{"id":"bgbl1-1954-16-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":16,"date":"1954-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_16.pdf#page=2","order":2,"title":"Gebührenordnung für das Verfahren beim Bundessortenamt","law_date":"1954-06-16T00:00:00Z","page":144,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["144                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nGebührenordnung\nfür das V erfahren beim Bundessortenamt.\nVom 16. Juni 1954.\nAuf Grund des § 34 Nr. 3 und des § 37 Abs. 4                b) für die 2. Sorte, bei\ndes Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundes-                    Kartoffeln für die\ngesetzbl. I S. 450) wird mit Zustimmung des Bundes-               3. Sorte               150 Deutsche Mark;\nministers der Finanzen und des Bundesrates ver-               c) für die 3. Sorte, bei\nordnet:                                                           Kartoffeln für die\n§ 1                                   4. Sorte               300 Deutsche Mark;\nDas Bundessortenamt erhebt für seine Tätigkeit              d) für jede weitere Sorte 600 Deutsche Mark.\nGebühren nach Maßgabe dieser Verordnung.                      Bei ausdauernden Sorten beträgt die Gebühr\nvor der ersten Ertragsbeurteilung ein Viertel.\nBei Sorten, die durch Kreuzung bestimmter\n§ 2\nbeständiger Erbkomponenten gezüchtet sind\n(1) Gebührenschuldner ist:                                  (§ 3 Abs. 1 des Saatgutgesetzes), verdoppelt\n1. bei Tätigkeiten, die nur auf Antrag vor-           sich die Gebühr;\nzunehmen sind, der Antragsteller;               2. für die jährliche Wertprüfung (§ 26 Abs. 1 des\n2. bei Tätigkeiten, die von Amts wegen vor-            Saatgutgesetzes)\ngenommen werden, derjenige, gegenüber              a) für die 1. Sorte, bei\ndem das Bundessortenamt tätig wird;                    Kartoffeln für die er-\n3. derjenige, der die Kosten durch eine dem                sten zwei Sorten\nBundessortenamt mitgeteilte Erklärung                  einer Art, die der\nübernommen hat.                                        Anmelder in demsel-\n(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge-                    ben Prüfungsjahr erst-\nsamtschuldner.                                                    malig der Wertprü-\nfung unterstellt hat, 150 Deutsche Mark;\n§ 3                               b) für die 2. Sorte, bei\n(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn der Tat-                  Kartoffeln für die\nbestand verwirklicht ist, an den diese Verordnung                 3. Sorte               250 Deutsche Mark;\ndie Verpflichtung zur Gebührenentrichtung knüpft.             c) für die 3. Sorte, bei\nKartoffeln für die\n(2) Das Bundessortenamt setzt die Gebühren fest                 4. Sorte               500 Deutsche Mark;\nund zieht den Gebührenbetrag vom Gebühren-\nschuldner ein.                                                d) für jede weitere Sorte 750 Deutsche Mark.\nBei ausdauernden Sorten beträgt die Gebühr\n(3) Die Gebührenschuld wird mit der Bekannt-               vor der ersten Ertragsbeurteilung ein Viertel.\ngabe der Anforderung des Gebührenbetrags fällig.\nGibt der Anmelder verschiedene Nutzungs-\n(4) Die Gebühren sind im voraus zu entrichten.             richtungen an, so entsteht die Gebühr für jede\nAusgenommen hiervon sind die Gebühren für das                 Nutzungsrichtung gesondert, wenn eine be-\nDberwachungsverfahren und für sonstige Amts-                  sondere Prüfung notwendig ist;\nhandlungen, die von Amts wegen vorgenommen\n3. für die Aussetzung der\nwerden. Auf Verlangen hat jedoch der Gebühren-\nWertprüfung (§ 26 Abs. 3\nschuldner einen angemessenen Gebührenvorschuß\ndes Saatgutgesetzes)        30 Deutsche Mark;\neinzuzahlen; ein Gebührenvorschuß ist einzufor-\ndern, wenn der Eingang der Gebühren gefährdet              4. für Entscl1eidungen des\nerscheint oder wenn der Gebührenschuldner mehr-               Leiters des Bundessorten-\nfach Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet hat.               amts nach § 28 des Saat-\ngutgesetzes                 15 Deutsche Mark;\n5. für Entscheidungen des\n§ 4\nSortenausschusses über\nIm Erteilungsverfahren nach dem Ersten Teil Ab-             die Erteilung oder Ver-\nschnitt III des Saatgutgesetzes werden erhoben:               längerung des Sorten-\n1. für die jährliche Registerprüfung (§ 26 Abs. 1          schutzes (§§ 29, 11 Abs. 2\ndes Saatgutgesetzes)                                   des Saatgutgesetzes)       150 Deutsche Mark;\na) für die 1. Sorte, bei                            6. für den Einspruch gegen\nKartoffeln für die er-                             die Entscheidung des Sor-\nsten zwei Sorten                                   tenausschusses (§§ 32, 33\neiner Art, die der                                 des Saatgutgesetzes)       200 Deutsche Mark.\nAnmelder in dem-                                   Die Gebühr entfällt, wenn der Einspruch Er-\nselben Prüfungsjahr                                folg hat. Bei teilweisem Erfolg hat der Ein-\nerstmalig der Prüfung                              spruchsausschuß die Gebühr entsprechend zu\nunterstellt hat,         80 Deutsche Mark;         ermäßigen.","Nr. 16 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1954                          145\n§ 5                             (3) Die Dberwachungsgebühr beträgt bei ge-\nIm Verfahren nach dem Ersten Teil Abschnitt V        schützten Sorten ab dem vierten Anbaujahr nach Er-\ndes Saatgutgesetzes werden - außer bei Landsor-         teilung des Sortenschutzes mindestens 100 Deutsche\nten - erhoben:                                          Mark.\n1. für die Registerprüfung                              (4) Ist die Sorte in das Besondere Sortenverzeich-\nje Sorte oder Selektion                          nis eingetragen, so beträgt die Dberwachungs-\nund Prüfungsjahr             60 Deutsche Mark.   gebühr ab dem vierten Anbaujahr nach Eintragung\nBei ausdauernden Sorten                          des Erhaltungszüchters in das Besondere Sorten-\nbeträgt die Gebühr vor                           verzeichnis mindestens 50 Deutsche Mark.\nder ersten Ertragsbeur-\nteilung ein Viertel;                                                           § 7\n2. für die Prüfung des                                  Gebühren werden ferner erhoben:\nlandeskulturellen     oder\nvolkswirtschaftlichen In-                           1. für die Änderung einer\nEintragung in die Sorten-\nteresses je Sorte und\nschutzrolle oder in das Be-\nPrüfungsjahr                120 Deutsche Mark.\nsondere Sortenverzeich-\nBei ausdauernden Sorten                                 nis (§ 23 Abs. 2, § 37 Abs. 4\nbeträgt die Gebühr vor                                  des Saatgutgesetzes)          15 Deutsche Mark;\nder ersten Ertragsbeur-\nteilung ein Viertel;                               ·2. für die Zustimmung zur\nErzeugung von Zucht-\n3. für die Aussetzung der                                   saatgut durch vertrag-\nPrüfung nach Nr. 2           20 Deutsche Mark;          liche Vermehrer vor Er-\n4. für Entscheidungen des                                   teilung des Sortenschut-\nLeiters des Bundessor-                                  zes oder vor Entschei-\ntenamts nach § 37 Abs. 4,                               dung über die Eintragung\n§ 28 des Saatgutgesetzes     15 Deutsche Mark;          des Erhaltungszüchters in\n5. für Entscheidungen des                                   das Besondere Sorten-\nSortenausschusses über                                  verzeichnis (§ 27 Abs. 2,\ndie Eintragung des Erhal-                               § 31 Abs. 4 des Saatgut-\ntungszüchters oder ihre                                 gesetzes)                     10 Deutsche Mark;\nVerlängerung(§ 37 Abs. 4,                           3. für die Erteilung eines\n§§ 29, 11 Abs. 2 des Saat-                              Auszugs aus der Sorten-\ngutgesetzes)                 50 Deutsche Mark;          schutzrolle, dem Beson-\n6. für den Einspruch gegen                                  deren Sortenverzeichnis\ndie Entscheidung des Sor-                               oder sonstigen Unter-\ntenausschusses (§ 37 Abs.                               lagen des Bundessorten-\n4, §§ 32, 33 des Saatgut-                               amts                           5 Deutsche Mark;\ngesetzes)                   100 Deutsche Mark.      4. für die von einem Be-\nDie Gebühr entfällt, wenn der Einspruch Er-             rechtigten beantragte Er-\nfolg hat. Bei teilweisem Erfolg hat der Ein-            teilung einer neuen Aus-\nspruchsausschuß die Gebühr entsprechend zu              fertigung anstelle einer\nermäßigen.                                              abhanden gekommenen\n§ 6                                 oder unbrauchbar ge-\nwordenen Urkunde oder\n(1) Für die Sortenüberwachung (§ 8 Abs. 2, § 37\neiner beglaubigten Ab-\nAbs. 4 des Saatgutgesetzes) wird eine Dberwachungs-\nschrift davon                  5 Deutsche Mark.\ngebühr erhoben. Sie wird nach der Vermehrungs-\nfläche berechnet, deren Erntegut im Inland oder\nAusland anerkannt oder als Vorstufensaatgut er-                                       § 8\nfolgreich geprüft worden ist.                              Entstehen durch einen Vorgang mehrere Gebüh-\n(2) Die Dberwachungsgebühr beträgt jährlich je       ren, so wird nur eine Gebühr, und zwar bei unter-\nangefangenes Hektar Vermehrungsfläche                   schiedlicher Höhe die höhere erhoben.\n1. für     landwirtschaftliche\nArten außer Kartoffeln,                                                        § 9\nFuttermöhren und Kohl-\nrüben sowie für Gemüse-                             (1) Dber Anträge auf Stundung einer Gebühr\nHülsenfrüchte              1,- Deutsche Mark;    entscheidet das Bundessortenamt, soweit Satz 5\nnichts anderes bestimmt. Stundung darf nur aus-\n2. für Kartoffeln              2,40 Deutsche Mark;   nahmsweise unter besonderen Umständen gewährt\n3. für gartenbauliche Arten                          werden, sofern die Erfüllung der Verbindlichkeit\naußer     Gemüse-Hülsen-                         hierdurch nicht gefährdet wird. Voraussetzung der\nfrüchten sowie für Futter-                       Stundung ist, daß der Schuldner nicht in der Lage\nmöhren und Kohlrüben 4,80 Deutsche Mark.         ist, die ganze Schuld sofort zu tilgen, und eine"]}