{"id":"bgbl1-1954-13-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":13,"date":"1954-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_13.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Besoldungsordnung für die Beamten der Deutschen Bundesbahn und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Besoldungsordnung","law_date":"1954-05-07T00:00:00Z","page":120,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["120                                  Bundesgesetzblatt, ,Jahrgang 1954, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Besoldungsordnung für die Beamten der Deutschen Bundesbahn\nund der Ausführungsbestimmungen zu dieser Besoldungsordnung.\nVom 7. Mai 1954.\nAuf Grund der §§ 30 und 31, der Besoldungsord-            4. In § 6 ,Ziff. 5 Satz 1 werden folgende Worte an-\nnung für die Reichsbahnbeamten vom 10. Januar 1928              gefügt:\n(Reichsministerialblatt S. 104) in der Fassung des Ka-          „beim Ubertritt aus der Besoldungsgruppe 14 in\npitels II § 3 Ziff. I Nr. 9 und Ziff. II des Dritten Ge-        die Besoldungsgruppe 11 mit den sich aus § 4\nsetzes zur Anderung und Ergänzung des Besoldungs-               Ziff. 8 und § 6 Ziff. 1 letzter Satz ergebenden\nrechts vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81)              Einschränkungen.\"                        ·\nund auf Grund des § 22 des Bundesbahnmt~etzes\nvom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I s: 955)            5. § 8 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der                   ,,3. Verheiratete Beamte, deren Ehegatte Be-\nFinanzen und des Innern verordnet:                              amter, Versorgungsberechtigter oder Angestell-\nter im öffentlichen Dienst ist und denen kein\nArtikel 1                              Kinderzuschlag zusteht, erhalten den Woh-\nDie Besoldungsordnung für die Reichsbahnbeam-                 nungsgeldzuschuß der nächstniedrigeren Tarif-\nten vom 10. Januar 1928 in der Fassung des Dritten              klasse. Sofern Kinderzuschlag zusteht, erhält\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besol-                  nur einer der Ehegatten den vollen Wohnungs-\ndungsrechts vom 27. März 1953 wird wie folgt geän-              geldzuschuß, und zwar derjenige, dem der Woh-\ndert:                                                           nungsgeldzuschuß der höheren Tarifklasse zu-\nsteht, bei gleicher Tarifklasse der ältere Ehe-\n1. § 4 erhält folgende Ziffer 8:                               gatte.\"\n,,8. Das Besoldungsdienstalter in Besoldungs-\ngruppe 11 beginnt frühestens mit der Vollen-           6. § 9 erhält folgende Fassung:\ndung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres.\"                   ,, 1. Ledige Beamte bis zum vollendeten vier-\n2. § 5 erhält folgende Fassung:                                zigsten Lebensjahr erhalten an Stelle des Woh-\nnungsgeldzuschusses, der sich nach § 8 ergeben\n„ 1. Die im Verhältnis eines Beamten des\nReichs, des Bundes, eines Landes, einer Ge-               würde, den der nächstniedrigeren Tarifklasse.\nmeinde oder einer sonstigen Körperschaft des               Ledige Beamte erhalten den vollen Wohnungs-\nöffentlichen Rechts verbrachte Zeit kann bei der          geldzuschuß, solange sie im eigenen Hausstand\nWiederanstellung eines früheren Beamten oder              ihrem unehelichen Kind Wohnung und Unter-\nbei der Obernahme eines Beamten in den Bun-               halt gewähren. Ein Kind gilt auch dann als in\ndesbahndienst mit Zustimmung der obersten                  den eigenen Hausstand aufgenommen, wenn\nBundesbehörde auf das Besoldungsdienstalter               der Bearilte es auf seine Kosten anderweitig\nangerechnet werden. Eine außerhalb des Be-                unterbringt, ohne daß der Familienzusammen-\namtenverhältnisses verbrachte Zeit darf nur zur           hang mit dem Hausstand des Beamten dauernd\nHälfte auf das Besoldungsdienstalter angerech-             auf gehoben sein soll.\nnet werden und nur insoweit, als die Zeit nach                2. Ledigen Beamten soll der volle Wohnungs-\nVollendung des dreißigsten Lebensjahres liegt             geldzuschuß gewährt werden, solange sie im\nund für die spätere Beamtendienstzeit förderlich          eigenen Hausstand aus gesetzlicher oder sitt-\nwar. Eine Zeit ist als förderlich zu betrachten,          licher Verpflichtung Verwandten bis zum vier-\nwenn die in ihr ausgeübte Tätigkeit mindestens            ten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten\nder eines Beamten der nächstniedrigeren Lauf-             Grade, Adoptiv- oder Pflegekindern oder Adop-\nbahngruppe entspricht.                                    tiv- oder Pflegeeltern Wohnung und Unterhalt\n2.' Die Anrechnung erfolgt auf das Besoldungs-        gewähren.\"\ndienstalter der Eingangsgruppe der Dienstlauf-\n1. § 12 Ziff. 1 erhält folgende Fassung:\nbahn. Dabei bildet der Zeitpunkt der Einweisung\nin die Planstelle den Beginn des Besoldungs-                  „ 1. Die Beamten erhalten für jedes eheliche\ndienstalters in der Eingangsgruppe. In den Fäl-           Kind bis zum vollendeten vierundzwanzigsten\nlen der Ziffer 1 Satz 1 können die Ausführungs-            Lebensjahr einen Kinderzuschlag. Dieser be-\nbestimmungen die Anrechnung bis auf das Be-               trägt für Kinder bi:s zum vollendeten sechsten\nsoldungsdienstalter der Anstellungsgruppe aus-            Lebensjahr monatlich fünfundzwanzig Deutsche\ndehnen.                                                   Mark, bis zum vollendeten vierzehnten Lebens-\n3. An Stelle der unmittelbaren Anrechnung             jahr monatlich dreißig Deutsche Mark und bis\nvon Vordienstzeiten nach Ziffer 1 Satz 2 auf das           zum vollendeten vierundzwanzigsten Lebens-\nBesoldungsdienstalter kann nach § 14 verfahren            jahr monatlich fünfunddreißig Deutsche Mark.\"\nwerden, wenn die Anwendung dieser Vorschrift\n8. Im § 12 werden in Ziffer 3 Satz 1 Nr. 2 und in\ngünstiger wirkt.\"\nZiffer 4 die Worte „mindestens monatlich 'vier-\n3. § 6 Ziff. 1 erhält folgenden Zusatz:                        zig Reichsmark\" ersetzt durch „mehr als monat-\n,, § 4 Ziff. 8 findet Anwendung.\"                         lich fünfundsiebzig Deutsche Mark\".","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1954                          121\n9. § 12 Ziff. 3 erhält folgenden Zusatz:                           c. Einern Schwerkriegsbeschädigten, der sich\n„Entsprechendes gilt für Verzögerungen infolge             im Zeitpunkt seiner Beschädigung bereits in der\nnationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unter-           für seine Dienstlaufbahn vorgeschriebenen Vor-\ndrückungsmaßnahmen sowie für Verzögerun-                  bereitung befunden hat, wird das BDA. nach Ab-\ngen, die infolge der Verhältnisse der Kriegs-              satz b nur insoweit verbessert, als es zum Aus-\nund Nachkriegszeit ohne einen von den Betei-               gleich einer durch die Beschädigung eingetrete-\nligten zu vertretenden Umstand eingetreten                 nen Verzögerung seines Werdeganges erforder-\nsind.\"                                                     lich ist. 11\n10. § 14 Ziff. 4 erhält folgende Fassung:                    2. Nr. 26 erhält folgende Fassung:\n,,4. Die Zeit einer vollen gleichzubewertenden         ,,a. Wird ein Beamter aus der sonstigen Bun-\nTätigkeit im öffentlichen Dienst wird in. vollem           desverwaltung in den Bundesbahndienst über-\nUmfange auf das Diätendienstalter angerechnet.\"            nommen, so bleibt das BDA. unverändert.\nSonstige Zeiten einer vollen Tätigkeit können                  b. Wird ein anderer Beamter in den Bundes-\nmit Zustimmung der obersten Bundesbehörde                  bahndienst übernommen, so erhält er sein bis-\nzur Hälfte auf das Diätendienstalter angerech-             heriges BDA. Hätte er jedoch bei gleichem\nnet werden, soweit sie für die spätere Beamten-            Werdegang im Bundesbahndienst dieses BDA.\ntätigkeit förderlich waren. Wird eine praktische           nicht erhalten, so ist es entsprechend zu ändern.\nBeschäftigung als Vorbedingung für die Uber-               Das BDA. des übernommenen Beamten ist ab-\nnahme in das Beamtenverhältnis gefordert, so               weichend von Satz 1 herabzusetzen, wenn an-\nkann sie in diesem Umfange voll angerechnet                dernfalls Bundesbahnbeamte seiner Besoldungs-\nwerden, wenn die Hälfte der Gesamtdienstzeit               gruppe mit gleichem Alter und regelmäßiger\ndahinter zurückbleibt. Die hiernach anzurech-              Dienstlaufbahn im Durchschnitt ihm gegenüber\nnende Zeit ist um die an der vorgeschriebenen              benachteiligt würden. Unter gleichem Alter ist\nDauer des Vorbereitungsdienstes fehlende Zeit-             hierbei ein gleiches Prüfungsdienstalter, von\nspanne zu verkürzen, soweit ein Vorbereitungs-             der letzten gleichen oder vergleichbaren vor-\ndienst nicht abgeleistet worden ist.      11\ngeschriebenen Dienstprüfung an gerechnet, oder,\n11. § 26 Satz 2 erhält folgende Fassung:                        wenn dieser Vergleichsmaßstab versagt, ein\ngleiches Lebensalter zu verstehen.\n,, § 8 Ziff. 3 und § 9 gelten entsprechend.\"\nc. Wird ein früherer Beamter, der in den\nArtikel 2                             Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand\nversetzt war, in seiner früheren oder der ihr\nDie Besoldungsvorschriften vom 31. März 1928                 entsprechenden Besoldungsgruppe im Bundes-\n(Ausführungsbestimmungen zur Besoldungsordnung                  bahndienst wieder angestellt, so wird das BDA.,\nfür die Reichsbahnbeamten vom 10. Januar 1928) in               das er bei der Versetzung in den Ruhestand\nder Fassung vom 1. November 1943 werden wie                     oder in den einstweiligen Ruhestand hatte, nach\nfolgt geändert:                                                 den Vorschriften der Absätze a und b überprüft.\n1. Nr. 25 erhält folgende Fassung:                             Das hiernach ermittelte BDA. wird um die Zeit\n,,a. Schwerkriegsbeschädigte sind Schwerbe-             des Ruhestandes gekürzt. Die Kürzung unter-\nschädigte im Sinne des Gesetzes über die Ver-              bleibt, wenn der Ruhestandsbeamte während\nsorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor-               des Ruhestandes in einem nichtplanmäßigen Be-\namtenverhältnis beschäftigt war, für die Dauer\ngungsgesetz) in der Fassung vom 7. August 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 866).                                dieser Beschäftigungszeit, wenn er eine nach\n§ 5 Ziff. 1 Satz 2 und 3 anrechenbare Tätigkeit\nb. Wer im Zeitpunkt seiner Berufung in das            ausgeübt hat, für die Hälfte dieser Beschäfti-\nBeamtenverhältnis durch rechtskräftigen Ren-               gungszeit. Wird ein Ruhestandsbeamter in einer\ntenbescheid als Schwerkriegsbeschädigter aner-             anderen Besoldungsgruppe angestellt, so wird\nkannt war, kann bei der Festsetzung seines BDA.            sein BDA. so berechnet, wie wenn er in der frü-\nin der Eingangsgruppe seiner Dienstlaufbahn                heren oder der ihr entsprechenden Besoldungs-\neinen Ausgleich erhalten, wenn er infolge der              gruppe angestellt und an demselben Tag in die\nKriegsbeschädigung seinen Beruf gewechselt                 andere Besoldungsgruppe übergetreten wäre.\nhat. Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn                 Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für\nkann deshalb das BDA. des Schwerkriegsbeschä-              Wartestands beam te.\ndigten, unbeschadet der Anrechnung von Vor-\ndienstzeiten (§§ 5 und 14 Ziff. 4), bei der ersten             d. Wird ein früherer Beamter, der aus einer\nplanmäßigen Anstellung in der Eingangsgruppe               planmäßigen Stelle freiwillig ausgeschieden\nseiner Dienstlaufbahn um sechs Jahre zusätzlich            oder entlassen war, im Bundesbahndienst wieder\nverbessern. Im günstigsten Falle darf er das               angestellt, so ist auf das BDA. und das Grund-\nBDA. in der Eingangsgruppe auf den Tag vor-                gehalt der früheren Stelle keine Rücksicht zu\nrücken, an dem der Beamte                                  nehmen. Ein Beamter, der seine Stelle frei-\nwillig aufgeben will, ist hierauf ausdrücklich\nim höheren Dienst das neunundzwanzigste               hinzuweisen. Ausnahmen von Satz 1 können\nLebensjahr,                                           zugele.ssen werden. Wird eine Ausnahme zuge-\nin den übrigen Laufbahngruppen das sechs-             lassen, so ist das BDA., das der Beamte in der\nundzwanzigste Lebensjahr                              Eingangsgruppe seiner früheren Dienstlaufbahn\nvollendet hat.                                             hatte, bei der Wiederanstellung in dieser Grup-","122                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I\npe um die Zeit zwischen dem Ausscheiden und                         werden, Zeiten vor Vollendung des\nder Wiederanstellung zu kürzen. Hierbei ist                         zwanzigsten Lebensjahres jedoch höch-\nAbsatz c Satz 3 anzuwenden. Bei Wiederanstel-                       stens mit einem Jahr.\"\nlung in einer Beförderungsgruppe ist das BDA.         3. Nr. 27 wird gestrichen.\nfür die Beförderungsgruppe, ausgehend von dem\nfür die Eingangsgruppe umgerechneten BDA.,            4. In Nr. 32 Abs. c wird folgende Nummer 4 an-\nnach § 6 Ziff. 1 bis 5 zu bestimmen; dabei gilt           gefügt:\nder Tag der Wiederanstellung als Beförderungs-            .,4. bei den vom Bahnwärter zum Oberbahn-\ntag. Besoldungsgruppen, die zwischen der Ein-.                  wärter beförderten Beamten höchstens um\ngangsgruppe und der Anstellungsgruppe liegen,                   4 Jahre gekürzt.\"\nwerden bei dieser Berechnung nur mitberück-           5. Nr. 36, 37, 38 und 40 werden gestrichen.\nsichtigt, wenn der Beamte ihnen früher ange-\nhört hat. Bei Wiederanstellung in einer niedri-       6. Nr. 43 Abs. a erhält folgende Fassung:\ngeren Laufbahngruppe wird das BDA., ausge-                  „a. Die Zuweisung zu den drei Tabellen a bis\nhend von dem nach Satz 4 und 5 umgerechneten              c des Wohnungsgeldzuschusses {Anlage 3) rich-\nBDA. der Eingangsgruppe, nach § 6 Ziff. 7 fest-           tet sich nach dem Familienstand des Beamten.\ngesetzt.                                                  Bei der Feststellung des Familienstandes w.er-\ne. Absatz d gilt nicht, wenn ein Beamter ledig-       den nur die Kinder berücksichtigt, für die der\nlich zum Zwecke des Dbertritts in eine andere             Beamte oder sein Ehegatte Kinderzuschläge er-\nplanmäßige Stelle ausgeschieden ist. In diesen            hält. Dem Ehegatten, der den Wohnungsgeld-\nFällen wird das BDA. vom Vorstand der Deut-              zuschuß der nächstniedrigeren Tarifklasse er-\nschen Bundesbahn im Einvernehmen mit den                 hält (§ 8 Ziff. 3), steht dieser nur nach der Ta-\nBundesministern für Verkehr und der Finanzen             belle a zu. Die Zuweisung zu den Tarifklassen\nfestgesetzt.                                             I bis VI des Wohnungsgeldzuschusses ist bei\njeder Besoldungsgruppe der Besoldungspläne\nf. Eine nach Vollendung des dreißigsten Le-           (Anlage 1) vermerkt - vorbehaltlich der Son-\nbensjahres außerhalb des Beamtenverhältnisses            dervorschriften in § 8 Ziff. 3 und § 9 Ziff. 1\nverbrachte Beschäftigungszeit ist nach § 5 Ziff. 1       Satz 1 -. Die Zuweisung zu den Ortsklassen\nSatz 2 und 3 nur dann zur Hälfte auf das BDA.            richtet sich nach § 11.\"\nanzurechnen, wenn es sich, bei Vorliegen der\nsonstigen im Gesetz aufgeführten Voraussetzun-       7. Nr. 43 Abs. e wird gestrichen.\ngen, um eine volle Beschäftigung in privatrecht-     8. Nr. 44 erhält folgende Fassung:\nlichem Vertragsverhältnis oder in selbständiger            „a. § 8 Ziff. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der\nTätigkeit handelt.                                       Ehegatte Ehrenbeamter oder Beamter im Vor-\ng. Wird ein Beamter unmittelbar im Anschluß           bereitungsdienst ist oder nur nebenbei als Be-\nan das Lohnverhältnis im einfachen oder mitt-            amter verwendet wird. Dies gilt nicht für Be-\nleren Dienst planmäßig angestellt, so ist sein           amte im Vorbereitungsdienst, die Dienstbezüge\nBDA. wie folgt festzusetzen:                             oder Unterhaltszuschüsse in Höhe der Diäten\naa) Die nach Vollendung des zwanzigsten            erhalten.\nLebensjahres im öffentlichen Dienst               b. Offentlicher Dienst im Sinne des § 8 Ziff. 3\nzurückgelegte Zeit wird auf das BDA.           ist der Dienst bei dem Bund, bei einem Land,\nangerechnet, soweit sie in einer vollen        einer Gemeinde oder bei einer sonstigen Kör-\ngleichzubewertenden Tätigkeit zurück-          perschaft des öffentlichen Rechtes.\ngelegt wurde und sechs Jahre über-                c. Der Beamte ist verpflichtet, alle Ereignisse\nsteigt.                                        und Umstände, die eine Änderung des Woh-\nbb) Bei Anstellung im einfachen Dienst ist         nungsgeldzuschusses bewirken, seiner Dienst-\njede volle Tätigkeit gleichzubewerten.         behörde anzuzeigen. Nr. 55 Abs. c Satz 2 gilt\nZeiten einer Tätigkeit außerhalb des           sinngemäß.\nöffentlichen Dienstes sind jedoch nur             d. An den Veränderungen des Wohnungs-\nzur Hälfte anrechnungsfähig.                   geldzuschusses auf Grund des Familienstandes\ncc) Bei Anstellung im mittleren Dienst sind        nimmt - ohne Rücksicht darauf, welcher der\nvolle Tätigkeiten im öffentlichen Dienst     · beiden Ehegatten Kinderzuschläge erhält -\nin der gleichen oder einer höheren             nur der Ehegatte teil, der den vollen Woh-\nLaufbahngruppe gleichzubewerten. Alle          nungsgeldzuschuß erhält.\nsonstigen Zeiten einer vollen Tätig-              e. Ist der Wohnungsgeldzuschuß auf den Be-\nkeit inner- oder außerhalb des öffent-         trag der nächstniedrigeren Tarifklasse herab-\nlichen Dienstes sind zur Hälfte anrech-        zusetzen, so wird die Änderung vom Ersten des\nnungsfähig.                                    Monats an wirksam, der auf das für die Herab-\ndd) Zeiten förderlicher Tätigkeit vor Voll-        setzung maßgebende Ereignis folgt. Hat sich\nendung des zwanzigsten Lebensjahres            das Ereignis am ersten Tage des Monats zuge-\nund Ausbildungszeiten jeder Art dür-           tragen, so wird die Herabsetzung von diesem\nfen nicht auf das BDA. angerechnet             Tage an wirksam. Eine Erhöhung des Woh-\nwerden. Gehen diese Zeiten einer an-           nungsgeldzuschusses wird vom Ersten des\nrechenbaren Zeit unmittelbar voraus,           Monats an wirksam, in den das maßgebende\nso können sie zur Hälfte angerechnet           Ereignis fällt. Hat das gleiche Ereignis die Er-","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1954                                123\nhöhung des Wohnungsgeldzuschusses bei dem           15. Nr. 52 Abs. f Satz 2 erhält folgende Fassung:\neinen und die Verminderung des Wohnungs-                 ,,Er gewährt dann überwiegend den Unterhalt,\ngeldzuschusses bei dem anderen Ehegatten zur           wenn die Unterhaltsleistungen des Vaters oder\nFolge, so tritt die Erhöhung erst gleichzeitig mit     die dem Kind zufließenden Versorgungsleistun-\nder Verminderung ein.     11\ngen vierzig Deutsche Mark monatlich nicht\n9. Nr. 45 Abs. a bis c erhält folgende Fassung:            übersteigen.    11\n,, a. Die Vorschriften Nr. 44 Abs. e gelten ent-  16. Nr. 52 Abs. h erhält folgende Fassung:\nsprechend. Maßgebendes Ereignis für die Ge-                 ,,h. Die Aufnahme in den Hausstand des Be-\nwährung des vollen Wohnungsgeldzuschusses                amten (bei Stiefkindern und unehelichen Kin-\nan ledige Beamte ist der Beginn des einund-             dern) ist auch in den Fällen anzunehmen, in\nvierzigsten Lebensjahres.                               denen der Beamte das Kind auf seine Kosten\nb. An ledige Beamte, - die in Erfüllung von        anderweitig unterbringt, ohne daß der Familien-\nUnterhaltsverpflichtungen im eigenen Haus-              zusammenhang mit dem Hausstand des Beamten\nstand für die Kosten der Wohnung und des                dauernd aufgehoben sein soll.    11\nUnterhalts von Angehörigen überwiegend auf-\n11. Nr. 54 Abs. b erhält folgende Fassung:\nkommen, soll der volle Wohnungsgeldzuschuß\n(nach Tabelle a) vom Ersten des Monats an ge-               ,, b. Bei der Ermittlung des eigenen Einkom-\nwährt werden, in dem der Beamte den Antrag              mens bleiben außer Ansatz Ausbildungs- und\ngestellt hat. Eigener Hausstand ist in diesem           Erziehungsbeihilfen, die Kriegsschadenrenten\nZusammenhang auch dann anzuerkennen, wenn               nach dem Lastenausgleichsgesetz, Freistellen\nder Mietvertrag nicht auf den Namen des Be-             und Zuschüsse zum Studium, die ganz oder t,eil-\namten geschlossen ist, der Beamte jedoch mit            weise aus öffentlichen oder berufsständischen\n11\nden von ihm unterstützten Angehörigen ge-               Mitteln fließen.\nmeinsamen Haushalt führt.                           18. Nr. 54 Abs. e letzter Satz erhält folgende Fas-\nc. Beamte, die verwitwet oder geschieden            sung:\nsind oder deren Ehe aufgehoben ist, erhalten            ,,Der Wert voller freier Station (einschl. Woh-\nden vollen Wohnungsgeldzuschuß. Beamte,                 nung, Heizung und Beleuchtung) im Rahmen\nderen Ehe für nichtig erklärt worden ist, kön-          eines Lehrvertrags oder eines ähnlichen Ver-\nnen den vollen Wohnungsgeldzuschuß erhalten,            trags wird für das Gebiet des Besoldungsrechts\nwenn infolge der nichtigen Ehe ein höheres              allgemein im Inland auf vierzig Deutsche Mark\nWohnungsbedürfnis aufgetreten und befriedigt            monatlich festgesetzt.   11\nist und auch nach Erklärung der Nichtigkeit der\nEhe fortbesteht.   11                               19. Nr. 55 Abs. e erhält folgenden Satz 2:\n„Verzögerungen infolge nationalsozialistischer\n10. In Nr. 45 Abs. d wird statt der Worte „Woh-             Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen\nnungsgeldzuschuß der verheirateten Beamten       11\noder infolge der Verhältnisse der Kriegs- und\ngesetzt „vollen W ohnungsgeldzuschuß       11\n•\nNachkriegszeit können auch dann berücksichtigt\n11. In Nr. 45 Abs. e wird statt der Worte „Woh-             werden, wenn während dieser Zeiträume Kin-\nnungsgeldzuschuß für verheiratete Beamte\" ge-           derzuschläge gewährt worden sind.     11\nsetzt „volle Wohnungsgeldzuschuß      11\n•\n20. Nr. 51 Abs. e Satz 4 erhält folgende Fassung:\n12. Nr. 50 Abs. a erhält folgenden Satz 2:                   ,,Als geringfügig in diesem Sinne sind nur sol-\n„Maßgebendes Ereignis für die Gewährung des             che laufenden Beträge anzusehen, die monatlich\n11\nhöheren Kinderzuschlages ist der Beginn- des            vierzig Deutsche Mark nicht übersteigen.\nsiebenten oder des fünfzehnten Lebensjahres.     11\n21. Nr. 57 Abs. h letzter Satz erhält folgende Fas-\n13. Nr. 52 Abs. b Unterabs. 2 Satz 2 erhält folgende        sung:\nFassung:                                                 „ Unterhaltsleistungen der Unterhalts verpflich-\n,,Der Unterhalt wird von anderer Seite über-            teten von nicht mehr als vierzig Deutsche Mark\n11\nwiegend gewährt, wenn die Unterhaltsleistun-            monatlich können unberücksichtigt bleiben.\ngen der anderen Seite monatlich vierzig Deut-       22. Nr. 66 Abs. a erhält folgende Fassung:\nsche Mark übersteigen.    11\n,,a. Die Vorschriften über das BDA. der plan-\n14. Nr. 52 Abs. b Unterabs. 2 Satz 5 und 6 erhält fol-      mäßigen Beamten in Nr. 6, 1, 9, 14, 26 Abs. a, b\ngende Fassung:                                          und d, 35 Abs. a und 39 Abs. a und c gelten sinn-\n„Eigenes Arbeitseinkommen des Stiefkindes               gemäß für das DDA. und die außerplanmäßige\nvon nicht mehr als fünfundsiebzig Deutsche              Dienstzeit, die Vorschrift in Nr. 12 Abs. a für\n11\nMark monatlich bleibt unberücksichtigt. Wenn            das DDA. der außerplanmäßigen Beamten.\nneben eigenem Arbeitseinkommen des Stief-           23. Nr. 67 wird gestrichen.\nkindes andere Unterhaltsleistungen von nicht\nmehr als vierzig Deutsche Mark vorhanden sind       24. Nr. 68 Abs. a erhält folgende Fassung:\nund wenn das Arbeitseinkommen und die ande-                 ,,a. Das DDA. (Nr. 64) der Beamten, die .be-\nren Unterhaltsleistungen zusammen mehr als              stimmungsgemäß ein Hochschulstudium von\nfünfundsiebzig Deutsche Mark monatlich be-              mindestens drei Jahren zu vollenden haben und\n11\ntragen, wird der Kinderzuschlag nicht gewährt.          die bei einer regelmäßig verlaufenden Dienst-"]}