{"id":"bgbl1-1954-15-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":15,"date":"1954-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_15.pdf#page=2","order":2,"title":"Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Öffentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalten","law_date":"1954-06-05T00:00:00Z","page":132,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["132                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nAchte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n(Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalten).\nVom 5. Juni 1954.\nAuf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit          gen werden von der Aufnahmeeinrichtung geleistet,\nNummer 14 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Ge-            in deren Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz\nsetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter     hat. Handelt es sich um Empfänger von Hinterblie-\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen         benenbezügen, die in Bereichen verschiedener Auf-\nin der Fassung vom 1. September 1953 (Bundesge-          nahmeeinrichtungen wohnen, so ist für alle Beteilig-\nsetz bl. I S. 1287) verordnet die Bundesregierung mit    ten diejenige Aufnahmeeinrichtung zuständig, in\nZustimmung des Bundesrates:                              deren Bereich die Witwe oder, wenn eine solche\nnicht vorhanden ist, die jüngste bezugsberechtigte\n§ 1                          Person (Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren\n(1) Für die Unterbringung und Versorgung der         Wohnsitz hat. § 59 des Gesetzes gilt sinngemäß. Die\nAngehörigen der in der Anlage zu dieser Verord-          Zahlungen sind der Aufnahmeeinrichtung aus den\nnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftseinrich-       in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln zu\ntungen) sind entsprechende Einrichtungen im Sinne        erstatten. Der örtliche Bereich der Aufnahmeein-\ndes § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in der gleichen         richtungen wird durch den Treuhänder (§ 7 dieser\nAnlage aufgeführten Einrichtungen (Aufnahmeein-          Verordnung) bestimmt.\nrichtungen).                                                (2) Der nach Absatz 1 zuständigen Aufnahmeein-\n(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan-      richtung obliegt die Vertretung der Gesamtheit der\nzen werden ermächtigt, erst nach Verkündung die-         Aufnahmeeinrichtungen in Rechtsstreitigkeiten vor\nser Rechtsverordnung ermittelte Herkunfts- oder          den Gerichten und als Drittschuldner in Pfändungs-\nAufnahmeeinrichtungen durch Rechtsverordnung in          sachen. Die Prozeßkosten gehören zu den Aufwen-\ndie in Absatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend auf-        dungen, die aus den in § 2 dieser Verordnung be-\nzunehmen oder später aufgelöste entsprechende Ein-       zeichneten Mitteln zu erstatten sind.\nrichtungen zu streichen.\n§ 4\n§ 2\n(1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61\n(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I  Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-\nund III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs-\nbringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-\nbezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstützun-     gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-\ngen und Entlassungsgelder an die Angehörigen der         einrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeein-\nHerkunftseinrichtungen sowie für die Nachversiche-\nrichtungen nach einem durch schriftliche Verein-\nrung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind, werden       barung aller Aufnahmeeinrichtungen festzustellen-\nvon den Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam aufge-\nden Verteilungsschlüssel zu erfüllen.\nbracht. Das Verhältnis, in dem die Aufnahmeein-\nrichtungen einander zur Aufbringung der Mittel              (2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-\nverpflichtet sind, können sie durch schriftliche Ver-    steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-\neinbarung festlegen; in ihr sollen die besonderen        nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses\nVerhältnisse der Berliner Einrichtungen berücksich-             a) ihres Besoldungsaufwandes zum Besol-\ntigt werden. Solange eine solche Vereinbarung nicht                dungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtun-\nbesteht, bestimmt sich die Aufbringung nach dem                    gen und\nVerhältnis der Beitragseinnahmen der Aufnahme-\neinrichtungen für den abzurechnenden Zeitraum,                  b) der Zahl ihrer Beamtenplanstellen zur Zahl\nwobei die Beitragseinnahmen in den einzelnen Ver-                  der Beamtenplanstellen aller Aufnahme-\nsicherungszweigen nach dem Maßstab bewertet                        einrichtungen\nwerden, der für die Kostenumlage des Bundesauf-          zu bewirken.\nsichtsamtes für das Versicherungs- und Bauspar-\nwesen gilt.                                                                       § 5\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach           (1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren\nAbsatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung           Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-\nvon Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-          ordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender\npflichtet.                                               Anwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen\n(3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-         Ausgleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2\ngenden Mitteln gehören auch die Verwaltungs•             dieser Verordnung) zu zahlen; für die an An-\nkosten, die dem Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung)       gehörige von Herkunftseinrichtungen gezahlten\nbei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen.          Trennungsentschädigungen und Umzugskosten gel-\nten die §§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.\n§ 3                              (2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-\n(1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-      richtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-\nsetzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-       aufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1954                              133\ndert sich um die Summe der von den säumigen                                         § 8\nAufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlen-              (1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schriftlich\nden Ausgleichsbeträge; die Aufteilung dieser             vereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maß-\nSumme erfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verord-      nahmen trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1,\nnung geltenden Verhältnis.                               § 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung Vereinbarungen\n(3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht      der Aufnahmeeinrichtungen vorbehalten sind.\nan der Unterbringung teilnehmenden, aber nach               (2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen\n§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am      und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und\nBesoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-            stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Verord-\nrechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-         nung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4' dieser\ngen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt       Verordnung), die Ausgleichsbeträge (§ 5 Abs. 1 die-\nwerden, ist zu berücksichtigen.                          ser Verordnung) und die Beträge nach § 6 Abs. 2\ndieser Verordnung fest.\n§ 6\n(3) Der Treuhänder hat den Aufnahn;ieeinrichtun-\n(1) Ist der Pflichtanteil an den Beamtenplanstellen   gen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtungen\n(§ 4 dieser -Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15     können durch Mehrhei-tsbeschluß eine Geschäftsan-\ndes Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an        weisung für den Treuhänder erlassen; sie bedarf der\nden Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung). Die Beset-       Genehmigung durch den Bundesminister des Innern.\nzung einer hiernach der Unterbringung gemäß § 61\nAbs. 1 des Gesetzes vorbehaltenen Planstelle mit            (4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der Ge-\neiner anderen Person als einem an der Unterbrin-         setzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Aufsicht\ngung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmenden         des Bundesministers des Innern.\noder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den\nPflichtanteil anrechenbaren Angehörigen der Her-                                    § 9\nkunftseinrichtungen bedarf der Zustimmung. des              (1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in dieser\nTreuhänders (§ 7 dieser Verordnung). Er kann sie         Verordnung geregelten Verpflichtungen der Auf-\nunter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1          nahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes\nbis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes und ohne Be-        entsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen\nschränkung auf die dritte Stelle erteilen, wenn die      können nur auf schriftliches Ersuchen des Treuhän-\nAufnahmeeinrichtungen diese Erleichterung durch          ders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die er-\nschriftliche Vereinbarung festgelegt haben.              forderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verord-\n(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in       nung) beizufügen.\nentsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes              (2) Für die Einziehung ausstehender Beträge einer\nein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser        Aufnahmeeinrichtung (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2\nVerordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser Verord-         dieser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes\nnung ist entsprechend anzuwenden.                        und vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\n(3) Die Beamtenplanstelle einer Aufnahmeinrich-          (3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-\ntung, die mit einem zwar nicht an der Unterbrin-         tung kann der Treuhänder bei der Uberweisung der\ngung teilnehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 des          ihr nach § 3 dieser Verordnung zu erstattenden Be-\nGesetzes auf den Pflichtanteil an den Beamtenplan-       träge verrechnen.\nstellen (§ 4 dieser Verordnung) anrechenbaren An-                                  § 10\ngehörigen der Herkunftseinrichtungen besetzt ist,          Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-\nist zu berücksichtigen.\nständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des Ge-\n§ 7                          setzes) überwachen auch die Erfüllung der in dieser\n(1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur           Verordnung geregelten Verpflichtungen aus § 61\nDurchführung der von ihnen gemeinsam zu erfül-           Abs. 1 des Gesetzes.\nlenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und                                 § 11\naußergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der              Die Aufnahmeeinrichtungen sind von der allge-\nGesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-           meinen Unterbringungspflicht nach § 11 des Gesetzes\ntungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche           grundsätzlich befreit. Stellen jedoch der Bundes-\noder juristische Person oder einen aus mehreren          minister des Innern und der Bundesminister der Fi-\nPersonen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-          nanzen fest, daß nur.eine teilweise Befreiung von der\nmehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein         allgemeinen Unterbringungspflicht gerechtfertigt ist,\nTreuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-         so gilt für das Verhältnis der allgemeinen Unterbrin-\nschäfte von der in Abschnitt II unter Buchstabe a        gungspflicht zu der besonderen Unterbringungs-\nder Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten             pflicht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes folgendes:\nAufnahmeeinrichtung wahrgenommen.                           a) Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu-                Nichterfüllung des allgemeinen Pflichtanteils\nhänder die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben                 von zwanzig vom Hundert des Besoldungsauf-\ndienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die               wandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) nach\nPrüfungsberichte sind außer der für die Aufnahme-               § 14 Abs. 2 des Gesetzes zu zahlender Aus-\neinrichtung zuständigen Aufsichtsbehörde auch dem               gleichsbetrag vermindert sich um den Aus-\nTreuhänder zu übersenden.                                       gleichsbetrag, den sie für den gleichen Zeit-","134                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung           Dienstaufsichtsbehörde, so nimmt die zuständige\nzahlt. Außerdem ist der Betrag abzusetzen, den    oberste Fachaufsichtsbehörde die Aufgaben der\ndie Aufnahmeeinrichtung als ihren Anteil an       obersten Dienstbehörde wahr.\nder gemeinsamen Versorgungslast nach § 2\ndieser Verordnung für den gleichen Zeitraum                                 § 14\nabführt.\n(1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhänder\nb) Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig       vor ihren Entscheidungen zu hören. Entscheidungen\nvom Hundert der Planstellen (§ 13 des Geset-      auf Grund von Kannvorschriften des Gesetzes und\nzes) nicht erfüllt, so bleibt zu der Besetzung    des Bundesbeamtengesetzes sind von der obersten\neiner gemäß § 15 des Gesetzes der allgemeinen     Dienstbehörde im Benehmen mit dem Treuhänder\nUnterbringung vorbehaltenen Planstelle die        zu treffen.\nZustimmung der nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes\nzuständigen Behörde erforderlich, wenn die           (2) In allen Fällen, in denen bei Anwendung des\nPlanstelle mit einer Person besetzt werden        Gesetzes und des Bundesbeamtengesetze die Mit-\nsoll, die weder an der Unterbringung teilnimmt    wirkung des Bundesministers der Finanzen vorge-\n(§§ 11, 52, 52a, 54 Abs.2 Satz 1, §§·54a, 54b,    sehen ist, tritt an dessen Stelle der Treuhänder.\n55 des Gesetzes) noch auf den Pflichtanteil an-\nrechenbar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54                             § 15\nAbs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a des Gesetzes). Die      (1) Soweit nach den Vorsc::hriften über die Wäh-\nnach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zuständige Be-      rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den ent-\nhörde kann die Zustimmung unter den Voraus-       sprechenden im Land Berlin geltenden Vorschriften\nsetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 5       eine Herkunftseinrichtung Versorgungsbezüge zahlt,\nBuchstabe e des Gesetzes und ohne Beschrän-       bleiben diese Versorgungsempfänger für die Berech-\nkung auf die dritte Stelle erteilen.              nung der gemeinsamen Versorgungslast und der\nBeiträge der Aufnahmeeinrichtungen(§ 2 dieser Ver-\n§ 12                          ordnung) außer Betracht. Die nach Satz 1 gezahlten\n(1) Bei der Anwendung der §§ 42, 72 Abs. 11 des       Bezüge werden den Empfängern auf die Versor-\nGesetzes auf die Angehörigen der Herkunftseinrich-       gungsbezüge nach § 3 dieser Verordnung angerech-\ntungen tritt an Stelle des Bundes die Gesamtheit der     net.\nAufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser Verordnung gilt           (2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für\nsinngemäß.                                               Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-\n(2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-          satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeichne-\nnahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein-        ten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur Fort-\nrichtung als anderer Dienstherr im Sinne des § 42        führung der Versorgungszahlungen einer oder meh-\ndes Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen können           rerer Aufnahmeeinrichtungen übertragen werden,\nmit Zustimmung des Bundesministers des Innern eine       scheiden die Versorgungsempfänger dieser Her-\nandere Regelung schriftlich vereinbaren.                 kunftseinrichtung für die Berechnung der gemein-\nsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 dieser\n(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der      Verordnung) aus.\n§§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 45 Abs. 2,\nder §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des Bundes-                               § 16\nbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I        Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nS. 551) gilt die Beschäftigung eines Angehörigen der     4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nHerkunftseinrichtungen bei einer Aufnahmeeinrich-        mit Artikel IV des Ersten Gesetzes zur Änderung\ntung ohne Rücksicht auf deren Rechtsnatur als            des Gesetzes zur Regelung der RechtsvE.rhältnisse\nVerwendung im öffentlichen Dienst.                       der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nPersonen vom 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\n§ 13                          S. 980) gilt diese Rechtsverordnung mit Wirkung vom\n1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.\nOberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des Ge-\nsetzes für die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\ngen ist die oberste Dienstaufsichtsbehörde der nach                                § 17\n§ 3 dieser Verordnung zuständigen Aufnahmeein-              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nrichtung. Hat eine Aufnahmeeinrichtung keine             1951 in Kraft.\nBonn, den 5. Juni 1954.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr.Schröder","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1954                                135\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nI.\nVerzeichnis der Herkunftseinrichtungen\na} Offentlich-rechtliche Lebensversicherungsanstalt        h) OVA - Offentliche Versicherungsanstalt der\nOstpreußen                                                Sächsischen Sparkassen\nb) Lebensversicherungsanstalt Westpreußen                   i) Offentlich-rechtliche Sachversicherungsanstalt\nc) Schlesische Provinzial-Lebens-, Unfall- und Haft-           der Sudetenländer\npflichtversicherungsanstalt                               (anteilig für die Versicherungszweige: Unfall,\nd) Posensche Lebensversicherungsanstalt                        Haftpflicht und Kraftverkehr)\ne) Provinzial-Lebensversicherungsanstalt                    j) Landesversicherungsanstalt in Brünn\nBrandenburg                                               (anteilig für die Versicherungszweige: Leben,\nf) Pommersche Provinzial-Lebensversicherungs-                  Unfall, Haftpflicht und Kraftverkehr)\nanstalt                                               k) Offentlich-rechtliche Lebensversicherungsanstalt\ng) Lebensversicherungsanstalt Sachsen-Thüringen-               der Sudetenländer\nAnhalt\nII.\nVerzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen\na) Verband öffentlicher Lebensversicherungsanstal-          1) Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt,\nten in Deutschland, Düsseldorf                            Detmold\nb) Verband öffentlicher Unfall- und Haftpflichtver-            (mit den Versicherungszweigen: Unfall, Haft-\nsicherungsanstalten in Deutschland, Düsseldorf            pflicht, Kraftverkehr)\nc) Offentliche Versicherungsanstalt des Badischen          m) Offentliche Lebensversicherungsanstalt\nSparkassen- und Giroverbandes, Mannheim                   Oldenburg, Oldenburg i. 0.\nd) Bayerischer Versicherungsverband mit den Ver-           n) Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der\nsicherungszweigen: Unfall, Haftpflicht und Kraft-         Rheinprovinz, Düsseldorf\nverkehr\no) Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rhein-\ne) ,,Bayern\" Offentliche Anstalt für Volks- und Le-\nprovinz, Düsseldorf\nbensversicherung, München\n(mit den Versicherungszweigen: Haftpflicht und\nf) Lebensversicherungsanstalt Berlin, Berlin                  Kraftverkehr)\ng) Feuersozietät Berlin, Berlin\np) Provinzial-Lebens-, Unfall- und Haftpflichtver-\n(mit den Versicherungszweigen: Unfall, Haft-\nsicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Kiel\npflicht, Kraftverkehr)\nh) Offentliche Lebens-, Unfall- und Haftpflichtver-         q) Sparkassen-Versicherungs-AG, Stuttgart-N.\nsicherungsanstalt Braunschweig, Braunschweig           r) Provinzial-Lebensversicherungsanstalt von West-\ni) Provinzial-Lebensversicherungsanstalt Hannover,           falen, Münster i. W.\nHannover                                               s) Zentraleuropäische Versicherungs-AG,\nj) Hessen-N assauische Lebensversicherungsanstalt,            Stuttgart-N.,\nWiesbaden                                                  (mit den Versicherungszweigen: Unfall, Haft-\nk) Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt,                    pflicht, Kraftverkehr sowie Leben und HUK-\nWiesbaden                                                 Rückversicherung)"]}