{"id":"bgbl1-1954-14-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":14,"date":"1954-06-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/14#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_14.pdf#page=3","order":2,"title":"Vierzehnte Verordnung über Zollsatzänderungen","law_date":"1954-05-25T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1954                             129\nVierzehnte Verordnung über Zollsatzänderungen.\nVom 25. Mai 1954.\nAuf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes\nvom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-\nordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-\nrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden\nist, mit Zustimmung des Bundestages:\n§ 1\nDie Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend\nbezeichneten Waren werden bis auf weiteres wie\nfolgt geändert:\nBisheriger       Neuer\nTarifnr.                    Bezeichnung der Waren                            Zollsatz       Zollsatz\n0/o des Wertes 0/o des Wertes\naus 01 02 Rinder der Höhenrassen Montafoner Braunvieh, Fleckvieh\nund Pinzgauer (ausgenommen junge Stiere aus Absatz B)\nzur mindestens einjährigen Verwendung als Nutzvieh in\nein und demselben Betrieb im Verbreitungsgebiet der\nbezeichneten Höhenrassen gegen Vorlage\na) eines Zeugnisses einer Stelle des Ursprungslandes über\nden Ursprung, die Rasse und die Eignung als Nutzvieh,\nb) eines Zeugnisses des zuständigen beamteten Tierarztes\ndes Ursprungslandes über die Tbc- und Abortus-Bang-\nFreiheit\nund\nc) eines im Rahmen des nachstehenden Zollkontingents\nerteilten Kontingentscheines einer Oberfinanzdirektion,\nunter Zollsicherung ................................. .        15(v10)                6\n20 (v 10, V 15)\nForm und Inhalt der Zeugnisse nach Buchstabe a sowie die\nzur Ausstellung der Zeugnisse befugte Stelle müssen von\nder Bundesregierung mit der Regierung des Ursprungs-\nlandes vereinbart sein.\nForm und Inhalt der Zeugnisse nach Buchstabe b müssen\nvon der Bundesregierung mit der Regierung des Ur-\nsprungslandes vereinbart sein.\nDas Zollkontingent nach Buchstabe c beträgt jährlich in\nder Zeit vom 1. August bis zum 31. Juli 3000 Rinder. In den\nMonaten August, September, Oktober und November dür-\nfen Kontingentscheine für höchstens 2000 Rinder aus-\ngestellt werden. Die Oberfinanzdirektion erteilt einen\nKontingentschein nur, wenn der Antragsteller eine schrift-\nliche Befürwortung der für den vorgesehenen Verwen-\ndungsbetrieb zuständigen obersten landwirtschaftlichen\nLandesbehörde vorlegt."]}