{"id":"bgbl1-1954-17-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":17,"date":"1954-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen","law_date":"1954-06-26T00:00:00Z","page":147,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["147\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            ,I\n1954                      Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1954                                                                                                                 Nr. 17\nTag                                                                        Inhalt:                                                                                           Seite\n26.6.54    Gesetz über die staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldver-\nschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   147\n15.6.54    Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              149\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ................................ :. . . . . . . . .                                                                       150\nIn Teil II Nr. 11, ausgegeben am 23. Juni 1954, sind veröffentlicht: Gesetz über das Zollabkommen vom 30. Dezember\n1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen. - Gesetz über den deutsch-chileni-\nschen Briefwechsel vom 3. November 1953 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom\n1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954. - Gesetz über das deutsch-österreichische Protokoll vom 14. Dezember 1953 über die\nVerlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden. - Zweite Verordnung zur .Änderung der Verordnung über\ndie Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-\nstraßen. - Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit der Frachtenausschüsse in der Binnenschiffahrt.\nIn Teil II Nr. 12 ausgegeben am 26. Juni 1954, sind verkündet: Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bun-\ndestages. - Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Be-\nfreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vor-\nrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen.\nGesetz über die staatliche Genehmigung\nder Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen.\nVom 26. Juni 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                       bracht werden, soweit nicht Ausnahmen zuge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                               lassen sind. Das Nähere bestimmt ein Bundes-\ngesetz. Die Vorschriften des § 795 Abs. 2 sind\n11\nentsprechend anzuwenden.\nErster Abschnitt\nÄnderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                                                              Zweiter Abschnitt\n§1                                                                                      Zuständigkeit und Verfahren\n§ 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält fol-                                              für die staatliche Genehmigung der Ausgabe von\ngende Fassung:                                                                                          Inhaber- und Orderschuldverschreibungen\n,,Im Inland ausgestellte Schuldverschreibun-                                                                                            §3\ngen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer\nbestimmten Geldsumme versprochen wird,                                                      Die nach den §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen\ndürfen nur mit staatlicher Genehmigung in den                                           Gesetzbuchs erforderliche staatliche Genehmigung\nVerkehr gebracht werden, soweit nicht Ausnah-                                           wird durch den zuständigen Bundesminister im Ein-\nmen zugelassen sind. Das Nähere bestimmt ein                                            vernehmen mit der obersten Behörde des Landes er-\nBundesgesetz.                                                                           teilt, in dessen Gebiet der Aussteller seinen Wohn-\nEine ohne die erforderliche staatliche Geneh-                                        sitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Die\nmigung in den Verkehr gelangte Schuldver-                                               Erteilung der Genehmigung und die Bestimmungen,\nschreibung ist nichtig; der Aussteller hat dem                                          unter denen sie erfolgt, sollen durch den Bundes-\nInhaber den durch die Ausgabe verursachten                                              anzeiger bekanntgemacht werden.\nSchaden zu ersetzen.     11\n§4\n§2                                                                 Die Vorschriften des § 795 Abs. 1 Satz 1 und des\n§ 808 a Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden\nNach § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird\nkeine Anwendung auf Schuldverschreibungen, die\nfolgender § 808 a eingefügt:\nvon dem Bund oder einem Land ausgegeben werden.\n,,§ 808a                                                           Die Länder sollen jedoch Schuldverschreibungen der\nIm Inland ausgestellte Orderschuldverschrei-                                         in den §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbungen,· in denen die Zahlung einer bestimmten                                          bezeichneten Art nur in den Verkehr bringen, wenn\nGeldsumme versprochen wird, dürfen, wenn sie                                            die oberste Landesbehörde sich zuvor mit dem zu-\nTeile einer Gesamtemission darstellen, nur mit                                          ständigen Bundesminister ins Benehmen gesetzt hat\nstaatlicher Genehmigung in den Verkehr ge-                                              und wenn dies in den Urkunden vermerkt ist.","148                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\n§5                            Gesamtschuldner für Geldbußen, die diese Personen\nFür die Erteilung der Genehmigung nach den            verwirken, sowie für Verfahrens- und Vollstrek-\n§§ 795 und 808 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat\nkungskosten, die ihnen auferlegt werden.\nder Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von               (2) Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Betroffene\neinem Viertel vom Tausend des Nennbetrages der          stirbt, bevor der Bußgeldbescheid ihm gegenüber\nbeantragten Emission, höchstens zweitausend Deut-       rechtskräftig geworden ist. Erzwingungshaft kann an\nsche Mark, zu entrichten. Wird der Antrag abge-         dem Betroffenen ganz oder zum Teil vollstreckt wer-\nlehnt, so beträgt die Gebühr ein Viertel dieses         den, ohne daß die juristische Person oder Personen-\nSatzes, höchstens zweihundertfünfzig Deutsche Mark.     vereinigung, die für die Geldbuße haftet, in Anspruch\ngenommen wird.\n§6                              (3) Die Vertretenen sind zu Bußgeldverfahreµ. zu-\nzuziehen. Sie können in dem Verfahren selbständig\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\ndie Rechte gelter1d machen, die dem Betroffenen zu-\n1. vorsätzlich oder fahrlässig Inhaber- oder     stehen.\nOrderschuldverschreibungen ohne die nach\n§ 795 oder nach § 808 a des Bürgerlichen Ge-     (4) Im Bußgeldbescheid ist darüber zu erkennen,\nsetzbuchs erforderliche staatliche Genehmi-   ob die Vertretenen für die Geldbuße sowie die Ver-\ngung in Verkehr bringt;                       fahrens- und Vollstreckungskosten haften. Ist die\nZuziehung im Bußgeldverfahren unterblieben, so\n2. unrichtige oder unvollständige Angaben\nkann gegen die Vertretenen durch besonderen Be-\ntatsächlicher Art macht oder benutzt, um\nscheid erkannt werden. Dieser Bescheid steht einem\nfür sich oder einen anderen eine solche\nBußgeldbescheid gleich.\nstaatliche Genehmigung zu erschleichen;\n3. einer an eine solche Genehmigung geknüpf-\nten Auflage zuwiderhandelt.\nDritter Abschnitt\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark ge-                            Schlußvorschriften\nahndet werden.\n(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ver-                                  §8\njährt in zwei Jahren.\n§ 6 des Ersten Abschnitts des Kapitels III des Ersten\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 73 des Ge-      Teils der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der für die Er-    zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum\nteilung der staatlichen Genehmigung zuständige Bun-     Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931\ndesminister oder die von ihm bestimmte Bundes-          (Reichsgesetzbl. I S. 699) wird aufgehoben.\nbehörde. Die Befugnisse der obersten Verwaltungs-\nbehörde (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten) werden von dem in Satz 1 genannten                                   §9\nBundesminister wahrgenommen.                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des\nDritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§7                           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\n(1) Wenn gesetzliche Vertreter oder Bevollmäch-\ntigte einer juristischen Person oder Personenvereini-\n§ 10\ngung in Ausübung ihrer Obliegenheiten eine der in\n§ 6 mit Geldbuße bedrohten Ordnungswidrigkeiten            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nbegehen, so haften neben ihnen die Vertretenen als      dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer"]}