{"id":"bgbl1-1954-16-3","kind":"bgbl1","year":1954,"number":16,"date":"1954-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/16#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_16.pdf#page=4","order":3,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","page":146,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["146                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nZwangsvollstreckung eine besondere Härte für ihn                            gebühr nach § 6 mit der Maßgabe                zu  entrichten,\nbedeuten würde, oder wenn sicherer Anhalt dafür                             daß ab dem dritten AnbauJahr nach der ersten\nbesteht, daß eine sofortige Zwangsvollstreckung er-                         Anerkennung von Saatgut der Sorte für den An•\nfolglos wäre, im Falle der Stundung der geschul-                            tragsteller oder seinen Rechtsvorgänger eine Min-\ndete Betrag aber nach Ablauf der Stundungsfrist                             destgebühr von 50 Deutsche Mark erhoben wird.\nentrichtet werden wird. Gestundete Beträge sind                               (3) Die übrigen Gebühren sind in voller Höhe\nnach dem Diskontsatz der Bank deutscher Länder\nzu entrichten.\nzu verzinsen. Das Bundessortenamt hat den Antrag\nan den Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                                                           § 11\nschaft und Forsten weiterzuleiten, wenn ein Betrag                           Wird für eine bisher zugelassene Sorte der Sor-\nvon mehr als 3000 Deutsche Mark für länger als                             tenschutz erteilt oder wird für eine solche ein Er-\n6 Monate nach dem Jahresabschluß gestundet wer-                            haltungszüchter in das Besondere Sortenverzeichnis\nden soll oder wenn es sich um Zweifelsfälle oder                           eingetragen, so ist die Jahresmindestgebühr nach\nFälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt.                               § 6 Abs. 3 und 4 ab dem dritten Anbaujahr nach\n(2) Die Entscheidung über Anträge auf Erlaß von                         der ersten Anerkennung von Saatgut der Sorte für\nGebühren steht bis 500 Deutsche Mark dem Bundes-                            den Antragsteller oder seinen Rechtsvorgänger zu\nsorter\\.amt zu. Ein Erlaß darf nur erfolgen, wenn                           entrichten.\ndie Einziehung nach Lage des Einzelfalles für den                                                         § 12\nSchuldner eine besondere Härte bedeuten würde.\nAnträge auf Erlaß von Gebühren über 500 Deutsche                              Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nMark sind an den Bundesminister für Ernährung,                             4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nLandwirtschaft und Forsten weiterzuleiten.                                  dung mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-\nverordnung aucb. im Land Berlin.\n§ 10\n§ 13\n(1) Beantragt der Inhaber oder Erhaltungszüchter\neiner bisher zugelassenen Sorte die Eintragung in                             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndie Sortenschutzrolle oder in das Besondere Sorten-                         kündung in Kraft.\nverzeichnis (§ 67 des Saatgutgesetzes), so ermäßigen\nsich die Gebühren für die Entscheidung des Sorten-                          Bonn, den 16. Juni 1954.\nausschusses um die Hälfte.\n(2) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist an-                             Der Bundesminister für Ernährung,\nstelle der Register- und Wertprüfungsgebühren                                         Landwirtschaft und Forsten\n(§ 4 Nr. 1 und 2, § 5 Nr. 1 und 2) die Uberwachungs-                                                    Lübke\nVerkündungen im Bundesanzeiger.\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-\nlich hingewiesen:\nVerkündet im                Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                   Bundesanzeiger               Inkraft-\nNr.            vom            tretens\nVerordnung über die Anerkennung der besonderen Förde-\nrungswürdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der\n5°/oigen Inhaberschuldverschreibungen von 1953 der Stadt\nKöln in Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark. Vom 31.Mai 1954.                                         105          3.6.54            4.6.54\nV crordnung über die Anerkennung der besonderen Förde-\nrungswürdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der\n5½0/oigen Inhaberschuldverschreibungen von 1953 der Stadt\nDüsseldorf in Höhe von 6 000 000 Deutsche Mark. Vom 31. Mai\n1954.                                                                                               105          3.6.54            4.6.54\nVerordnung über die Anerkennung der besonderen Förde-\nrungswürdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der\n5½0/oigen Inhaberschuldverschreibungen von 1953 der Stadt\nEssen in Höhe von 15 000 000 Deutsche Mark. Vom 31. Mai\n1954.                                                                                               105 .        3.6.54            4.6.54\nVerordnung über die Anerkennung der besonderen Förde-\nrungswürdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der\n5¼0/oigen Inhaberschuldverschreibungen von 1953 der Stadt\nDuisburg in Höhe von 6 000 000 Deutsche Mark. Vom 31. Mai\n1954.                                                                                               105          3.6.54            4.6.54\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g , Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei. Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil l und Teil II\nLaufend er Bez 1J g nur durch die Post ß e zu g s preis . vierteljährlich für Teil l = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEi o z e Ist üc k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40- (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}