{"id":"bgbl1-1954-13-3","kind":"bgbl1","year":1954,"number":13,"date":"1954-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/13#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_13.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Erstreckung der Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten auf das Land Berlin","law_date":"1954-05-04T00:00:00Z","page":124,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["124                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\nlaufbahn ihre erste planmäßige Anstellung in                halb des öffentlichen Dienstes eine höher, gleich\nder Besoldungsgruppe 3 finden, wird nach den                oder mindestens als förderlich zu bewertende\nfolgenden Absätzen berechnet.\"                              praktische Tätigkeit in privatrechtlichem Ver-\ntragsverhältnis oder in selbständiger Stellung\n25. In Nr. 68 Abs. g werden die Worte „aus beson-\nderen Gründen\" gestrichen und „Nr. 69\" durch                ausgeübt worden ist.\n,, § 14 Ziff. 4\" ersetzt.                                      d. Dienstzeiten als Beamter im Vorbereitungs-\ndienst und Ausbildungszeiten jeder Art dürfen\n26. Nr. 73 erhält folgende Fassung:                             nicht auf das DDA. angerechnet werden. Solche\n,,a. Eine volle Tätigkeit liegt vor, wenn wäh-           Zeiten können aber, auch soweit sie vor Voll-\nrend der Dauer der Beschäftigung die regel-                 endung des zwanzigsten Lebensjahres liegen,\nmäßige wöchentliche Arbeitszeit einzuhalten                 zur Hälfte auf den Zeitabschnitt angerechnet\nwar. War mindestens die Hälfte der regelmäßi-               werden, der etwa an der Dauer des vorgeschrie-\ngen Arbeitszeit einzuhalten, so wird die Beschäf-           benen Vorbereitungsdienstes fehlt.\"\ntigungszeit, wenn es sich um eine gleich-\n27. Als Ausführungsbestimmung zu § 26 Besol-\nzubewertende Tätigkeit im öffentlichen Dienst\n. dungsordnung wird folgende Nr. 92 eingefügt:\nhandelt, zur Hälfte, wenn es sich um eine son-\nstige Tätigkeit handelt, zu einem Viertel auf                  „Der der Berechnung des Ruhegehalts oder des\ndas DDA. angerechnet.                                       Wartegeldes zugrunde gelegte Wohnungsgeld-\nzuschuß ändert sich in gleicher Weise und zu\nb. Als    gleichzubewertende Tätigkeit im\nden gleichen Zeitpunkten, in denen sich der\nöffentlichen Dienst kommen Dienstzeiten als\nWohnungsgeldzuschuß geändert hätte, wenn\nBeamter in der gleichen oder einer höheren\nder Beamte sich noch im Dienst befinden würde.\"\nLaufbahngruppe und ferner Dienstzeiten in Be-\ntracht, die nach Vollendung des zwanzigsten\nLebensjahres im öffentlichen Dienst außerhalb                                Artikel 3\ndes Beamtenverhältnisses in einer gleich- oder          Es treten in Kraft\nhöherzubewertenden Beschäftigung im privat-\nam 1. April 1951:     Artikel 1 Nr. 1, 3 und 4,\nrechtlichen Vertragsverhältnis verbracht wor-\nden sind. Als öffentlicher Dienst außerhalb des       am 1. August 1952: Artikel 1 Nr. 8 und 9, Artikel 2\nBeamtenverhältnisses gilt die Tätigkeit im                                   Nr. 13 bis 15 und 19 bis 21,\nprivatrechtlichen Vertragsverhältnis bei dem          am 1. Januar 1953: Artikel 1 Nr. 2, 5 bis 7, 10 und 11,\nReich, bei dem Bund, bei einem Land, bei einer                               Artikel 2 Nr. 2 bis 12, 16 bis 18,\nGemeinde oder bei einer sonstigen Körper-                                    22, 23 und 25 bis 27,\nschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen        am 1. Oktober 1953: Artikel 2 Nr. 1 und 24.\nRechtes.\nc. Als sonstige Zeiten einer vollen Tätigkeit     Bonn, den 7. Mai 1954.\ngelten alle Zeiten, in denen nach Vollendung\ndes zwanzigsten Lebensjahres im öffentlichen                 Der Bundesminister für Verkehr\nDienst eine förderliche Tätigkeit oder außer-                                Seebohm\nVerordnung zur Erstreckung der Verordnung\nüber den Ersatz von Fürsorgekosten auf das Land Berlin.\nVom 4. Mai 1954.\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates:\n§ 1\nDie Verordnung über den Ersatz von Fürsorge-\nkosten vom 30. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 154)\ngilt im Land Berlin, sobald das Land Berlin sie in\nKraft gesetzt hat.\n§ 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 4. Mai 1954.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}