{"id":"bgbl1-1954-12-2","kind":"bgbl1","year":1954,"number":12,"date":"1954-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/12#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1954-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1954/bgbl1_1954_12.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 23 b des Heimkehrergesetzes","law_date":"1954-04-21T00:00:00Z","page":117,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den .5. Mai 1954                           117\nVerordnung zur Durchführung des § 23b des Heimkehrergesetzes.\nVom 21. April 1954.\nAuf Grund des § 23 b des Gesetzes über Hilfsmaß-    besteht, der Landkrankenkasse, entspricht, falls der\nnahme'n für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom           Heimkehrer Mitglied dieser Krankenkasse wäre. Die\n19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung   Vorschriften des § 23 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 3\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung        des Heimkehrergesetzes finden dabei sinngemäß\ndes Heimkehrergesetzes vom 17. August 1953 (Bun-        Anwendung.\ndesgesetzbl. I S. 931) wird mit Zustimmung des Bun-\n§ 4\ndesministers für Arbeit und des Bundesministers der\nFinanzen und mit Zustimmung des Bundesrates ver-           (1) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 ist die\nordnet:                                                 Höhe der Beihilfe so festzusetzen, daß der Zweck\n§ 1                           der in § 23 b des Heimkehrergesetzes angeführten\nMaßnahmen erreicht wird. § 10 der Reichsgrundsätze\nDie Beihilfen für Maßnahmen zur Wiederherstel-       über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen\nlung der Gesundheit von Heimkehrern oder zur Ver-\nFürsorge vom 4. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I\nhütung einer erkennbar drohenden Schädigung ihrer\nS. 765) findet sinngemäß Anwendung. Die Aus-\nGesundheit, im folgenden kurz „Beihilfen\" genannt,\nwirkung der besonderen Verhältnisse, unter denen\nsollen Heimkehrern im Sinne der §§ 1 oder 1 a des\nder Heimkehrer vor seiner Aufenthaltnahme im\nHeimkehrergesetzes gewährt werden, wenn die\nBundesgebiet oder im Land Berlin zu leben gezwun-\nDurchführung dieser Maßnahmen innerhalb eines\ngen war, ist dabei angemessen zu berücksichtigen.\nJahres nach Aufenthaltnahme im Bundesgebiet oder\nDies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Kur-\nim Land Berlin notwendig ist, ohne daß ein Anspruch\nanstalten und Erholungsheimen, der sich in der Regel\nnach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht.\nder Aufenthaltnahme im Bundesgebiet oder im Land\nBerlin anschließen soll.\n§ 2\n(2) Kann der Erfolg eines Aufenthaltes in Kur-\n(1) Als andere gesetzliche Vorschriften im Sinne     anstalten oder Erholungsheimen bei gleichzeitiger\ndes § 1 gelten                                          Anwesenheit des Ehegatten des Heimkehrers schnel-\n1. die Reichsversicherungsordnung und das        ler und durchgreifender erreicht werden, soll die Bei-\nAngestelltenversicherungsgesetz,              hilfe so bemessen werden, daß die Kosten des Auf-\nenthaltes des Ehegatten während der Dauer des\n2. das Reichsknappschaftsgesetz,\nAufenthaltes des Heimkehrers mit berücksichtigt\n3. die Verordnung über die Krankenversiche-      werden.\nrung der Rentner,\n§ 5\n4. die Vorschriften des Gesetzes über Arbeits-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung         (1) Die Beihilfe wird auf Antrag von dem Für-\nüber die Krankenversicherung Arbeitsloser,    sorgeverband gewährt. Die Fragen der örtlichen und\nsachlichen Zuständigkeit sowie der Erstattung der\n5. § 23 des Heimkehrergesetzes,                  aufgewendeten Kosten durch einen anderen Für-\n6. das Bundesversorgungsgesetz,                  sorgeverband regeln sich nach den fürsorgerecht-\nlichen Bestimmungen.\n1. § 276 des Lastenausgleichsgesetzes.\n(2) Hat der Heimkehrer einen Anspruch nach an-\n(2) Durch die Prüfung, ob ein Anspruch nach den      deren gesetzlichen Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1,\nin Absatz 1 angeführten Vorschriften vorliegt, darf\ngelten im Verhältnis zwischen dem Fürsorgeverband\neine Verzögerung in der Durchführung notwendiger\nund den in § 2 Abs. 1 angeführten Stellen wegen der\nMaßnahmen nach § 23 b des Heimkehrergesetzes\nvom Fürsorgeverband gewährten Beihilfen die Be-\nnicht eintreten.\nstimmungen über den Ersatz von Fürsorgeleistungen.\n(3) Soweit die nach den in Absatz 1 angeführten\nVorschriften gewährte Leistung nach Art und Aus-           (3) Falls über die Vergütung ärztlicher Leistungen\nmaß die Beihilfe nach§ 4 nicht erreicht, soll bei Vor-  für Fürsorgeempfänger keine Vereinbarungen be-\nliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 1 eine       stehen, sind die ärztlichen Leistungen nach den\nentsprechende ergänzende Beihilfe gewährt werden:      Mindestsätzen der Preugo zu vergüten.\n§ 3                                                     § 6\nSoweit es sich um Maßnahmen der Krankenhilfe            Der Fürsorgeverband hat eine Stellungnahme des\nhandelt, soll die Beihilfe in der Regel den Betrag      Gesundheitsamtes oder eines Vertrauensarztes der\nnicht übersteigen, der vergleichbaren Lel.stungen der   Kranken- oder Rentenversicherung einzuholen, die\nKrankenhilfe nach den Vorschriften der Satzung der      sich auf Notwendigkeit und Dringlichkeit der nach\nfür den Wohnort des Heimkehrers zuständigen All-       § 23 b des Heimkehrergesetzes zu treffenden Maß-\ngemeinen Ortskrankenkasse, wo eine solche nicht         nahmen (§ 1) sowie auf § 4 Abs. 2 zu erstrecken hat."]}