{"id":"bgbl1-1954-15-1","kind":"bgbl1","year":1954,"number":15,"date":"1954-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren","law_date":"1954-05-31T00:00:00Z","page":131,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["131\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1954                       Ausgegeben zu Bonn am 14.Juni 1954                                                                                            Nr. 15\nTag                                                     Inhalt:                                                                                        Seite\n31.5.54    Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren . . . . . . . . . .                                                 131\n5.6.54   Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall-\nund Haftpflichtversicherungsanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   132\n10.6.54    Verordnung zur Änderung der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                              136\n10.6.54    Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                137\n8.6.54   Bekanntmachunq über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen .       .. .. ...... .. .. .... ...... .... .... .... ... .... .. ....... .... .. .... .... .....                                    142\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ....... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          142\nIn Teil II Nr. 9, ausgegeben am 10. Juni 1954, sind veröffentlicht: Gesetz über den Freundschafts- und Handelsvertrag\nvom 21. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich des Jemen. - Gesetz über das Inter-\nnationale Zuckerabkommen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge.\nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber den Vertrieb von Blindenwaren.\nVom 31. Mai 1954.\nAuf Grund der§§ 2 und 6 Abs. 1 des Gesetzes über                                3. geklöppelte Wäscheleinen,\nden Vertrieb von Blindenwaren vom 9. September                                    4. überwiegend von Hand hergestellte Reis-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1322) wird verordnet:                                         strohbesen,\n5. Pinsel für die Dauer einer Ubergangszeit\n§ 1                                                         bis zum 31. März 1955.\nAls Blindenwaren im Sinne des § 2 des Gesetzes\nüber den Vertrieb von Blindenwaren sind anzusehen                           (2) Der Erlös aus dem Verkauf der Zusatzwaren\ndarf 25 vom Hundert des Gesamterlöses aus dem\n1. Bürsten und Besen aller Art,\nVerkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren wäh-\n2. Korbwaren, Korbmöbel,· Flechtsessel, Wäsche-                       rend des Kalendervierteljahres nicht übersteigen.\ntruhen,     Rahmen- und Stuhlflechtarbeiten,\nRohrklopfer und Baumbänder,\n§ 3\n3. Matten, und zwar Doppel-, Rippen-, Gitter-,\nVelour- und Gliedermatten,                                           Für die Ahndung von Verstößen gegen die Be-\n4. mit Rahmen oder Handwebstühlen hergestellte                        stimmungen des § 2 gilt § 8 des Gesetzes über den\nWebwaren,                                                        Vertrieb von Blindenwaren.\n5. Strick-, Knüpf- und Häkelarbeiten und durch\nHandstrickmaschinen hergestellte Waren,                                                                             § 4\n6. kunstgewerbliche Arbeiten, und zwar Töpferei-                         Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\narbeiten und keramische Arbeiten,                               4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\n7. Federwäscheklammern,                                              dung mit § 10 des Gesetzes über den Vertrieb von\nBlindenwaren gilt diese Verordnung auch im Land\nwenn sie in ihren wesentlichen, das Erzeugnis be-\nBerlin.\nstimmenden Arbeiten von Blinden hergestellt sind.\n§ 5\n§ 2                                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n(1) Mit Blindenwaren zusammen dürfen als Zu-                         kündung in Kraft.\nsatzwaren nur vertrieben werden\nBonn, den 31. Mai 1954.\n1. Stiele und Stielhalter,\n2. Zahnbürsten und doppelte                 Handwasch-                   Der Bundesminister für Wirtschaft\nbürsten,                                                                                        Ludwig Erhard"]}