulden zum                     der Personengesellschaft bis zum Stichtag\nZwecke der Sanierung ganz oder teil-                  der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz un-\nweise erlassen worden sind, soweit diese              unterbrochen Personen zuzurechnen waren,\nbei Feststellung der Gewinne nach Ab-                 die am Stichtag der steuerlichen DM-Eröff-\nsatz 1 nicht in Abzug gebracht sind,                  nungsbilanz Mitunternehmer dieser Perso-\nb) um den Buchwert der in der Zeit zwi-                   nengesellschaft waren;\nschen dem 1. Januar 1945 und dem Stich-           3. eine Kapitalgesellschaft in einen Einzelbe-\ntag der steuerlichen RM-Schlußbilanz                  trieb umgewandelt worden ist und wenn\nentstandenen Kriegsfolgeschäden, so-                  der Inhaber des Einzelbetriebs bis zum\nweit diese nicht bereits bei der Ermitt-              Stichtag der steuerlichen DM-Eröffnungs-\nlung des steuerlichen Gewinns oder Ver-               bilanz derselbe geblieben ist und an der\nlustes berücksichtigt worden sind;                    Kapitalgesellschaft vom 1. Januar 1940 bis\n2. zu vermindern                                             zur Umwandlung ununterbrochen mit min-\na) um die Gewinnanteile, die nach § 9 des                 destens 90 v. H. beteiligt war;\nKörperschaftsteuergesetzes bei Schach-            4. eine Personengesellschaft in eine Personen-\ntelgesellschaften vom steuerlichen Ge-                gesellschaft anderer Rechtsform umgewan-\nwinn abgezogen oder dem steuerlichen                   delt worden ist und wenn mindestens 50\nVerlust zugerechnet worden sind,                      v. H. der Beteiligungen seit dem 1. Januar\nb) um den Betrag, um den eine Reichsmark-                  1~40 ununterbrochen Personen zuzurechnen\nverbindlichkeit nach § 4 dieser Verord-                waren, die am Stichtag der steuerlichen DM-\nnung für die Berechnung des Schuldner-                Eröffnungsbilanz Mitunternehmer dieser\ngewinns niedriger angesetzt wird als mit               Personengesellschaft waren;\ndem sich aus der RM-Schlußbilanz er-              5. eine Personengesellschaft in eine Kapital-\ngebenden Betrag. Dies gilt nicht, wenn                 gesellschaft umgewandelt worden ist und\ndie Herabsetzung der Verbindlichkeit                   wenn mindestens 90 v. H. der Beteiligungen\nauf die Höhe des steuerlichen Einkom-                  an der Personengesellschaft vom 1. Januar\nmens keinen Einfluß hat.                               1940 bis zur Umwandlung und seitdem an\nder Kapitalgesellschaft bis zum Stichtag der\nZu § 167 des Gesetzes                                                steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz ununter-\n§ 10                                      brochen Personen zuzurechnen waren, die\nam Stichtag der steuerlichen DM-Eröff-\nInhaberidentität                                nungsbilanz ·Anteilseigner dieser Kapital-\n(1) Inhaberidentität im Sinne des § 167 Abs. 2                    gesellschaft waren;\nSatz 1 des Gesetzes ist gegeben, wenn der am Stich-              6. eine Personengesellschaft in einen Einzel-\ntag der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz beste-                      betrieb um.gewandelt worden ist und wenn\nhende Betrieb mindestens seit dem 1. Januar 1940                     der Inhaber des Einzelbetriebs bis zum\nbestanden hat und wenn der Inhaber in der ganzen                     Stichtag der steuerlichen DM-Eröffnungs-\nZeit (Vergleichszeitraum) derselbe geblieben ist.                    bilanz derselbe geblieben ist und als Mit-\nDiese Voraussetzungen gelten stets als erfüllt, wenn                 unternehmer an der Personengesellschaft\n1. ein Einzelbetrieb im Vergleichszeitraum un-                vom 1. Januar 1940 bis zur Umwandlung\nunterbrochen derselben natürlichen Person                 ununterbrochen mit mindestens 75 v. H.\ngehört hat;                                               beteiligt war;","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954                            155\n7. ein Einzelbetrieb in eine Kapitalgesellschaft        2. die nach § 176 Abs. 2 des Gesetzes nachzu-\neingebracht worden ist und wenn der In-                 zahlenden Zinsen, soweit sie zum Zeit-\nhaber des Einzelbetriebs vom 1. Januar 1940             punkt des Ubergangs noch nicht fällig ge-\nbis zur Einbringung derselbe war und seit-              worden sind,\ndem bis zum Stichtag der steuerlichen DM-            3. die im Zeitpunkt des Ubergangs bereits\nEröffnungsbilanz an der Kapitalgesellschaft             fälligen, aber noch nicht entrichteten Vier-\nununterbrochen mit mindestens 90 v. H.                  teljahrsbeträge.\nbeteiligt war;\n(2) Maßgebend für die Aufteilung der Abgabe-\n8. ein Einzelbetrieb in eine Personengesell-     schuld ist das Wertverhältnis des übergehenden\nschaft eingebracht worden ist und wenn der    Betriebs (Teilbetriebs) zum gesamten Betrieb, das\nInhaber des Einzelbetriebs vom 1. Januar      sich nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung\n1940 bis zur Einbringung derselbe war und     zum Zeitpunkt des Ubergangs ergibt.                  ·\nseitdem bis zum Stichtag der steuerlichen\nDM-Eröffnungsbilanz an der Personenge-\nsellschaft als Mitunternehmer ununter-                                  § 13\nbrochen mit mindestens 75 v. H. beteiligt        Ubergang der Abgabeschuld bei Rückerstattung\nwar.\nAls unentgeltlicher Ubergang im Sinne des § 185\n(3) Betriebe, Miteigentumsrechte an Betrieben und     Abs. 2 des Gesetzes gilt auch die Rückgabe eines Be-\nBeteiligungen an Gesellschaften, die im Vergleichs-      triebs oder Teilbetriebs im Wege der Rückerstat-\nzeitraum durch Erbschaft oder Schenkung vom Inha-        tung.\nber am 1. Januar 1940 auf andere Personen überge-\ngangen sind, sind bei der Feststellung der Inhaber-                                § 14\nidentität im Sinne der Absätze 1 und 2 so zu behan-        Besonderer Abgabebescheid (Aufteilungsbescheid)\ndeln, als ob der Ubergang bereits vor dem 1. Januar\n(1) Uber den Ubergang der Abgabeschuld ist,\n1940 erfolgt wäre. Sind im Vergleichszeitraum meh-\naußer in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, an\nrere Erbübergänge oder Schenkungen aufeinander\nden Veräußerer und an den Erwerber ein Auf-\ngefolgt, so gelten die weiteren Erben oder Be-\nteilungsbescheid zu erteilen. Der Aufteilungs-\nschenkten als unmittelbare Erben oder Beschenkte.\nbescheid gilt als Steuerbescheid im Sinne der Reichs-\n(4) Wer im Wege der Rückerstattung einen Be-          abgabenordnung.\ntrieb, das Miteigentum an einem Betrieb oder eine\n(2) Der Aufteilungsbescheid hat insbesondere zu\nBeteiligung an einer Gesellschaft zurückerhalten\nenthalten\nhat, ist so zu behandeln, als ob er während des gan-\nzen Vergleichszeitraums Betriebsinhaber, Mitinha-               1. die Höhe der Abgabeschuld am Stichtag\nber oder Beteiligter gewesen wäre.                                 der Währungsreform und zum Zeitpunkt\ndes Ubergangs,\n2. die Höhe der ab 1. Juli 1952 und ab 1. Juli\nZu §§ 172, 176 des Gesetzes                                        1960 fälligen Vierteljahrsbeträge vor ihrer\n§ 11                                    Aufteilung,\n3. die Höhe der Abgabeschuld und der Vier-\nAbrundung der Abgabeschuld                           teljahrsbeträge für Veräußerer und Erwer-\nund der Vierteljahrsbeträge                         ber auf Grund der Aufteilung,\n(1) Die Abgabeschuld wird auf volle 100 Deutsche             4. den Zeitpunkt der Aufteilung und des erst-\nMark nach unten abgerundet.                                        mals danach fälligen Vierteljahrsbetrags.\n(2) In den Fällen des § 176 Abs. 2 Satz 2 des Ge-        (3) Zuständig für die Aufteilung ist das für die\nsetzes wird der in der Zeit vom 1. Juli 1952 bis         Abgabeschuld bisher zuständige Betriebsfinanzamt.\n30. Juni 1960 fällige Vierteljahrsbetrag auf 5 Deut-     Ist für den Erwerber ein anderes Betriebsfinanzamt\nsche Pfennig nach unten abgerundet.                      zuständig, so ist an dieses eine Abschrift des Auf-\nteilungsbescheids zu übersenden.\nZu § 185 des Gesetzes\n§ 12                                                     § 15\nUbergang der Abgabeschuld                      Rechtsmittel gegen den Aufteilungsbescheid\n(1) Zur Abgabeschuld, die beim Ubergang des              (1) Zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den\neinem gewerblichen Betrieb dienenden Vermögens           Aufteilungsbescheid ist sowohl der Veräußerer wie\nim ganzen oder in Teilen, die wirtschaftlich einem       der Erwerber berechtigt. Das Rechtsmittel kann sich\nselbständigen Betrieb gleichgeachtet werden kön-         vorbehaltlich des Absatzes 2 nur gegen die Auftei-\nnen, nach § 185 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Geset-      lung selbst, aber nicht gegen die Höhe der aufzu-\nzes ganz oder zum Teil auf den Nachfolger (Erwer-        teilenden Abgabeschuld und der darauf zu entrich-\nber) übergeht, rechnen                                   tenden Vierteljahrsbeträge richten.\n1. die Abgabeschuld nach § 172 des Gesetzes         (2) Ist die Abgabeschuld auf einen anderen über-\nnach Abzug der bis zum Zeitpunkt des          gegangen, bevor ein Abgabebescheid nach § 186 des\nUbergangs fäll~g gewordenen Tilgungs-         Gesetzes erteilt worden ist, so kann der andere auch\nbeträge,         ·                            gegen die Höhe der aufzuteilenden Abgabeschuld","156                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nund der darauf zu entrichtenden Vierteljahrsbeträge                   setzes in Verbindung mit § 9 dieser Ver-\nEinwendungen geltend machen. Dies gilt nicht,                        ordnung,\nwenn nach § 185 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes eine                   3. den Wert des Betriebs am 1. Januar 1940\nRegelung getroffen worden ist, in der die Höhe der                   und am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz\nübergehenden Abgabeschuld und der darauf zu ent-                     nach Maßgabe des § 167 Abs. 4 und 5 des\nrichtenden Vierteljahrsbeträge in festen Beträgen                    Gesetzes, jedoch ohne Hinzurechnung des\nbestimmt worden ist.                               ,                 Gewinnsaldos zum Einheitswert vom 1. Ja-\nnuar 1940,\n§ 16                                  4. die Feststellung, ob die Inhaberidentität\nim Sinne des § 10 dieser Verordnung ge-\nÄnderung der Abgabeschuld\ngeben ist,\n(1) Wird die Abgabeschuld (§ 172 des Gesetzes)                5. bei Einzelbetrieben die Eigentümer, bei\ndurch Rechtsmittelentscheidung oder Berichtigungs-                    Personengesellschaften und Gesellschaften\nbescheid geändert, nachdem der Ubergang der Ab-                      mit beschränkter Haftung die Namen der\ngabeschuld eingetreten ist, und haben die Beteilig-                  am Stichtag der Währungsreform an dem\nten über den Ubergang der Abgabeschuld- keine von                     Betrieb Beteiligten und die jeweilige Höhe\n§ 185 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes abweichende Rege-                   der Beteiligung.\nlung getroffen, so wirkt eine Erhöhung oder Herab-\nsetzung der Abgabeschuld für den Veräußerer und               (3) Eine Abschrift des Feststellungsbescheids ist\nden Erwerber in dem Verhältnis, in dem die Auftei-        an das für die Zusammenfassung zuständige Finanz-\n1ung der Abgabeschuld (§ 12 dieser Verordnung)            amt zu übersenden.\nvorgenommen worden ist.\n(2) Im Falle    der Erhöhung der Abgabeschuld                                      § 18\ngehen auch die lauf enden Leistungen für die Zeit\nFeststellungsverfahren\nvom 1. Juli 1952 bis zum Ubergang der Abgabe-\nbei Zusammenfassung mehrerer Betriebe\nschuld, die auf Grund der Erhöhung nachzuentrich-\nfür den einheitlichen Betrieb\nten sind, in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Ver-\nhältnis auf den Erwerber über.                               (1) Das für die Zusammenfassung zuständige\nFinanzamt hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen\n(3) Im Falle der Herabsetzung der Abgabeschuld\nfür die beantragte Zusammenfassung vorliegen.\nsind die Beträge, die auf Grund der Herabsetzung\nzuviel entrichtet sind, demjenigen zurückzuzahlen            (2) Sind die Voraussetzungen für die beantragte\noder anzurechnen, der die Beträge entrichtet hat.         Zusammenfassung nicht erfüllt, so ist der Antrag\ndurch schriftlichen Bescheid an den Betrieb, der die\n(4) Ist nach § 185 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ein\nErklärung zur Feststellung des einheitlichen Ge-\nder Höhe nach bestimmter Teil der Abgabeschuld\nwinnsaldos abgegeben hat (federführender Betrieb),\nauf den Erwerber übergegangen, so treffen Ände-\nabzulehnen. Dieser Bescheid gilt als Steuerbescheid\nrungen der Abgabeschuld ausschließlich den_ Ver-\nim Sinne der Reichsabgabenordnung. Der feder-\näußerer.\nführende Betrieb kann innerhalb der Rechtsmittel-\nfrist erklären, daß er den Antrag für diejenigen Be-\nZu § 187 in Verbindung mit § 171 des Gesetzes             triebe aufrecht erhält, für die die Voraui:i;setzungen\n§ 17\nder Zusammenfassung vorliegen.\n(3) Sind die Voraussetzungen erfüllt, so wird auf\nFeststellungsverfahren\nbei Zusammenfassung mehrerer Betriebe              Grund der Feststellungen nach · § 17 dieser Verord-\nnung der einheitliche Gewinnsaldo festgestellt und\nfür den einzelnen Betrieb\nauf die einzelnen Betriebe nach Maßgabe des § 171\n(1) Wird die Zusammenfassung mehrerer Betrie-          des Gesetzes aufgeteilt. Ein Antrag auf andere Auf-\nbe zu einem einheitlichen Betrieb nach § 168 Abs. 1       teilung des einheitlichen Gewinnsaldos nach § 171\nNr. 1 oder Nr. 2 oder nach § 169 Abs. 1 Nr. 1 oder        Satz 2 des Gesetzes ist nur zu genehmigen, wenn\nNr. 2 des Gesetzes beantragt, so erteilt das für den      durch die beantragte Aufteilung weder die Summe\neinzelnen Betrieb zuständige Betriebsfinanzamt            der nach § 111 Satz 1 des Gesetzes auf die einzelnen\n(§ 186 des Gesetzes) dem Abgabeschuldner (§ 174           Betriebe entfallenden Abgabeschulden und Jahres-\ndes Gesetzes) einen besonderen, nur für die Zwecke        leistungen gemindert wird noch eine Gefährdung\nder Zusammenfassung gültigen Feststellungsbe-             des Aufkommens an laufenden Leistungen eintritt.\nscheid. Für den Feststellungsbescheid gelten §§ 211,      Eine Gefährdung ist nicht anzunehmen, wenn aus-\n213 Abs. 2, §§ 218, 219 und 231 der Reichsabgaben-        reichende Sicherheit geleistet wird.\nordnung entsprechend.\n(4) Für den zu erteilenden Feststellungsbescheid\n(2) Der Feststellungsbescheid hat insbesondere         gelten §§ 211, 213 Abs. 2, §§ 218, 219 und 231 der\nzu enthalten                                              Reichsabgabenordnung entsprechend. Der Feststel-\n1. die Höhe der Schuldnergewinne und Gläu-        lungsbescheid ist an den federführenden Betrieb zu\nbigerverluste nach Maßgabe der §§ 163 und      richten; er hat insbesondere zu enthalten\n164 des Gesetzes in Verbindung mit den                 1. den einheitlichen Gewinnsaldo,\n§§ 3 bis 8 dieser Verordnung,                          2. die Höhe der auf die einzelnen Betriebe\n2. die Summe der Gewinne und Verluste des                     entfallenden abgerundeten Abgabeschul-\nBetriebs nach Maßgabe des § 166 des Ge-                    den.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1954                        157\nZu §§ 189 bis 197 des Gesetzes                             3. soweit der Stichtag der Währungsreform als\nmaßgeblicher Zeitpunkt genannt ist, ist dafür\n§ 19                                der 26. Juni 1948 anzusetzen.\nSondervorschriften für Berlin (West)\nFür Betriebe im Sinne des § 189 des Gesetzes gel-\nSchi ußvors chriften\nten die Vorschriften der§§ 1 bis 18 entsprechend mit                            § 20\nder Maßgabe:                                                Anwendung der Verordnung in Berlin (West)\nNach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom\n1. an die Stelle der steuerlichen RM-Schlußbilanz\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\ntritt die handelsrechtliche RM-Schlußbilanz,\ndung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt\nwenn keine steuerliche RM-Schlußbilanz auf-        diese Verordnung auch im Land Berlin.\ngestellt worden ist;\n2. bei Anwendung der Vorschrift des § 4 Abs. 2                                § 21\nist anstelle des § 21 Abs. 4 des Umstellungs-                         Inkrafttreten\ngesetzes Artikel 19 Nr. 48 der Berliner Um-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nstellungsverordnung anzuwenden;                   kündung in Kraft.\nBonn, den 28. Juni 1954.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}