{"id":"bgbl1-1954-15-3","kind":"bgbl1","year":1954,"number":15,"date":"1954-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/15#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_15.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1954-06-10T00:00:00Z","page":136,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["136                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung.\nVom 10. Juni 1954.\nAuf Grund des § 11 des Gesetzes zur Bewertung                     b) die Leistungen der Kasse die folgenden\ndes Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951                        Beträge übersteigen:\n(Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bun-                        als Pension\ndesgesetzbl. I S. 22) verordnet die Bundesregierung                                   6000 Deutsche Mark jährlich,\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                          als Witwengeld\n§ 1                                                      4800 Deutsche Mark jährlich,\nDie Verordnung zur Durchführung des Ver-                              als Waisengeld\n1800 Deutsche Mark jährlich\nmögensteuergesetzes vom 4. Juli 1952 (Bundes-\nfür jede Waise,\ngesetzbl. I S. 382) wird wie folgt g~ändert:\nals Sterbegeld\n1.  §  1 erhält die folgende Fassung:                                                  800 Deutsche Mark\n,,§ 1                                                         als Gesamtleistung. II\nDurchführung der Steuerbefreiung              5. In § 9 Abs. 1 Abschnitt I werden die Worte\nFür die Durchführung der Steuerbefreiung gel•            ,,natürliche Personen:\nten die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes                wenn ihr Gesamtvermögen 10 000 Deutsche\nvom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in               Mark übersteigt\"\nder Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur                 ersetzt durch die Worte\nÄnderung der Ersten Verordnung zur Durchfüh-                ,,natürliche Personen:\nrung des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Ok-                  1. Verheiratete, wenn ihr Gesamtvermögen\ntober 1948 (WiGBl. S. 181) und die Verordnung                        20 000 Deutsche Mark übersteigt,\nzur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-\n2. andere Personen, wenn ihr Gesamtver-\nanpassungsgesetzes . (Gemeinnützigkeitsverord~\nmögen 10 000 Deutsche Mark übersteigt\".\nnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1592). Die Gemeinnützigkeitsverordnung ist           6. In § 9 Abs. 1 Abschnitt II Ziff. 2 werden die Worte\nnach ihrem § 21 auch bei Veranlagungen für die              „10 000 Deutsche Mark\" ersetzt durch die Worte\nZeit vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden, es sei             ,,5000 Deutsche Mark\".\ndenn, daß das frühere Recht zu einem für den\nSteuerpflichtigen günstigeren Ergebnis führt.\"          7. In § 9 Abs. 3 werden die Worte „3000 Deutsche\nMark\" ersetzt durch die Worte „6000 Deutsche\n2. In § 2 Ziff. 3 werden hinter dem Wort „Reichs-               Mark\".\nsiedlungsgesetzes\" die folgenden Worte ein-                                          § 2\ngefügt:\n„ und im Sinn der Bodenreformgesetze der\nDie Vorschriften des § 1 gelten erstmals für die\nLänder\".                                                Hauptveranlagung der Vermögensteuer nach dem\nStand vom 1. Januar 1953.\n3. In § 3 Ziff. 3 wird das Wort „zufallen\" ersetzt\ndurch die Worte „zugute kommen\".                                                     § 3\n4. In § 4 erhält Ziffer 2 die folgende Fassung:                Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\n,,2. Der Betrieb der Kasse muß nach dem Ge-             mit§ 14 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens\nschäftsplan als soziale Einrichtung sicher-       für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptver-\ngestellt sein. Eine soziale Einrichtung im Sinn   anlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundes-\ndieser Bestimmung liegt insbesondere dann         gesetzbl. I S. 22) gilt diese Rechtsverordnung auch im\nnicht vor, wenn\nLand Berlin.\na) das Arbeitseinkommen der Mehrzahl der\n§ 4\nLeistungsempfänger den Betrag von\n9000 Deutsche Mark jährlich übersteigt            Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\noder                                           kündung in Kraft.\nBonn, den 10. Juni 1954.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}