{"id":"bgbl1-1954-17-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":17,"date":"1954-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_17.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten","law_date":"1954-06-15T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1954                        149\nVerordnung\nüber die Arbeitszeit der Bundesbeamten.\nVom 15. Juni 1954.\nAuf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten-                                  § 5\ngesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551)                Abweichende Festsetzung\nverordnet die Bundesregierung:\nErfordern besondere Bedürfnisse eines Dienstzwei-\nges eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit,\n§ 1                          so bedarf es dazu der Genehmigung des zuständigen\nRegelmäßige Arbeitszeit                 Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister des Innern.\nDie regelmäßige Arbeitszeit der Bundesbeamten\n§ 6\n(ausschließlich der Pausen) beträgt, sofern nicht in\ndieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder                      Arbeitszeit und Dienststunden\nzugelassen ist, im Durchschnitt 8 Stunden für den         Sind für eine Behörde wegen ihrer sachlichen Auf-\nArbeitstag und 48 Stunden in der Woche. Die durch-     gaben oder der örtlichen Verhältnisse die Dienst-\nschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für     stunden so festgesetzt, daß die regelmäßige Arbeits-\njeden gesetzlich anerkannten Feiertag, der auf einen   zeit des Beamten überschritten wird, so ist die\nWerktag fällt (Wochenfeiertag), um 8 Stunden.          Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten.\n§ 2                                                     § 7\nArbeitstag                                     Mehrarbeit im Einzelfalle\n(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.          (1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschä-\ndigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus\n(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder\nDienst zu leisten, wenn die dienstlichen Verhältnisse\nFeiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse    es erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr bean-\ndies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für\nsprucht, so ist ihm nach Möglichkeit Dienstbefreiung\nbestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem\nzu anderer Zeit zu gewähren.\nFalle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit\nnicht aufgeteilt werden.                                  (2) Die Mehrarbeit muß sich auf Ausnahmefälle\nbeschränken.\n§ 8\n§ 3\nGeteilte und durchgehende Arbeitszeit\nAbweichende Einteilung\nder regelmäfügen Arbeitszeit                 (1) Die Arbeitszeit ist im allgemeinen in Vor- und\nNachmittagsdienst zu teilen. In Städten mit mehr als\nEine von § 1 abweichende Einteilung der regel-\n50 000 Einwohnern gilt jedoch die durchgehende\nmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit an\nArbeitszeit. Soweit nach den örtlichen oder dienst-\neinem Werktage oder in einer Woche) ist spätestens\nlichen Verhältnissen oder den berechtigten Interes-\ninnerhalb von 3 Monaten auszugleichen. Die Ar-\nsen der Beamten eine andere Regelung zweckmäßig\nbeitszeit darf hierbei 10 Stunden am Tage und\nist, kann die oberste Dienstbehörde Abweichungen\n60 Stunden in der Woche nicht überschreiten; die\nzulassen.\noberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienst-\nlichem Bedürfnis Abweichungen zulassen.                   (2) Bei geteilter Arbeitszeit soll die Pause mög-\nlichst 2 Stunden dauern.\n§ 4                                                     § 9\nBereitschaftsdienst                              Ort und Zeit der Dienstleistung\nSoweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann        Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle\nclie regelmäßige Arbeitszeit nach den dienstlichen     und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu\nBedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlän-        leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforder-\ngert werden. Dauert der Bereitschaftsdienst nicht      lich oder zweckmäßig ist.\nmehr als 30 Stunden in der Woche, so darf die regel-\nmäßige Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht                                  § 10\nüberschreiten; enthält sie mehr als 30 Stunden Be-\nNachtdienst\nreitschaftsdienst in der Woche, so kann sie mit Zu-\nstimmung der obersten Dienstbehörde bis zu 7-2 Stun-      Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft\nden wöchentlich verlängert werden, sofern ein          durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rech-\ndienstliches Bedii rfnis dazu besteht.                 nung zu tragen."]}