{"id":"bgbl1-1954-15-4","kind":"bgbl1","year":1954,"number":15,"date":"1954-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/15#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_15.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensteuergesetzes","law_date":"1954-06-10T00:00:00Z","page":137,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 15 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1954                         137\nBekanntmachung\nder Neufassung des Vermögensteuergesetzes.\nVom 10. Juni 1954.\nAuf Grund des § 227 des Lastenausgleichsgesetzes\nvom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird\nnachstehend der Wortlaut des Vermögensteuer-\ngesetzes in der nunmehr geltenden Fassung\nbekanntgemacht.\nBonn, den 10. Juni 1954.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er\nVermögensteuergesetz (VStG)\nin der Fassung vom 10. Juni 1954.\nI. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage                                        § 2\nBeschränkte Steuerpflicht\n§ 1\n(1) Beschränkt steuerpflichtig sind\nUnbeschränkte Steuerpflicht\n1. natürliche Personen, die im Geltungsbereich\n(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind                  des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\n1. natürliche Personen, die im Geltungsbereich            weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West)                lichen Aufenthalt haben;\neinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen              2. Körperschaften, Personenvereinigungen und\nAufenthalt haben;                                      Vermögensmassen, die im Geltungsbereich\n2. die folgenden Körperschaften, Personen-                 des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\nvereinigungen und Vermögensmassen, die                 weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes oder              haben.\nin Berlin (West) ihre Geschäftsleitung oder     (2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich\nihren Sitz haben:                             nur auf Vermögen der im § 77 des Bewertungsgeset-\na) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf-  zes genannten Art, das auf den Geltungsbereich des\nten, Kommanditgesellschaften auf Ak-       Grundgesetzes oder auf Berlin (West) entfällt.\ntien, Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung, Kolonialgesellschaften, berg-                               § 3\nrechtliche Gewerkschaften);\nBefreiungen\nb) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\nten;                                         (1) Von der Vermögensteuer sind befreit\nc) Versicherungsvereine auf Gegenseitig-             1. die Bank deutscher Länder, die Kredit-\nkeit;                                                 anstalt für Wiederaufbau, die Deutsche\nd) sonstige juristische Personen des pri-                Rentenbank, die Deutsche Rehtenbank-\nvaten Rechts;                                         Kreditanstalt, die Vertriebenenbank AG,\ndie Deutsche Landesrentenbank, die Deut-\ne) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten,\nsche Siedlungsbank, die Landwirtschaft-\nStiftungen und andere Zweckvermögen;\nliche Rentenbank nach Maßgabe des § 14\nf) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts.              des Gesetzes über die Landwirtschaftliche\n(2) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht er-                  Rentenbank in der Fassung vom 14. Sep-\nstreckt sich auf das Gesamtvermögen. Außer Ansatz                   tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. · 1330),\nbleiben Vermögensgegenstände der im § 77 des Be-                    die Landeszentralbanken und die Berliner\nwertungsgesetzes genannten Art, die auf ein zum                     Zentralbank;\nInland gehörendes Gebiet außerhalb des Geltungs-                2. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-\nbereichs des Grundgesetzes und außerhalb von Ber-                   wirtschaftlicher Art erfüllen;\nlin (West) entfallen, wenn die im Geltungsbereich               3. Unternehmen, wenn die Anteile an ihnen\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) unbe-                       ausschließlich dem Bund, einem Land,\nschränkt Steuerpflichtigen dort wie beschränkt                      einer Gemeinde, einem Gemeindeverband\nsteuerpflichtige Personen behandelt werden.                         oder einem Zweckverband gehören und","138                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\ndie Erträge ausschließlich diesen Körper-                      II. Steuerberechnung\nschaften zufließen. Dies gilt nicht für Kre-\n§ 5\nditunternehmen;\n4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht             Freibeträge für natürliche Personen\nstehenden Sparkassen, soweit sie der           (1) Bei der Veranlagung         unbeschränkt steuer-\nPflege des eigentlichen Sparverkehrs         pflichtiger natürlicher Personen bleiben vermögen-\ndienen;                                      steuerfrei (Freibeträge)\n5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenos-              1. 10 000 Deutsche Mark für den Steuerpflich-\nsenschaften und ähnliche Realgemeinden;                tigen selbst;\n6. Körperschaften,     Personenvereinigungen\nund Vermögensmassen, die nach der Sat-              2. 10000 Deutsche Mark für die Ehefrau, wenn\nzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung               beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflich-\nund nach ihrer tatsächlichen Geschäfts-                tig sind und nicht dauernd getrennt leben;\nführung ausschließlich und unmittelbar              3. 5 000 Deutsche Mark für jedes Kind, das das\nkirchlichen, gemeinnützigen oder mild:-                achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet\ntätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie                hat.\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,               Kinder im Sinn dieses Gesetzes sind ehe-\nder über den Rahmen einer Vermögens-                   liche Kinder, eheliche Stiefkinder, für ehe-\nverwaltung hinausgeht, so sind sie inso-               lich erklärte Kinder, Adoptivkinder, un-\nweit steuerpflichtig;                                  eheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis\n7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,              zur leiblichen Mutter) und Pflege~inder.\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen                Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt für\nund sonstige rechtsfähige Hilfskassen für              Kinder des Steuerpflichtigen, die das acht-\nFälle der Not und Arbeitslosigkeit nach                zehnte Lebensjahr vollendet haben, wenn\nMaßgabe einer Rechtsverordnung;                         sie auf seine Kosten unterhalten und für\n8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen              einen Beruf ausgebildet werden. Haben die\nCharakter, deren Zweck nicht auf einen                 Kinder das fünfundzwanzigste Lebensjahr\nwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerich-              vollendet, so wird der Freibetrag nur ge-\ntet ist;                                               währt, wenn der Abschluß der Berufsaus-\n9. Gesellschaften mit beschränkter Haftung                bildung durch Umstände verzögert worden\nund Aktiengesellschaften, deren Haupt-                  ist, die weder der Steuerpflichtige noch die\nzweck die Verwaltung des Vermögens für                  Kinder zu vertreten haben (z.B. Kriegsteil-\neinen nicht rechtsfähigen Berufsverband                 nahme, Kriegsgefangenschaft, Heilbehand-\nder in Ziffer 8 bezeichneten Art ist, sofern           lung wegen einer erlittenen Kriegsbeschä-\nihre Erträge im wesentlichen aus dieser                digung).\nVermögensverwaltung herrühren           und             Der Freibetrag wird ferner auf Antrag für\nausschließlich dem Berufsverband zu-                    ein Kind ohne Rücksicht auf sein Lebens-\nfließen;                                                alter gewährt, wenn es außerstande ist, sich\n10. politische Parteien und politische Vereine              selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 des\nmit ihrem sonstigen Vermögen im Sinn                    Bürgerlichen Gesetzbuchs).\ndes § 19 Ziff. 4 und der §§ 67 bis 72 des               Der Freibetrag wird nicht gewährt für Kin-\nBewertungsgesetzes.                                     der, die Vermögensteuer auf Grund selb-\n(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziffern 2 bis 10              ständiger Veranlagung zu entrichten haben.\nsind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2) nicht anzu-     (2) Weitere 10 000 Deutsche Mark sind steuerfrei,\nwenden.                                                 wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich ge-\n§ 4\ngeben sind:\n1. Der Steuerpflichtige muß über sechzig Jahre\nBemessungsgrundlage\nalt oder voraussichtlich für mindestens drei\n(1) Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist                  Jahre erwerbsunfähig im Sinn des § 265\ndas Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuer-                        des Lastenausgleichsgesetzes sein. Ist der\npflichtigen (§ 1 Abs. 2) und das Inlandsvermögen der               Lebensunterhalt      zusammen veranlagter\nbeschränkt Steuerpflichtigen (§ 2 Abs. 2) mit dem                  Ehegatten (§ 11 Abs. 1) im vorangegange-\nWert anzusetzen, der sich nach den §§ 73 bis 77 des                nen Kalenderjahr überwiegend durch Ein-\nBewertungsgesetzes ergibt, wenn die Lastenaus-                     künfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehe-\ngleichsabgaben nach Maßgabe des § 209 des Lasten-                  frau bestritten worden, so genügt es, wenn\nausgleichsgesetzes berücksichtigt werden . Bei unbe-               nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau\nschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1              über sechzig Jahre alt ist.\nAbs. 1 Ziff. 2 Buchstabe a) ist mindestens der sich\n2. Die Einkünfte des Steuerpflichtigen in dem\naus § 6 Abs. 1 oder Abs. 1 a ergebende Vermögens-\nbetrag anzusetzen.                                                 vorangegangenen Kalenderjahr dürfen den\nfür eine Stundung der Vermögensabgabe\n(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des In-                   nach § 54 Abs. 1 des Lastenausgleichsgeset-\nlandsvermögens wird auf volle 1 000 Deutsche Mark                  zes maßgebenden Betrag nicht überschrit-\nnach unten abgerundet.                                             ten haben.","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1954                          139\n3. Das Gesamtvermögen (§ 4) darf nicht mehr             b) bei Kapitalgesellschaften\nals 30 000 Deutsche Mark betragen.                         das Gesamtvermögen, mindestens jedoch\n4. Das Gesamtvermögen {Ziffer 3) muß über-,                   der sich aus § 6 Abs. 1 oder Abs. 1 a er-\nwiegend aus Grundvermögen, verpachte-                      gebende Vermögensbetrag,\ntem land- und forstwirtschaftlichem Ver-             c) bei den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Körper-\nmögen, verpachtetem Betriebsvermögen                     schaften, Personenvereinigungen und Ver-\noder sonstigem Vermögen im Sinn des                      mögensmassen mit mehr als 5 000 Deutsche\nBewertungsgesetzes bestehen. Satz 1 gilt                 Mark Vermögen\nnicht für Personen, die zu mindestens 80                   das Gesamtvermögen;\nvom Hundert erwerbsbeschränkt sind.              2. bei beschränkt Steuerpflichtigen\ndas Inlandsvermögen (§ 4).\n§ Sa\n§ 8\nStichtag für die Freibeträge\nSteuersatz\nFür die Gewährung der Freibeträge sind die Ver-          Die Vermögensteuer beträgt jährlich 1 vom H 1 :m-\nhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12            dert des steuerpflichtigen Vermögens (§ 7); sie be-\nAbs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im        trägt jedoch nur jährlich 7,5 vorn Tausend des\nNeuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 2) und bei           steuerpflichtigen Vermögens, soweit dieses den Be-\nNachveranlagungen die Verhältnisse im Nachver-           trag der nach § 31 des Lastenausgleichsgesetzes fest-\nanlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.              gesetzten Vermögensabgabeschuld nicht übersteigt.\nDurch Rechtsverordnung kann das Nähere bestimmt\n§ 6                          werden.\nMindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze                                         § 9\nbei Körperschaften                     Pauschbesteuerung bei auswärtigen. ßezieliungen\n(1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt            Die Oberfinanzdirektion kann die Steuer ohne\nsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1      Rücksicht ·auf das ausgewiesene Vermögen in einem\nZiff. 2 Buchstabe a) der Besteuerung zugrunde            Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittel-\ngelegt                                                   bare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen\n1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-    des Steuerpflichtigen zu einer Person, die weder im\nschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften   Geltungsbereich des Grundgesetzes noch in Berlin\nund bergrechtlichen Gewerkschaften ein        (West) unbeschränkt steuerpflichtig ist, eine Ver-\nBetrag von 50 000 Deutsche Mark;              mögensminderung ermöglichen. Die Oberfinanz-\ndirektion entscheidet nach ihrem Ermessen.\n2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-\ntung ein Betrag von 20 000 Deutsc.he Mark\n§ 10\nund bei Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung, die am Stichtag der DM-Eröff-                  ~auschbesteuerung in anderen Fällen\nnungsbilanz bestanden haben, ein Betrag          (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen\nvon 5 000 Deutsche Mark.                      cbersten Landesbehörden können mit Zustimmung\nDas gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit     des Bundesministers der Finanzen die Steuer bei\neinem Teil ihres Vermögens der Steuer unterliegen.       Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbe-\nschränkt steuerpflichtig werden, bis zur Dauer von\n(la) Ist die Vermögensabgabe nach § 199 des           zehn Jahren seit Begründung der unbeschränkten\nLastenausgleichsgesetzes vorzeitig abgelöst wor-         Steuerpflicht in einem Pauschbetrag festsetzen.\nden, so ist das Mindestvermögen (Absatz 1) um den\nZeitwert der Abgabe zu kürzen, der auf den Ver-             (2) Das Finanzamt kann die Steuer bei beschränkt\nanlagungszeitpunkt zu berechnen gewesen wäre,            Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder\nwenn keine vorzeitige Ablösung stattgefunden             in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus\nhätte.                                                   volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder\neine gesonderte Berechnung des Vermögens beson-\n(2) Von den übrigerr unbeschränkt steuerpflich-       ders schwierig ist.        ·\ntigen Körperschaften, Personenvereinigungen und\nVermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben b                             III. Veranlagm;ig\nbis f) wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn\ndas Gesamtvermögen (§ 4) 5 000 Deutsche Mark                                          § 11\nübersteigt.                                                                Haushaltsbesteuerung\n§ 7,\n(1) Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn\nbeide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht\nSteuerpflichtiges Vermögen                dauernd getrennt leben.\nAls steuerpflichtiges Vermögen gilt                      (2) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, die\n1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen                 das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet\na) bei natürlichen Personen                       haben, werden zusammen veranlagt, wenn er und\nder Vermögensbetrag, der nach Abzug         die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.\nder Freibeträge (§ 5) vom Gesamtver-           (3) Für die Haushaltsbesteuerung sind die Ver-\nmögen (§ 4) verbleibt,                      hältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12","140                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nAbs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im                2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt\nNeuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 2) und bt~i                     oder\nNachveranlagungen die Verhältnisse im Nachver-\n3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbe-\nanlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.\nschränkt steuerpflichtig oder ein un-\nbeschränkt Steuerpflichtiger beschränkt\n§ 12\nsteuerpflichtig wird.\nHauptveranlagung\n(2) Der Nachveranlagung wird der Wert des\n(1) Die allgemeine Veranlagung der Vermögen-          steuerpflichtigen Vermögens (§ 7) zugrunde gelegt,\nsteuer (Hauptveranlagung) wird für drei Kalender-         der auf den Beginn des Kalenderjahrs ermittelt wor-\njahre vorgenommen. Durch Rechtsverordnung kann           den ist, das dem maßgebenden Ereignis folgt. Der\nbestimmt werden, daß die Hauptveranlagung für            Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Nachveranla-\neinen kürzeren oder einen längeren Zeitraum vor-         gungszeitpunkt.\ngenommen wird. Der Zeitraum, für den die Haupt-\nveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungszeit-            (3) Die Nachveranlagung gilt ab dem Nachveran-\nraum.                                                     Iagungszeitpunkt.\n(2) Der Hauptveranlagung wird der Wert des\nsteuerpflichtigen Vermögens (§ 7) zugrunde gelegt,                                  §  14a\nder auf den Beginn des Hauptveranlagungszeitraums                              Anzeigepflicht\nermittelt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist der Haupt-\nveranlagungszei tpunkt.                                     (1) Jeder Steuerpflichtige, dessen Vermögen sich\nso erhöht hat, daß die Wertgrenzen für die Neu-\n§ 13                           veranlagung überschritten sind, hat das dem Finanz-\namt anzuzeigen.\nNeuveranlagung\n(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt (Neu-          (2) Es haben außerdem Anzeige zu erstatten\nveranlagung),                                                     1. unbeschränkt steuerpflichtige natürliche\n1. wenn der Wert des Gesamtvermögens oder                    Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erst-\ndes Inlandsvermögens, der sich für den Be-                malig die Summe der Freibeträge über-\nginn eines Kalenderjahrs ergibt,                          steigt,\nentweder um mehr als ein Zehntel                    2. unbeschränkt steuerpflichtige nicht natür-\noder um mehr als 100 000 Deutsche Mark                 liche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen\nvon dem Wert des letzten Veranlagungs-                    erstmalig 5 000 Deutsche Mark übersteigt,\nzeitpunktes abweicht;\n3. beschränkt steuerpflichtige natürliche und\n2. wenn sich die Verhältnisse für die Gewäh-\nnicht natürliche Personen, wenn sie erst-\nrung von Freibeträgen oder für die Haus-\nhaltsbesteuerung ändern.                                  malig Inlandsvermögen haben.\n(2) Die Neuveranlagung wird auf den Beginn des            (3) Die Anzeige ist spätestens am 31. März des\nKalenderjahrs vorgenommen, für den sich die Wert-         Kalenderjahrs einzureichen, auf des.sen Beginn die\nabweichung ergibt (Absatz 1 Ziffer 1) oder der der        Neuveranlagung oder Nachveranlagung vorzuneh-\nAnderung der Verhältnisse für die Gewährung von           men ist.\nFreibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung\n§ 15\nfolgt (Absatz 1 Ziffer 2). Der Beginn dieses Kalender-\njahrs ist der Neuveranlagungszeitpunkt.                                   Wegfall der Steuerpflicht\n(3) Die Neuveranlagung wird auf Antrag, erfor-           Die Steuer wird bis zum Schluß des Kalenderjahrs\nderlichenfalls auch von Amts wegen vorgenommen.           erhoben, in dem die Steuerpflicht erlischt oder ein\nDer Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalender-          persönlicher Befreiungsgrund eintritt.\njahrs, auf dessen Beginn die Neuveranlagung be-\ngehrt wird, oder bis zum Ablauf eines Monats, seit-\ndem die bisherige Veranlagung unanfechtbar ge-\nworden ist, gestellt werden. Die Antragsfrist ist                          IV. Steuerentrichtung\neine Ausschlußfrist.\n§ 16\n(4) Die Neuveranlagung gilt ab dem Neuveran-\nlagungszeitpunkt. Die ursprüngliche Veranlagung                      Entrichtung der Jahressteuerschuld\ngilt bis zu diesem Zeitpunkt.                               Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahres-\nsteuerschuld am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und\n§ 14                           10. November fällig. Steuerpflichtige mit überwie-\nN achveranlagung                      gend land- und forstwirtschaftlichem Vermögen\nhaben, wenn das Vermögen hauptsächlich der Ge-\n(1) Die ve·rmögensteuer wird nachträglich veran-       winnung von Erzeugnissen dient, die im allgemeinen\nlagt (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptver-           nicht vor dem 10. August v~räußert werden, am\nanlagungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2)                          10. Februar und am 10. Mai je ein Viertel und am\n1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet    10. November die Hälfte der Jahressteuerschuld zu\nwird oder                                      entrichten.","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1954                          141\n§ 17                                                   § 20\nVofauszahlungen                              Steuerverteilung im Innenverhältnis\nIst dem Steuerpflichtigen bis zu einem der im § 16     (1) Werden Ehegatten oder werden Eltern mit\nbezeichneten Fälligkeitstage die Jahressteuerschuld    ihren Kindern zusammen zur Vermögensteuer ver-\nnoch nicht bekanntgegeben, so hat er an diesem Tag     anlagt (§ 11) und fällt die Steuerschuld nach bürger-\neine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der zu-      lichem Recht mehreren der Beteiligten zur Last, so\nletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten.  sind für die Auseinandersetzung der Beteiligten\n§ 16 Satz 2 gilt entsprechend.                         untereinander die einzelnen Steuerteile nach dem\nVerhältnis zu berechnen, das sich ergibt, wenn die\n§ 18                          Freibeträge (§ 5) außer Betracht bleiben.\nAbrechnung über die Vorauszahlungen               (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die fortgesetzte\nGütergemeinschaft hinsichtli'ch der vermögensrecht-\n(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis      lichen Beziehungen zwischen dem überlebenden Ehe-\nzur Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten      gatten und den an der fortgesetzten Gütergemein-\nwaren (§ 17), kleiner als die Steuerschuld, die sich   schaft beteiligten Abkömmlingen.\nnach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die\nvorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 16), so ist\nder Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach\nBekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten                  V. Ubergangs- und Schlußvorschriften\n(Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vor-\nauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt un-                              § 21\nberührt.\nAusdehnung des Kreises der Steuerpflichtigen\n(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\nzur Bekanntgabe des Steuerbescheids entrichtet            Durch Rechtsverordnung können andere Perso-\nworden sind, größer als die Steuerschuld, die sich     nenvereinigungen als die in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 ge-\nnach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die       nannten für unbeschränkt steuerpflichtig erklärt und\nvorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 16), so      ihre Besi euerung geregelt werden.\nwird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des\nSteuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurück-                                   § 22\nzahlung ausgeglichen.\nGenossenschaften\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nwenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid           Durch Rechtsverordnung kann für bestimmte\n(z. B. Neuveranlagung, Berichtigungsveranlagung,       Gruppen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nRechtsmittelentscheidung) mit rückwirkender Kraft      schaften, für Zentralkassen ohne Rücksicht auf ihre\ngeändert wird.                                         Rechtsform und für die Deutsche Genossenschafts-\nkasse eine Befreiung von der Vermögensteuer oder\n§ 19                         die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes vor-\nNachentrichtung der Steuer               geschrieben oder die Ermittlung ihres Betriebsver-\nmögens besonders geregelt werden.\nHatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe\nder Jahressteuerschuld keine Vorauszahlungen nach\n§ 17 zu entrichten, so hat er die Steuerschuld, die                              § 23\n.sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für\nErstmalige Anwendung\ndie vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 16),\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des               Die vorstehende Fassung des Gesetzes ist erst-\nSteuerbescheids zu entrichten.                          malig bei der Hauptveranlagung 1953 anzuwenden."]}